Rechtssache C-136/03

Georg Dörr

gegen

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten

und

Ibrahim Ünal

gegen

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg

(Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes)

„Freizügigkeit — Öffentliche Ordnung — Richtlinie 64/221/EWG — Artikel 8 und 9 — Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen — Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft — Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung — Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates“

Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 21. Oktober 2004 

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 

Leitsätze des Urteils

1.     Freizügigkeit — Ausnahmen — Ausländerrechtliche Entscheidungen — Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet — Rechtsweggarantien — Rechtsbehelfsverfahren, das nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme betrifft und keine aufschiebende Wirkung hat — Unzulässigkeit bei fehlender Einrichtung einer zuständigen Stelle, die eine andere sein muss als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist

(Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 9 Absatz 1)

2.     Freizügigkeit — Ausnahmen — Ausländerrechtliche Entscheidungen — Rechtsweggarantien — Persönlicher Anwendungsbereich — Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die von den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei erfasst werden — Einbeziehung

(Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 8 und 9; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Artikel 6 und 7)

1.     Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sieht, wenn gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet keine gerichtlichen Rechtsbehelfe gegeben sind oder diese Rechtsbehelfe nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, außer in dringenden Fällen das Eingreifen einer zuständigen Stelle vor, die eine andere sein muss als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist.

Die genannte Bestimmung ist daher dahin auszulegen, dass sie, wenn keine zuständige Stelle im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet worden ist, einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe ohne erschöpfende Prüfung ihrer Zweckmäßigkeit nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann.

(vgl. Randnrn. 42, 47, 51, 57, Tenor 1)

2.     Die Rechtsschutzgarantien, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gegen eine Entscheidung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zustehen, gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei zukommt.

Damit die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der individuellen Rechte in den Bereichen Beschäftigung und Aufenthalt, die türkischen Arbeitnehmern nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gewährleistet ist, ist es nämlich unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Diese Auslegung gilt auch für ihre Familienangehörigen, deren Stellung sich nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 richtet.

(vgl. Randnrn. 66-69, Tenor 2)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

2. Juni 2005(*)

„Freizügigkeit – Öffentliche Ordnung – Richtlinie 64/221/EWG – Artikel 8 und 9 – Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen – Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft – Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung – Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates“

In der Rechtssache C‑136/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 18. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2003, in den Verfahren

Georg Dörr

gegen

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten

und

Ibrahim Ünal

gegen

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–       der Herren Dörr und Ünal, vertreten durch W. Weh, Rechtsanwalt, und M. Alge,

–       der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi und M. Burgstaller als Bevollmächtigte,

–       der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann als Bevollmächtigte,

–       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 2004

folgendes

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), sowie der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Staatsangehörigen G. Dörr und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und eines zweiten Rechtsstreits zwischen dem türkischen Staatsangehörigen I. Ünal und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg, nachdem die genannten nationalen Behörden aufgrund von strafrechtlichen Verstößen der Betroffenen entschieden haben, deren Aufenthalt im österreichischen Hoheitsgebiet zu beenden.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrechtliche Regelung

 Die Richtlinie 64/221

3       Die Richtlinie 64/221 gilt nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen.

4       Nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 betrifft diese Richtlinie u. a. die Vorschriften für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen.

5       Artikel 8 der Richtlinie 64/221 lautet:

„Der Betroffene muss gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen.“

6       Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 bestimmt:

„Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel [im Folgenden: gerichtliche Rechtsbehelfe] nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann.

Diese Stelle muss eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist.“

 Die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei

7       Das Assoziierungsabkommen hat nach seinem Artikel 2 Absatz 1 zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Nach Artikel 12 des Abkommens wird dieses Ziel insbesondere durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verfolgt. Nach seiner vierten Begründungserwägung und seinem Artikel 28 bezweckt das Abkommen, die Lebensbedingungen des türkischen Volkes zu bessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern.

8       Durch das Zusatzprotokoll, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll), werden nach seinem Artikel 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Assoziierungsabkommen vorgesehen ist. Das genannte Protokoll ist nach seinem Artikel 62 Bestandteil dieses Abkommens.

9       Das Zusatzprotokoll enthält einen Titel II – „Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr“ –, dessen Kapitel I den Arbeitskräften gewidmet ist.

10     Artikel 36 des Zusatzprotokolls, der in diesem Kapitel I steht, sieht vor:

„Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt.

Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regeln fest.“

11     Der Beschluss Nr. 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen führen.

12     Die Artikel 6, 7 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 stehen in dessen Kapitel II – „Soziale Bestimmungen“ – im Abschnitt 1 über „Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“.

