SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT

CHRISTINE STIX-HACKL

vom 12. April 2005(1)

Rechtssache C-495/03

Intermodal Transports BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

„Berufung vor einem nationalen Gericht auf eine verbindliche Zolltarifauskunft, die einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine gleichartige Ware erteilt worden ist – Abweichende Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur durch das nationale Gericht – Einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Artikel 234 EG – Vorlagepflicht nationaler Gerichte – Voraussetzungen – Nicht-letztinstanzliche und letztinstanzliche Gerichte – Urteil Foto-Frost und Urteil CILFIT – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Zolltarifliche Einreihung – Position 8709“






Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

B – Zur verbindlichen Zolltarifauskunft

1. Der Zollkodex

2. Die Durchführungsverordnung

III – Sachverhalt und Verfahren

IV – Beantwortung der Vorlagefragen

A – Zur ersten Vorlagefrage

1. Wesentliche Vorbringen der Beteiligten

2. Rechtliche Würdigung

a) Einführende Bemerkungen

i) Die Vorlageverpflichtungen nationaler Gerichte im Überblick

ii) Systematisierung der Problemstellungen im Lichte der Vorlagefrage

b) Vorlageverpflichtung nach der Foto-Frost-Rechtsprechung?

c) Vorlageverpflichtung eines letztinstanzlichen Gerichts im Lichte des Urteils CILFIT?

i) Grundsätzliche Bemerkungen zum Urteil CILFIT

ii) Post-CILFIT?

iii) Zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles – automatische Vorlageverpflichtung?

iv) Vorlageverpflichtung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes?

v) Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall auf der Grundlage der CILFIT-Rechtsprechung

B – Zur zweiten Vorlagefrage

1. Wesentliche Vorbringen der Beteiligten

2. Würdigung

V – Ergebnis

I –    Einleitung

1.     Die zentrale Frage, die in diesem vom Hoge Raad der Nederlanden in seinem mit Urteil vom 21. November 2003 vorgelegten, bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 24. November 2003 eingegangenen Ersuchen um Vorabentscheidung zu beantworten ist, ist die, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung in einem Fall vorzulegen, in dem sich ein Betroffener auf die in einer einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine ähnliche Ware erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Einreihung beruft, welche nach Auffassung des nationalen Gerichts nicht mit der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Einklang steht und von der es daher abzuweichen beabsichtigt.

2.     Des Weiteren fragt das vorlegende Gericht, ob Fahrzeuge wie jene, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter die Position 8709 der KN, wie sie in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998(3) enthalten ist, einzureihen sind.

3.     Diese Fragen stellen sich in einem Kassationsverfahren vor dem Hoge Raad der Nederlanden, in dem sich die Intermodal Transports BV, Amsterdam, eine Gesellschaft niederländischen Rechts (im Folgenden: Intermodal), gegen ein Urteil wendet, in dem der Gerechtshof Amsterdam die von den niederländischen Zollbehörden vorgenommene, von Intermodal bestrittene zollrechtliche Einreihung von bestimmten als „Magnum ET-120 Terminal Tractors“ bezeichneten Kraftfahrzeugen in die Position 8701 20 10 der KN bestätigt hat.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

4.     Waren unterliegen in der Gemeinschaft zu zolltariflichen und statistischen Zwecken der Tarifierung nach der durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführten KN, die sich wiederum auf das internationale Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren(4) (im Folgenden: HS) stützt.

5.     Das im vorliegenden Fall maßgebliche Kapitel 87 des Anhangs I der KN bezieht sich auf „Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“.

6.     Gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels sind „Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.“

7.     Die KN-Position 8701 bezeichnet „Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)“; sie enthält u. a. die folgenden Unterpositionen:

8701 20 − Sattel-Straßenzugmaschinen:

–       8701 20 10 − − neu

–       8701 20 90 − − gebraucht

8.     Die KN-Position 8709 betrifft u. a. „Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren …“.

9.     Die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, auf dem die KN aufbaut (im Folgenden: HS-Erläuterungen), enthalten in Bezug auf Position 8709 u. a. folgende Klarstellungen:

„… Kraftkarren dieser Position unterscheiden sich in der Regel von Fahrzeugen der Pos. 8701, 8703 oder 8704 durch folgende allgemeine charakteristische Merkmale:

1)      Sie sind wegen ihrer Bauweise und der Spezialvorrichtungen, mit denen sie gewöhnlich ausgestattet sind, weder zur Personenbeförderung geeignet noch zur Güterbeförderung auf öffentlichen Straßen verwendbar.

2)      Ihre Höchstgeschwindigkeit in beladenem Zustand übersteigt in der Regel nicht 30 bis 35 km in der Stunde.

3)      Ihr Wendekreis entspricht ungefähr der Länge des Fahrzeugs.

Fahrzeuge dieser Position haben gewöhnlich keine geschlossene Fahrerkabine. Der für den Fahrer vorgesehene Platz besteht manchmal nur aus einer Plattform, auf welcher der Fahrer beim Lenken des Fahrzeugs steht. Manchmal ist über den Fahrersitz eine Schutzvorrichtung wie ein Schutzrahmen oder ein Metallgitter angebracht.

Zu dieser Position gehören ebenfalls die Fahrzeuge, die von einer zu Fuß gehenden Bedienungsperson gelenkt werden. …

Die Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art sind im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, z. B. kleinerer Anhänger, gebaut. Sie befördern selbst keine Güter und sind im Allgemeinen leichter und weniger leistungsfähig als Zugmaschinen der Pos. 8701. Zugkraftkarren dieser Bauart können auch auf Hafenkais, in Lagerhäusern usw. verwendet werden. …“

B –    Zur verbindlichen Zolltarifauskunft

10.   Die Erteilung so genannter verbindlicher Zolltarifauskünfte durch die nationalen Zollbehörden ist in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996(6) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993(7) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (im Folgenden: Durchführungsverordnung) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996(8) geregelt.

1.      Der Zollkodex

11.   Artikel 4 des Zollkodex lautet auszugsweise:

„Im Sinne dieses Zollkodex ist …

5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12; ...“

12.   Artikel 12 Absätze 1 bis 5 des Zollkodex bestimmt auszugsweise:

„(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung des Ursprungs der Waren.

...

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

a)      bei zolltariflichen Fragen:

i)      sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii)      sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,

–      entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften …

iii)      sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen …

...“

2.      Die Durchführungsverordnung

13.   Die Durchführungsverordnung enthält in ihrem Titel II eine Reihe von Präzisierungen im Hinblick auf die rechtliche Tragweite verbindlicher Zolltarifauskünfte und auf das auf sie anzuwendende Verfahren.

14.   So bestimmt Artikel 9 Absatz 1 für den Fall von nicht übereinstimmenden verbindlichen Auskünften:

„Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:

–       Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuss im darauf folgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.

–       Gemäß dem Ausschussverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.“

15.   Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung darf die verbindliche Tarifauskunft nur vom Berechtigten verwendet werden. Nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels kann sich außerdem der Berechtigte für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht.

16.   Artikel 11 der Durchführungsverordnung legt schließlich fest, dass eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten bindet.

III – Sachverhalt und Verfahren

17.   Intermodal meldete am 1. März 1999 in Amsterdam acht als „Magnum ET-120 Terminal Tractors“ bezeichnete Kraftfahrzeuge unter der KN-Unterposition 8709 11 90 an.

18.   Bei diesem Fahrzeugtyp handelt es sich nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts um ein vierrädriges Kraftfahrzeug, das mit einem 132 kW Dieselmotor bei 2500 U/min und mit einem vollautomatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang ausgestattet ist. Es hat ein geschlossenes Führerhaus mit einer luftgefederten Aufhängung und einem luftgefederten Fahrersitz. Der Fahrgestellrahmen verfügt über eine so genannte Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm und einer maximalen Traglast von 32 000 kg. Die Hubplatte dient zum Ankuppeln eines Trailers (Aufleger).

19.   In einem von Intermodal vorgelegten Faltblatt wird das in Frage stehende Fahrzeug ferner wie folgt beschrieben: „Der Magnum ET-120 mit Hinterradantrieb ist speziell für den Einsatz von Trailern in Vertriebszentren und großen Warenhäusern entwickelt worden. Der extratiefe Fahrgestellrahmen ermöglicht auch den Einsatz von so genannten Mega- oder Jumbotrailern. Mit seinem kleinen Wendekreis (dem besten auf dem Markt) ist selbst der Einsatz von Trailern mit größtem Überhang sehr einfach.“

20.   Das in Frage stehende Fahrzeug zeichnet sich daher nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch seine spezifische Funktion in dem Sinne aus, dass es dafür konzipiert und bestimmt ist, Aufleger über kurze Strecken – auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden – effizient bewegen zu können. Das Fahrzeug als solches ist nicht für die Güterbeförderung konzipiert oder bestimmt.

21.   Die mit der Überprüfung der Anmeldung der Fahrzeuge befassten Zollbehörden kamen zum Ergebnis, dass diese nicht wie von Intermodal angenommen in die KN-Unterposition 8709 11 90, sondern in die KN-Unterposition 8701 20 10 einzureihen seien und schrieben Intermodal die Zahlung von dieser Einreihung entsprechenden höheren Zöllen vor.

22.   Gegen diese Entscheidung erhob Intermodal Klage beim Gerechtshof te Amsterdam (im Folgenden: Gerechtshof).

23.   Intermodal hat sich im Verfahren vor dem Gerechtshof auf eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden an einen Dritten, die Sisu Terminal Systems Oy, Tampere (Finnland), gerichtete verbindliche Zolltarifauskunft berufen, die als „Sisu-Terminaaltraktori“ bezeichnete Fahrzeuge in die KN-Position 8709 einordnete, welche nach Auffassung der Intermodal den von ihr angemeldeten Fahrzeugen zumindest ähnelten. Dass diese Zolltarifauskunft zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fahrzeuge durch Intermodal noch gültig war, ist unstreitig.

24.   Der Gerechtshof hat jedoch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der entscheidenden Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren nach der KN die von den niederländischen Zollbehörden vorgenommene Einreihung der in Frage stehenden Fahrzeuge in die KN-Unterposition 8701 20 10 bestätigt. Der Gerechtshof hat diese Ansicht auf die Erwägung gestützt, dass eine Einreihung in KN-Position 8709 nicht möglich sei, weil die Fahrzeuge nicht dafür konzipiert und bestimmt seien, selbst Waren zu befördern, und sie aber ebenso nicht geeignet seien, Gepäckwagen zu ziehen.

25.   Der Gerechtshof stellte fest, dass die Einreihung der fraglichen Fahrzeuge in die KN-Unterposition 8701 20 10 so klar sei, dass er keinen Anlass sehe, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, und dass daran der Umstand, dass die finnischen Zollbehörden gegenüber einem Dritten für eine gleichartige Ware eine von dieser Einreihung abweichende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hätten, nichts ändere.

26.   Gegen dieses Urteil hat Intermodal beim vorlegenden Gericht eine auf drei Kassationsgründe gestützte Kassationsbeschwerde eingelegt.

