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Leitsätze

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1. Rechtsangleichung – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2003/33

(Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3, 4 und 8)

2. Rechtsangleichung – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2003/33

(Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

3. Rechtsangleichung – Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes – Rechtsgrundlage – Artikel 95 EG

(Artikel 95 EG und 152 EG)

4. Rechtsangleichung – Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2003/33

(Richtlinie 2003/33 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 und 4)

Leitsätze

1. Das in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2003/33 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen vorgesehene Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in gedruckten Veröffentlichungen, in den Diensten der Informationsgesellschaft und in Rundfunkprogrammen konnte auf der Grundlage des Artikels 95 EG erlassen werden.

Was nämlich zunächst die Presseerzeugnisse und anderen gedruckten Veröffentlichungen angeht, bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2003/33 Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Werbung für Tabakerzeugnisse, die geeignet waren, den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr zu behindern. Gleiches gilt in Bezug auf die Werbung für Tabakerzeugnisse in Rundfunksendungen und in den Diensten der Informationsgesellschaft sowie das Sponsoring von Rundfunkprogrammen durch Tabakunternehmen. Zahlreiche Mitgliedstaaten hatten auf diesen Gebieten bereits Gesetze erlassen oder waren im Begriff, dies zu tun. Angesichts des wachsenden Bewusstseins der Öffentlichkeit von der gesundheitsschädlichen Wirkung des Konsums von Tabakerzeugnissen war es wahrscheinlich, dass sich neue Hemmnisse für den Handelsverkehr oder den freien Dienstleistungsverkehr daraus ergeben würden, dass neue Vorschriften, die diese Entwicklung widerspiegelten, erlassen würden, um den Verbrauch dieser Erzeugnisse wirksamer einzudämmen.

Überdies haben die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33 tatsächlich zum Ziel, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgestellte Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen soll nämlich verhindern, dass nationale Regelungen dieses oder jenes Mitgliedstaats den innergemeinschaftlichen Verkehr von Presseerzeugnissen behindern. Die Artikel 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 der Richtlinie wiederum, die die Werbung für Tabakerzeugnisse in den Diensten der Informationsgesellschaft und in Rundfunksendungen verbieten, sollen die freie Verbreitung dieser Rundfunksendungen und den freien Verkehr der in den Diensten der Informationsgesellschaft verbreiteten Kommunikationen fördern. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie soll durch das Verbot des Sponsorings von Rundfunkprogrammen durch Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, ebenso verhindern, dass der freie Dienstleistungsverkehr durch nationale Regelungen dieses oder jenes Mitgliedstaats behindert wird. Im Übrigen wird das Ziel der Richtlinie, die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, in Artikel 8 der Richtlinie zum Ausdruck gebracht, dem zufolge die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, nicht verbieten oder einschränken dürfen.

Schließlich ist das in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie aufgestellte Verbot auf verschiedene Formen der Werbung oder des Sponsorings beschränkt und stellt kein Verbot mit allgemeiner Geltung dar.

(vgl. Randnrn. 55, 61, 65, 71, 73-78, 87-88)

2. Der Ausdruck „gedruckte Veröffentlichungen“ in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/33 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen erfasst nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, während andere Arten von Veröffentlichungen nicht in den Geltungsbereich des in dieser Vorschrift vorgesehenen Werbeverbots fallen.. Diese Auslegung wird von der vierten Begründungserwägung der Richtlinie untermauert, in der es heißt, dass infolge der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Tabakwerbung in Veröffentlichungen wie Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen regeln oder verbieten, eine beträchtliche Gefahr von Hemmnissen für den freien Verkehr dieser Waren im Binnenmarkt besteht. Um für alle diese Medien den freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss nach dieser Begründungserwägung die darin enthaltene Tabakwerbung auf diejenigen Magazine und Zeitschriften beschränkt werden, die sich nicht an die breite Öffentlichkeit richten.

(vgl. Randnrn. 84-86)

3. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann sich, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt.

Artikel 95 Absatz 3 EG verlangt nämlich ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird. Ferner ist nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen.

Endlich schließt Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c EG zwar jede Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit aus, doch folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass auf der Grundlage anderer Vertragsbestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nicht Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürften.

(vgl. Randnrn. 92-95)

4. Die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen verstoßen nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie als Maßnahmen angesehen werden können, die zur Erreichung des mit ihnen angestrebten Zieles – der Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Werbung für Tabakerzeugnisse – geeignet sind. Außerdem gehen sie in Anbetracht der Verpflichtung des Gemeinschaftsgesetzgebers, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

Erstens sind nämlich von dem in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehenen Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in gedruckten Veröffentlichungen diejenigen Veröffentlichungen nicht erfasst, die für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind oder die in Drittländern herausgegeben werden und nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind. Zudem war es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht möglich, als weniger beschränkende Maßnahme ein Werbeverbot zu erlassen, von dem die für einen lokalen oder regionalen Markt bestimmten Veröffentlichungen ausgenommen wären, da eine solche Ausnahme dazu geführt hätte, dass das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse einen ungewissen und zufallsabhängigen Anwendungsbereich erhalten hätte, was verhindert hätte, dass die Richtlinie ihr Ziel erreicht.

Zweitens kann das in den Artikeln 3 Absatz 2 und 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in den Diensten der Informationsgesellschaft und im Rundfunk nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; zudem kann es mit dem Bestreben gerechtfertigt werden, zu verhindern, dass das für gedruckte Veröffentlichungen geltende Verbot aufgrund der Medienkonvergenz durch einen verstärkten Einsatz dieser beiden Medien umgangen wird.

Drittens ergibt sich in Bezug auf das Verbot des Sponsorings von Rundfunkprogrammen in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie aus den Begründungserwägungen der Richtlinie nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Grenzen des ihm auf diesem Gebiet zustehenden Ermessens dadurch überschritten hätte, dass er diese Maßnahme nicht auf Aktivitäten oder Veranstaltungen mit grenzüberschreitender Wirkung beschränkt hat.

Ferner verletzen die in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen des Verbots der Werbung und des Sponsorings nicht das durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Grundrecht der Meinungsfreiheit. Selbst wenn diese Maßnahmen nämlich zur Folge hätten, dass die Freiheit der Meinungsäußerung indirekt geschwächt werden sollte, bleibt die Freiheit der journalistischen Meinungsäußerung als solche unberührt und redaktionelle Beiträge der Journalisten wären folglich nicht betroffen.

(vgl. Randnrn. 146-152, 156-158)