13     Artikel 6 Absatz 1 lautet wie folgt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

–       nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

–       nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

–       nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“

14     Artikel 7 regelt den freien Zugang von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, zur Beschäftigung.

15     Artikel 14 Absatz 1 bestimmt:

„Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.“

 Nationale Regelung

16     § 10 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz) sieht in seiner zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

17     Nach § 34 Abs. 1 Z 2 des Fremdengesetzes können Fremde, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

18     § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 des Fremdengesetzes bestimmt, dass gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 36 Abs. 2 Z 1 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatzes 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

19     Nach § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn aufgrund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. § 48 Abs. 3 sieht vor, dass den genannten Personen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen ist, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit erforderlich.

20     Nach § 88 Abs. 1 des Fremdengesetzes sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, für die Entscheidungen über Aufenthaltsverbote die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

21     § 66 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung:

„(1)      Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2)      Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3)      Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4)      Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“

22     Nach Artikel 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes wacht der Verfassungsgerichtshof über die Beachtung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.

23     § 85 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sieht in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung vor:

„(1)      Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)      Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

(3)      Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde … und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

(4)      Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.“

24     Gemäß § 87 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat oder ob der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt worden ist, und gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben.

25     § 30 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes bestimmt in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung:

„(1)      Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. …

(2)      Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. …

(3)      Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.“

26     Nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhalts zu überprüfen.

27     § 42 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen mit Erkenntnis zu erledigen hat. Das Erkenntnis hat grundsätzlich entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

28     Herr Dörr ist ein verheirateter deutscher Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1992 – seit 1995 mit seiner Familie – in Österreich auf und übt dort eine berufliche Tätigkeit aus. Er wurde u. a. wegen schweren Betruges zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

29     Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 1. Oktober 1998 wurde gegen Herrn Dörr nach § 48 Abs. 1 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 1 des Fremdengesetzes ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

30     Nachdem seine Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 abgewiesen worden war, wandte sich Herr Dörr an den Verwaltungsgerichtshof.

31     Herr Ünal ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich langjährig rechtmäßig in Österreich auf und geht dort einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Er wurde dreimal zu Geldstrafen verurteilt, zweimal wegen Raufhandels und einmal wegen eines Verstoßes gegen das Führerscheingesetz.

32     Mit Bescheid vom 23. März 2001 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 3 des Fremdengesetzes die Ausweisung von Herrn Ünal an.

33     Nachdem seine Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Bescheid vom 3. Oktober 2001 abgewiesen worden war, wandte sich Herr Ünal ebenfalls an den Verwaltungsgerichtshof.

34     Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. Er hegt Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzes mit den Anforderungen der Richtlinie 64/221 und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Anforderungen auf türkische Arbeitnehmer, denen die Rechtsstellung nach dem Beschluss Nr. 1/80 zukommt.

35     Daher hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörden – ungeachtet des Bestehens eines innerbehördlichen Instanzenzuges – die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ohne Erhalt der Stellungnahme einer (in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehenen) zuständigen Stelle nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie – außer in dringenden Fällen – dann nicht treffen dürfen, wenn gegen ihre Entscheidung bloß die Erhebung von Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit nachgenannten Einschränkungen zulässig ist: Diesen Beschwerden kommt nicht von vornherein eine aufschiebende Wirkung zu, den Gerichtshöfen ist eine Zweckmäßigkeitsentscheidung verwehrt, und sie können den angefochtenen Bescheid nur aufheben; weiters ist der eine Gerichtshof (Verwaltungsgerichtshof) im Bereich der Tatsachenfeststellungen auf eine Schlüssigkeitsprüfung, der andere Gerichtshof (Verfassungsgerichtshof) darüber hinaus auf die Prüfung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte beschränkt?

2.      Sind die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

36     Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der zum einen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats getroffen wird, im Rahmen von gegen diese Entscheidung gerichteten gerichtlichen Rechtsbehelfen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann und zum anderen diesen Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt. 

37     Diese Frage bezieht sich auf die Situation von Herrn Dörr. Sie ist auch in Bezug auf die Situation von Herrn Ünal relevant, sofern die zweite Frage bejaht werden sollte.

38     Die österreichische und die deutsche Regierung sind der Ansicht, dass der in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene gerichtliche Rechtsschutz den Anforderungen der Richtlinie 64/221 genüge. Die zuständigen Gerichte hätten nicht nur die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu kontrollieren, sondern auch die Beweiswürdigung der Behörden auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. In diesem Rahmen finde in gewissem Umfang auch eine Überprüfung im Tatsachenbereich statt. Außerdem könne den Rechtsbehelfen auf Antrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zukommen. Unter diesen Umständen bedürfe es nicht des Eingreifens einer zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221.