27.   Das vorlegende Gericht führt dazu im Vorlagebeschluss aus, dass es außerhalb vernünftiger Zweifel stehe, dass nach den Gemeinschaftsvorschriften nur der Berechtigte einer verbindlichen Zolltarifauskunft aus dieser Ansprüche in Bezug auf die Einreihung der Waren, für die die Auskunft erteilt worden ist, herleiten könne und daher der von einem anderen Standpunkt ausgehende zweite und dritte Kassationsgrund fehlgehe.

28.   Allerdings ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht ohne weiteres ersichtlich, was das nationale Gericht zu tun hat, wenn sich ein Betroffener in einem Rechtsstreit über die Einreihung in die KN auf eine einem Dritten erteilte verbindliche Zolltarifauskunft beruft und dieses Gericht der Auffassung ist, dass die Zolltarifauskunft nicht mit der KN in Einklang steht. Muss das Gericht dann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung der KN vorlegen, auch wenn seiner Meinung nach an der Unrichtigkeit dieser Zolltarifauskunft vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann? Für die Bejahung dieser Frage spreche, dass dann sowohl die richtige als auch die einheitliche Auslegung der KN in der Gemeinschaft dadurch gewährleistet würden, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft ihre Gültigkeit verliert, wenn sie aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes nicht mehr mit der Auslegung der KN vereinbar ist (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich des Zollkodex).

29.   Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine enge Auslegung der Position 8709 richtig ist, sodass ihr daher nicht die streitigen Fahrzeuge zugewiesen werden können, da es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die selbst Waren befördern und die auch keine Zugmaschinen für Gepäckwagen und dergleichen sind, oder ob doch eine Einreihung unter diese Position möglich ist, da – nach Ansicht des vorlegenden Gerichts – die Erläuterungen zum HS insofern eine weitere Auslegung zuließen, als darin ausgeführt sei, dass es um Zugmaschinen gehe, die selbst keine Waren beförderten, sondern die zum Ziehen oder Schieben von anderen Wagen gebraucht würden und die außer in Bahnhöfen auch in Hafenanlagen, Lagerhäusern usw. verwendet würden.

30.   Aufgrund dieser Erwägungen hat der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Muss das nationale Gericht, wenn sich ein Betroffener in einem diesem Gericht vorgelegten Rechtsstreit über die Einreihung einer bestimmten Ware in die KN auf die Ansicht einer Zollbehörde beruft, die diese in einer einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft für eine ähnliche Ware zum Ausdruck gebracht hat, und das Gericht der Auffassung ist, dass diese verbindliche Zolltarifauskunft nicht mit der KN in Einklang steht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen nach der Auslegung der KN vorlegen?

2.      Ist Position 8709 der KN so auszulegen, dass Fahrzeuge wie die in Rede stehenden unter diese Position fallen?

IV – Beantwortung der Vorlagefragen

A –    Zur ersten Vorlagefrage

31.   Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der KN zur Vorabentscheidung in einem Fall vorzulegen, in dem sich ein Betroffener auf die in einer einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine ähnliche/gleichartige (im niederländischen Original: „soortgelijk“) Ware erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Einreihung beruft, welche nach Auffassung des nationalen Gerichts nicht mit der KN in Einklang steht und von der es daher abzuweichen beabsichtigt.

1.      Wesentliche Vorbringen der Beteiligten

32.   Zur ersten Vorlagefrage haben die Kommission, die niederländische Regierung, die österreichische Regierung sowie Intermodal Stellungnahmen abgegeben. Die vertretenen Grundpositionen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

33.   Die Kommission und die niederländische Regierung verweisen auf die nach Artikel 234 EG zu treffende Unterscheidung zwischen nicht-letztinstanzlichen Gerichten, denen es grundsätzlich freistehe, einen Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen, und letztinstanzlichen Gerichten, die grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet seien.

34.   Die Kommission untersucht die Rechtsnatur der verbindlichen Zolltarifauskunft anhand der Durchführungsverordnung und vertritt die Auffassung, dass es sich bei diesem Akt nicht um einen Gemeinschaftsrechtsakt handle, der eine Vorlageverpflichtung nach der Foto-Frost-Rechtsprechung(9) auch für nicht-letztinstanzliche Gerichte auslösen würde.

35.   In Bezug auf letztinstanzliche Gerichte verweisen die Kommission und die niederländische Regierung auf das Urteil CILFIT(10), wonach ein solches Gericht von einer Vorlage an den Gerichtshof absehen kann, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Nach Auffassung der niederländischen Regierung ist diese Bedingung nicht automatisch deshalb nicht erfüllt, weil eine abweichende Zolltarifauskunft für eine gleichartige Ware vorliegt. Unter den Umständen, auf die sich das vorlegende Gericht beziehe, gehe der nationale Richter davon aus, dass die Zolltarifauskunft zweifellos nicht mit der KN übereinstimme, sodass in diesem Fall keine Vorlagepflicht bestehe.

36.   Auch die österreichische Regierung tritt dafür ein, die erste Vorlagefrage zu verneinen. Sie begründet dies vor allem mit der Trennung von Verwaltung und Justiz, wonach ein Gericht bei der Entscheidung über dieselbe Sache nicht an die Entscheidung einer Zollbehörde gebunden sein könne. Die einheitliche Auslegung der KN sei außerdem auch über die im Zollkodex vorgesehenen Widerrufsmöglichkeiten usw. gewährleistet.

37.   Die Kommission macht hingegen geltend, dass nach dem Urteil CILFIT die Frage, ob ein „acte clair“ vorliege, nach einem strengen Maßstab zu beurteilen sei. Sie ist der Ansicht, dass das Vorliegen einer abweichenden Zolltarifauskunft Zweifel beim nationalen Gericht begründen müsse und folglich die Frage der Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte zu bejahen sei.

38.   Intermodal begründet schließlich die Vorlagepflicht mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich des Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ihre Gültigkeit verliere, wenn sie aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes nicht mehr mit der Auslegung der KN vereinbar wäre. Diese Bestimmung in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz würde gegen die Anwendbarkeit der im Urteil CILFIT festgelegten Ausnahmen von der Vorlageverpflichtung sprechen.

2.      Rechtliche Würdigung

a)      Einführende Bemerkungen

i)      Die Vorlageverpflichtungen nationaler Gerichte im Überblick

39.   Es ist Aufgabe aller staatlichen Instanzen einschließlich der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten(11). Insbesondere haben die nationalen Gerichte die Rechte zu schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen unmittelbar verleiht(12).

40.   Mit dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Verfahren zur Vorlage von Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift hat der EG-Vertrag ein System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten – als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten – und dem Gerichtshof geschaffen, dessen Ziel es ist, die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen(13).

41.   Umfasst dieser Mechanismus der gerichtlichen Zusammenarbeit zur Wahrung der Einheitlichkeit bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem dezentral verfassten Rechtsschutzsystem an sich alle nationalen Gerichte im Sinne des jeweils spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Gerichtsbegriffs, unterscheidet er doch bekanntlich zwischen „Gerichten eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels (im Folgenden dafür: „nicht-letztinstanzliches Gericht“) einerseits und einzelstaatlichen Gerichten, deren „Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels (im Folgenden dafür: „letztinstanzliches Gericht“) andererseits.

42.   Nur letztinstanzliche Gerichte sind gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG grundsätzlich zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet, wenn sich ihnen eine Frage über die Auslegung oder die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts stellt. Mit der Vorlageverpflichtung für nationale Gerichte, deren Entscheidung nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können, soll insbesondere verhindert werden, dass Fragen der Auslegung oder Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sozusagen in einer nationalen Sackgasse enden oder, wie es der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgedrückt hat, „dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht im Einklang steht“(14).

43.   Diese Vorlageverpflichtung nationaler letztinstanzlicher Gerichte kann allerdings nach den in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen ausnahmsweise entfallen, und zwar wenn die gestellte Frage bereits in einem identischen oder gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorlagefrage gewesen ist oder die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofes gelöst ist(15) oder, wie es der Gerichtshof im Urteil CILFIT festgelegt hat, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt(16).

44.   Nicht-letztinstanzliche Gerichte sind dagegen gemäß Artikel 234 Absatz 2 EG berechtigt, jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Ausnahme ergibt sich allerdings aus der Foto-Frost-Rechtsprechung, wonach nationale Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft festzustellen(17). Es ist allein dem Gerichtshof vorbehalten, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Dies ergibt sich vor allem aus dem Erfordernis, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, welches besonders zwingend ist, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht(18).

45.   Nationale Gerichte können allerdings die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und gegebenenfalls feststellen, dass diese Handlung in vollem Umfang gültig ist(19). Durch eine derartige Gültigkeitsfeststellung wird die einheitliche Geltung der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit nämlich nicht beeinträchtigt.

46.   Die Foto-Frost-Rechtsprechung darf jedoch nicht nur auf eine „formelle Ungültigkeitserklärung“ bezogen verstanden werden, sondern umfasst auch den Fall, in dem ein nationales Gericht – ohne formelle Ungültigkeitserklärung – von einer Gemeinschaftshandlung abzuweichen gedenkt, weil es diese für ungültig hält. Ein nationales Gericht darf nicht von einem Gemeinschaftsrechtsakt abweichen bzw. diesen unangewendet lassen, bevor der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls die Ungültigkeit dieses Gemeinschaftsrechtsakts festgestellt hat.

47.   Dies ergibt sich bereits aus den Artikeln 10 EG und 249 EG sowie generell aus der schon erwähnten Verpflichtung der nationalen Gerichte, Gemeinschaftsrecht anzuwenden und im vollen Umfang dessen Einhaltung zu gewährleisten(20). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nationale Gerichte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, bei Bestehen erheblicher Zweifel an der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung die Vollziehung von auf dieser beruhenden nationalen Durchführungsakten vorübergehend auszusetzen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, durch die diese Gemeinschaftshandlung im Ergebnis vorläufig nicht angewendet wird. Bedingung dafür ist, dass dem Gerichtshof die Frage über die Gültigkeit der betreffenden Gemeinschaftshandlung vorgelegt wird(21). Die Aussetzung der Vollziehung „rechtfertigt sich nämlich allein aus der Möglichkeit der Feststellung der Ungültigkeit, die dem Gerichtshof vorbehalten ist“(22).

48.   Festzuhalten ist somit, dass – neben den Vorlageverpflichtungen nationaler letztinstanzlicher Gerichte – auch Gerichte, deren Entscheidungen noch mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, wenn sie eine Gemeinschaftshandlung für ungültig halten, von dieser nicht abweichen bzw. diese nicht unangewendet lassen dürfen, ohne dem Gerichtshof die Frage nach der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung vorzulegen(23).

ii)    Systematisierung der Problemstellungen im Lichte der Vorlagefrage

49.   Was nun die erste Vorlagefrage betrifft, so geht aus dem Vorlagebeschluss nicht unmittelbar hervor, ob das vorlegende Gericht eher das Verfahren vor dem Gerechtshof Amsterdam – einem Gericht unterer Instanz – oder das Kassationsverfahren vor dem Hoge Raad selbst – einem letztinstanzlichen Gericht – vor Augen hat, also auf welche Art nationales Gericht es diese Frage bezogen wissen will.

