SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
M. POIARES MADURO
vom 29. Juni 2004(1)
In der Rechtssache C-181/03 P
Albert Nardone
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit – Berufskrankheit – Asbestbelastung – Vor der Anerkennung des beruflichen Ursprungs der Krankheit eingereichte Entlassung“
1. Der Gerichtshof wird ersucht, über das Rechtsmittel des Albert Nardone (Kläger) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01, Nardone/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) zu entscheiden, mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 20. März 2000 abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung lehnte die Kommission einen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht die in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Voraussetzungen erfülle.
2. Diese Rechtssache ist nur dem Anschein nach einfach. Sie wirft in Wirklichkeit durchaus komplexe Rechtsfragen auf. Sie betrifft zudem asbestbedingte Berufskrankheiten, deren Besonderheit und Sensibilität in allen Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft selbst anerkannt worden ist(3). Sicherlich wird die Lösung, für die sich der Gerichtshof bei der Prüfung dieses Rechtsmittels entscheidet, der Besonderheit der Situation Rechnung tragen.
I – Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Rechtsmittels
3. Artikel 78 Absatz 1 des Statuts bestimmt: „Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.“ Absatz 2 lautet: „Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung seines Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.“ Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts sieht vor: „Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 78 des Statuts.“
4. Der Kläger trat 1963 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS. 1971 wechselte er in den Dienst der Kommission, um die Aufgaben des Leiters der Schlosserei im Untergeschoss und dann im Hochparterre des Berlaymont-Gebäudes in Brüssel (Belgien) auszuüben. 1981 schied er aus dem Dienst aus; er trägt vor, dass es ihm sein Gesundheitszustand seither nicht erlaubt habe, eine Berufstätigkeit auszuüben. Am 18. November 1999 stellte er einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit. In seinem Antrag führte er die Erkrankungen auf, die dadurch bedingt seien, dass er während der Ausübung seines Dienstes bei der Kommission einer hohen Asbestbelastung ausgesetzt gewesen sei. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 20. März 2000 (im Folgenden: streitige Entscheidung) ab.
5. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Nach der stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde erhob er Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
6. Diese Klage wurde durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Das Gericht stellte in Randnummer 14 dieses Urteils fest, dass die Klage sich gegen die streitige Entscheidung richte und nicht gegen die Entscheidung vom 26. Oktober 1981, mit der die Kommission das Entlassungsgesuch des Klägers angenommen habe; es erklärt die Klage für zulässig. In der Sache wies es jedoch sämtliche Anfechtungsgründe zurück.
7. Zunächst führte das Gericht aus, dass es keiner Entscheidung über die Anwendbarkeit der vom Kläger geltend gemachten allgemeinen Rechtsgrundsätze bedürfe, da er nicht die Rechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Statuts eingewandt habe. Hierzu stellte das Gericht weiter fest, dass die Kommission den Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit aus Gründen abgelehnt habe, die sie knapp, aber klar dargestellt habe, was darin begründet sei, dass die im Statut und in seinem Anhang VIII vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick zwar nicht auf die medizinische, wohl aber die administrative Lage des Klägers offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien. Daher wies das Gericht den geltend gemachten Klagegrund des Ermessensmissbrauchs zurück.
8. Das Gericht hielt es jedoch für erforderlich, die korrekte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts durch die Kommission in der streitigen Entscheidung zu überprüfen. Es gelangte dabei zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht gegeben seien. Zum einen könne der Kläger, der 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei und den Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit 1999 gestellt habe, nicht die Voraussetzung erfüllen, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben müsse, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen könne, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein könne. Zum anderen stehe fest, dass der Kläger, der 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei, die zweite der im Statut aufgestellten Voraussetzungen, dass der betroffene Beamte noch Ruhegehaltsansprüche erwerben müsse, um die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu erwirken, nicht habe erfüllen können.
9. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger zwei Rechtsmittelgründe vor: Beide Voraussetzungen, die nach Auffassung des Gerichts einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eröffneten, seien fehlerhaft beurteilt worden.
10. Bevor das Rechtsmittel gewürdigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es in dem Rechtsstreit um die Entscheidung, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, nicht aber um die abschließende Entscheidung über die Gewährung des Ruhegehalts geht. Obwohl das Statut diese beiden Entscheidungen, die miteinander verbunden sind, nicht förmlich unterscheidet, bestehen unterschiedliche Voraussetzungen. Das Statut ist so gefasst, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens von derjenigen, mit der dem Beamten ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt wird, getrennt ist. Die Kommission entscheidet zunächst über die Einberufung eines Invaliditätsausschusses, der eine Stellungnahme abgibt, auf deren Grundlage die Kommission sodann eine Entscheidung über die Gewährung des Ruhegehalts trifft. In diesem Zusammenhang stellt die Einberufung eines besonderen, aus medizinischen Fachleuten bestehenden Ausschusses eine Maßnahme zur Untersuchung des Falles dar, die in einem komplexen Bereich, in dem wissenschaftliche Beurteilungen nötig sind, üblicherweise erforderlich ist und deren Zweck darin besteht, es der Verwaltungsbehörde zu ermöglichen, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen(4).
