Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Regel der für den Verbraucher günstigsten Auslegung bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel – Unterscheidung zwischen Klagen einzelner Verbraucher und kollektiven Unterlassungsklagen

(Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 5 und 7 Absatz 2)

2. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Vertrag, auf den das Recht eines Drittlands anzuwenden ist und der einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist – Begriff „enger Zusammenhang“ – Anknüpfungskriterien des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Ausschluss

(Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980, Artikel 5; Richtlinie 93/13 des Rates, Artikel 6 Absatz 2)

Leitsätze

1. Die Klarstellung in Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wonach die Regel, dass bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel die für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt, im Fall von Unterlassungsklagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie keine Anwendung findet, ist eine normative und zwingende Regel, die den Verbrauchern Rechte verleiht und dazu beiträgt, das von dieser Richtlinie vorgegebene Ziel zu definieren.

Die hinsichtlich der anwendbaren Auslegungsregel insoweit getroffene Unterscheidung zwischen Klagen einzelner Verbraucher und Unterlassungsklagen von Personen oder Organisationen, die die Verbraucherinteressen vertreten, erklärt sich nämlich aus den unterschiedlichen Zielen dieser Klagen. Im ersten Fall obliegt es den Gerichten oder den zuständigen Einrichtungen, eine konkrete Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vorzunehmen, die in einem bereits geschlossenen Vertrag enthalten ist, während sie im zweiten Fall eine abstrakte Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vornehmen, die in noch nicht geschlossenen Verträgen Verwendung finden kann. Im ersten Fall kommt dem persönlich betroffenen Verbraucher eine ihm vorteilhafte Auslegung unmittelbar zugute. Im zweiten Fall darf die Klausel dagegen, um für die Gesamtheit der Verbraucher das günstigste Ergebnis zu erreichen, nicht im Zweifel als für sie vorteilhaft ausgelegt werden. Eine objektive Auslegung ermöglicht es nämlich in einer höheren Zahl von Fällen, die Verwendung einer unklaren oder zweideutigen Klausel zu verbieten, was einen weiter gehenden Verbraucherschutz zur Folge hat.

(vgl. Randnrn. 16-17)

2. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, dem zufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist, ist dahin auszulegen, dass der absichtlich unscharfe Begriff des „engen Zusammenhangs“, dessen Zweck es ist, je nach den Umständen des Einzelfalls die Berücksichtigung verschiedener Anknüpfungspunkte zu ermöglichen, unter Umständen durch Vermutungen konkretisiert werden kann. Er kann jedoch nicht durch eine Kombination von im Voraus definierten Anknüpfungskriterien, wie etwa die kumulativen Voraussetzungen des Aufenthalts und des Vertragsabschlusses in Artikel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, eingeschränkt werden.

(vgl. Randnrn. 32-33)