50.   Im Vorlagebeschluss und in der Vorlagefrage bezieht sich das vorlegende Gericht ohne Differenzierung auf „das nationale Gericht“. Im Kassationsverfahren jedoch hat es über den von Intermodal gegen das Urteil des Gerechtshof geltend gemachten Kassationsgrund zu entscheiden, wonach jenes Gericht ohne Vorlageersuchen an den Gerichtshof nicht von der fraglichen Zolltarifauskunft abweichen hätte dürfen, was eher in Richtung eines Klärungsbedarfs bezüglich der Vorlageverpflichtung nicht-letztinstanzlicher Gerichte hindeuten würde. Der Advocaat-Generaal stellt andererseits in seinen dem Vorlagebeschluss angefügten Schlussanträgen Überlegungen dazu an, welche Rechtsmittel und Möglichkeiten insgesamt im Tarifauskunftsystem bestehen, um die aus divergierenden Zolltarifauskünften resultierenden Ungleichbehandlungen zu beseitigen, was wiederum für die Notwendigkeit der Klärung möglicher Vorlageverpflichtungen auf allen Gerichtsebenen spricht.

51.   Schließlich klingen im Vorlagebeschluss sowie in den diesem beigefügten Akten sowohl Bezugnahmen auf die Foto-Frost- als auch auf die CILFIT-Rechtsprechung an, wobei offenbar Unklarheiten über die verfahrensrechtliche Zuordnung der in diesen Urteilen jeweils entwickelten Kriterien bestehen. So hat der Gerechtshof – worauf im Vorlagebeschluss Bezug genommen wird – von einem Vorabentscheidungsersuchen unter Hinweis auf eine zweifelsfreie Auslegung der KN – also im Lichte der CILFIT-Rechtsprechung – abgesehen (wohlgemerkt als nicht-letztinstanzliches Gericht).

52.   Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Gewährleistung der richtigen und einheitlichen Auslegung der KN sowie der Verweis auf „Fragen nach der Auslegung“ in der Vorlagefrage spricht wiederum eher für eine CILFIT-Situation und so gesehen dafür, dass das vorlegende Gericht diese Frage auf sich selbst bezieht, wobei – worauf die zweite Vorlagefrage hindeuten mag – das vorlegende Gericht nicht unbedingt die Sicherheit des Gerechtshof bezüglich der Auslegung der KN zu teilen scheint.

53.   Insgesamt wird in den Verfahrensunterlagen – ausgehend von der Argumentation von Intermodal – das Ausgangsproblem der Abweichung von der fraglichen Zolltarifauskunft gewissermaßen ambivalent zum Teil unter dem Blickwinkel der „Ungültigkeitserklärung“ bzw. Nicht-Anwendung der Zolltarifauskunft, was an eine Foto-Frost-Situation denken lässt, zum Teil unter dem Blickwinkel der divergierenden Auslegung der KN, was an die CILFIT-Rechtsprechung denken lässt, behandelt.

54.   Um dem vorlegenden Gericht eine in jedem Fall hilfreiche Antwort zu geben, erscheint es vor diesem Hintergrund angezeigt, die erste Vorlagefrage sowohl im Hinblick auf nicht-letztinstanzliche als auch im Hinblick auf letztinstanzliche Gerichte zu prüfen.

55.   Im Lichte der eingangs skizzierten Vorlageverpflichtungen nationaler Gerichte ist zur Beantwortung der ersten Vorlage daher zum einen zu untersuchen, ob ein nationales Gericht eine von einer – einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine gleichartige Ware – erteilten Zolltarifauskunft abweichende Entscheidung treffen darf, ohne den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage zu befassen, oder aber eine Vorlageverpflichtung – und zwar auch für das nicht-letztinstanzliche nationale Gericht – im Sinne der Foto-Frost-Rechtsprechung besteht.

56.   Zum anderen ist zu prüfen, ob unter Umständen wie hier, dass eine wie vom Vorlagegericht beschriebene Zolltarifauskunft vorliegt und das nationale Gericht die darin getroffene Auslegung der KN nicht teilt, für das nationale letztinstanzliche Gericht nach der CILFIT-Rechtsprechung eine Vorlageverpflichtung besteht oder nicht.

57.   Die Frage ist also, ob dieses letztinstanzliche Gericht unter diesen Umständen davon ausgehen darf, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der sich stellenden Frage bleibt(24).

58.   Gleichsam als „Tertium“ wurde von Intermodal schließlich der Gleichheitsgrundsatz, allenfalls in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii des Zollkodex, zur Begründung einer Vorlageverpflichtung ins Spiel gebracht.

b)      Vorlageverpflichtung nach der Foto-Frost-Rechtsprechung?

59.   Bei der verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um einen individuellen Rechtsakt der nationalen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, mit dem einem Wirtschaftsteilnehmer auf Antrag die Tarifposition nach der KN mitgeteilt wird, in die eine Ware, deren Ein- oder Ausfuhr er beabsichtigt, einzureihen ist(25). Der Gerichtshof hat bezüglich der mit der Schaffung dieses Rechtsinstituts verfolgten Ziele darauf hingewiesen, dass es, „um den Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten, um die Arbeit der Zollstellen zu erleichtern und um eine größere Einheitlichkeit in der Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts zu erreichen, notwendig [erschien], eine Regelung einzuführen, welche die Zollbehörden verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die die Verwaltung unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen binden“(26).

60.   Was nun die Frage der Übertragbarkeit der Foto-Frost-Rechtsprechung betrifft, so ist zum ersten festzustellen, dass im vorliegenden Fall schon im Lichte des Anwendungsbereichs der verbindlichen Zolltarifauskunft keine Situation besteht, in der das nationale Gericht nach dieser Rechtsprechung zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet sein könnte. Selbst wenn man nämlich mit dem vorlegenden Gericht davon ausgeht, dass sich die fragliche Zolltarifauskunft zumindest auf gleichartige Waren wie jene, um deren Einordnung es im Ausgangsverfahren geht, bezieht, so ist diese jedenfalls ratione personae nicht anwendbar.

61.   Denn aus Artikel 12 Absatz 2 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung ergibt sich eindeutig, dass sich nur der Berechtigte, also derjenige, dem die Zolltarifauskunft von den Zollbehörden erteilt worden ist, auf diese Zolltarifauskunft berufen kann. Wenn also wie im vorliegenden Fall ein nationales Gericht zugunsten einer anderen Einreihung entscheidet, als sie in einer an einen Dritten erteilten Zolltarifauskunft zum Ausdruck kommt, liegt somit eigentlich keine „Abweichung“, „Aufhebung“ bzw. „Ungültigkeitsfeststellung“ dieser Zolltarifauskunft vor, weil diese von vornherein nicht in Bezug auf denjenigen Dritten, der sich vor dem nationalen Gericht auf sie beruft, gilt.

62.   Zum zweiten ist hervorzuheben, dass sich die Verpflichtung im Sinne der Foto-Frost-Rechtsprechung, dem Gerichtshof eine Frage betreffend die Gültigkeit vorzulegen, auf Handlungen der Gemeinschaftsorgane beschränkt.

63.   Sowohl aus Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b EG als auch aus Artikel 230 Absatz 1 EG ergibt sich, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Rechtmäßigkeitskontrolle nach diesen Artikeln nach dem Urheber des Rechtsakts, nicht nach der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Rechtsgrundlage richtet. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, fügt sich das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit damit zusammen mit der Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG und der Einrede der Unanwendbarkeit gemäß Artikel 241 EG in ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut wird, gewährleisten soll. In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Gemeinschaftshandlungen entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese nationalen Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen(27).

64.   Für die Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane ist demnach – ausschließlich – der Gerichtshof zuständig, während die Prüfung von Maßnahmen, die einer nationalen Behörde zuzurechnen sind, den nationalen Gerichten vorbehalten ist, und zwar selbst dann, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung von Gemeinschaftsrecht erlassen worden sind(28).

65.   Etwas anderes ist übrigens auch nicht aus der Rechtsprechung Dzodzi(29) abzuleiten. Nach dieser Rechtsprechung sind zwar Vorlagefragen in Fällen zulässig, in denen im nationalen Recht – mittelbar oder unmittelbar – auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwiesen wird bzw. dieses durch nationales Recht auf interne Sachverhalte für anwendbar erklärt worden ist(30). Der Gerichtshof beschränkt sich aber auch hier auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, auf die verwiesen wird(31).

66.   Eine verbindliche Zolltarifauskunft stellt jedoch eine Maßnahme einer nationalen Zollbehörde dar und ist somit, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, kein Gemeinschaftsrechtsakt, zu dessen Rechtmäßigkeitskontrolle der Gerichtshof berufen wäre. Dass dieser Rechtsakt auf Gemeinschaftsrecht beruht – in formeller Hinsicht auf dem Zollkodex und der Durchführungsverordnung und in materieller Hinsicht auf der KN –, kennzeichnet diesen Akt als Durchführungsmaßnahme, ändert jedoch nichts an seiner Qualifizierung als mitgliedstaatlichen Rechtsakt.

67.   Auch die Tatsache, dass die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen die verbindliche Zolltarifauskunft hinsichtlich ihrer Gültigkeitsvoraussetzungen in mehrerlei Hinsicht determinieren, macht aus diesem Rechtsakt keine Handlung eines Gemeinschaftsorgans, über deren Gültigkeit allein der Gerichtshof zu entscheiden hätte und von der gemäß der Foto-Frost-Rechtsprechung daher nur aufgrund einer Vorabentscheidung über die Gültigkeit dieses Rechtsakts abgewichen werden könnte. Dafür spricht auch, dass nach Artikel 10 des Zollkodex die Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft – abgesehen von den gemeinschaftsrechtlich festgelegten Gültigkeitserfordernissen – nach einzelstaatlichen Vorschriften, also etwa nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzen, zu beurteilen ist.

68.   Zu den gemeinschaftsrechtlich festgelegten Bestimmungen über die Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft zählt auch der von Intermodal sowie vom vorlegenden Gericht gesondert angesprochene Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich des Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ihre Gültigkeit verliert, wenn sie aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes nicht mehr mit der Auslegung der KN vereinbar ist.

69.   Wie der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑133/02 und C‑134/02 festgestellt hat, steht eine verbindliche Zolltarifauskunft zwar unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Auslegung der relevanten Tarifierungsbestimmungen durch die nationalen Zollbehörden, was in der Beschreibung der drei Situationen in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex zum Ausdruck kommt, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird(32). Daraus aber, dass die Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft u. a. unter dem Vorbehalt der Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes steht, kann nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft der nationalen Zollbehörde selbst zuständig wäre.

