Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
In der Rechtssache C‑173/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Genua (Italien) mit Entscheidung vom 20. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2003, in dem Verfahren
Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation
gegen
Italienische Republik
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), K. Schiemann und J. Makarczyk, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, P. Kūris, E. Juhász und U. Lõhmus,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation, vertreten durch V. Roppo, P. Canepa und S. Sardano, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello und G. De Bellis, avvocati dello Stato,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E. Samoni, Z. Chatzipavlou, M. Apessos, K. Boskovits und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,
– Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. Sreenan, SC, und P. McGarry, BL,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von D. Anderson, QC, und M. Hoskins, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Maidani und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2005
folgendes
Urteil
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft den Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, und die Voraussetzungen für die Auslösung dieser Haftung, wenn dieser Verstoß einem nationalen Gericht zuzurechnen ist.
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das die Traghetti del Mediterraneo SpA, ein derzeit in Liquidation befindliches Seeschifffahrtsunternehmen (im Folgenden: TDM), gegen die Italienische Republik eingeleitet hat, um den Schaden ersetzt zu bekommen, den sie dadurch erlitten habe, dass die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Gemeinschaftsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen falsch ausgelegt und insbesondere ihren Antrag abgelehnt habe, dem Gerichtshof die einschlägigen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
Nationale Rechtsvorschriften
3. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 über den Ersatz der in Ausübung der Rechtsprechung verursachten Schäden und die Haftung der Richter (legge n° 117 [sul] risarcimento dei danni cagionati nell’esercizio delle funzioni giudiziarie e responsabilità civile dei magistrati) (GURI Nr. 88 vom 15. April 1988, S. 3, im Folgenden: Gesetz Nr. 117/88) gilt dieses Gesetz „für alle Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Militärgerichtsbarkeit und der Sondergerichte, die eine Rechtsprechungstätigkeit ausüben, unabhängig von der Art der Aufgaben, sowie für die übrigen Personen, die an der Ausübung der Rechtsprechungsaufgaben beteiligt sind“.
4. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 117/88 sieht vor:
„1. Jeder, der aufgrund eines Verhaltens, einer Maßnahme oder einer Verfügung, das bzw. die ein Richter vorsätzlich oder grob fehlerhaft in Ausübung seiner Aufgaben gezeigt bzw. erlassen hat, oder aufgrund einer Rechtsverweigerung einen rechtswidrigen Schaden erlitten hat, kann wegen Ersatzes des erlittenen Vermögensschadens sowie der Nichtvermögensschäden, die sich aus dem Verlust der persönlichen Freiheit ergeben, gegen den Staat vorgehen.
2. Die Auslegung der Rechtsvorschriften und die Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungsaufgaben können keine Haftung auslösen.
3. Grob fehlerhaftes Verhalten liegt vor bei:
a) einem schwerwiegenden Gesetzesverstoß aufgrund unentschuldbarer Fahrlässigkeit;
b) der Bejahung eines nach den Verfahrensakten unbestreitbar ausgeschlossenen Umstands aufgrund unentschuldbarer Fahrlässigkeit;
c) der Verneinung eines aus den Verfahrensakten unbestreitbar hervorgehenden Umstands aufgrund unentschuldbarer Fahrlässigkeit;
d) dem Erlass von Verfügungen über die Freiheit der Person außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle oder ohne Begründung.“
5. Rechtsverweigerung liegt nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 117/88 vor, wenn es „ein Richter verweigert, unterlässt oder verzögert, die Handlungen vorzunehmen, für die er zuständig ist, wenn eine Partei nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Vornahme einer bestimmten Handlung einen Antrag auf deren Vornahme gestellt hat und innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang dieses Antrags bei der Geschäftsstelle ohne triftigen Grund keine Handlung vorgenommen wurde“.
6. Die nachfolgenden Artikel des Gesetzes Nr. 117/88 regeln die Bedingungen und Modalitäten der Erhebung einer Schadensersatzklage nach den Artikeln 2 oder 3 dieses Gesetzes sowie die Klagen, die im Nachhinein in Bezug auf einen Richter erhoben werden können, der in Ausübung seiner Aufgaben vorsätzlich gehandelt oder sich grob fehlerhaft verhalten, wenn nicht gar eine Rechtsverweigerung begangen hat.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
7. Die TDM und die Tirrenia di Navigazione (im Folgenden: Tirrenia) sind zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die in den siebziger Jahren regelmäßige Fährverbindungen zwischen dem italienischen Festland und den Inseln Sardinien und Sizilien unterhielten. Die TDM verklagte 1981, nachdem sie unter Vergleich gestellt worden war, die Tirrenia vor dem Tribunale Neapel auf Ersatz des Schadens, den sie im Laufe der vorangegangenen Jahre aufgrund der von Tirrenia angewandten Niedrigpreispolitik erlitten habe.
