URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
17. März 2005(1)
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c – Beschränkungen des durch die Marke gewährten Schutzes – Nutzung der Marke durch einen Dritten, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware oder einer Dienstleistung hinzuweisen“
In der Rechtssache C-228/03betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Korkein oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 23. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2003, in dem Verfahren The Gillette Company,Gillette Group Finland Oygegen
LA-Laboratories Ltd Oy erlässtDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2004,
folgendes