II – Würdigung der Rechtsmittelgründe
11. Die wesentliche Frage, die dieses Rechtsmittel aufwirft, besteht darin, ob ein Beamter, der in dem Maße an einer Berufskrankheit leidet, dass er nicht in der Lage ist, nach Beendigung seines Dienstes eine neue Tätigkeit auszuüben, in dem Zeitpunkt, in dem die Ursachen der Krankheit offensichtlich werden, seine Rechte aus dem Statut auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit geltend machen kann. Im vorliegenden Fall scheinen dem rechtliche Erwägungen entgegenzustehen. In dem angefochtenen Urteil werden zumindest dem Anschein nach die Bestimmungen des Statuts strikt angewandt. Außerdem stützt es sich auf eine eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts in diesem Bereich. Zur Begründung seiner Erwägungen beruft sich das Gericht insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984, Bähr/Kommission(5), und sein eigenes Urteil vom 3. Juni 1999, Coussios/Kommission(6), das den vom Gerichtshof entwickelten Grundsätzen folgt.
12. In dieser Rechtssache gibt es daher zwei Aspekte. Es geht darum, über die Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und zugleich über die Anwendung der Bestimmungen des Statuts unter besonderen Umständen wie denen des vorliegenden Falles zu entscheiden. Die Schwierigkeit der Rechtssache liegt darin, dass die Rechtsprechung und das Statut nicht so gefasst sind, dass über derartige Umstände entschieden werden könnte(7).
A – Zum ersten Rechtsmittelgrund
13. Der Kläger beruft sich mit seinem ersten Rechtsmittelgrund auf einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Das Gericht habe zu Unrecht nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, ihm einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit in dem Zeitpunkt zu geben, in dem der Antrag gestellt worden sei. Es habe die vom Gerichtshof hierzu entwickelte Voraussetzung falsch ausgelegt.
14. Das Statut legt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit fest. Es führt jedoch nicht ausdrücklich die Bedingungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts auf. Zu diesem Punkt führte der Gerichtshof im Urteil Bähr/Kommission aus:
„Aus dem eindeutigen Wortlaut von Artikel 13 des Anhangs VIII, der gemäß Artikel 78 des Statuts die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, ergibt sich nämlich, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann.
Hieraus folgt, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und von einer Krankheit befallen ist, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat.“(8)
15. In den Randnummern 31 und 32 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht ausdrücklich auf dieses Urteil gestützt. Daher fiel ihm die Feststellung leicht, dass sich der Kläger, der 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei und den Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erst 1999 gestellt habe, in der vom Gerichtshof beschriebenen tatsächlichen Situation befinde. Es zieht daraus ganz selbstverständlich den Schluss, dass die erste Voraussetzung nicht erfüllt sei.
16. Tatsächlich ist nicht zu bestreiten, dass der Kläger seinen Antrag erst nach der Aufgabe seines Amtes gestellt hat. Ergibt sich daraus aber, dass die Kommission zu Recht davon ausgeht, er befinde sich in der Situation eines ehemaligen Beamten, der von einer Krankheit befallen sei, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde? Das Gericht geht in seinen Erwägungen offenbar davon aus, dass allein die Einreichung eines Antrages nach Beendigung des aktiven Dienstes der Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit entgegenstehe.
17. Dies ist jedoch nicht der wahre Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Der Gerichtshof hat im Urteil Bähr/Kommission nur die Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens aus den dienstrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts abgeleitet. Ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit kann nur dann eröffnet werden, wenn es möglich ist, festzustellen, dass die Dienstunfähigkeit mit der Erfüllung des Dienstes bei den Gemeinschaften zusammentrifft und sich aus diesem Zusammentreffen die dauernde Unfähigkeit ergibt, das Amt weiter auszuüben. In dem besonderen Rahmen eines Antrages auf ein Ruhegehalt wegen einer Berufskrankheit genügt das Zusammentreffen nicht; es muss darüber hinaus eine Kausalität nachgewiesen werden. Es muss dargetan werden, dass „die Dienstausübung die wesentliche oder die überwiegende Ursache für die Entstehung der Krankheit oder für die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit gebildet hat“(9). Daher ist offensichtlich, dass die Behauptung einer „später eingetretenen Tatsache“, die nicht in der Zeit und am Ort der beruflichen Tätigkeit aufgetreten ist und folglich mit dieser nicht in Zusammenhang steht, nicht dazu führen kann, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu eröffnen. Kann der Zusammenhang zwischen der Dienstausübung und der Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen werden, ist das Verfahren nicht einzuleiten.