8. Die TDM machte dabei geltend, dass ihre Wettbewerberin Artikel 2598 Absatz 3 des italienischen Zivilgesetzbuchs über Akte unlauteren Wettbewerbs nicht beachtet und gegen die Artikel 85, 86, 90 und 92 EWG-Vertrag (später Artikel 85, 86, 90 und 92 EG-Vertrag, jetzt Artikel 81 EG, 82 EG, 86 EG und, nach Änderung, 87 EG) verstoßen habe, da die Tirrenia die wesentlichen Normen dieses Vertrages verletzt und insbesondere ihre beherrschende Stellung auf dem in Rede stehenden Markt missbraucht habe, indem sie dank des Erhalts staatlicher Beihilfen, deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zweifelhaft sei, weit unter dem Gestehungspreis liegende Preise angewandt habe.
9. Diese Schadensersatzklage wurde mit Urteil des Tribunale Neapel vom 26. Mai 1993, bestätigt durch Urteil der Corte d’appello Neapel vom 13. Dezember 1996, abgewiesen; die italienischen Gerichte führten zur Begründung aus, dass die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen rechtmäßig seien, da sie dem Gemeinwohl dienenden Zielen, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung des Mezzogiorno, entsprächen oder jedenfalls die Ausübung von anderen Fährverbindungstätigkeiten, die mit den von der TDM beanstandeten im Wettbewerb stünden, nicht beeinträchtigten. Der Tirrenia könne somit kein Akt unlauteren Wettbewerbs zur Last gelegt werden.
10. Der Insolvenzverwalter der TDM war der Ansicht, dass diese beiden Gerichtsentscheidungen rechtsfehlerhaft seien, da sie insbesondere auf einer falschen Auslegung der Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen beruhten, und legte daher Rechtsmittel gegen das Urteil der Corte d’appello Neapel ein; im Rahmen dieses Rechtsmittels ersuchte er die Corte suprema di cassazione, dem Gerichtshof nach Artikel 177 Absatz 3 EG‑Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) die einschlägigen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
11. Die Corte suprema di cassazione lehnte es in ihrem Urteil Nr. 5087 vom 19. April 2000 (im Folgenden: Urteil vom 19. April 2000) jedoch ab, diesem Antrag nachzukommen, da die Entscheidung der Tatsachenrichter den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags beachte und darüber hinaus uneingeschränkt mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere mit dessen Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 13/83 (Parlament/Rat, Slg. 1985, 1513), im Einklang stehe.
12. Zur Begründung dieses Ergebnisses wies die Corte suprema di cassazione zum einen, was den behaupteten Verstoß gegen die Artikel 90 und 92 EG-Vertrag betrifft, darauf hin, dass nach diesen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen abgewichen werden könne, um die wirtschaftliche Entwicklung benachteiligter Gebiete zu fördern oder die Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen zu befriedigen, die der freie Wettbewerb nicht vollständig befriedigen könne. Eben diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Massenverkehr zwischen dem italienischen Festland und den wichtigsten Inseln während des fraglichen Zeitraums (von 1976 bis 1980) wegen seiner Kosten nur auf dem Seeweg habe gewährleistet werden können, so dass der ständig wachsenden Nachfrage nach dieser Art von Dienstleistungen durch die Übertragung der Durchführung dieser Transporte an einen öffentlichen Konzessionär, der einen vorgeschriebenen Tarif habe anwenden müssen, habe begegnet werden müssen.
13. Die Wettbewerbsverzerrung, die sich aus dem Vorliegen dieser Konzession ergebe, bewirke jedoch nicht, dass die gewährte Beihilfe automatisch rechtswidrig sei. Die Gewährung einer solchen öffentlichen Dienstleistungskonzession habe nämlich immer auch wettbewerbsverzerrende Wirkung, und die TDM habe nicht nachgewiesen, dass die Tirrenia die vom Staat gewährte Beihilfe benutzt habe, um Gewinne im Zusammenhang mit anderen als den Tätigkeiten zu erzielen, für die die Beihilfen tatsächlich gewährt worden seien.
