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Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Ausschließliche Zuständigkeiten – Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nummer 4)

Leitsätze

Artikel 16 Nummer 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in seiner letzten Fassung gemäß dem Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist in dem Sinne auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeitsregel, die er aufstellt, alle Arten von Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung oder die Gültigkeit eines Patents betrifft, unabhängig davon, ob die Frage klageweise oder einredeweise aufgeworfen wird. Denn würde dem Gericht, das in der Hauptsache mit einer Verletzungsklage oder einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents befasst ist, gestattet, inzident die Nichtigkeit des betreffenden Patents festzustellen, so würde dies die zwingende Natur der in dieser Vorschrift vorgesehenen Zuständigkeitsregel beeinträchtigen und ihre Unabdingbarkeit umgangen werden. Außerdem würde die dadurch eröffnete Möglichkeit zu einer Häufung der Gerichtsstände führen und könnte so die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens und damit den Grundsatz der Rechtssicherheit, der diesem zugrunde liegt, beeinträchtigen. Würde schließlich hingenommen, dass es im System des Übereinkommens zu Entscheidungen kommt, in denen andere Gerichte inzident über die Gültigkeit eines Patents entschieden als jene des Staates der Erteilung des Patents, so würde dies auch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen erhöhen, obwohl diese gerade durch das Übereinkommen vermieden werden soll.

(vgl. Randnrn. 26-29, 31 und Tenor)