70.   Zu ergänzen bleibt, dass allenfalls vor dem nationalen Gericht die Gültigkeit der Gemeinschaftshandlungen bestritten werden kann, auf denen die fragliche verbindliche Zolltarifauskunft beruht. In einem solchen Fall hat das nationale Gericht dann, wenn es eine der verbindlichen Zolltarifauskunft zugrunde liegende Gemeinschaftshandlung für ungültig hält, den Gerichtshof mit der Frage nach der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung zu befassen(33).

71.   Im vorliegenden Fall wird jedoch weder die Gültigkeit der KN noch des Zollkodex oder der Durchführungsverordnung in Frage gestellt.

72.   Nach alledem ist somit festzustellen, dass im Lichte der Foto-Frost-Rechtsprechung ein nationales Gericht eine von einer – einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine gleichartige Ware – erteilten Zolltarifauskunft abweichende Entscheidung treffen darf, ohne den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage zu befassen. Soweit sich die erste Vorlagefrage auf ein nicht-letztinstanzliches Gericht bezieht, ist diese also zu verneinen.

c)      Vorlageverpflichtung eines letztinstanzlichen Gerichts im Lichte des Urteils CILFIT?

73.   Zu prüfen ist nunmehr, ob ein letztinstanzliches Gericht im Lichte der CILFIT-Rechtsprechung unter Umständen, wie sie der Vorlagefrage zugrunde liegen, zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet ist.

74.   Im Urteil CILFIT hat der Gerichtshof, aufbauend auf dem Urteil Da Costa, letztinstanzliche Gerichte im Sinne von Artikel 234 Absatz 3 EG – zusätzlich zu dem Fall, dass die sich in einem Verfahren stellende Frage des Gemeinschaftsrechts nicht entscheidungserheblich ist – für jene Fälle von ihrer Vorlagepflicht freigestellt, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits – gleich in welcher Art von Verfahren – Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (so genannter „acte éclairé“) oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (so genannter „acte clair“).

75.   Zur Beantwortung der uns hier interessierenden Frage, ob in einem Fall wie dem, der diesem Verfahren zugrunde liegt und der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Auslegungsdifferenz zwischen einem nationalen Gericht und einer ausländischen nationalen Behörde vorliegt, von einem „acte clair“ im Sinne des Urteils CILFIT ausgegangen werden darf, bedarf es zunächst einiger Bemerkungen zum Hintergrund des Urteils und der darin aufgestellten Beurteilungskriterien.

i)      Grundsätzliche Bemerkungen zum Urteil CILFIT

76.   In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren vor der in letzter Instanz entscheidenden Corte suprema di cassazione hatte das italienische Gesundheitsministerium vorgetragen, dass die Beantwortung der sich dort stellenden Frage nach der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung so offenkundig sei, dass nicht einmal die Möglichkeit eines Auslegungszweifels in Betracht komme und daher keine Vorlagepflicht bestehe. Die Corte suprema di cassazione fragte vor diesem Hintergrund, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vorlagepflicht gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG davon abhänge, dass ein „vernünftiger Auslegungszweifel“ besteht(34).

77.   Der Gerichtshof hat in seinem Urteil dieser Ausnahme von der Vorlageverpflichtung dem Grunde nach zugestimmt, allerdings, wie die Kommission hier zutreffend ausführt, unter restriktiven Bedingungen.

78.   Die Ausnahme betrifft nämlich lediglich den Fall, dass „die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig“ ist, „dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt“(35).

79.   Von der „Zweifelsfreiheit“ oder, anders ausgedrückt, „Gewissheit“ über die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts darf das nationale letztinstanzliche Gericht jedoch nur ausgehen, „wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde“(36).

80.   Ob diese Voraussetzungen für einen Entfall der Vorlagepflicht gegeben sind, ist überdies „unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung“ zu beurteilen(37).

81.   Der Gerichtshof hat insoweit drei zu berücksichtigende Merkmale des Gemeinschaftsrechts und seiner Auslegung hervorgehoben(38).

82.   Erstens erfordert die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einen Vergleich ihrer verschiedenen, gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen. Selbst wenn diese Sprachfassungen genau übereinstimmen, ist zweitens zu beachten, dass das Gemeinschaftsrecht eine eigene, spezifische Terminologie verwendet und dass Rechtsbegriffe im Gemeinschaftsrecht und in den verschiedenen nationalen Rechten nicht unbedingt den gleichen Gehalt haben müssen. Drittens ist jede gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen.

83.   Die genaue Bedeutung des Urteils CILFIT und der in ihm aufgestellten Kriterien sind seit jeher Gegenstand unterschiedlicher Betrachtungsweisen; die Lesarten reichen von der Auffassung, dass sich der Gerichtshof in diesem Urteil die insbesondere im französischen Rechtssystem bekannte Lehre vom „acte clair“ zu eigen gemacht habe, bis hin zur Auffassung, dass er diese verworfen und in Wirklichkeit mit einem „taktischen Zug“ den Spielraum nationaler letztinstanzlicher Gerichte praktisch auf Null reduziert habe(39).

84.   Die Wahrheit liegt wohl auch hier – und dies erklärt auch die Unschärfe des Urteils – in der Mitte, in dem Sinn, dass das Urteil einen besonders subtilen Kompromiss festschreibt(40).

85.   Zunächst scheint die Vermeidung des Begriffes „Auslegung“ und die stattdessen erfolgte Bezugnahme auf die „richtige Anwendung“ des Gemeinschaftsrechts in der entscheidenden Urteilspassage(41) als Zugeständnis an die Lehre vom acte clair, zumindest soweit diese auf dem Gedanken beruht, dass eine klare Bestimmung keiner Auslegung bedürfe („in claris non fit interpretatio“) und damit eine Anwendung ohne Auslegung möglich sei(42).

86.   Hat aber der Gerichtshof auf der Grundlage dieser Maxime im Urteil CILFIT im Sinne der traditionellen Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten(43) nur die Anwendung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Sinn gehabt oder aber den nationalen Gerichten – wenn auch nur in begrenztem Umfang – eine Entscheidungskompetenz in Auslegungsfragen zugestanden(44)?

87.   Wie bereits Generalanwalt Capotorti in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CILFIT ausgeführt hat, setzt aber die Anwendung jeder, auch einer „eindeutig“ oder „klar“ erscheinenden Norm prinzipiell eine vorherige Auslegung voraus. Ob eine Norm „klar“ ist, ist nämlich bereits Ergebnis einer Auslegung, weshalb dem schon zitierten lateinischen Grundsatz „in claris non fit interpretatio“ eine petitio principii zugrunde liegt(45). Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die Auslegung einer Bestimmung einen größeren argumentativen und intellektuellen Aufwand erfordert, d. h. „schwierig“ oder „problematisch“ ist, oder sich ihre Bedeutung unmittelbar erschließt und sozusagen auf der Hand liegt, d. h. sich die Auslegung als „leicht“ oder „unproblematisch“ darstellt.

88.   Die Anwendung einer Norm ist also letztlich unmittelbar mit deren Auslegung verknüpft, und wenn der Gerichtshof im Urteil CILFIT von der „richtigen Anwendung“ spricht, so ist in diesem Zusammenhang immer die „richtige Auslegung“ mitzudenken, aus der sich die richtige Anwendung ergibt. Schließlich geht es ja im Urteil CILFIT gerade um den Umfang der Vorlagepflicht gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG in Bezug auf Fragen nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht(46).

89.   Der Gerichtshof hat im Urteil CILFIT also nicht eine Trennlinie zwischen auslegungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakten und solchen, die keiner Auslegung bedürfen, definiert, sondern vielmehr nationalen letztinstanzlichen Gerichten in gewissem Umfang die Auslegung von Gemeinschaftsrecht „in eigener Verantwortung“(47) zugestanden.

90.   Er war aber gleichzeitig bestrebt, den Ermessensspielraum der nationalen Gerichte angesichts des – mit der in Artikel 234 Absatz 3 EG verankerten Vorlagepflicht – verfolgten Zieles der Wahrung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu begrenzen und durch strenge Voraussetzungen einen allfälligen Missbrauch dieser Möglichkeit durch nationale Gerichte weitestgehend hintan zu halten(48).

91.   Der Gerichtshof hat dazu zunächst den Auslegungszweifel eng gefasst („derart offenkundig …, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt“).

92.   Mit dem Erfordernis, dass sich das nationale Gericht bezüglich der Antwort auf die sich ihm stellende Frage nur gewiss sein darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bezüglich der Auslegung bestünde, sowie mit dem Erfordernis der Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung wird eine gewisse Objektivierung der Grenzen des Ermessensspielraums des nationalen letztinstanzlichen Gerichts angestrebt. Das nationale Gericht soll also einerseits die Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts nicht nur aus seiner eigenen Perspektive für zweifelsfrei halten und andererseits die Feststellung, ob die Auslegung einer Bestimmung für es selbst wie für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof als über jeden vernünftigen Zweifel erhaben anzusehen ist, nicht nur auf der Grundlage des ihm vorliegenden Wortlauts dieser Bestimmung treffen(49).

93.   Ist eine solche Objektivierung aber wirklich gelungen? Bei näherer Betrachtung werden dem Beurteilungsspielraum des nationalen letztinstanzlichen Gerichts mit diesen Erfordernissen nämlich nur scheinbar bzw. in begrenztem Ausmaß objektive Grenzen gesetzt(50):

94.   Denn dem nationalen Gericht bleibt letztlich doch nur sein eigenes Urteilsvermögen, es kann sich – offensichtlich – nicht tatsächlich selbst davon überzeugen, „dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit“ hinsichtlich der Entscheidung der sich ihm stellenden Auslegungsfrage besteht.

95.   Im Übrigen stellt sich außerdem die Frage, an welche Gerichte – alle in allen Mitgliedstaaten, nur die letztinstanzlichen, entsprechende Fachgerichte usw. – das nationale Gericht zu denken hat und, was im vorliegenden Fall zu prüfen sein wird, inwiefern dies eventuell auch innerstaatliche Verwaltungsbehörden mit einschließt(51).

96.   Da das nationale Gericht jedenfalls am Ende doch keinen anderen Maßstab als den eigenen hat, muss die Frage erlaubt sein, inwiefern es, wenn es selbst Gewissheit erlangt hat, einem anderen Gericht oder dem Gerichtshof eine andere Auffassung als seine eigene bezüglich der sich stellenden Auslegungsfrage unterstellen könnte(52).

97.   Jedoch kann das nationale Gericht aufgrund der nach dem Urteil CILFIT zu berücksichtigenden sprachlichen Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung gehalten sein, an einer solchen Gewissheit für andere Gerichte oder für den Gerichtshof zu zweifeln. Es muss dabei insbesondere bedenken, dass sich auf der Grundlage anderer sprachlicher Fassungen die Auslegung anders darstellen könnte und dass, selbst wenn diese anderen sprachlichen Fassungen mit der eigenen übereinstimmen, ihm selbst nach der nationalen Rechtsordnung geläufige Rechtsbegriffe in den verschiedenen anderen nationalen Rechten sowie im Gemeinschaftsrecht nicht zwangsläufig den gleichen bzw. einen vergleichbaren Gehalt haben müssen.