14. Zum anderen wies die Corte suprema di cassazione den Klagegrund eines Verstoßes gegen die Artikel 85 und 86 EG‑Vertrag als unbegründet zurück, weil die Seekabotagetätigkeit zur maßgeblichen Zeit noch nicht liberalisiert gewesen sei und der relevante Markt im Sinne des Artikels 86 EG‑Vertrag aufgrund der speziellen Natur und des begrenzten räumlichen Kontextes dieser Tätigkeit nicht eindeutig bestimmt werden könne. In diesem Zusammenhang hat die Corte suprema di cassazione jedoch ausgeführt, dass es zwar schwierig sei, den relevanten Markt zu bestimmen, in dem betroffenen Bereich jedoch trotzdem ein realer Wettbewerb stattfinden könne, da die im vorliegenden Fall gewährte Beihilfe nur eine einzige der zahlreichen von einem Seeschifffahrtsunternehmen herkömmlicherweise ausübten Tätigkeiten betreffe und darüber hinaus auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sei.
15. Die Corte suprema di cassazione wies daher das bei ihr eingelegte Rechtsmittel zurück, nachdem sie auch die von der TDM vorgebrachten Rügen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften über Akte unlauteren Wettbewerbs und der Unterlassung der Corte d’appello Neapel, über ihren Antrag auf Vorlage der einschlägigen Auslegungsfragen an den Gerichtshof zu entscheiden, zurückgewiesen hatte. Dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren liegt diese Zurückweisungsentscheidung zugrunde.
16. Der Insolvenzverwalter der TDM, die sich inzwischen in Liquidation befand, war nämlich der Ansicht, dass das Urteil vom 19. April 2000 auf einer falschen Auslegung der Regeln des EG-Vertrags über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und auf der unzutreffenden Prämisse beruhe, dass es eine einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe, und verklagte daher die Italienische Republik vor dem Tribunale Genua auf Ersatz des Schadens, der der TDM aufgrund der Auslegungsfehler der Corte suprema di cassazione und deren Verletzung der Vorlagepflicht entstanden sei, die ihr nach Artikel 234 Absatz 3 EG obliege.
17. Die TDM macht unter Berufung insbesondere auf die Entscheidung 2001/851/EG der Kommission vom 21. Juni 2001 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaft Tirrenia di Navigazione (ABl. L 318, S. 9) – die zwar nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum gewährte Beihilfen betraf, jedoch am Ende eines Verfahrens erlassen wurde, das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor der mündlichen Anhörung bei der Corte suprema di cassazione in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2000 ergangen ist, eingeleitet hatte – geltend, dass das Rechtsmittelverfahren ganz anders ausgegangen wäre, wenn sich die Corte suprema di cassazione an den Gerichtshof gewandt hätte. Ebenso wie die Kommission in der genannten Entscheidung hätte der Gerichtshof nämlich die gemeinschaftliche Dimension der Seekabotagetätigkeiten sowie die Schwierigkeiten bei der Würdigung der Vereinbarkeit staatlicher Subventionen mit den Regeln des EG‑Vertrags über staatliche Beihilfen hervorgehoben, was die Corte suprema di cassazione veranlasst hätte, die der Tirrenia gewährten Beihilfen für rechtswidrig zu erklären.
18. Die italienische Republik bestreitet unter Berufung auf das Gesetz Nr. 117/88 und insbesondere auf dessen Artikel 2 Absatz 2, wonach die Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungsaufgaben keine Haftung des Staates auslösen kann, bereits die Zulässigkeit dieser Schadensersatzklage. Für den Fall jedoch, dass das vorlegende Gericht die Klage als zulässig betrachte, macht sie hilfsweise geltend, dass die Klage jedenfalls abzuweisen sei, da die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht vorlägen und das Urteil vom 19. April 2000, das rechtskräftig sei, nicht mehr in Frage gestellt werden könne.
