Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerrecht – Rechtsangleichung – Mehrwertsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie – Anlage beim Publikum beschaffter Gelder in Wertpapieren für gemeinsame Rechnung – Einbeziehung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 2)

2. Steuerrecht – Rechtsangleichung – Mehrwertsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (sociétés d’investissement à capital variable, SICAV), deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen – Einbeziehung – Ort der Dienstleistungen, die solchen Organismen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als der Dienstleistende – Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Organismen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 und 9 Absatz 2 Buchstabe e)

Leitsätze

1. Die Tätigkeit, die darin besteht, beim Publikum beschaffte Gelder gegen Entgelt für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen, die über den bloßen Erwerb und den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgeht und die der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient, stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar.

(vgl. Randnrn. 42-43)

2. Die Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (sociétés d’investissement à capital variable, SICAV), deren ausschließlicher Zweck im Sinne der Richtlinie 85/611 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen, sind nach Artikel 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern mehrwertsteuerpflichtig, so dass der Ort der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen, die solchen SICAV erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als der Dienstleistende, der Ort ist, an dem diese SICAV den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben.

(vgl. Randnr. 48 und Tenor)