18. Folglich sind verspätete Anträge auf Eröffnung dieses Verfahrens im Allgemeinen nicht deshalb zurückzuweisen, weil sie verspätet sind, sondern vielmehr, weil ihre Verspätung die Herstellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der zur Invalidität führenden Krankheit und der beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich macht. Tatsächlich wird vermutet, dass sich ein verspäteter Antrag auf eine nach der Dienstausübung eingetretene Tatsache bezieht, die keinen Zusammenhang mit der Dienstausübung hat. Da ein solcher Antrag offenkundig nicht die Voraussetzung der Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllen kann, wird er zu Recht als offensichtlich unbegründet angesehen.
19. Der Kläger beruft sich indessen nicht auf eine „später eingetretene Tatsache“. Er stützt sich auf „neue Tatsachen“, die sich nach Beendigung des Dienstes im Hinblick auf die Natur seiner Erkrankungen herausgestellt hätten. Der berufliche Ursprung bestimmter Krankheiten, an denen der Kläger leidet, wurde von der Kommission bereits im Rahmen des in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Verfahrens über die Gewährung einer Entschädigung im Fall einer mit einer Berufskrankheit verbundenen Invalidität anerkannt(10). Zwar ist unstreitig, dass diese beiden Verfahren voneinander zu unterscheiden sind, da die Anerkennung einer Invalidität nach Artikel 73 in keiner Weise dem Anspruch auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts vorgreift(11). Diese Anerkennung genügt jedoch für den Nachweis, dass die behaupteten Erkrankungen nicht einfach als nach der Dienstausübung eingetretene Tatsachen, die keinen Zusammenhang mit dieser haben, betrachtet werden können(12). Der Kläger stellte seinen Antrag 1999 nicht deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt eine neue Krankheit aufgetreten wäre, wie dies die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils andeuten, sondern weil die Berufsbedingtheit der Erkrankungen, an denen er seit langem leidet, erst seit einigen Jahren diagnostiziert und anerkannt werden kann.
20. Das Gericht erkennt zwar, dass es erheblich sein könne, einen Unterschied zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Verfahrens und dem des Auftretens der Krankheit zu machen. In den Randnummern 35 bis 42 des angefochtenen Urteils tut es dies, im Rahmen des vom Gerichtshof im Urteil Bähr/Kommission betrachteten Falles. Jenes Urteil erging jedoch zu einem völlig anderen Sachverhalt als dem, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Außerdem hatten die Erwägungen des Gerichtshofes in jener Rechtssache einen sehr engen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Falles. Man muss sich also fragen, ob der andere Sachverhalt das Gericht nicht dazu hätte führen müssen, von jenen Erwägungen abzuweichen.
21. In der Rechtssache Bähr/Kommission wurden zwei getrennte Tatsachen vorgetragen, die den Beamten arbeitsunfähig gemacht haben sollen; eine traf mit der Dienstausübung zusammen, die andere trat nach ihr ein. Fraglich war somit, ob zwischen diesen beiden Tatsachen ein Zusammenhang bestand. Wenn nachzuweisen gewesen wäre, dass der zweite Herzinfarkt, der zur Arbeitsunfähigkeit führte, eine Folgeerscheinung des ersten war, der mit dem ausgeübten Amt untrennbar verbunden war, hätte der Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstausübung bewiesen werden können. Dann wäre es folgerichtig gewesen, die Möglichkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zu eröffnen. In einem solchen Fall machte die Kontinuität zwischen den beiden Krankheiten den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Dienstunfähigkeit und der Dienstausübung möglich.