19. Die TDM wirft auf dieses Vorbringen hin die Frage auf, ob das Gesetz Nr. 117/88 den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht. Sie macht insbesondere geltend, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die in diesem Gesetz aufgeführten Klagen und die Rechtsprechungspraxis der nationalen Gerichte (einschließlich der Corte suprema di cassazione) auf diesem Gebiet so restriktiv seien, dass sie es übermäßig erschwerten oder sogar praktisch unmöglich machten, vom Staat eine Entschädigung für durch Gerichtsentscheidungen verursachte Schäden zu erhalten. Diese Regelung verstoße somit gegen die vom Gerichtshof u. a. in seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C‑6/90 und C‑9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I‑5357) und 5. März 1996 in den Rechtssachen C‑46/93 und C‑48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I‑1029) aufgestellten Grundsätze.
20. Das Tribunale Genua hat daher Zweifel, wie der bei ihm anhängige Rechtsstreit zu entscheiden ist und ob es möglich ist, die Grundsätze, die der Gerichtshof in den in der vorstehenden Randnummer zitierten Urteilen in Bezug auf in Ausübung einer Gesetzgebungstätigkeit begangene Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht aufgestellt hat, auf die rechtsprechende Gewalt zu erstrecken; es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Haftet ein Mitgliedstaat im Rahmen der außervertraglichen Haftung dem Einzelnen gegenüber für Fehler seiner Richter bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder für die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dafür, dass ein letztinstanzliches Gericht der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof nach Artikel 234 Absatz 3 EG nicht nachkommt?
2. Sofern ein Mitgliedstaat für Fehler seiner Richter bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dafür haftet, dass ein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikels 234 Absatz 3 EG eine Vorlage an den Gerichtshof unterlässt, stehen dann einer solchen Haftung nationale Rechtsvorschriften über die Staatshaftung für von Richtern begangene Fehler entgegen – und verstoßen deshalb gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts –, wonach
– die Haftung für die in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit vorgenommene Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung ausgeschlossen ist,
– die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhal ten des Richters begrenzt wird?
21. Nach der Verkündung des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑224/01 (Köbler, Slg. 2003, I‑10239) hat der Kanzler des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es um Mitteilung gebeten, ob es angesichts des Inhalts dieses Urteils die Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens für sinnvoll halte.
22. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. Januar 2004, hat sich das Tribunale Genua nach Anhörung der Parteien des Ausgangsverfahrens dahin gehend geäußert, dass das Urteil Köbler die erste seiner beiden Vorlagefragen erschöpfend beantworte, so dass der Gerichtshof darüber nicht mehr zu entscheiden brauche.
23. Es hat es jedoch für sinnvoll erachtet, seine zweite Frage aufrechtzuerhalten, damit der Gerichtshof „auch im Licht der im Urteil Köbler … aufgestellten Grundsätze“ über die Frage entscheide, ob „einer solchen Haftung nationale Rechtsvorschriften über die Staatshaftung für von Richtern begangene Fehler entgegenstehen, wonach die Haftung für die in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit vorgenommene Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung ausgeschlossen ist und die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt wird“.
Zur Vorlagefrage
24. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren eine Klage wegen Staatshaftung für eine Entscheidung eines obersten Gerichts, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist, zum Gegenstand hat. Die vom vorlegenden Gericht aufrechterhaltene Frage ist daher so zu verstehen, dass es im Wesentlichen darum geht, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die zum einen jegliche Haftung des Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ausschließt, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und zum anderen diese Haftung im Übrigen auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt.
25. Die TDM und die Kommission sind der Ansicht, dass diese Frage eindeutig zu bejahen sei. Da nämlich die Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung und die Auslegung von Rechtsvorschriften zur Rechtsprechungstätigkeit gehörten, würde ein in solchen Fällen bestehender Ausschluss der Haftung des Staates für dem Einzelnen durch die Ausübung dieser Tätigkeit entstandene Schäden in der Praxis dazu führen, dass der Staat von jeglicher Haftung für der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht befreit würde.
26. Darüber hinaus könne auch die Begrenzung dieser Haftung auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters tatsächlich zu einer Befreiung von jeglicher staatlichen Haftung führen, da zum einen bereits der Begriff „grob fehlerhaftes Verhalten“ von dem Richter, der über eine eventuelle Klage auf Ersatz der durch eine gerichtliche Entscheidung verursachten Schäden zu entscheiden habe, nicht frei gewürdigt werden könne, sondern vom nationalen Gesetzgeber, der im Voraus – und abschließend – die Fälle grob fehlerhaften Verhaltens aufzähle, streng umrissen worden sei.
