Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit — Ausnahmen — Ausländerrechtliche Entscheidungen — Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet — Rechtsweggarantien — Rechtsbehelfsverfahren, das nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme betrifft und keine aufschiebende Wirkung hat — Unzulässigkeit bei fehlender Einrichtung einer zuständigen Stelle, die eine andere sein muss als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist

(Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 9 Absatz 1)

2. Freizügigkeit — Ausnahmen — Ausländerrechtliche Entscheidungen — Rechtsweggarantien — Persönlicher Anwendungsbereich — Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die von den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei erfasst werden — Einbeziehung

(Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 8 und 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 6 und 7)

Leitsätze

1. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sieht, wenn gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet keine gerichtlichen Rechtsbehelfe gegeben sind oder diese Rechtsbehelfe nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, außer in dringenden Fällen das Eingreifen einer zuständigen Stelle vor, die eine andere sein muss als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist.

Die genannte Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie, wenn keine zuständige Stelle im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet worden ist, einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ohne erschöpfende Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann.

(vgl. Randnrn. 42, 47, 51, 57, Tenor 1)

2. Die Rechtsschutzgarantien, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gegen eine Entscheidung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zustehen, gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei zukommt.

Damit die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der individuellen Rechte in den Bereichen Beschäftigung und Aufenthalt, die türkischen Arbeitnehmern nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gewährleistet ist, ist es nämlich unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Diese Auslegung gilt auch für ihre Familienangehörigen, deren Stellung sich nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 richtet.

(vgl. Randnrn. 66-69, Tenor 2)