Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Sektorales Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t, die bestimmte Güter befördern – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Umweltschutz

(Artikel 28 EG und 29 EG)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, der zum Zweck der Gewährleistung der Luftqualität im betreffenden Gebiet eine Regelung erlässt, die ein Fahrverbot für bestimmte Güter befördernde Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf einem Straßenabschnitt von überragender Bedeutung, der einer der wichtigsten terrestrischen Verbindungswege zwischen bestimmten Mitgliedstaaten ist, enthält, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG.

Ein solches Verbot behindert den freien Warenverkehr und insbesondere die freie Warendurchfuhr und ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 29 EG unvereinbar ist, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Eine solche Regelung kann nicht durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, wenn nicht bewiesen worden ist, dass das angestrebte Ziel nicht durch andere, den freien Verkehr weniger beschränkende Maßnahmen erreicht werden konnte.

(vgl. Randnrn. 66, 69, 71, 87, 89, 95 und Tenor)