22. Die Behauptung einer solchen „fortdauernden Tatsache“ hätte nach Ansicht des Generalanwalts Verloren van Themaat ohne weiteres eine Ausnahme von der Regel des Statuts rechtfertigen können, dass ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nur dann gewährt werden kann, wenn der betroffene Beamte seinen Dienst bei den Gemeinschaften aufgeben muss. Er schloss somit, dass, „wenn zwischen dem zweiten und dem ersten Herzinfarkt … ein kausaler Zusammenhang bewiesen worden wäre und wenn zwischen den beiden Herzinfarkten nicht ein so langer zeitlicher Abstand gelegen hätte, … es möglicherweise unbillig gewesen [wäre], an einen Nebensatz einer Bestimmung in einem Anhang so weitgehende Folgen zu knüpfen [‚dass er seinen Dienst bei den Gemeinschaften aufgeben muss‘]“(13). Aufgrund dieser Schlussanträge entschied der Gerichtshof, der Besonderheit der Situation Rechnung zu tragen. In seinem Urteil ließ er eine Ausnahme von der Regel zu, dass die Verwaltung nicht von Amts wegen verpflichtet sei, die Ursache der Invalidität festzustellen(14). „Wenn bewiesen ist, dass die schließlich eingetretene Dienstunfähigkeit des Beamten im direkten Kausalzusammenhang mit seinem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst steht“, so hätte die Kommission nach Auffassung des Gerichtshofes „überprüfen müssen, ob sein Gesundheitszustand es dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er die Absicht äußerte, aus dem Dienst auszuscheiden, erlaubt hätte, sein Amt weiter wahrzunehmen, wenn er es vorgezogen hätte, nicht aus dem Dienst der Gemeinschaften auszuscheiden“(15). Wenn die Kommission dieser Pflicht nicht nachkomme, könnte die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Befassung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde, festgestellt werden.
23. Obwohl das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils erkennt, dass „die Umstände des Falles, die zum Urteil Bähr/Kommission geführt haben, … sich sehr von denen des vorliegenden Falles [unterscheiden]“, prüft es den ihm vorliegenden Fall auf dieselbe Weise: Es untersucht, ob eine Verpflichtung der Kommission bestehen könnte, den Invaliditätsausschuss zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers einzuberufen. Es nimmt dann an, dass die Unkenntnis der Kommission und des Klägers von dessen tatsächlichem Gesundheitszustand im Jahr 1981 die Kommission im Zeitpunkt von dessen Ausscheiden von jeder Verpflichtung, den Invaliditätsausschuss zu befassen, befreit habe.
24. Dieser Schluss überrascht. Es ist offensichtlich, dass sich der Kläger nicht in einer ähnlichen Lage wie Herr Bähr befindet. Jener behauptete, wie vom Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es bestehe eine „schwerwiegende und fortdauernde Tatsache“, eine deutlich identifizierte Krankheit, deren Folgen in bestimmten Fällen vorausgesehen werden können. Dieser behauptet, es lägen Berufskrankheiten vor, deren tatsächliche Natur sich erst später gezeigt habe. Während sich Herr Bähr auf eine Tatsache mit fortdauernden Auswirkungen stützt, die von Anfang an erkennbar sind, macht der Kläger eine neue Tatsache geltend, die im Nachhinein das Vorliegen krank machender Umstände im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung deutlich macht. Im vorliegenden Fall konnte man 1981 nicht mit Bestimmtheit das Eintreten einer Dienstunfähigkeit vermuten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Zusammenhang nicht gegeben war. Doch im Fall einer Krankheit, deren Natur und deren Auswirkungen sich erst nach einer langen Inkubationszeit zeigen, konnte dieser Zusammenhang nur nachträglich nachgewiesen werden. In einem solchen Fall können die Informationen über den tatsächlichen Charakter der Krankheit, an der der Beamte leidet, den ersten Anzeichen der zur Invalidität führenden Erkrankungen lediglich nachfolgen.
25. Zwischen dem Erkranken, d. h. dem Zeitpunkt, in dem man sich die Krankheit zugezogen hat, und deren voller Entfaltung, d. h. dem Zeitpunkt, in dem alle Auswirkungen spürbar werden und in dem die Ursache der Krankheit dem Betroffenen bekannt wird, ist sorgfältig zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall wusste der Kläger im Zeitpunkt seiner Dienstausübung nichts vom Vorhandensein von Asbest und den Auswirkungen der Belastung durch diesen Stoff. Er war daher zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht in der Lage, einen Zusammenhang zwischen dieser Belastung und den Erkrankungen herzustellen, an denen er offenbar bereits litt.
26. Daher stellt sich in diesem Rechtsstreit ein anderes Problem als in der Rechtssache Bähr/Kommission. Die Frage ist hier nicht, ob die Kommission einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, da sie den Invaliditätsausschuss nicht von Amts wegen in dem Zeitpunkt befasst hat, in dem der Kläger die Absicht äußerte, aus dem Dienst auszuscheiden. Zum einen hat das Gericht in Randnummer 14 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Entscheidung vom 26. Oktober 1981 gehe, mit der die Kommission das Entlassungsgesuch des Klägers angenommen habe. Zum anderen steht fest, dass jedes diesbezügliche schuldhafte Unterlassen der Kommission, sofern ein solches nachgewiesen werden könnte, unter die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft fällt und nicht unter die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Daher besteht das einzige Problem des Falles darin, ob das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin noch in dem Zeitpunkt eröffnet werden kann, in dem die Krankheit erkannt wird.