98.   Aber auch die vom Gerichtshof genannten (sprachlichen) Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung sind bloß – gleichsam als caveat – zu berücksichtigen und wohl nicht zur Gänze vom nationalen Gericht selbst „nachzuvollziehen“.

99.   So bin ich der Auffassung, dass das Urteil CILFIT nicht so zu verstehen sein kann, dass das nationale Gericht beispielsweise verpflichtet ist, eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen(53). Dies würde den nationalen Gerichten eine praktisch untragbare Bürde auferlegen und die – wenn auch beschränkte – Betrauung nationaler letztinstanzlicher Gerichte mit „zweifelsfrei“ zu beantwortenden Fragen des Gemeinschaftsrechts entsprechend dem Urteil CILFIT de facto zu einem Lippenbekenntnis bzw. einem „taktischen Zug“(54) reduzieren.

100. Festzuhalten ist also, dass die CILFIT-Erfordernisse nicht als eine Art schematisch anzuwendende Entscheidungsanleitung für nationale letztinstanzliche Gerichte verstanden werden können, anhand der eine objektive und klare Trennlinie zwischen Auslegungsfragen, die ausnahmsweise von solchen Gerichten selbst gelöst werden dürfen, und Auslegungsfragen, die dem Gerichtshof vorzulegen sind, gezogen werden könnte. Diese Erfordernisse können keinen Maßstab abgeben, anhand dessen „objektiv“ festgestellt werden könnte, wann die Bedeutung einer Gemeinschaftsvorschrift derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Auslegungszweifel bleibt(55).

101. Dies hängt damit zusammen, dass eine rechtliche Bestimmung nicht „für sich“ eindeutig, klar bzw. von zweifelsfreier Bedeutung sein kann(56). Die Auslegung einer Norm beinhaltet, wie ich in diesem Sinne oben bereits festgestellt habe, nämlich immer einen Verstehensprozess, der sich als solcher nicht „mathematisieren“ lässt(57) – dies gilt besonders im Gemeinschaftsrecht mit seinen vielen Auslegungsvariablen, die selbst die dynamische Fortentwicklung desselben mit einschließen(58). Gerade aber weil sich letztlich nicht oder nur beschränkt objektivieren lässt, wann die Auslegung einer Norm derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt(59), muss diese Feststellung letztlich der Beurteilung durch das nationale Gericht, dem sich diese Frage stellt, überlassen werden(60).

102. Die im Urteil CILFIT festgelegten Erfordernisse sollen aber das nationale Gericht dazu anhalten, nicht leichtfertig – nicht nur aus seiner eigenen Perspektive und aufgrund des Wortlauts der ihm vorliegenden Bestimmung – von einer „zweifelsfreien“ Auslegung einer Gemeinschaftsbestimmung auszugehen. Sie sollen dem nationalen Gericht Spezifika des Gemeinschaftsrechts bewusst machen, damit vor voreiligen bzw. einseitigen Schlüssen warnen und somit zu einer „reflektierten Gewissheit“ anleiten(61). Diese „Gewissheit“ soll die Gewissheit eines Sachkundigen sein, der als einer an die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Frage herangeht, der über die Grundeigenschaften des Gemeinschaftsrechts informiert ist(62).

ii)    Post-CILFIT?

103. Nun könnte man die CILFIT-Rechtsprechung insgesamt in Frage stellen. Aufgrund der Schwierigkeiten hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsprechung erscheinen jedenfalls einige kurze Anmerkungen angezeigt, auch wenn das vorliegende Verfahren von den Verfahrensbeteiligten nicht zum Anlass genommen wurde, die CILFIT-Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen.

104. So unscharf die oben besprochenen CILFIT-Kriterien in ihrer konkreten Bedeutung sein mögen, so schwierig dürfte es sein, auf der Grundlage des Vertrages ein praktikableres oder objektiveres „Filtersystem“ für Auslegungsfragen zu definieren, die dem Gerichtshof vorgelegt bzw. den nationalen letztinstanzlichen Gerichten überlassen werden sollten. Der beispielsweise von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Wiener unterbreitete Vorschlag, dass die im Urteil CILFIT genannten „Voraussetzungen“ nur angewendet werden sollten, wenn eine Frage von allgemeiner Bedeutung gestellt wird und eine einheitliche Auslegung wirklich erforderlich ist(63), visiert sicherlich die Art Fragen an, die am ehesten einer Klärung durch den Gerichtshof bedürfen, allerdings erscheint mir die Beurteilung der Bedeutung einer Frage und der Erforderlichkeit der einheitlichen Auslegung für das Gemeinschaftsrecht aus dem Blickwinkel der nationalen letztinstanzlichen Gerichte noch zusätzliche Schwierigkeiten zu bereiten und dem Beurteilungsspielraum dieser Gerichte noch unschärfere Konturen zu verleihen.

105. Selbst wenn aber dem Gerichtshof die Formulierung klarerer Kriterien für die Vorlageverpflichtung letztinstanzlicher Gerichte als im Urteil CILFIT gelänge, so bliebe doch mit der Einräumung einer Möglichkeit der selbständigen Entscheidung von Auslegungsfragen für nationale letztinstanzliche Gerichte unvermeidlich ein gewisser Ermessensspielraum bis zu einem gewissen Grade, also ein subjektives Element, verbunden. Die „Richtigkeit“ einer von diesen nationalen Gerichten als „zweifelsfrei“ vertretenen Auslegung ergibt sich letztlich mit Sicherheit erst aus (der Übereinstimmung mit) einem allfälligen Urteil des Gerichtshofes. Dieser Umstand ist umso prekärer, seit aufgrund des Urteils Köbler feststeht, dass die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG zu den Gesichtspunkten gehört, die hinsichtlich der – von den zuständigen nationalen Gerichten zu beurteilenden – Frage der Haftung des Staates für Schäden, die durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden, zu berücksichtigen sind(64).

106. Könnte man daher, wenn man den stets verbleibenden Beurteilungsspielraum konsequent bedenkt, auf der einen Seite möglicherweise sogar zur Auffassung gelangen, dass nationale letztinstanzliche Gerichte vor diesem Hintergrund letztlich haftungsfrei zu stellen wären, wäre auf der anderen Seite als Alternative zum CILFIT-System in der gegenwärtigen oder in einer modifizierten Form denkbar, zu einer unbedingten Vorlageverpflichtung für nationale letztinstanzliche Gerichte zurückzukehren(65). Letzteres nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass mit der Möglichkeit, gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes im vereinfachten Verfahren durch begründeten Beschluss über eine Vorlagefrage zu entscheiden, nunmehr auf Gerichtshofebene ein im Wesentlichen die Da Costa- und CILFIT-Kriterien widerspiegelndes „Filtersystem“ zur Verfügung steht.

107. Aus pragmatischer Sicht ist aber – wenn dies auch nicht entscheidend sein sollte – zu bedenken, dass auch die vereinfachte Behandlung von Vorlagefragen durch den Gerichtshof im Dialog mit den nationalen Gerichten Verfahrenszeit kostet. Trotz aller Bedenken und der prinzipiellen Angreifbarkeit des „CILFIT-Systems“ ist außerdem die Frage zu stellen, ob der Gerichtshof seine Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages in einer Union mit 25 Mitgliedstaaten und einem stetig wachsenden Gemeinschaftsacquis, erfüllen kann, ohne wenigstens innerhalb bestimmter Grenzen auf das – im wahrsten Sinne des Wortes – Urteilsvermögen der nationalen Gerichte zu vertrauen, selbst wenn diese Arbeitsteilung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten kann.

108. Ich werde daher im Folgenden untersuchen, wie die sich im Anlassfall stellenden Fragen auf der Grundlage der bestehenden CILFIT-Rechtsprechung zu beantworten sind.

iii) Zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles – automatische Vorlageverpflichtung?

109. Die vorangehenden Ausführungen muss man sich vor Augen halten, wenn man die sich im vorliegenden Fall stellende Frage beantworten will, ob für ein nationales letztinstanzliches Gericht eine CILFIT-Situation einer zweifelsfreien Auslegung gegeben sein kann, wenn eine der Auffassung dieses Gerichts widersprechende, in einer verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Auslegung durch eine nationale Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats vorliegt. Nach Ansicht der Kommission ist diese Frage zu verneinen, während die übrigen Verfahrensbeteiligten – mit unterschiedlichen Akzentsetzungen in der Argumentation – davon ausgehen, dass eine derartige Zolltarifauskunft nicht automatisch Auslegungszweifel für das nationale Gericht begründet.

110. Zunächst ist festzuhalten, dass der „Offenkundigkeit“ einer richtigen Auslegung nicht generell dadurch widersprochen wird, dass offenbar „zwei“ Deutungen vorliegen, weil, wie ich oben ausgeführt habe, eine Bestimmung nie „für sich“ eindeutig und klar sein kann, sondern der Auslegung immer ein mehr oder weniger großes Entscheidungs- oder Beurteilungselement, also ein subjektives Moment, zu eigen ist.

111. Es mag sein, dass die Auslegung einer nationalen Zollbehörde je nach Argumentation geeignet ist, dem nationalen Gericht eine neue Sichtweise zu eröffnen und damit an der von ihm vertretenen Auslegung zu zweifeln. Aber es kann andererseits, wie die niederländische Regierung ausgeführt hat, aus der Sicht des nationalen letztinstanzlichen Gerichts auch klar sein, dass die von der nationalen Zollbehörde vertretene Auslegung unzutreffend ist bzw. sich diese geirrt hat.

112. Dies ist natürlich nicht nur für den Fall zutreffend, dass einem nationalen Gericht eine abweichende Auslegung einer nationalen Behörde vorliegt, sondern prinzipiell auch im Falle voneinander abweichender Auslegungen innerstaatlicher Gerichte. Allerdings gilt hier für letztinstanzliche Gerichte gemäß dem Urteil CILFIT das Erfordernis, dass es überzeugt sein muss, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.

113. Wie ich oben ausgeführt habe, handelt es sich dabei zwar um ein caveat, eine „gedankliche Vergewisserung“ für das letztinstanzliche Gericht, nicht um einen Faktor, der von diesem Gericht tatsächlich empirisch erhoben werden könnte; dennoch scheint mir andererseits die „gleiche Gewissheit“ „für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten“ zumindest prinzipiell widerlegt, wenn dem nationalen letztinstanzlichen Gericht tatsächlich eine von einem solchen Gericht vertretene Auslegung vorliegt, die der von ihm vertretenen Auslegung widerspricht.

114. Im vorliegenden Fall kann dies aber offen bleiben. Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob dies in Bezug auf alle Arten oder nur bestimmte Arten von Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten oder unter Umständen sogar für Gerichte desselben Mitgliedstaats gilt, weil es hier jedenfalls um eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats geht.

115. Die Tatsache, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft einer solchen Behörde vorliegt, in der eine Auslegung der KN vertreten wird, die das nationale letztinstanzliche Gericht nicht teilt, muss meiner Ansicht nach nicht ipso facto die Überzeugung dieses Gerichts erschüttern, dass nicht auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die gleiche Gewissheit hinsichtlich der richtigen Auslegung der KN bestünde.

116. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Tenor des Urteils CILFIT das Erfordernis der Überzeugung bezüglich der Gewissheit der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten nicht mehr wiederholt wird, sondern stattdessen auf die „Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft“ verwiesen wird. Diese Gefahr aktualisiert sich offenkundig, wenn ein nationales letztinstanzliches Gericht von einer ihm vorliegenden Gerichtsentscheidung eines nationalen Gerichts eines anderen Mitgliedstaats abweicht bzw. abzuweichen gedenkt. Dagegen ist im Falle einer Zolltarifauskunft einer nationalen Zollbehörde eines Mitgliedstaats nicht zwangsläufig gesagt, dass auch etwa ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats die Auslegung der Zollbehörde teilen würde und dass damit – wenn ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats von dieser Auslegung abweicht – auch die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen bestünde. Man könnte es auch so ausdrücken, dass am Diskurs über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen des von Artikel 234 EG geschaffenen Systems der Zusammenarbeit der Gerichtshof und die nationalen Gerichte teilnehmen, nicht nationale Verwaltungsbehörden.

117. Wenn sich daher jemand vor einem nationalen letztinstanzlichen Gericht wie im vorliegenden Fall auf eine verbindliche Zolltarifauskunft einer nationalen Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats beruft, die mit der vom nationalen letztinstanzlichen Gericht für richtig erachteten Auslegung der KN nicht übereinstimmt, so ist dieses Gericht jedenfalls nicht automatisch dazu verpflichtet, den Gerichtshof mit einer Frage nach der Auslegung der KN zu befassen. Es hat vielmehr selbst zu beurteilen, ob es sich der richtigen Auslegung der KN „gewiss“ sein darf. Die in der verbindlichen Zolltarifauskunft enthaltene Auslegung und die Argumente, auf die diese gegebenenfalls gestützt wird, können dabei die Gewissheit des Gerichts – wie übrigens jede andere im Zusammenhang mit der betreffenden Auslegungsfrage relevante Information – bestärken oder entkräften.

118. Das Konzept der Gewaltenteilung, das von der österreichischen Regierung thematisiert wurde, spielt im hier vorliegenden Zusammenhang genau genommen keine Rolle, weil es ja nicht um eine Bindung eines nationalen Gerichts an eine Rechtsauffassung einer nationalen Behörde geht, sondern lediglich darum, inwiefern diese – andere – Rechtsauffassung eine Verpflichtung bewirkt, die sich stellende Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur – unabhängigen – Entscheidung vorzulegen.

119. Der Vollständigkeit halber sei noch auf das – mit dem in Artikel 234 EG geregelten Vorabentscheidungsverfahren und insbesondere mit der in Absatz 3 dieser Bestimmung festgelegten Vorlageverpflichtung –verfolgte Ziel der Wahrung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts eingegangen, auf das einige Verfahrensbeteiligte zu Recht verwiesen haben.

120. Dazu ist generell anzumerken, dass eine vollständige Einheitlichkeit nur gewährleistet werden könnte, wenn wirklich jede (erhebliche) Frage der Auslegung, die sich vor einem nationalen letztinstanzlichen Gericht stellt, dem Gerichtshof vorzulegen wäre. Selbst dann aber wäre das System nicht perfekt, so lange – wie das gemäß ständiger Rechtsprechung der Fall ist – das nationale Gericht die Erheblichkeit einer Frage des Gemeinschaftsrechts für das nationale Ausgangsverfahren selbst beurteilen darf(66), denn auch diese Beurteilung setzt wieder eine gewisse Vorstellung vom Inhalt und vom Anwendungsbereich einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, auf die sich etwa eine Partei berufen hat, voraus(67).

121. Jede Arbeitsteilung zwischen Gerichtshof und nationalen Gerichten im Rahmen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzes hat also gewissermaßen Auswirkungen auf den Grad der Einheitlichkeit der Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht, die Frage ist nur, wo und wie man die Grenzen gemäß den Vorgaben des Vertrages und auf der Grundlage der CILFIT-Rechtsprechung zieht.

122. Aus den oben dargelegten Gründen bin ich im vorliegenden Fall daher der Ansicht, dass das Vorliegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft einer nationalen Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats einem nationalen letztinstanzlichen Gericht nicht die Möglichkeit nimmt, im Sinne der CILFIT-Rechtsprechung die sich ihm stellende Frage der Auslegung in eigener Verantwortung zu lösen.

iv)    Vorlageverpflichtung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes?

123. Schließlich wurde von Intermodal vorgebracht, dass gemäß dem Gleichheitsgrundsatz die KN auf gleiche Fälle gleich angewendet werden müsse und dass das nationale Gericht daher jedenfalls nicht von der verbindlichen Zolltarifauskunft abgehen könne, ohne den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage zu befassen, damit die gleiche und einheitliche Anwendung der KN gewährleistet werde.

124. Zunächst liegt es in der Natur individueller Rechtsakte wie der verbindlichen Zolltarifauskunft, dass sich grundsätzlich nur der Adressat dieses Rechtsakts auf diesen berufen kann. Damit ist natürlich nicht auszuschließen, dass gegenüber einem Dritten in einem anderen Sinn als in diesem Rechtsakt entschieden wird und so gesehen die Gefahr besteht, dass ein Dritter gegenüber dem Inhaber einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft hinsichtlich der Einreihung seiner Waren „ungleich“ behandelt wird. Alternativ hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber die nationalen Zollbehörden mit dem Erlass allgemein verbindlicher Zolltarifauskünfte betrauen können, auf die sich also sämtliche Personen, die in einem Mitgliedstaat entsprechende Waren zur Verzollung anmelden, berufen könnten. Solche allgemein gültigen Zolltarifauskünfte kämen allerdings einer Einreihungsverordnung gleich, wie sie der Kommission vorbehalten ist und deren Erlassung sinnvollerweise auch nicht dezentralisiert bzw. einzelnen nationalen Zollbehörden übertragen werden sollte.

125. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte in der gegenwärtigen Form erhöhen zumindest die Rechtssicherheit und tragen – durch die von der Kommission zu treffenden Maßnahmen wie die Erlassung einer Einreihungsverordnung – zu einer größeren Einheitlichkeit in der Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts bei, wenngleich diese auch nicht vollständig gewährleistet wird.

126. Ich gehe daher vorerst nicht davon aus – aber diese Frage wurde vorliegend so auch nicht gestellt –, dass der bestehende Mechanismus der verbindlichen Zolltarifauskünfte als solcher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

127. Soweit dieses System – jedenfalls vorübergehend – Ungleichheiten etwa aufgrund unterschiedlicher Auslegungen einer nationalen Zollbehörde und eines nationalen Gerichts zulässt, so denke ich aber jedenfalls nicht, dass dies eine Änderung des Umfangs der Vorlageverpflichtung der nationalen letztinstanzlichen Gerichte, wie er in Artikel 234 Absatz 3 EG verankert und in der CILFIT-Rechtsprechung ausgelegt wurde, begründen kann(68).

v)      Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall auf der Grundlage der CILFIT-Rechtsprechung

128. Nach alledem können im Lichte der CILFIT-Rechtsprechung im Hinblick auf die erste Vorlagefrage folgende Feststellungen getroffen werden:

1. Wenn sich ein Betroffener in einem einem nationalen letztinstanzlichen Gericht vorgelegten Rechtsstreit über die Einreihung einer bestimmten Ware in die KN auf die Ansicht einer nationalen Zollbehörde beruft, die diese in einer einem Dritten erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft für eine ähnliche/gleichartige Ware zum Ausdruck gebracht hat, so ist dieses Gericht, wenn es eine andere als die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft zum Ausdruck kommende Auslegung der KN für richtig erachtet, nicht automatisch dazu verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der KN vorzulegen.

2. Das betreffende nationale letztinstanzliche Gericht darf die sich stellende Frage nach der Auslegung der KN in eigener Verantwortung entscheiden, wenn es sich trotz der anderen Auffassung der nationalen Zollbehörde der Richtigkeit der von ihm vertretenen Auslegung gewiss ist.

3. Dazu muss es sich aber die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung vor Augen halten und – allenfalls unter Berücksichtigung der in der verbindlichen Zolltarifauskunft enthaltenen Auslegung und der Argumente, auf die diese gestützt wird – zur Überzeugung gelangen, dass angesichts dessen auch für Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bezüglich der Auslegung der KN bestünde.

4. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich keine Änderung des so festgestellten Umfangs der Vorlageverpflichtung nationaler letztinstanzlicher Gerichte.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

129. Die zweite Vorlagefrage geht dahin, ob die KN-Position 8709 so auszulegen ist, dass Fahrzeuge mit Eigenschaften und Merkmalen erfasst werden, wie sie die im vorliegenden Fall fraglichen Fahrzeuge aufweisen.

1.      Wesentliche Vorbringen der Beteiligten

130. Zur Frage der Tarifierung haben sich die Kommission, die niederländische Regierung sowie Intermodal geäußert.

131. Die Kommission erachtet im vorliegenden Fall vor allem die Passage in den HS-Erläuterungen zur Position 8709 als entscheidend, wonach „Kraftkarren dieser Art auch in Häfen, Umschlagplätzen usw.“ verwendet werden; der Verwendungszweck könne nach ständiger Rechtsprechung ein objektives Tarifierungskriterium sein. Sie verweist darauf, dass die hier fraglichen Fahrzeuge speziell für den Einsatz von Trailern in Vertriebszentren und großen Warenhäusern entwickelt wurden. Die niederländische Regierung schließt sich im Wesentlichen der Auffassung des Gerechtshofs sowie den Ausführungen des Advocaat-Generaal im Ausgangsverfahren an, wonach Fahrzeuge wie die fraglichen nicht in die KN-Position 8709 einzureihen seien. Nach den Ausführungen des Advocaat-Generaal bezieht sich diese Position zum einen auf eine besondere Art von Fahrzeugen, die selbst Waren befördern, und zum anderen auf eine besondere Art von Zugmaschinen. Nachdem die Hubplatte der hier fraglichen Fahrzeuge lediglich der Ankupplung von Auflegern diene, handle es sich nicht um Fahrzeuge zur Warenbeförderung im Sinne der HS-Erläuterungen zur Position 8709. Um Zugkraftkarren im Sinne dieser Position könne es sich wiederum nicht handeln, weil diese durchwegs zum Ziehen von kleinen Anhängern bzw. Gepäckwägen verwendet würden, wofür die hier fraglichen Fahrzeuge nicht geeignet seien. Nach Auffassung von Intermodal spricht gegen eine Einordnung in die KN-Position 8709 nur, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht weniger stark sind als Zugmaschinen, auf die sich die KN-Position 8701 bezieht. Nachdem dieser Unterschied aber nach dem Text der HS-Erläuterungen nur im Allgemeinen bestehe, stehe dieser Faktor insgesamt einer Einreihung unter die KN-Position 8709 nicht entgegen.

