Schlüsselwörter
Leitsätze

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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Alters- und Sterbeversicherung – Zu berücksichtigende Zeiten – Nationale Rechtsvorschriften, die für die Eröffnung eines Leistungsanspruchs Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, die im Gebiet des Staates als Arbeitsloser zurückgelegt worden sind – Zulässigkeit

(Artikel 39 EG und 42 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 45)

Leitsätze

Die Artikel 39 EG und 42 EG sowie 45 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung Nr. 1606/98 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung nicht entgegenstehen, die es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, für die Eröffnung eines Anspruchs auf Altersrente nach dem nationalen System bestimmte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die ein arbeitsloser Arbeitnehmer im Gebiet dieses Staates zurückgelegt hat und während deren der Träger der Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Altersversicherung abgeführt hat, mit der Maßgabe, dass solche Zeiten nur für die Berechnung des Betrages der Altersrente berücksichtigt werden.

(vgl. Randnr. 38 und Tenor)