Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen – Voraussetzungen für die Einführung – Ermessen der Gemeinschaftsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109)

2. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 2)

3. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten – Schutzmaßnahmen, die den Präferenzstatus der Erzeugnisse aus diesen Ländern und Gebieten nicht berühren – Ausnahmecharakter und nur vorübergehende Geltung der Schutzmaßnahmen

(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 1)

Leitsätze

1. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, wonach sie unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen erlassen oder zulassen können, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei seiner Ausübung kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen.

Der sich aus ihrem Wesen ergebende Ausnahmecharakter dieser Bestimmung verringert keineswegs den Umfang des Ermessens, über das die Kommission verfügt, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen politischen Zuständigkeiten eine schwierige Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat.

(vgl. Randnrn. 53-55, 57)

2. Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 verfügt, deren Rechtmäßigkeit nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.

(vgl. Randnr. 84)

3. Artikel 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) räumt der Kommission gerade die Möglichkeit ein, unter den dort genannten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu erlassen. Da eine Schutzmaßnahme ihrem Wesen nach eine Ausnahme bildet und nur vorübergehend gilt, ist ihr tatsächlicher Erlass für bestimmte Erzeugnisse mit ÜLG-Ursprung durch die Kommission nicht geeignet, den Präferenzstatus in Frage zu stellen, den die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG nach Artikel 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 genießen.

(vgl. Randnr. 92)