Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Ausfuhrerstattungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Gesunde und handelsübliche Erzeugnisse – Begriff – Fleisch, das nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann – Ausschluss

(Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission, Artikel 13)

Leitsätze

Artikel 13 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist dahin auszulegen, dass Fleisch, das die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt, dessen Vermarktung für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft aber durch die Gemeinschaftsregelung auf den lokalen Markt beschränkt ist, weil es von Tieren stammt, die aus besonderem Anlass geschlachtet wurden, nicht als Fleisch von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ angesehen werden kann, was Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen wäre. Denn da es nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann, auch wenn es die Genusstauglichkeitskriterien erfüllt und Gegenstand eines Handelsgeschäfts ist, erfüllt solches Fleisch diese Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung nicht.

(vgl. Randnrn. 22, 30, 32 und Tenor)