39     Die Kläger des Ausgangsverfahrens vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Die zuständigen Gerichte könnten nicht in der Sache entscheiden, sondern hätten lediglich Kassationsgewalt. Sie könnten die Tatsachen nicht würdigen, sondern seien an die Tatsachenwürdigung der Behörden gebunden. Es sei ihnen verwehrt, neue Elemente zu berücksichtigen. Die gerichtliche Entscheidung könne sich nur auf die tatsächliche und rechtliche Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Handlung beziehen. Unter derartigen Umständen müsse der Betroffene seine Zweckmäßigkeitserwägungen vor der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Stelle geltend machen können.

40     Nach Ansicht der Kommission lässt sich nicht ausschließen, dass das geltende Verwaltungsverfahrensrecht in Österreich nicht vollständig mit den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 vereinbar ist, da keine zuständige Stelle im Sinne des letztgenannten Artikels eingerichtet worden sei.

41     Dazu ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus Artikel 8 der Richtlinie 64/221 ergibt, dass jede unter die Richtlinie fallende Person insbesondere gegen die Entscheidung, mit der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können muss, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen (vgl. Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 98/79, Pecastaing, Slg. 1980, 691, Randnrn. 9 und 10, und vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C‑297/88 und C‑197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I‑3763, Randnrn. 57 und 58).

42     Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 bezweckt dagegen, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, denen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird oder gegen die eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergeht, eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie zu gewährleisten. Diese Bestimmung, die in drei Fällen Anwendung findet, nämlich dann, wenn keine gerichtlichen Rechtsbehelfe gegeben sind oder diese Rechtsbehelfe nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, sieht das Eingreifen einer zuständigen Stelle vor, die eine andere sein muss als diejenige, die für die Entscheidung zuständig ist. Außer in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser anderen zuständigen Stelle treffen. Der Betroffene muss sich vor der letztgenannten Stelle entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder vertreten lassen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Dzodzi, Randnr. 62, und vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C‑482/01 und C‑493/01, Orfanopoulos und Oliveri, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 105).

43     Sodann ist zu prüfen, ob mit einer nationalen Regelung wie der in Österreich geltenden den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, gegen die aufenthaltsbeendende Entscheidungen ergehen, die in der Richtlinie 64/221 vorgesehene verfahrensrechtliche Mindestgarantie gewährleistet wird und ob insbesondere unter den Umständen des Rechtsstreits zwischen Herrn Dörr und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten zumindest einer der Fälle nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie vorliegt.

44     Was erstens die gerichtliche Kontrolle anbelangt, so steht fest, dass in Österreich Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthalts von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten mit Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und, wenn die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, beim Verfassungsgerichtshof angegriffen werden können.

45     Was zweitens den Umfang dieser Kontrolle anbelangt, so beruht der Vorlagebeschluss auf der Prämisse, dass die genannten Gerichte nicht über die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte entscheiden können. Allerdings sind die österreichische und die deutsche Regierung mit der Darstellung des nationalen rechtlichen Rahmens in diesem Beschluss nicht in vollem Umfang einverstanden.

46     Hierzu genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden und zu entscheiden, ob deren Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑58/98, Corsten, Slg. 2000, I‑7919, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I‑8089, Randnr. 10, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 42).

47     Prüft man somit den Umfang der gerichtlichen Kontrolle in dem von dem vorlegenden Gericht festgestellten rechtlichen Rahmen, so zeigt sich, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, denen gegenüber eine Entscheidung über die Beendigung ihres Aufenthalts im österreichischen Hoheitsgebiet getroffen wird, keine sichere Garantie einer erschöpfenden Prüfung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme geben kann und damit nicht den Erfordernissen eines hinreichend effektiven Schutzes genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 17, vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnrn. 14 und 15, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 110).

48     Was drittens die Wirkung der Rechtsbehelfe zu den zuständigen Gerichten anbelangt, so deutet der Wortlaut der Frage darauf hin, dass diese keine aufschiebende Wirkung haben. Doch ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass den genannten Rechtsbehelfen auf Antrag des Rechtsbehelfsführers unter bestimmten Umständen eine solche Wirkung zukommen kann. Die österreichische Regierung behauptet, dass die Aussetzung der Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet von den genannten Gerichten in der Praxis systematisch angeordnet werden könne.

