Rechtssache C-519/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Großherzogtum Luxemburg
„Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub – Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht“
Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 18. Januar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren – Dem Mitgliedstaat in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist – Spätere Abstellung der Vertragsverletzung – Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens
(Artikel 226 EG)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Vorprozessuales Verfahren – In der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebrachte Gesichtspunkte – Nichtberücksichtigung in der Klage – Keine Verletzung der Verteidigungsrechte
(Artikel 226 EG)
3. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Keine nachteiligen Auswirkungen der angeblichen Vertragsverletzung – Unerheblich
(Artikel 226 EG)
4. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Unterbrechung des Elternurlaubs durch einen anderen durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Urlaub – Daraus folgende Verkürzung des Elternurlaubs – Unzulässig
(Richtlinie 96/34, Anhang, Paragraf 2 Nummer 1)
5. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Persönlicher Anwendungsbereich – Hinzufügung von durch die Richtlinie nicht gedeckten Bedingungen durch den Mitgliedstaat – Unzulässig
(Richtlinie 96/34, Anhang, Paragraf 2 Nummer 1)
1. Das Interesse der Kommission an der Erhebung einer Klage nach Artikel 226 EG besteht auch dann, wenn die vorgeworfene Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wurde.
(vgl. Randnrn. 18-19)
2. Ein Mitgliedstaat kann sich zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede gegen eine Klage weder auf die Nichtberücksichtigung seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme stützen noch auf die verspätete Übermittlung dieser Antwort an das Generalsekretariat der Kommission. Denn die Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats sind selbst dann nicht verletzt, wenn das gerichtliche Verfahren durch eine Klage der Kommission eingeleitet worden ist, in der mögliche neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Staat in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebracht hat, nicht berücksichtigt werden.
(vgl. Randnr. 21)
3. Der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts stellt für sich allein eine Vertragsverletzung dar, und die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich. Ein solcher Umstand ist nämlich nicht für das Vorliegen der vorgeworfenen Vertragsverletzung, sondern lediglich für deren Tragweite erheblich.
(vgl. Randnr. 35)
4. Nach Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten. Dieser Urlaub kann nicht verkürzt werden, wenn er durch einen anderen Urlaub, der einen anderen Zweck als dieser Elternurlaub hat, etwa einen Mutterschaftsurlaub, unterbrochen wird. Ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub kann nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen. Folglich verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der genannten Richtlinie, wenn er eine Regelung vorsieht, nach der ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub durch diesen ersetzt wird und damit zwingend endet, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben.
(vgl. Randnrn. 31, 33, 52, Tenor 1)
5. Die Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub gewährt das Recht auf Elternurlaub allen Eltern mit einem Kind unter einem bestimmten Alter. Da diese Richtlinie vorsieht, dass das Recht auf Elternurlaub während einer bestimmten Zeitspanne, bis das Kind das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Alter erreicht hat, besteht, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Kind vor oder nach dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie geboren ist. Der Mitgliedstaat fügt dem Anspruch auf Elternurlaub eine durch die Richtlinie nicht gedeckte Bedingung hinzu und verstößt damit gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie, wenn er das Recht auf Elternurlaub nur Eltern von Kindern gewährt, die nach dem Tag der Umsetzung der Richtlinie geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden ist.
(vgl. Randnrn. 47-48, 52, Tenor 1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
14. April 2005(*)
„Rahmenvereinbarung über Elternurlaub – Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub – Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht“
In der Rechtssache C‑519/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Dezember 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Dupong,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J.‑P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2005
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (nachstehend: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) verstoßen hat, dass es die Artikel 7 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen (Loi du 12 février 1999 portant création d’un congé parental et d’un congé pour raisons familiales, nachstehend: Gesetz von 1999), in die luxemburgische Rechtsordnung eingeführt durch Artikel XXIV des Gesetzes vom 12. Februar 1999 über die Durchführung des nationalen Aktionsplans für Beschäftigung 1998 (Loi du 12 février 1999, concernant la mise en œuvre du plan d’action nationale en faveur de l’emploi 1998, Mémorial A 1999, S. 190), erlassen hat; diese Artikel betreffen
– die Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub und
– den Zeitpunkt, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub besteht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/34 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 3. Juni 1998 nachzukommen.