27. Die TDM trägt vor, dass zum anderen die bei der Durchführung des Gesetzes Nr. 117/88 in Italien gewonnene Erfahrung zeige, dass die italienischen Gerichte und insbesondere die Corte suprema di cassazione dieses Gesetz und die Begriffe „grob fehlerhaftes Verhalten“ und „unentschuldbare Fahrlässigkeit“ äußerst eng auslegten. Diese Begriffe würden von der Corte suprema di cassazione als „offensichtliche und grobe Rechtsverletzung großen Ausmaßes“ oder als Rechtsverletzung, bei der das Recht „entgegen allen logischen Kriterien“ ausgelegt worden sei, interpretiert, was in der Praxis zu einer gleichsam automatischen Zurückweisung der gegen den italienischen Staat gerichteten Beschwerden führe.
28. Die italienische Regierung, die in diesem Punkt von Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt wird, ist demgegenüber der Ansicht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige uneingeschränkt mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts im Einklang stehe, da sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der Erhaltung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und den Geboten der Rechtssicherheit einerseits und der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für den Einzelnen in den krassesten Fällen von der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht andererseits herstelle.
29. Die Haftung der Mitgliedstaaten für aus solchen Verstößen resultierende Schäden müsse somit, wenn sie denn anzuerkennen sei, auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein hinreichend charakterisierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgestellt werden könne. Sie sei jedoch ausgeschlossen, wenn ein nationales Gericht einen Rechtsstreit auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschriften des EG-Vertrags entschieden habe, die in der von diesem Gericht gegebenen Begründung angemessen zum Ausdruck komme.
30. Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler, das nach dem Datum ergangen ist, an dem sich das vorlegende Gericht an den Gerichtshof gewandt hat, darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die dem Einzelnen durch diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, für jeden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches Organ dieses Staates durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (vgl. Randnr. 31 des Urteils Köbler).
31. Der Gerichtshof hat insbesondere auf die entscheidende Rolle, die die rechtsprechende Gewalt beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, sowie den Umstand abgestellt, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann; er hat daraus geschlossen, dass der Schutz dieser Rechte gemindert – und die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt – wäre, wenn der Einzelne nicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für die Schäden erlangen könnte, die ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, Randnrn. 33 bis 36).
32. Aufgrund der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit haftet der Staat in einem solchen Fall allerdings nicht unbegrenzt. Wie der Gerichtshof entschieden hat, haftet er nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht (Urteil Köbler, Randnrn. 53 bis 55).
33. Ebenso lassen es entsprechende Erwägungen hinsichtlich der Notwendigkeit, dem Einzelnen einen effektiven gerichtlichen Schutz der ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte zu gewährleisten, nicht zu, dass der Staat allein deshalb nicht haftbar gemacht werden kann, weil sich ein einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aus der Auslegung von Rechtsvorschriften durch dieses Gericht ergibt.
34. Zum einen gehört nämlich die Auslegung von Rechtsvorschriften gerade zum Wesen der Rechtsprechungstätigkeit, da der Richter, um welchen Tätigkeitsbereich es auch immer gehen mag, wenn ihm voneinander abweichende oder einander widersprechende Ansichten vorgetragen werden, gewöhnlich die einschlägigen – nationalen und/oder gemeinschaftlichen – Rechtsvorschriften auslegen muss, um den ihm vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.
35. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass es gerade bei der Ausübung einer solchen Auslegungstätigkeit zu einem offenkundigen Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht kommt, etwa wenn der Richter einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Gemeinschaftsbestimmung, insbesondere im Hinblick auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, eine offensichtlich falsche Bedeutung zumisst (vgl. in diesem Sinne Urteil Köbler, Randnr. 56) oder das nationale Recht auf eine Weise auslegt, die in der Praxis zu einem Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht führt.
36. Wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man den vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsatz seines Inhalts berauben, wenn man unter derartigen Umständen jegliche Haftung des Staates ausschlösse, weil sich der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht ergibt. Dies gilt erst recht für letztinstanzliche Gerichte, die auf nationaler Ebene die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten haben.
37. Entsprechendes gilt in Bezug auf Rechtsvorschriften, die allgemein jegliche Haftung des Staates ausschließen, wenn sich der einem Gericht dieses Staates zuzurechnende Verstoß aus einer Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung ergibt.
