Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Anerkennung und Vollstreckung – Versagungsgründe – Fehlen einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat – Begriff der ordnungsgemäßen Zustellung – Beurteilung nach den Bestimmungen eines zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat geltenden internationalen Übereinkommens
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nummer 2 und Protkoll, Artikel IV)
Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel IV Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Protokolls ist dahin auszulegen, dass, sofern zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein internationales Übereinkommen wie das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen gilt, die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen ist, es sei denn, es wird auf die Übermittlungsmethode der unmittelbaren Übersendung zwischen gerichtlichen Amtspersonen gemäß Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zurückgegriffen und der Vollstreckungsstaat hat dieser Methode nicht offiziell widersprochen. Die beiden in Artikel IV des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten sind nämlich in dem Sinne abschließend geregelt, dass die Übermittlung nur dann, wenn von keiner dieser beiden Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann, nach dem Recht erfolgen kann, das vor dem Gericht des Ursprungsstaats anwendbar ist.
(vgl. Randnrn. 22, 28, 30 und Tenor)