3 Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung lautet wie folgt:
„Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragrafen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes – das Alter kann bis zu acht Jahren gehen – für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.“
Nationales Recht
4 Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes von 1999 bestimmt:
„Sofern während des Elternurlaubs eine Schwangerschaft oder Adoption eines Kindes hinzukommt, für die Anspruch auf Mutterschafts‑ oder Adoptionsurlaub besteht, wird der Elternurlaub durch diesen ersetzt und endet.“
5 Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes von 1999 sieht vor:
„Die Vorschriften des Kapitels 1 über den Elternurlaub können nur Eltern von Kindern geltend machen, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag bei dem zuständigen Gericht eingeleitet wurde.“
6 Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes von 1999 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2002, mit dem u. a. das Gesetz vom 12. Februar 1999 über die Einführung eines Elternurlaubs und eines Urlaubs aus familiären Gründen geändert wird (Mémorial A 2002, S. 3098, nachstehend: Gesetz von 2002), bestimmt:
„Eine endgültige Ablehnung des Antrags auf die Entschädigung nach Artikel 8 durch die [nationale Familien‑]Kasse steht der etwaigen Gewährung von Elternurlaub durch den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen der Richtlinie 96/34 … nicht entgegen.“
Vorverfahren
7 Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 setzte die Kommission das Großherzogtum davon in Kenntnis, dass die Artikel 7 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Gesetzes von 1999 ihres Erachtens nicht der Richtlinie 96/34 entsprächen, und forderte es zur Äußerung auf.
8 Die luxemburgische Regierung antwortete auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 26. Juli 2001 und wies darin den Vorwurf der Vertragsverletzung zurück.
9 Am 13. November 2002 richtete die Kommission an das Großherzogtum Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Auffassung vertrat, das Gesetz von 1999 stehe, was die Ersetzung des Elternurlaubs durch den Mutterschaftsurlaub und den Zeitpunkt angehe, ab dem ein individuelles Recht auf Elternurlaub bestehe, immer noch nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Sie forderte den Mitgliedstaat in dieser Stellungnahme auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
10 Am 19. Mai 2003 übermittelten die luxemburgischen Behörden der Kommission das Gesetz von 2002. Laut dem Juristischen Dienst der Kommission war diese Übermittlung bei der Kommission am Tag der Klageeinreichung nicht eingegangen.
11 Unter diesen Umständen hat die Kommission, der zur Frage, ob die fraglichen nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie 96/34 in Einklang gebracht worden waren, keine weiteren Informationen vorlagen, die vorliegende Klage eingereicht.
Zur Klage
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
12 Die luxemburgische Regierung wendet ein, die Klage sei unzulässig, und macht geltend, sie sei gegenstandslos, da das Großherzogtum Luxemburg die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung durch die Änderungen des Gesetzes von 1999, wie sie aus dem Gesetz von 2002 hervorgingen, geheilt habe; diese Änderungen seien vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Zweimonatsfrist eingeführt worden.
13 Außerdem sei die Klage unzulässig, da die Kommission in ihrer Klageschrift von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, denn sie habe die Anwort, die die luxemburgische Regierung ihr auf die mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt habe, nicht berücksichtigt, weil sie bei den Dienststellen der Kommission verlegt worden sei.
14 In seiner Gegenerwiderung fügt das Großherzogtum Luxemburg hinzu, die Zweimonatsfrist, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt worden sei, um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 96/34 in Einklang zu bringen, sei keine angemessene Frist, da es unmöglich sei, in so kurzer Zeit die von der Kommission verlangten Gesetzesänderungen vorzunehmen.
15 Die Kommission bedauert zunächst, dass die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, die das Großherzogtum Luxemburg am 13. Juni 2003 an das Kommissionsmitglied Diamantopoulou gerichtet habe, nicht an das Generalsekretariat der Kommission übermittelt worden sei, das sie an den Juristischen Dienst hätte weiterleiten können.
16 Sodann verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen sei, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befunden habe. Diese Rechtsprechung bestätige das Recht der Kommission, ihre Klage aufrechtzuerhalten, falls die Vertragsverletzung etwa nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geheilt werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2002 in der Rechtssache C‑152/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I‑6973, Randnr. 15). Dieses Recht bestehe erst recht, wenn die Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist nicht beendet gewesen sei.
17 Schließlich macht die Kommission geltend, die Nichtberücksichtigung der Antwort der luxemburgischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss und stelle keine Verletzung der Verteidigungsrechte dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C‑3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I‑3031, Randnr. 20).
Würdigung durch den Gerichtshof
18 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C‑173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I‑6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C‑114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I‑3783, Randnr. 9).