38. Zum einen stellt diese Würdigung nämlich ebenso wie die Auslegung von Rechtsvorschriften einen weiteren wesentlichen Aspekt der Rechtsprechungstätigkeit dar, weil die Anwendung der Rechtsvorschriften auf den jeweiligen Fall unabhängig von der Auslegung, der der mit einer bestimmten Rechtssache befasste nationale Richter folgt, oft davon abhängen wird, wie dieser Richter den Sachverhalt sowie den Wert und die Relevanz der von den Parteien des Rechtsstreits zu diesem Zweck beigebrachten Beweise würdigt.
39. Zum anderen kann auch eine solche Würdigung – für die manchmal komplexe Prüfungen erforderlich sind – in bestimmten Fällen zu einem offenkundigen Verstoß gegen das geltende Recht führen, ob sie nun im Rahmen der Anwendung der besonderen Vorschriften über die Beweislast, den Wert der betreffenden Beweise oder die Zulässigkeit der Beweisarten oder im Rahmen der Anwendung von Vorschriften, die eine rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts erfordern, durchgeführt wird.
40. Unter diesen Umständen jede Möglichkeit einer Haftung des Staates auszuschließen, weil der dem nationalen Gericht vorgeworfene Verstoß die von diesem vorgenommene Sachverhalts‑ oder Beweiswürdigung betrifft, würde ebenfalls dazu führen, dass der im Urteil Köbler angeführte Grundsatz in Bezug auf einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht seiner praktischen Wirkung beraubt würde.
41. Wie der Generalanwalt in den Nummern 87 bis 89 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt dies in ganz besonderem Maße im Bereich der staatlichen Beihilfen. In diesem Bereich jegliche staatliche Haftung auszuschließen, weil sich der von einem nationalen Gericht begangene Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aus einer Sachverhaltswürdigung ergibt, könnte zu einer Schwächung der dem Einzelnen gebotenen Verfahrensgarantien führen, da die Wahrung der Rechte, die dieser aus den einschlägigen Vorschriften des EG-Vertrags ableitet, weitgehend von einer Schritt für Schritt erfolgenden rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts abhängt. Würde jedoch die Haftung des Staates aufgrund der Sachverhaltswürdigung eines Gerichts vollständig ausgeschlossen, genösse der betreffende Einzelne keinerlei gerichtlichen Schutz, wenn ein letztinstanzliches nationales Gericht einen offensichtlichen Fehler bei der Kontrolle dieser rechtlichen Qualifizierung des Sacherhalts beginge.
42. Zur Begrenzung der Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters ist schließlich, wie in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler entschieden hat, dass der Staat nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat, für Schäden haftet, die einem Einzelnen durch diesem Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.
43. Ob ein offenkundiger Verstoß vorliegt, bemisst sich insbesondere nach einer Reihe von Kriterien wie dem Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, der Entschuldbarkeit des unterlaufenen Rechtsirrtums oder der Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht; ein solcher Verstoß wird jedenfalls angenommen, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (Urteil Köbler, Randnrn. 53 bis 56).
44. Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das nationale Recht die Kriterien hinsichtlich der Natur oder des Grades des Verstoßes festlegt, die erfüllt sein müssen, damit der Staat für einen einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht haftet, doch können mit diesen Kriterien auf keinen Fall strengere Anforderungen aufgestellt werden, als sie sich aus der Voraussetzung eines offenkundigen Verstoßes gegen das geltende Recht ergeben, wie sie in den Randnummern 53 bis 56 des Urteils Köbler beschrieben ist.
45. Ein Entschädigungsanspruch entsteht somit, sofern die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn nachgewiesen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwischen dem geltend gemachten offenkundigen Verstoß und dem dem Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu insbesondere Urteile Francovich u. a., Randnr. 40, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Köbler, Randnr. 51). Wie sich insbesondere aus Randnummer 57 des Urteils Köbler ergibt, sind diese drei Voraussetzungen erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet.
46. Aufgrund der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist daher auf die Frage des vorlegenden Gerichts, wie sie in dessen Schreiben vom 13. Januar 2004 neu formuliert worden ist, zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt. Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils Köbler begangen wurde.
Kosten
47. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts‑ und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.
Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑224/01 (Köbler) begangen wurde.