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Leitsätze

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1. Freier Dienstleistungsverkehr – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Vom Geltungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommene Aufträge – Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsatzbestimmungen des EG-Vertrags

(Artikel 49 EG; Richtlinie 92/50 des Rates)

2. Freier Dienstleistungsverkehr – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Bauherr bestimmte Kompetenzen auf einen Dritten übertragen kann – Möglichkeit der Beauftragung nur von abschließend aufgezählten juristischen Personen des nationalen Rechts – Unzulässigkeit

(Artikel 49 EG; Richtlinie 92/50 des Rates)

Leitsätze

1. Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Verkehr finden auf öffentliche Aufträge Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge fallen. Denn auch wenn manche Verträge vom Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ausgenommen sind, müssen die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachten. So verhält es sich u. a. bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, deren Wert nicht die in der Richtlinie 92/50 festgelegten Schwellen erreicht. Allein die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung war, dass die in den Richtlinien über öffentliche Aufträge vorgesehenen besonderen strengen Verfahren nicht angemessen sind, wenn es sich um öffentliche Aufträge von geringem Wert handelt, bedeutet nicht, dass diese vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen sind.

(vgl. Randnrn. 32-33)

2. Gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung und – soweit es um öffentliche Dienstleistungsaufträge geht, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fallen – aus Artikel 49 EG verstößt ein Mitgliedstaat, der die Aufgabe der Baubetreuung, mittels der ein Auftraggeber die Wahrnehmung sämtlicher oder eines Teils seiner Kompetenzen in seinem Namen und für seine Rechnung mit schriftlichem Vertrag und gegen Entgelt einem Beauftragten übertragen kann, den in einer abschließenden Liste aufgeführten juristischen Personen des nationalen Rechts vorbehält.

(vgl. Randnrn. 64, 71 und Tenor)