«Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Besonderer Freibetrag für die Aufwendungen für den Erwerb von Aktien und Gesellschaftsanteilen – Beschränkung des Steuervorteils auf Aktien und Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat»
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(Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)
„Freier Kapitalverkehr – Einkommensteuer – Besonderer Freibetrag für die Aufwendungen für den Erwerb von Aktien und Gesellschaftsanteilen – Beschränkung des Steuervorteils auf Aktien und Gesellschaftsanteile von Gesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat“
In der Rechtssache C-242/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der luxemburgischen Cour administrative in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit Ministre des Financesgegen
Jean-Claude Weidert,Élisabeth Paulus vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EGerlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour administrative mit Urteil vom 3. Juni 2003 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe a EG stehen der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegen, die natürlichen Personen einen Steuerfreibetrag für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen versagt, die Bareinlagen in in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften entsprechen.|
Jann |
Rosas |
Silva de Lapuerta |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
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R. Grass |
P. Jann |