27. Die Regel, dass das Verfahren nur eröffnet werden kann, wenn es vor dem Ausscheiden aus dem Dienst beantragt wird, ist bei „Unfällen“ im Zusammenhang mit dem Dienst angemessen. Dies war die Sachlage, über die das Gericht in der Rechtssache Coussios/Kommission zu entscheiden hatte. In diesem Fall hat das Gericht die Klage gegen die Weigerung der Kommission, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren, abgewiesen, weil der Kläger seinen Antrag hätte stellen können, als er noch im Dienst war(16). Diese Regel ist auch im Fall einer „fortdauernden Tatsache“, die vorhersehbare Folgen und einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst hat, noch angemessen, wobei freilich eine Verpflichtung der Kommission entsteht, rechtzeitig den Invaliditätsausschuss einzuberufen. Das ist der Sinn des Urteils Bähr/Kommission. Diese Regel ist jedoch in besonderen Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht mehr angemessen.
28. In diesem Fall nämlich ist die Forderung, der Antrag müsse von der Kommission oder dem Beamten gestellt werden, bevor dieser aus dem Dienst ausscheide, nicht erfüllbar. Also stünde dieses Verfahren Beamten, die an degenerativen Erkrankungen der im vorliegenden Fall geltend gemachten Art leiden, nicht offen. Vor dem Ausscheiden aus dem Dienst verwehrt es die mögliche Unkenntnis dieser Beamten über ihre Lage, ihre Ansprüche auf ein Ruhegehalt in Kenntnis der Sachlage geltend zu machen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst können sie ihre wahre Lage nicht nachweisen, weil sich die Kommission ausnahmslos weigert, den Invaliditätsausschuss zu befassen.
29. Ein derartiges Ergebnis ist nicht annehmbar. Man kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger im Jahr 1981 die Auswirkungen des Staubes, den er eingeatmet hatte, auf seine Gesundheit selbst nicht kannte und dass diese Unkenntnis bis zum Jahr 1992 andauerte, wie dies das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils tut. Folgte man diesem Gedankengang, hätte der Kläger einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nur erlangt, wenn er im Dienst der Kommission geblieben wäre, so lange seine Krankheit noch nicht anerkannt war, obwohl er schon gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Dienst auszuüben. Das hat in Wirklichkeit eine doppelte Bestrafung des Klägers zur Folge: Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst aus gesundheitlichen Gründen wird bestraft, die Geltendmachung von Ruhegehaltsansprüchen wird unmöglich. Dem Kläger kann das Fehlen einer Kenntnis, die er nicht haben konnte, nicht zum Vorwurf gereichen. Die Unkenntnis, in der beide Parteien während der Dienstzeit befangen waren, kann nicht für eine von beiden zu einer Strafe umgemünzt werden. Auch ohne dass der Frage der Dienstunfähigkeit vorgegriffen würde, ist nicht zu verstehen, dass dem Kläger unter solchen Umständen kein Verfahren zur Prüfung seines Falles offen stehen sollte.
30. Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsirrtum begangen hat, indem es die Rechtsprechung des Gerichtshofes dadurch fehlerhaft ausgelegt hat, dass es den anders gelagerten Sachverhalt nicht berücksichtigt hat, zu dem diese ergangen ist und auf den sie anzuwenden ist. Daraus folgt, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist.
B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund
31. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund stellt der Kläger die Art und Weise in Frage, in der das Gericht Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts angewendet hat. Er ist insbesondere der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass er im Zeitpunkt der Antragsstellung keine Ruhegehaltsansprüche mehr erworben habe.
32. In Randnummer 33 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, dass der Beamte, der die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit beantragt, nach Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts u. a. zum Zeitpunkt, zu dem der Invaliditätsausschuss ihn als dauernd voll dienstunfähig anerkenne, noch Ruhegehaltsansprüche erwerben müsse. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass die wegen Teilinvalidität zuerkannte Leistung nach Artikel 73 des Statuts zu berücksichtigen sei. Dies genüge für den Nachweis, dass seine dienstrechtliche Stellung insbesondere in dem Sinne zu revidieren sei, dass seine Ruhegehaltsansprüche nunmehr neu eröffnet seien.
33. Dieses Vorbringen liegt neben der Sache. Es ist nicht zweifelhaft, dass das Ruhegehalt nach Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts über „Versorgungsansprüche“ das Altersruhegehalt ist(17). Die Leistung nach Artikel 73 des Statuts wird jedoch, wie die Kommission vorträgt, bei der Berechnung des Altersruhegehalts nach den Artikeln 2 und 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass diese Leistung nicht die Annahme erlaubt, dass der Kläger in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit stellte, noch Ruhegehaltsansprüche erworben hätte.
34. Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes bleibt jedoch die Frage, ob das Gericht die auf der Grundlage von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellte „Voraussetzung“ zutreffend als Voraussetzung angesehen hat, die im vorliegenden Fall die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hindert.
35. Artikel 78 des Statuts macht die Gewährung des Ruhegehalts von den in den Artikeln 13 bis 16 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen abhängig. Zu untersuchen ist daher die genaue Bedeutung der Wendung in Artikel 13, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten nur während der Zeit erfolgen kann, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Der Grund für diese Regelung ist klar: Sie bezweckt, jede Kumulierung bei der Inanspruchnahme der Versorgungsregelungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass ein ehemaliger Beamter, der bereits Versorgungsansprüche in Form des Altersruhegehalts bezieht, ein zweites Ruhegehalt erhält, dessen einziger Zweck gerade darin besteht, erforderlichenfalls ein Ersatzeinkommen bereitzustellen. Daher ist die fragliche Wendung des Artikels 13 als bloße Begrenzung des Kreises derjenigen zu verstehen, die Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit haben. Im Übrigen hat die Kommission unter anderen Umständen anerkannt, dass am Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts nicht festgehalten werden müsse, wenn die wesentliche vom Statut aufgestellte Voraussetzung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllt sei, ohne dass die Gefahr einer Kumulierung von Ruhegehältern bestünde(18). Im gleichen Sinne hat die italienische Corte costituzionale entschieden, dass das Gesetz den Arbeitnehmern eine Invaliditätsrente nicht versagen könne, auch wenn der entsprechende Antrag nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters gestellt werde, da es Fälle gebe, in denen die Arbeitnehmer noch keine Altersrente bezögen(19).
36. Es wäre unangebracht, in der fraglichen Regelung des Artikels 13 des Anhangs VIII mehr als ein Kumulierungsverbot zu sehen. Diese Bestimmung ist Teil des Anhangs VIII des Statuts über die „Versorgungsordnung“. Die Verweisung des Artikels 78 des Statuts auf diese Bestimmung ist daher nicht dahin auszulegen, dass eine neue Voraussetzung aufgestellt werde, die zu den vom Statut vorgesehenen grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hinzutritt, sondern als eine reine Durchführungsmodalität eines vom Statut garantierten Rechts. Artikel 13 ist hierbei eine schlichte Ausnahme. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllt sind, kann dieses nicht gezahlt werden, wenn der betreffende Beamte bereits Altersruhegehalt bezieht.
37. Jedenfalls kann Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts Artikel 78 des Statuts nicht einschränken. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Bestimmung in einem Anhang die praktische Wirksamkeit der vorrangigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehe, nicht zunichte machen dürfe(20). In einem anderen Zusammenhang führt er aus, dass in einem Anhang vorgesehene Fristen keine Ausschlussfristen seien, sondern nur Regeln guter Verwaltungsführung darstellten(21). Im vorliegenden Fall ist diese Linie der Rechtsprechung anzuwenden. Ich bin somit der Auffassung, dass Anhang VIII des Statuts dann kein unumstößliches Hindernis für die Eröffnung eines Ruhegehaltsanspruchs darstellt, wenn die vom Statut vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung erfüllt werden kann. Die einzige materielle Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts nach Artikel 78 des Statuts aber ist ein Kausalzusammenhang zwischen der dauernden vollen Dienstunfähigkeit und der Dienstausübung.
38. Beim Kläger liegt keine Kumulierung von Ruhegehaltsregelungen vor. Sicherlich hatte er im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst Anspruch auf das Abgangsgeld nach Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts. Diese Zuwendung ist jedoch einem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das er jedenfalls 1981 aus den bereits genannten Gründen nicht beantragen konnte, nicht gleichgestellt.
39. Artikel 13 des Anhangs VIII hat nur eine beschränkte materielle Bedeutung in Form einer Ausnahme. Sein Hauptzweck ist es, verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit aufzustellen. Hierzu schreibt er vor, dass das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erst nach Ablauf eines speziellen Verfahrens zur Anerkennung des Zustandes des Beamten, der es ihm unmöglich macht, seinen Dienst weiter auszuüben, gewährt werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens ergibt sich aus Artikel 13 lediglich, dass allein der Invaliditätsausschuss dafür zuständig ist, medizinische Feststellungen zu treffen(22).
