«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Vermarktung von Edelmetallarbeiten – Bezeichnungen 'Gold' und 'Goldlegierung'»
|
||||
|
||||
(Artikel 28 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
8. Juli 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Vermarktung von Edelmetallarbeiten – Bezeichnungen ‚Gold‘ und ‚Goldlegierung‘“
In der Rechtssache C-166/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und F. Million als Bevollmächtigte,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie die Bezeichnung „Gold“ Arbeiten mit einem Feingehalt von 750/1000 vorbehält, während Arbeiten mit einem Feingehalt von 375/1000 oder 585/1000 als „Goldlegierung“ bezeichnet werden, erlässtDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:|
Timmermans |
Puissochet |
Cunha Rodrigues |
|
Schintgen |
Colneric |
|
|
Der Kanzler |
Der Präsident der Zweiten Kammer |
|
R. Grass |
C. W. A. Timmermans |