Freier Kapitalverkehr — Beschränkungen — Steuerfreibetrag natürlicher Personen für den Erwerb von Aktien — Beschränkung auf Aktien von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Keine — (Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG)
Die Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG stehen einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die natürlichen Personen einen Steuerfreibetrag für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen versagt, die Bareinlagen in in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften entsprechen.
Eine derartige Rechtsvorschrift stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar, da sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats davon abhält, Kapital in Gesellschaften anzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind; außerdem wirkt sie sich gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften beschränkend aus, weil sie sie darin behindert, in dem betreffenden Mitgliedstaat Kapital zu sammeln.
Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem fraglichen Steuervorteil und einer ausgleichenden Abgabe, wie der Besteuerung der Dividenden, die die von der Investition profitierenden Gesellschaften später ausschütten, ist eine Berufung auf die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems nicht möglich, um eine solche Beschränkung zu rechtfertigen.
(vgl. Randnrn. 13-15, 20-23, 28 und Tenor)