40. Daraus ist somit abzuleiten, dass das Verfahren geeignet sein muss, die Wirksamkeit und den Schutz des im Statut garantierten Rechts sicherzustellen. Ein Recht kann nur ausgeübt werden, wenn es ein Mittel gibt, um es zu schützen (ubi ius, ibi remedium). Dies ist der andere Grund für die Existenz von Verfahrensvorschriften: Sie dienen nicht nur dazu, die Tatsachen festzustellen, die eine Entscheidung ermöglichen sollen; sie dienen auch dazu, Schutzgarantien zu geben, d. h. dem Rechtsinhaber die Möglichkeit zu eröffnen, über das Recht zu verfügen und es geltend zu machen.
41. In diesem Zusammenhang liegt die Annahme nahe, dass die Anerkennung der Dienstunfähigkeit generell chronologisch dem Zeitraum entsprechen muss, während dessen der Beamte im aktiven Dienst ist. Diese verfahrensrechtliche Regelung entspricht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Zum einen ist der Kausalzusammenhang offensichtlich leichter nachzuweisen, wenn das Verfahren während des aktiven Dienstes eingeleitet wird. Zum anderen kann die Ausübung dieses Rechts nicht zeitlich unbeschränkt eröffnet sein. Dies gebieten die Erfordernisse der Rechtssicherheit und des Schutzes des öffentlichen Interesses.
42. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass das Recht, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu erhalten, ausgeübt werden kann. Es kann nicht bereits erschöpft sein, bevor es überhaupt ausgeübt werden konnte. Das ist jedoch die unausweichliche Folge der Erwägungen des Gerichts. Da es in einem solchen Fall die Einberufung des Invaliditätsausschusses nach Ende des aktiven Dienstes versagt, macht es die Ausübung des vom Statut verliehenen Rechts unmöglich(23). Ich glaube daher nicht, dass dieses verfahrensrechtliche System in einem Fall wie dem vorliegenden noch haltbar ist, in dem die Krankheit, die während des aktiven Dienstes aufgetreten ist und zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, nur nach Ende des aktiven Dienstes anerkannt werden konnte.
43. Die Voraussetzung „während der Zeit, in der [der Beamte] Ruhegehaltsansprüche erwirbt“ wird nicht für maßgeblich gehalten, wenn z. B. zufällige, dem Beamten nicht zurechenbare Verzögerungen den Invaliditätsausschuss dazu bringen, mehr als sechs Jahre nach der Einreichung des während des aktiven Dienstes gestellten Antrages auf Invalidisierung zusammenzutreten(24). Es wäre sachwidrig und ungerecht, einen zeitlichen Abstand zwischen der Behandlung des Antrages und dem Auftreten der Krankheit in den Fällen nicht zuzulassen, in denen der Kausalzusammenhang erst nach Ablauf einer Inkubationszeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst mit Bestimmtheit nachgewiesen werden kann. Das bedeutet nicht, dass die Frist für die Einberufung des Invaliditätsausschusses zeitlich unbeschränkt eröffnet ist. Es besteht jedoch eine angemessene Frist ab der Erkennung der Krankheit und ihrer Berufsbedingtheit, binnen deren ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beantragt werden kann. Andernfalls würden die Ausübung eines individuellen Rechts von dem guten Willen der Verwaltung abhängig gemacht und unter Beamten, die die gleichen Rechte haben, ungleiche Situationen nach Maßgabe der Natur ihrer Krankheiten geschaffen.
44. Ich bin daher der Auffassung, dass die in Anhang VIII des Statuts aufgestellten Voraussetzungen unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie dem Kläger das Recht nehmen, die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wegen einer Berufskrankheit zu beantragen.
45. Da das Gericht die Bestimmungen des Statuts unter den Umständen des vorliegenden Falles falsch ausgelegt hat, hat es einen Rechtsfehler begangen. Folglich ist dem zweiten Rechtsmittelgrund ebenfalls stattzugeben.
III – Prüfung der Klage
46. Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Im vorliegenden Fall sind meiner Auffassung nach die Rechtsfehler des Gerichts leicht zu beheben. Daher sollte der Gerichtshof über die vom Gericht in den aufzuhebenden Teilen seines Urteils zurückgewiesenen Klagegründe endgültig entscheiden.
47. Der Kläger macht mit seinen diversen Klagegründen geltend, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles einem ehemaligen Beamten ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gewährt werden können müsse, obwohl er aus dem Dienst ausgeschieden sei.
48. Das Statut macht die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit von zwei Voraussetzungen abhängig: der Notwendigkeit, den Dienst zu unterbrechen, ohne dass erläutert wird, welche Form diese Unterbrechung haben muss, und der Anerkennung einer dauernden, als voll geltenden Dienstunfähigkeit durch einen besonderen Ausschuss in ordnungsgemäßer Form. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Voraussetzungen muss ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte der Beamten aus dem Statut und den Erfordernissen der Rechtssicherheit und des Schutzes der (insbesondere finanziellen) Interessen der Gemeinschaft gefunden werden. Dieser Ausgleich macht es erforderlich, die Möglichkeit, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, zu begrenzen.
