1. Gemeinschaftsrecht – Fristen, Daten und Termine – Nach Wochen bemessene Frist – Ablauf – Bestimmung des dies ad quem unter Bezugnahme auf den Tag des Ereignisses
(Verordnung Nr. 1182/71 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Buchstabe c)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Frühvermarktungsprämie für Kälber – Frist für die Einreichung des Prämienantrags – Berechnung
(Verordnung Nr. 1182/71 des Rates, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c; Verordnung Nr. 3886/92 der Kommission, Artikel 50a)
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Frühvermarktungsprämie für Kälber – Bestimmung des Zeitpunkts der Einreichung des Prämienantrags – Unanwendbarkeit der nationalen Vorschriften – Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts
(Verordnung Nr. 3886/92 der Kommission, Artikel 50a)
4. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Frühvermarktungsprämie für Kälber – Einreichung des Prämienantrags – Bedingung – Eingang des Prämienantrags bei der zuständigen Stelle vor Ablauf der Frist
(Verordnung Nr. 3886/92 der Kommission, Artikel 50a)
5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Rindfleisch – Frühvermarktungsprämie für Kälber – Vollständiger Ausschluss von der Prämie bei Überschreitung der Antragsfrist – Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Verordnung Nr. 3886/92 der Kommission, Artikel 50a)
1. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine endet eine nach Wochen bemessene Frist mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Diese Bestimmung, die die Feststellung des dies ad quem oder des Tages, an dem die Frist endet, ermöglicht, ist unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung auszulegen, wonach der Tag des Fristbeginns der Tag ist, in den das Ereignis fällt. Fällt mit anderen Worten ein Ereignis, das den Beginn einer Frist von einer Woche darstellt, auf einen Montag, so endet die Frist am folgenden Montag, der der dies ad quem ist. Da diese Regel ausreicht, um zu bestimmen, wie die Frist berechnet wird und an welchem Tag der gesetzlich festgelegte Zeitraum abläuft, ist es nicht von Bedeutung, den Tag, an dem die Frist begonnen hat, und die Zahl der Tage, über die sie sich erstreckt, zu bestimmen.
(Vgl. Randnrn. 33, 36)
2. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ist dahin auszulegen, dass eine nach Wochen bemessene Frist im Sinne von Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1244/82 und Nr. 714/89 in der durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der dieselbe Bezeichnung wie der Tag der Schlachtung trägt.
(Vgl. Randnr. 38 und Tenor 1)
3. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1244/82 und Nr. 714/89 in der durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung an, so kann er den Zeitpunkt, in dem ein Prämienantrag eingereicht worden ist, nicht unter Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften bestimmen, die in der internen Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats für vergleichbare nationale Antragsfristen gelten. Insoweit ist nämlich festzustellen, dass Artikel 50a eine präzise Regel enthält, die in der Gemeinschaft einheitlich anzuwenden ist, um die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu wahren.
(Vgl. Randnrn. 40-41 und Tenor 1)
4. Artikel 50a der Verordnung Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1244/82 und Nr. 714/89 in der durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Prämienantrag erst dann rechtzeitig „eingereicht“ worden ist, wenn er vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Denn die Tatsache, dass die zuständige Behörde in der Lage war, der Kommission bestimmte Angaben zu übermitteln, stellt kein relevantes Kriterium für die Berechnung einer Frist dar, die in der gesamten Gemeinschaft einheitlich anzuwenden ist, damit insbesondere die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer gewahrt wird.
(Vgl. Randnrn. 44-45 und Tenor 1)
5. In Anbetracht der Ziele einer Überwachung der Regelung und Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien, bei denen es sich um konjunkturelle Maßnahmen handelt, die dazu bestimmt waren, das durch die BSE-Krise hervorgerufene Überangebot auf dem Rindfleischmarkt zu verringern und die Preise für die Erzeuger zu stützen, hat der Gesetzgeber nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er Artikel 50a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 1244/82 und Nr. 714/89 in der durch die Verordnung Nr. 2311/96 geänderten Fassung erlassen hat, soweit dieser Artikel den Antragsteller bei jeder Überschreitung der Antragsfrist ungeachtet der Art und des Umfangs der Fristüberschreitung vollständig von der Prämie ausschließt.
(Vgl. Randnrn. 53, 55-56 und Tenor 2)