Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Erfordernis einer individuellen oder kollektiven Arbeitserlaubnis und Verpflichtung für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats entsenden, eine Bankbürgschaft zu stellen – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Sozialer Schutz der Arbeitnehmer – Stabilität des Arbeitsmarkts – Unverhältnismäßigkeit und Ungeeignetheit der betreffenden Bedingungen
(Artikel 49 EG)
Ein Mitgliedstaat, der von Dienstleistungserbringern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats nach Luxemburg entsenden möchten, das Vorliegen einer individuellen Arbeitserlaubnis, deren Erteilung von Erwägungen abhängt, die mit dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, oder einer kollektiven Arbeitserlaubnis verlangt, die nur in Ausnahmefällen und auch nur dann erteilt wird, wenn die betreffenden Arbeitnehmer bei Beginn ihrer Entsendung seit mindestens sechs Monaten durch unbefristete Arbeitsverträge mit dem entsendenden Unternehmen verbunden sind, und der von diesen Dienstleistungserbringern eine Bankbürgschaft fordert, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG.
Gründe der sozialen Sicherheit oder der Stabilität des Arbeitsmarkts können solche Bedingungen für den freien Dienstleistungsverkehr nicht rechtfertigen, da diese keine geeigneten Mittel zur Erreichung der genannten Ziele darstellen. Würde ein Dienstleistungsunternehmen nämlich verpflichtet, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zugrunde liegenden Dienstleistungen anzuzeigen, sowie Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von dem Unternehmen beschäftigt werden, legalen Status haben, insbesondere, was Aufenthalt, Arbeitserlaubnis und soziale Absicherung angeht, so böte dies den örtlichen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die fraglichen Bedingungen, aber genauso wirksam die Garantie, dass die nationalen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Dauer der Entsendung eingehalten werden und dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist.
(vgl. Randnrn. 27, 31, 36, 46, 48-50 und Tenor)