2.      Würdigung

132. Zunächst ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind(69).

133. Die zur KN von der Kommission und zum HS vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Erläuterungen tragen dabei erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein(70).

134. Zunächst ist festzustellen, dass sich die KN in der Position 8701 allgemein auf „Zugmaschinen“ bezieht; worunter man sich, wie aus den entsprechenden HS-Erklärungen hervorgeht, etwa landwirtschaftliche Traktoren, aber auch andere, etwa industriell verwendete Zugmaschinen vorzustellen hat, die zum Ziehen verschiedenster Lasten bestimmt sind und höchstens über eine Ladefläche von untergeordneter Bedeutung verfügen; sie können des Weiteren über ein Führerhaus und eine Hebevorrichtung für die Ankuppelung von Arbeitswerkzeugen bzw. Lasten verfügen.

135. Davon zu unterscheiden sind so genannte „Zugkraftkarren“, die gemäß der Überschrift zur KN-Position 8701 eine eigene, von der allgemeinen Kategorie der Zugmaschinen ausgenommene Kategorie unter der KN-Position 8709 – welche wiederum verschiedene Arten von „Kraftkarren“ umfasst – bilden.

136. Auf der Grundlage der HS-Erläuterungen zur KN-Position 8709 ist festzustellen, dass es sich bei den unter diese Position fallenden Zugkraftkarren allgemein gesprochen um einen Typ „kleiner“ Zugmaschinen handelt, wie sie in Fabriken, Umschlagplätzen, Hafenanlagen oder auf Bahnhöfen verwendet werden. Sie unterscheiden sich von anderen Zugmaschinen u. a. durch ihre geringe Geschwindigkeit, die normalerweise 30 bis 35 km/h nicht übersteigt, und haben einen geringen Wendekreis. Zugkraftkarren in diesem Sinne haben des Weiteren für gewöhnlich keine Fahrerkabine und umfassen selbst Zugwagen, die von einer zu Fuß gehenden Bedienungsperson gesteuert werden.

137. Wie die niederländische Regierung bemerkt hat, beziehen sich die HS-Erläuterungen zur KN-Position 8709 einerseits auf Kraftkarren, die selbst über eine Ladefläche verfügen und auf die/in die Waren geladen werden können, andererseits auf Zugkraftkarren von der Art, wie sie auf Bahnhöfen aber auch etwa in Häfen und Umschlagplätzen zum Ziehen kleinerer Anhänger verwendet werden. Da die im vorliegenden Fall fraglichen Fahrzeuge nach der Beschreibung des vorlegenden Gerichts lediglich über eine Hubplatte verfügen, die der Ankupplung von Auflegern dient, erschiene als Typenreferenz nicht der Kraftkarren, auf dem selbst Waren transportiert werden, sondern der Zugkraftkarren der zuletzt genannten Art geeignet.

138. Im vorliegenden Fall ist allerdings von Bedeutung, dass im Zusammenhang mit solchen Zugkraftkarren in den HS-Erläuterungen „kleine Anhänger“ bzw. „Gepäckwagen“ genannt werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Zugkraftkarren im Sinne der KN-Position 8709 im Allgemeinen leichter und schwächer sind als Zugmaschinen nach der KN-Position 8701.

139. Fahrzeuge wie jene, um die es im vorliegenden Fall geht, weisen jedoch u. a. die folgenden Merkmale auf: Sie sind, wie Intermodal selbst angegeben hat, so stark wie Zugmaschinen im Sinne der KN-Position 8701, verfügen über ein geschlossenes Führerhaus und dienen nicht – wie Zugkraftkarren – zum Transport kleinerer Anhänger von der Art von Gepäckwägen, sondern zum Transport von Trailern oder Aufhängern, bei denen es sich selbst um so genannte Mega- oder Jumbotrailer handeln kann.

140. Ein Fahrzeug mit diesen Merkmalen entspricht nicht dem Typenprofil „kleinerer“ Kraftkarren bzw. Zugkraftkarren für die KN-Position 8709, wie ich ihn vorstehend auf der Grundlage der HS-Erläuterungen skizziert habe.

141. Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die KN-Position 8709 so auszulegen ist, dass sie nicht Fahrzeuge mit Eigenschaften und Merkmalen umfasst, wie sie die in Rede stehenden Fahrzeuge aufweisen.

V –    Ergebnis

142. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

1.      In einem Verfahren vor einem nationalen Gericht, in dem sich ein Betroffener auf die – in einer einem Dritten von einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats für eine ähnliche Ware erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft – vorgenommene Einreihung beruft, welche nach Auffassung des nationalen Gerichts nicht mit der KN in Einklang steht,

–       ist ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts unterliegen, nicht verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder – soweit es wie bei der verbindlichen Zolltarifauskunft nicht um eine Handlung von Gemeinschaftsorganen geht – nach der Gültigkeit zur Vorabentscheidung vorzulegen,

–       ist ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht automatisch verpflichtet, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der KN vorzulegen, wenn es eine andere als die in der verbindlichen Zolltarifauskunft zum Ausdruck kommende Auslegung der KN für richtig erachtet. Das letztinstanzliche Gericht darf die sich stellende Frage nach der Auslegung der KN in eigener Verantwortung entscheiden, wenn es sich trotz der anderen Auffassung der nationalen Zollbehörde der Richtigkeit der von ihm vertretenen Auslegung gewiss ist. Dazu muss es sich aber die Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung vor Augen halten und – allenfalls unter Berücksichtigung der in der verbindlichen Zolltarifauskunft enthaltenen Auslegung und der Argumente, auf die diese gestützt wird – zur Überzeugung gelangen, dass angesichts dessen auch für Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bezüglich der Auslegung bestünde.

2.      Die KN-Position 8709 ist so auszulegen, dass sie nicht Fahrzeuge mit Eigenschaften und Merkmalen umfasst, wie sie die in Rede stehenden Fahrzeuge aufweisen.


1  – Originalsprache: Deutsch.


2  – ABl. L 256, S. 1.


3  – Verordnung zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 292, S. 1).


4  – Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf der Grundlage des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983, das von der Gemeinschaft mit Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.


5  – ABl. L 302, S. 1.


6  – Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1997, L 17, S. 1).


7  – Verordnung mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


8  – Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1997, L 9, S. 1).


9  – Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199).


10  – Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT u. a., Slg. 1982, 3415).


11  – Unter anderem die Urteile vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26), vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C‑8/88 (Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I‑2321, Randnr. 13) sowie vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C‑453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I‑837, Randnr. 20).


12  – Vgl. bereits das Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend und Loos, Slg. 1963, 3, Randnr. 16).


13  – Vgl. u. a. die Urteile vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑247/02 (Sintesi, Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 21), vom 18. März 2004 in der Rechtssache C‑314/01 (Siemens und ARGE Telekom, Slg. 2004, I‑2549, Randnr. 33), vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C‑343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I‑4673, Randnr. 14), vom 27. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 35/82 und 36/82 (Elestina, Slg. 1982, 3723, Randnr. 8) und vom 24. Mai 1977 in der Rechtssache 107/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1977, 957, Randnr. 5).


14  – Unter anderem die Urteile vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C‑99/00 (Lyckeskog, Slg. 2002, I‑4839, Randnr. 14), vom 4. November 1997 in der Rechtssache C‑337/95 (Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I‑6013, Randnr. 25) sowie in der Rechtssache 107/76 (zitiert in Fußnote 13), Randnr. 5.


15  – Vgl. die Urteile vom 27. März 1963 in den verbundenen Rechtssachen 28/62 bis 30/62 (Da Costa, Slg. 1963, 60), in der Rechtssache 283/81 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 14, sowie in der Rechtssache C‑337/95 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 29.


16  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 16 und 21.


17  – Urteil Foto-Frost (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 20.


18  – Siehe das Urteil Foto-Frost (zitiert in Fußnote 9), Randnrn. 15 und 17.


19  – Siehe das Urteil Foto-Frost (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 14.


20  – Siehe oben, Nr. 39.


21  – Urteile vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C‑143/88 und C‑92/89 (Zuckerfabrik, Slg. 1991, I‑415, Randnr. 33), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C‑465/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., Slg. 1995, I‑3761, Randnr. 30) sowie vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑334/95 (Krüger, Slg. 1997, I‑4517, Randnr. 44).


22  – Urteil Zuckerfabrik (zitiert in Fußnote 21), Randnr. 23.


23  – Die bisher nicht vom Gerichtshof geklärte Frage, ob bzw. inwiefern die CILFIT-Rechtsprechung eventuell auch auf Fragen über die Gültigkeit zu übertragen ist, ist Gegenstand der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C‑461/03, Gaston Schul Douane (ABl. C 7 vom 19. Januar 2004, S. 24). In diesem Vorabentscheidungsverfahren wirft nämlich das College van Beroep voor het bedrijfsleven die Frage auf, inwiefern ein letztinstanzliches Gericht die Möglichkeit hat, Bestimmungen einer (gemeinschaftsrechtlichen) Verordnung unangewendet zu lassen, ohne die sich stellende Frage über die Gültigkeit dieser Bestimmungen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn der Gerichtshof bereits entsprechende Bestimmungen einer vergleichbaren Verordnung für ungültig erklärt hat.


24  – Im vorliegenden Fall liegt keine Entscheidung des Gerichthofes in einem gleich gelagerten Einordnungsfall nach der KN im Sinne des Urteils Da Costa vor, welche den „inneren Grund“ der ein in letzter Instanz entscheidendes Gericht treffenden Verpflichtung, den Gerichtshof mit der sich ihm stellenden Frage nach der Auslegung der KN zu befassen, ausnahmsweise entfallen ließe. Vgl. oben, Nr. 44, sowie die Urteile in der Rechtssache 28/62 bis 30/62 (zitiert in Fußnote 15) sowie in der Rechtssache C‑337/95 (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 29.


25  – Siehe Artikel 4 Ziffer 5 und Artikel 12 Absatz 1 des Zollkodex.


26  – Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C‑315/96 (Lopex, Slg. 1998, I‑317, Randnr. 19).


27  – Vgl. das Urteil Foto-Frost (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 16, sowie die Urteile vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23), vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P (Unión de Pequeños Agricultures, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 40) sowie vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P (Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 30).


28  – Vgl. u. a. die Urteile vom 21. März 2000 in der Rechtssache C‑6/99 (Greenpeace u. a., Slg. 2000, I‑1651, Randnr. 53) sowie vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71 (Hägeman/Kommission, Slg. 1972, 1005, Randnr. 9/13).


29  – Urteil vom 18. Oktober 1990 in den verbundenen Rechtssachen 297/88 und C‑197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I‑3763).


30  – Siehe z. B. auch die Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C‑130/95 (Giloy, Slg. 1997, I‑4291) und vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C‑306/99 (BIAO, Slg. 2003, I‑1, insbesondere Randnrn. 87 ff.).


31  – Siehe dazu ausdrücklich das Urteil Dzodzi (zitiert in Fußnote 29), Randnr. 42.