19 Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung das Interesse der Kommission an der Erhebung einer Klage nach Artikel 226 EG auch dann, wenn die vorgeworfene Vertragsverletzung nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 283/86, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 3271, Randnr. 6).
20 Zunächst ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die Frage, ob die vorgeworfene Vertragsverletzung durch das Gesetz von 2002 geheilt und die Klage infolgedessen vor ihrer Erhebung gegenstandslos geworden ist, bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu prüfen ist.
21 Sodann kann sich das Großherzogtum Luxemburg zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede gegen die Klage weder auf die Nichtberücksichtigung seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme stützen noch auf die verspätete Übermittlung dieser Antwort an das Generalsekretariat der Kommission. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht entscheidend ist. So hat er in Randnummer 20 seines Urteils Kommission/Niederlande festgestellt, dass die Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats selbst dann nicht verletzt sind, wenn das gerichtliche Verfahren durch eine Klage der Kommission eingeleitet worden ist, in der mögliche neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Staat in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vorgebracht hat, nicht berücksichtigt werden.
22 Was schließlich die Einrede betrifft, die dem Großherzogtum Luxemburg in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Zweimonatsfrist sei unangemessen gewesen, so ist sie erstmals in der Gegenerwiderung vorgebracht worden, und sie ist nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
23 Daher ist diese Einrede unzulässig.
24 Nach alledem ist die Klage der Kommission zulässig.
Zur Begründetheit der Klage
Zur ersten Rüge
– Vorbringen der Parteien
25 Die Kommission rügt, dass Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes von 1999, wonach ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub durch diesen ersetzt werde und damit zwingend ende, mit Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung unvereinbar sei, da er vorsehe, dass der Elternurlaub zwingend mit dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs ende, ohne dass die Frau die Möglichkeit erhalte, den Teil des Urlaubs, den sie nicht habe nehmen können, zu verschieben.
26 Der Elternurlaub unterscheide sich vom Mutterschaftsurlaub und diene einem anderen Zweck als dieser. Eine Frau, bei der der Beginn des Mutterschaftsurlaubs in den Elternurlaub falle, müsse in Anbetracht ihres nach Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung bestehenden individuellen Rechts auf einen Elternurlaub von mindestens drei Monaten den Teil des Elternurlaubs, den sie wegen des Mutterschaftsurlaubs nicht habe nehmen können, verschieben können.
27 Unter Berufung auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung folgert die Kommission, dass das Großherzogtum Luxemburg, da es beschlossen habe, einen Elternurlaub von sechs Monaten oder im Fall von Teilzeit von zwölf Monaten zu gewähren, allen Personen, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 96/34 fielen, einen gleich langen Elternurlaub gewähren müsse und diese Personen, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt sei, also nicht unterschiedlich behandeln dürfe.
28 Die luxemburgische Regierung trägt vor, zu der behaupteten Verletzung der Rahmenvereinbarung komme es nur in sehr seltenen Fällen. Da Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes von 1999 vorschreibe, dass einer der Elternteile den Elternurlaub unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub nehmen müsse, und es in den meisten Fällen die Mutter sein werde, die diesen Urlaub nehme, sei es biologisch unmöglich, dass ihr Elternurlaub durch einen Mutterschaftsurlaub aufgrund einer neuen Schwangerschaft unterbrochen werde.
29 Falls es jedoch der Vater sein sollte, der den an den Mutterschaftsurlaub anschließenden Elternurlaub beantrage, könne nicht ausgeschlossen werden, dass während eines später von der Mutter genommenen Elternurlaubs eine Schwangerschaft und damit ein Mutterschaftsurlaub hinzukomme, der den Elternurlaub vorzeitig beende.
30 Das Großherzogtum Luxemburg habe jedoch eine etwaige Vertragsverletzung dadurch geheilt, dass es vor Ablauf der ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist das Gesetz von 2002 erlassen habe, durch das Artikel 10 des Gesetzes von 1999 neu gefasst worden sei. Nach dessen Absatz 6 stehe „[e]ine endgültige Ablehnung des Antrags auf die Entschädigung nach Artikel 8 durch die Kasse … der etwaigen Gewährung von Elternurlaub durch den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen der Richtlinie 96/34 … nicht entgegen“.
