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Leitsätze

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Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen der Regelung der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, und die damit verbundenen Dienstleistungen von der Steuer zu befreien

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, der einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die bei der Versteigerung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die im Rahmen der Regelung zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, an die Auktionatoren gezahlte Provision anwendet, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1, 5 Absatz 4 Buchstabe c, 12 Absatz 3 und 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 1999/49.

Zur Besteuerung sowohl der Einfuhr als auch der Versteigerung gemäß den in Artikel 16 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie genannten Voraussetzungen ist nämlich bei dem Preis, zu dem der Zuschlag erteilt wurde, zwischen dem Teil zu trennen, der der Provision des Auktionators entspricht, und dem Teil, der dem Zollwert des eingeführten Gegenstands entspricht. Dabei stellt Ersterer die Besteuerungsgrundlage für die Versteigerung dar, die gemäß Artikel 26a der Sechsten Richtlinie berechnet und zu dem in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehenen normalen Satz besteuert wird, während Letzterer dem Zollwert der Ware entspricht, die der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr unterliegt und zu einem in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Teil B Absatz 6 der Richtlinie geltenden ermäßigten effektiven Satz besteuert wird.

(vgl. Randnrn. 43, 51 und Tenor)