Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Finnland

(Rechtssache C‑232/03)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Arbeitnehmer – Freizügigkeit – Benutzung von im Ausland zugelassenen und dem Arbeitnehmer von dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen)

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Beschränkungen (Artikel 39 EG) (vgl. Randnrn. 49-52, 55, Tenor 1)

Gegenstand:

: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ─ Artikel 10 EG und 39 EG ─ Voraussetzungen für die Benutzung im Ausland zugelassener, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Fahrzeuge durch im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Finnland

Tenor:

 

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen, dass sie

die Grenzgänger, die in Finnland wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, daran gehindert hat, die ihnen von ihren in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebern zur Verfügung gestellten und in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Dienstwagen zu benutzen, nur weil diese Grenzgänger in Finnland wohnen, wohin die ihren Arbeitgebern gehörenden Fahrzeuge verbracht werden,

und diese Grenzgänger daran gehindert hat, zu beruflichen und privaten Zwecken die ihnen von ihren in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgebern zur Verfügung gestellten und in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Firmenwagen zu benutzen, obwohl diese Wagen weder dazu bestimmt sind, im Wesentlichen dauerhaft in Finnland benutzt zu werden, noch tatsächlich so benutzt werden, nur weil diese Arbeitnehmer in Finnland wohnen, wohin die ihren Arbeitgebern gehörenden Fahrzeuge verbracht werden.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.