– Würdigung durch den Gerichtshof
31 Nach Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten.
32 Nach Nummer 9 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung ist der Elternurlaub ein vom Mutterschutz getrennter Urlaub. Der Elternurlaub wird den Eltern gewährt, damit sie sich um ihr Kind kümmern können. Er kann bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, das bis zu acht Jahren gehen kann, genommen werden. Der Mutterschaftsurlaub dient einem anderen Zweck. Er soll den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit gewährleisten, die sich an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung aufgrund der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C‑366/99, Griesmar, Slg. 2001, I‑9383, Randnr. 43).
33 Daraus folgt, dass jeder Elternteil ein Recht auf Elternurlaub von mindestens drei Monaten hat, und dass dieser Urlaub nicht verkürzt werden kann, wenn er durch einen anderen Urlaub, der einen anderen Zweck als dieser Elternurlaub hat, etwa einen Mutterschaftsurlaub, unterbrochen wird. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht einen anderen durch dieses Recht gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann. So hat er im Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C‑342/01 (Merino Gómez, Slg. 2004, I‑2605, Randnr. 41) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub nicht ein Recht auf den vollen Jahresurlaub beeinträchtigen konnte.
34 Durch die Vorschrift, dass der Elternurlaub zwingend an dem Tag endet, an dem er durch einen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub unterbrochen wird, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben, hat das Großherzogtum Luxemburg nicht sichergestellt, dass allen Eltern ein Elternurlaub von mindestens drei Monaten zusteht. Daher hat dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34 verstoßen.
35 Dieses Ergebnis wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Elternurlaub wegen eines hinzukommenden Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs vorzeitig endet, gering ist. Ein solcher Umstand ist nämlich nicht für das Vorliegen der vorgeworfenen Vertragsverletzung, sondern lediglich für deren Tragweite erheblich. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. November 1990 in der Rechtssache C‑209/88 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I‑4313, Randnr. 14) festgestellt hat, stellt der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung dar; die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, ist unerheblich.
36 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Änderungen des Gesetzes von 1999 durch das Gesetz von 2002 diese Vertragsverletzung beendet haben.
37 Durch diese Änderungen wurde Artikel 10 des Gesetzes von 1999 neu gefasst und u. a. um einen Absatz 6 ergänzt. Diese Bestimmung gewährt aber keinen Anspruch auf Elternurlaub, sondern sieht lediglich die Möglichkeit vor, dass ein solcher Urlaub vom Arbeitgeber nach Belieben gewährt wird.
38 Daher ist festzustellen, dass Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes von 1999 die vorgeworfene, auf Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes von 1999 beruhende Vertragsverletzung nicht beendet hat.
39 Folglich ist die erste Rüge, auf die die Kommission ihre Klage stützt, als begründet anzusehen.
Zur zweiten Rüge
– Vorbringen der Parteien
40 Die Kommission rügt, dass Artikel 19 Absatz 5 des Gesetzes von 1999, wonach das Recht auf Elternurlaub nur für Kinder bestehe, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren seien oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden sei, mit der Richtlinie 96/34 unvereinbar sei.
41 Die Richtlinie verlange, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Elternurlaub den Eltern aller Minderjährigen eines bestimmten Alters, das bis zu acht Jahren gehen könne und vom Großherzogtum Luxemburg auf fünf Jahre festgesetzt worden sei, gewährten, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 3. Juni 1998, dem Ende der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist, geboren seien.
42 Indem das Großherzogtum Luxemburg verlange, dass das Kind nach dem 31. Dezember 1998 geboren oder das Adoptionsverfahren nach diesem Tag bei dem zuständigen Gericht eingeleitet worden sei, habe es bei der Umsetzung der Richtlinie in seine Rechtsordnung für die Gewährung des Elternurlaubs eine zusätzliche Bedingung eingeführt, die von der Richtlinie 96/34 nicht gedeckt sei.
43 Die luxemburgische Regierung erwidert zum einen, Grundlage des Rechts auf Elternurlaub sei nicht das Alter, sondern die Geburt oder die Adoption des Kindes; damit das Recht auf Elternurlaub begründet werde, müsse dieses Ereignis nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/34 in dem betreffenden Mitgliedstaat eintreten.
44 Zum anderen laufe die Auffassung der Kommission darauf hinaus, dass der Richtlinie 96/34 Rückwirkung beigelegt werde. Die luxemburgische Regierung verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach gemeinschaftsrechtliche Vorschriften keine Rückwirkung hätten, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen aus dem Wortlaut der Regelung eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers eindeutig hervorgehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Mitgliedstaaten im Gegenteil eine schrittweise Einführung der Bestimmungen dieser Richtlinie in ihre Rechtsordnungen vorgesehen hätten.
