„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Steuerbarer Umsatz – Umsätze, die der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind – Abgabe von Mahlzeiten an das Personal gegen einen den Selbstkostenpreis unterschreitenden Preis durch ein Unternehmen der Hotel- und Restaurantbranche – Auslegung der Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b“