32  – Siehe das Urteil vom 22. Januar 2004 in den verbundenen Rechtssachen C‑133/02 und C‑134/02 (Timmermans, Slg. 2004, I‑1125, Randnrn. 21 bis 24).


33  – Siehe beispielsweise das Urteil vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C‑119/99 (Hewlett Packart, Slg. 2001, I‑3981); vgl. auch das Urteil in der Rechtssache C‑6/99 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 55.


34  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 2 bis 4.


35  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 16 und 21.


36  – Ebendort.


37  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.


38  – Siehe das Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 18 bis 20.


39  – Vgl. dazu Bebr, „The Rambling Ghost of ‚Cohn-Bendit‘: Acte Clair and the Court of Justice“, Common Market Law Review 20/1983, 439 (466 ff. und 471); Rasmussen, „The European Court’s Acte Clair Strategy in C.I.L.F.I.T. (Or: Acte Clair, of Course! But What does it Mean?)“, EL Rev 342/1984, 342 (256 ff.); Mancini/Keeling, „From CILFIT to ERT: the Constitutional Challenge facing the European Court“, Y.E.L. 11/1991, 1 (4).


40  – Vgl. Lenaerts/Arts, Europees Procesrecht, 2003, S. 88.


41  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 16.


42  – Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti vom 13. Juli 1982 in der Rechtssache CILFIT (Urteil zitiert in Fußnote 10), Nr. 4; für eine Diskussion der Bedeutung dieser Doktrin siehe Bebr (zitiert in Fußnote 39), S. 440 ff.


43  – Nach ständiger Rechtsprechung wird diese Aufgabenverteilung so beschrieben, dass sich der Gerichtshof auf die Auslegung der jeweils relevanten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften beschränkt, während es dem nationalen Gericht vorbehalten ist, die in dieser Weise ausgelegten Normen auf den konkreten Fall anzuwenden: vgl. u. a. die Urteile Da Costa (zitiert in Fußnote 15), S. 81, sowie die Urteile vom 7. November 2002 in den verbundenen Rechtssachen C‑260/00 bis C‑263/00 (Lohmann u. a., Slg. 2002, I‑10045, Randnrn. 26 bis 28), vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C‑223/99 und C‑260/99 (Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I‑3605, Randnrn. 23 und 24) sowie vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C‑366/96 (Louisette Cordelle, Slg. 1998, I‑583, Randnr. 8).


44  – In dieser Ambivalenz bewegten sich offenbar bereits die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache CILFIT. Zum Teil wurde vorgetragen, völlig eindeutige oder zweifelsfreie Bestimmungen bedürften keiner Auslegung bzw. würden keine „Frage der Auslegung“ aufwerfen und seien daher nicht von der Vorlageverpflichtung gemäß Artikel 234 Absatz 3 EG erfasst, zum Teil wurde eingeräumt, dass auch eindeutige Bestimmungen einer gewissen Auslegung bedürften, sich die Vorlageverpflichtung jedoch nur auf Bestimmungen beziehe, deren Auslegung zweifelhaft sei bzw. „wirkliche und echte Probleme“ aufwerfe: siehe auch oben, Nr. 78, sowie die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten im Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), 3420 ff.


45  – Schlussanträge von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache CILFIT (zitiert in Fußnote 42, Urteil zitiert in Fußnote 10), Nr. 4; vgl. auch Pescatore, „Interpretation of Community Law and the Doctrine of ‚Acte Clair‘“ in: Legal Problems of an Enlarged European Community, 1972, 27 (41 und 43 f.).


46  – Vgl. oben, Nr. 78, und das Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnrn. 2 und 3.


47  – Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 16.


48  – Zum Hintergrund des Urteils CILFIT siehe weiters etwa die Ausführungen von Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 21. Februar 2002 in der Rechtssache C‑99/00 (Urteil zitiert in Fußnote 14), Nrn. 56 ff.


49  – Vgl. Bebr (zitiert in Fußnote 39), S. 469.


50  – Siehe bereits Generalanwalt Capotorti in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CILFIT (zitiert in Fußnote 42, Urteil zitiert in Fußnote 10), Nr. 9; ebenso Pescatore (zitiert in Fußnote 45), S. 42.


51  – Siehe dazu unten, Nrn. 116 ff.


52  – Kritisch zu dieser Voraussetzung und mit zahlreichen Beispielen Wattel, „Köbler, Cilfit and Welthgrove: We Can’t Go On Meeting Like This“, CML Rev. 2004, 177 (179).


53  – Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C‑338/95 (Wiener, Urteil vom 20. November 1997, Slg. 1997, I‑6495), Nr. 65, sowie von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache C‑99/00 (Urteil zitiert in Fußnote 14), Nr. 75.


54  – So Rasmussen (zitiert in Fußnote 39), S. 242.


55  – Natürlich entspricht es der Erfahrung eines jeden Rechtsanwenders, dass es Bestimmungen gibt, deren Bedeutung unmittelbar deutlich erscheint oder sich jedenfalls nach einem Auslegungsvorgang klar empfiehlt oder sogar vernünftigerweise als einzig mögliche erscheint. Das Problem jedoch ist – und genau dieses Problem liegt auch dem Urteil CILFIT zugrunde –, dass sich der Auslegungsvorgang, der einen Richter zu diesem Schluss kommen lässt, nicht objektivieren – und somit auch nicht im Vorhinein bestimmen – ließe.


56  – Pierre Pescatore hat es in „Das Vorabentscheidungsersuchen – Die Entwicklung des Systems“ in: 1952 – 2002: Fünfzigjähriges Bestehen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Kolloquium über die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten), 3. Dezember 2002, 17 (27), so ausgedrückt, „dass in der normativen Welt, in der wir leben, nichts völlig klar ist, da alle Rechtsbegriffe von der Polysemie eines Systems erfasst werden, das ständig in Bewegung ist“.


57  – Dies liegt in der Natur des Rechts selbst begründet, das seinem Wesen nach an die Möglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks gebunden ist und damit gleichermaßen unscharf und unvollkommen ist wie die Sprache selbst. Rechtserkenntnis ist eben keine „objektive Erkenntnis“ in einem naturwissenschaftlichen Sinn (wobei selbst in einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang dieser Begriff nur mit Vorsicht zu gebrauchen ist). Rechtsprechung ist daher praktisch nie ein reiner Erkenntnis- oder ein mechanischer Subsumtionsvorgang, sondern beinhaltet auch ein Entscheidungselement, wie es auch sehr schön in der Gerichtsformel „hat für Recht erkannt“/„dit pour droit“ zum Ausdruck gebracht wird. Vgl. dazu Larenz und Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft; 3. Auflage 1995, 28 ff.; Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht: die Auslegung der mehrsprachig verbindlichen Rechtstexte durch den Europäischen Gerichtshof, 2004, 112 f.


58  – Siehe das Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 20.


59  – Zwar lassen sich zulässige Auslegungsmethoden angeben, wie sie der Gerichtshof in CILFIT für das Gemeinschaftsrecht aufgezählt hat, doch führt auch die Anwendung dieser Methoden streng genommen nicht zu einem einzig richtigen Resultat. Selbst wenn eine Rangordnung verschiedener Auslegungskriterien angenommen wird, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum unvermeidlich. Ausgangs- und – aber darin stimmen die juristischen Methodenlehren nicht überein – Endpunkt der Auslegung wird im Allgemeinen der sprachliche Text sein, in dem das Recht seinen Ausdruck findet, aber dazwischen liegt ein weites Feld mit verschiedenen gangbaren Wegen. Wer diese Feststellungen nicht schon aus methodischen bzw. (rechts-)erkenntnistheoretischen Gründen nachvollziehen will, muss zumindest zugestehen, dass die Auslegung – insbesondere im Gemeinschaftsrecht – einen Vorgang mit vielen Variablen darstellt, der es wahrscheinlich macht, dass zwei Gerichte selbst unter genauester Beachtung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts und der entsprechenden Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen gelangen können.


60  – Auf dieser Linie hat etwa Pescatore im Zusammenhang mit der Lehre vom „acte clair“ zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung eines Richters, es liege eine „klare“ Rechtsbestimmung vor, eigentlich um ein Mittel zur Beendigung und Entscheidung einer Auslegungsdiskussion handelt, bei dem der Richter in Wirklichkeit schlicht seine eigene Auslegung dieser Rechtsbestimmung heranzieht: siehe Pescatore (zitiert in Fußnote 45), S. 41.


61  – Vgl. auch Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C‑99/00 (Urteil zitiert in Fußnote 14), Nr. 75.


62  – Vgl. Timmermans, „Over de prejudiciële procedure en ‚acte clair‘“, in: Mok-aria: opstellen aangeboden aan prof. mr. M. R. Mok ter gelegenheid van zijn 70e verjaardag, 2002, 349 (354); Dauses, Vorabentscheidungsverfahren, 2. Auflage 1995, 113; Holoubek, „Vorlageberechtigung und Vorlageverpflichtung“ in: Das EuGH-Verfahren in Steuersachen, 2000, 45 (61).


63  – Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C‑338/95 (zitiert in Fußnote 53), Nr. 64.


64  – Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑224/01 (Köbler, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 55); siehe dazu kritisch Wattel (zitiert in Fußnote 52), 177 (178 ff.).


65  – Und damit die „Filterung“ von Auslegungsfragen gänzlich dem Gerichtshof zu überlassen.


66  – Vgl. Urteil CILFIT (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 10, sowie u. a. die Urteile vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83 (Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 6), vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86 (Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8), vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C‑127/92 (Enderby, Slg. 1993, I‑5535, Randnr. 10), vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C‑30/93 (AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I‑2305, Randnr. 19) und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59).


67  – Ebenso darf nicht übersehen werden, dass auch Urteile, was gerade das Urteil CILFIT demonstriert, auslegungsbedürftig sind – die Übertragbarkeit bzw. die Bedeutung ist oftmals der entscheidende Punkt bei der Lösung von Gemeinschaftsrechtsfragen – und dass daher auch im Falle eines „acte éclairé“ ein manchmal erheblicher Beurteilungsspielraum für nationale Gerichte bleibt. Vgl. dazu Kanninen, „La marge de manoeuvre de la juridiction suprême nationale pour procéder à un renvoi préjudiciel à la Cour de justice des Communautés européennes“ in: Colneric u. a. (Hrsg.), Une communauté de droit: Festschrift für Gil Carlos Rodríguez Iglesias, 2003, 611 (616).


68  – Dasselbe gilt übrigens übertragen – man könnte sagen, erst recht – in Bezug auf die Frage einer Vorlageverpflichtung nicht-letztinstanzlicher nationaler Gerichte.


69  – Vgl. u. a. die Urteile vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C‑276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I‑1389, Randnr. 21) und in den verbundenen Rechtssachen C‑260/00 bis C‑263/00 (zitiert in Fußnote 43), Randnr. 30.


70  – Vgl. das Urteil vom 28. April 1999 in der Rechtssache C‑405/97 (Mövenpick Deutschland, Slg. 1999, I‑2397, Randnr. 18).