45 Überdies macht das Großherzogtum Luxemburg geltend, dass die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung durch die Einfügung des neuen Artikels 10 Absatz 6 in das Gesetz von 1999 beendet worden sei.
– Würdigung durch den Gerichtshof
46 Es ist daran zu erinnern, dass Paragraf 2 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung einem Arbeitnehmer ein individuelles Recht auf Elternurlaub gewährt, damit er sich um sein Kind kümmern kann, und dass dieser Urlaub bis zu einem bestimmten Alter des Kindes genommen werden kann; dieses Alter kann bis zu acht Jahren gehen und ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. Nach der luxemburgischen Regelung kann dieser Urlaub genommen werden, bis das Kind fünf Jahre alt ist.
47 Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 96/34 das Recht auf Elternurlaub allen Eltern mit einem Kind unter einem bestimmten Alter gewährt. Da diese Richtlinie vorsieht, dass das Recht auf Elternurlaub während einer bestimmten Zeitspanne, bis das Kind das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Alter erreicht hat, besteht, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Kind vor oder nach dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie geboren ist. Das Recht auf Elternurlaub knüpft nicht an die Geburt oder die Adoption des Kindes an in dem Sinne, dass es diese Tatbestände sind, die aufgrund ihres Eintrittsdatums das Recht auf Elternurlaub begründen. Zwar besteht nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung das Recht auf Elternurlaub „im Falle der Geburt oder Adoption“ eines Kindes, doch bringt eine solche Formulierung nur zum Ausdruck, dass das Recht auf Elternurlaub der Voraussetzung unterliegt, dass ein Kind geboren oder adoptiert wurde. Dies heißt nicht, dass die Entstehung des Rechts auf Elternurlaub die Geburt oder Adoption des Kindes nach dem Inkrafttreten der Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat voraussetzt.
48 Indem das Großherzogtum Luxemburg verlangt, dass das Kind, für das ein Elternteil Elternurlaub beanspruchen kann, nach dem 31. Dezember 1998 geboren oder das Adoptionsverfahren nach diesem Tag bei dem zuständigen Gericht eingeleitet worden sein muss, hat es den Eltern von Kindern, die vor diesem Tag geboren oder adoptiert wurden, die aber am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von 1999 noch nicht fünf Jahre alt waren, die Möglichkeit, Elternurlaub zu beanspruchen, genommen. Eine solche Art und Weise der Durchführung der Richtlinie 96/34 widerspricht deren Zweck, Eltern mit einem Kind unter einem bestimmten Alter ein Recht auf Elternurlaub zu gewähren. Dieser Mitgliedstaat hat dadurch dem nach dieser Richtlinie vorgesehenen Elternurlaub eine Bedingung hinzugefügt, die durch die Richtlinie nicht gedeckt ist.
49 Wie der Generalanwalt in Nummer 73 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, wird der Richtlinie 96/34 durch diese Beurteilung keine Rückwirkung beigelegt. Sie wird lediglich unmittelbar auf Sachverhalte angewandt, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C‑162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 50).
50 Zum Vorbringen des Großherzogtums Luxemburg, die Vertragsverletzung sei durch die Einfügung des neuen Artikels 10 Absatz 6 des Gesetzes von 1999 beendet worden, ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Elternurlaub gewährt, sondern lediglich dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, dem Arbeitnehmer einen Elternurlaub zu gewähren. Diese Bestimmung hat daher die vorgeworfene Vertragsverletzung nicht beendet.
51 Nach alledem ist auch die zweite Rüge, auf die die Kommission ihre Klage stützt, als begründet anzusehen.
52 Folglich ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34 verstoßen hat, dass es eine Regelung vorgesehen hat, nach der ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub durch diesen ersetzt wird und damit zwingend endet, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben, und nach der das Recht auf Elternurlaub nur Eltern von Kindern gewährt wird, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden ist.
Kosten
53 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub verstoßen, dass es eine Regelung vorgesehen hat, nach der ein laufender Elternurlaub bei Hinzukommen des Anspruchs auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub durch diesen ersetzt wird und damit zwingend endet, ohne dass der Elternteil die Möglichkeit erhält, den Teil dieses Elternurlaubs, den er nicht nehmen konnte, zu verschieben, und nach der das Recht auf Elternurlaub nur Eltern von Kindern gewährt wird, die nach dem 31. Dezember 1998 geboren sind oder für die das Adoptionsverfahren nach diesem Tag eingeleitet worden ist.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Französisch.