49     In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen ergreifen müssen, um jedem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, gegen den eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet ergangen ist, den Genuss des Schutzes zu gewährleisten, den die Ausübung des mit der Richtlinie 64/221 garantierten Rechtsbehelfsrechts für ihn bedeutet. Diese Garantie würde indessen hinfällig, wenn die Mitgliedstaaten dem Betroffenen durch den sofortigen Vollzug einer solchen Entscheidung die Möglichkeit abschneiden könnten, Vorteile aus dem Erfolg der mit dem Rechtsbehelf geltend gemachten Gründe zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnrn. 55 und 56).

50     Es lässt sich nicht bestreiten, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthalts von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten keine aufschiebende Wirkung zuerkennt, den Anforderungen der Richtlinie 64/221 nicht genügt, sofern nicht eine zuständige Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie eingerichtet wird.

51     Ein den von der Richtlinie 64/221 erfassten Personen offen stehender gerichtlicher Rechtsbehelf hat nur dann aufschiebende Wirkung im Sinne des genannten Artikels, wenn diese Wirkung automatisch eintritt. Es genügt nicht, dass das zuständige Gericht befugt ist, auf Antrag des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen den Vollzug der Entscheidung über die Beendigung seines Aufenthalts auszusetzen. Die Behauptung der österreichischen Regierung, dass die Aussetzung des Vollzugs einer solchen Entscheidung in der Praxis von dem genannten Gericht systematisch angeordnet werden könne, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

52     Das Erfordernis der Rechtssicherheit impliziert nämlich, dass die sich aus der nationalen Regelung ergebende Rechtslage so präzise und klar ist, dass sie es den betroffenen Einzelnen ermöglicht, den Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu kennen. Was insbesondere eine von den nationalen Gerichten verfolgte Praxis wie die von der österreichischen Regierung beschriebene anbelangt, so ist zu betonen, dass eine solche Praxis, die ihrer Natur nach geändert werden kann und nicht angemessen bekannt gemacht ist, nicht als wirksame Erfüllung der sich aus der Richtlinie 64/221 ergebenden Verpflichtungen angesehen werden kann.

53     Somit sind unter den Umständen, die zu dem Rechtsstreit zwischen Herrn Dörr und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten geführt haben, die Voraussetzungen des zweiten und des dritten Anwendungsfalls von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 erfüllt. Eine nationale Regelung wie die in Österreich geltende genügt somit nur dann den Anforderungen dieser Richtlinie, wenn die Bedingung des Eingreifens einer zuständigen Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung durch die Behörden erfüllt ist.

54     Schließlich ist zu prüfen, ob in der österreichischen Rechtsordnung eine zuständige Stelle im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 eingerichtet worden ist.

55     Es ist daran zu erinnern, dass das Eingreifen einer solchen Stelle dem Betroffenen ermöglichen muss, eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu erwirken, ehe die Entscheidung endgültig getroffen wird (Urteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585, Randnr. 12, sowie vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 15). Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme der zuständigen Stelle treffen darf (Urteile Pecastaing, Randnr. 17, Dzodzi, Randnr. 62, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 106).

56     Der Vorlagebeschluss beruht auf der Prämisse, dass keine zuständige Stelle eingerichtet wurde. Zudem erlauben die Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, weder die Feststellung, dass eine solche Stelle eingegriffen hätte, noch die, dass unter den Umständen, die zu dem Rechtsstreit zwischen Herrn Dörr und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten geführt haben, ein dringender Fall vorlag.

57     Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.

 Zur zweiten Frage

58     Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt.

59     Die österreichische und die deutsche Regierung sind der Ansicht, dass diese Frage zu verneinen sei. Zwar präzisierten die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 die Modalitäten für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung nach Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag (später Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 3 EG), doch ließen sich diese nicht unmittelbar aus der letztgenannten Bestimmung ableiten. Damit die genannten Artikel 8 und 9 auf türkische Arbeitnehmer Anwendung finden könnten, sei jedoch ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich. Außerdem betreffe die vom Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C‑340/97 (Nazli, Slg. 2000, I‑957) entwickelte Argumentation im Wesentlichen die Auslegung des Begriffes der öffentlichen Ordnung in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und nicht die verfahrensrechtlichen Aspekte nach der Richtlinie 64/221. Unter diesen Umständen sei eine analoge Anwendung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 auf türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in keiner Weise geboten.

60     Die Kläger der Ausgangsverfahren und die Kommission vertreten den gegenteiligen Standpunkt. Der Gerichtshof habe ausdrücklich bestätigt, dass es unabdingbar sei, dass auf die türkischen Arbeitnehmer, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besäßen, so weit wie möglich die auf der Grundlage von Artikel 48 EG-Vertrag aufgestellten Grundsätze übertragen würden. Somit müsse der Mindestrechtsschutz, der sich aus den in der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Verfahrensgarantien ergebe, auf Fälle übertragbar sein, die unter den Beschluss Nr. 1/80 fielen.

61     Es ist daran zu erinnern, dass in Artikel 12 des Assoziierungsabkommens „[d]ie Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen“. Das Zusatzprotokoll legt in seinem Artikel 36 die Fristen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Türkei fest und sieht vor, dass „[d]er Assoziationsrat … die hierfür erforderlichen Regeln fest[legt]“. Der Beschluss Nr. 1/80 bezweckt nach seiner dritten Begründungserwägung, im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.

62     Der Gerichtshof hat aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen abgeleitet, dass die im Rahmen von Artikel 48 EG-Vertrag geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2004 in der Rechtssache C‑275/02, Ayaz, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 44, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C‑467/02, Cetinkaya, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 42).

63     Der Gerichtshof hat ferner in Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung ausgeführt, dass darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird (Urteil Nazli, Randnr. 56). Diese Auslegung ist umso mehr gerechtfertigt, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 48 Absatz 3 EG-Vertrag hat (vgl. Urteile Nazli, Randnr. 56, und Cetinkaya, Randnr. 43).

64     Gestützt auf diese Umstände hat der Gerichtshof in den Randnummern 46 und 47 des Urteils Cetinkaya ausgeführt, dass Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den zuständigen nationalen Behörden Grenzen setzt, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten, und dass die im Rahmen von Artikel 3 der Richtlinie 64/221 aufgestellten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer, die die durch den Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen können, übertragbar sind. Die nationalen Gerichte haben daher diese Grundsätze bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer gegenüber einem türkischen Arbeitnehmer angeordneten Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen.

65     Nach denselben Erwägungen ist es geboten, dass die in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragbar angesehen werden. 

66     Eine solche Auslegung ist gerechtfertigt durch das in Artikel 12 des Assoziierungsabkommens genannte Ziel, schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer herzustellen. Die sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 bilden einen weiteren Schritt zur Verwirklichung dieser Freiheit (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1998 in der Rechtssache C‑1/97, Birden, Slg. 1998, I‑7747, Randnr. 52, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C‑188/00, Kurz, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 40). Insbesondere Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht den türkischen Wanderarbeitnehmern, die seine Bedingungen erfüllen, präzise Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C‑317/01 und C‑369/01, Abatay u. a., Slg. 2003, I‑12301, Randnr. 78). Nach ständiger Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung, der unmittelbare Wirkung zuerkannt worden ist, ein individuelles Recht im Bereich der Beschäftigung und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht (vgl. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C‑192/89, Sevince, Slg. 1990, I‑3461, Randnrn. 29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C‑237/91, Kus, Slg. 1992, I‑6781, Randnr. 33, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C‑171/95, Tetik, Slg. 1997, I‑329, Randnrn. 26, 30 und 31, sowie Kurz, Randnrn. 26 und 27).

67     Um effektiv zu sein, müssen diese individuellen Rechte von den türkischen Arbeitnehmern vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Damit die Wirksamkeit dieses gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet ist, ist es unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, und es muss ihnen somit ermöglicht werden, sich auf die in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Garantien zu berufen. Diese Garantien sind nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge ausführt, untrennbar mit den Rechten verbunden, auf die sie sich beziehen.

68     Diese Auslegung gilt nicht nur für die türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt, sondern auch für ihre Familienangehörigen, deren Stellung sich nach Artikel 7 dieses Beschlusses richtet. Es ist durch nichts gerechtfertigt, für diese Staatsangehörigen, die sich legal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, in Bezug auf die ihnen mit dem Beschluss Nr. 1/80 zuerkannten Rechte ein eigenständiges Schutzniveau vorzusehen, das hinter dem der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 zurückbleibt. Denn wenn Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses den zuständigen nationalen Behörden nicht, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Cetinkaya entschieden hat, Verfahrensgrenzen setzen würde, die denen entsprechen, die für eine gegenüber einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats getroffene Ausweisungsmaßnahme gelten, dann stünde es den Mitgliedstaaten völlig frei, die Ausübung der Rechte unmöglich zu machen, auf die sich türkische Staatsangehörige, die ein im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besitzen, berufen können.

69     Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 für türkische Staatsangehörige gelten, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zukommt.

 Kosten

70     Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.

2.      Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Deutsch.