49. Dabei ist es Sache der Kommission, unter den Umständen jedes Einzelfalles die Bedingungen eines solchen Ausgleichs zu beurteilen. Es fällt demgegenüber in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, nachzuprüfen, ob sich die Entscheidung der Kommission innerhalb „vernünftiger Grenzen“ gehalten hat und ob sie ihr Ermessen nicht „offensichtlich fehlerhaft“ ausgeübt hat(25). Der Gerichtshof hat insbesondere zu prüfen, ob die Kommission durch ihre Entscheidungen die Garantien des Statuts, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Rechte und die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.
50. Im Allgemeinen entspricht es zweifellos dem Statut und diesen Grundsätzen, das Recht auf die Eröffnung eines Verfahrens auf Anträge zu beschränken, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gestellt hat. Doch erscheint es mir bei asbestbedingten Krankheiten notwendig, dass auch einem nach Ende des aktiven Dienstes gestellten Antrag stattgegeben werden kann. Zwei Überlegungen sprechen meiner Meinung nach für diese Lösung.
51. Erstens geht es bei diesen Beamten um ein Grundrecht auf Zugang zu den Sozialleistungen, die einen Schutz im Fall von Krankheit, Arbeitsunfällen, Pflegebedürftigkeit oder Alter sowie im Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes sicherstellen. Dieses Recht ergibt sich aus Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta von 1961 und aus Nummer 10 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, auf die Artikel 136 EG ausdrücklich Bezug nimmt. Es ist nunmehr in Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(26) verankert. Obschon diese Charta noch keine bindenden Rechtswirkungen entfaltet, gibt sie Aufschluss über die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte und fungiert als Referenzkriterium(27). Artikel 78 des Statuts bezweckt gerade, einen solchen Schutz im Rahmen des europäischen öffentlichen Dienstes zu gestalten.
52. Im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gibt es ein beachtenswertes Urteil der Corte costituzionale, wonach ein Gesetz, nach dem eine Invaliditätsrente versagt wird, wenn der Antrag nach Erreichung des gesetzlichen Rentenalters gestellt wurde, gegen Artikel 38 der italienischen Verfassung verstößt, der das Recht der Arbeitnehmer auf Existenzmittel im Krankheitsfall schützt(28). Im selben Sinne sieht nationales Recht generell eine Frist vor, binnen deren nach der Beendigung der Tätigkeit ein Ruhegehalt wegen Invalidität beantragt werden kann. Gelegentlich gibt es sogar Sondervorschriften, die bei einer asbestbedingten Invalidität die Wiedereröffnung der Ansprüche auf Leistungen und Ruhegehälter erlauben(29).
53. Sicher kann im vorliegenden Fall nicht die Gültigkeit des Statuts in Frage gestellt werden. Doch das Bestehen eines Rechts auf Schutz im Falle der Invalidität kann nicht ohne Einfluss auf seine Auslegung bleiben. Zweifellos ist der Grundsatz der konformen Auslegung hier anzuwenden(30). Nach diesem Grundsatz müssen die Vorschriften über Modalitäten der Regelung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit so ausgelegt werden, dass sie mit der Bestimmung des Statuts, die sie umsetzen sollen, und mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten bestmöglich vereinbar sind(31). Daraus ergibt sich, dass sich die Kommission bemühen muss, Anträge auf Einberufung des Invaliditätsausschusses unter Berücksichtigung des von Artikel 78 des Statuts verfolgten Zieles zu behandeln, erforderlichenfalls das Recht auf ein Ersatzeinkommen in Form eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zu garantieren(32). In der streitigen Entscheidung hat die Kommission jedoch die Verfahrensmodalitäten so ausgelegt, dass die Ausübung des vom Statut verliehenen Rechts unmöglich wird. Dadurch, dass sie die Einberufung des Invaliditätsausschusses im Antragszeitpunkt verweigert, hat die Kommission einen Fehler bei der Auslegung des Statuts begangen.
54. Zweitens verlangt die Fürsorgepflicht von den Gemeinschaftsorganen, die Einzelfälle, über die sie zu entscheiden haben, sorgfältig zu prüfen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass „der Begriff der Fürsorgepflicht der Verwaltung … das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider[spiegelt], das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt“(33). Daraus folgt, dass die Kommission insbesondere die Verpflichtung hat, bei der Feststellung der wirklichen Lage der Mitglieder ihres Personals mitzuhelfen(34). Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung die konkreten Umstände bei der Prüfung der Unterlagen nicht berücksichtigt. Die streitige Entscheidung erwähnt weder die erhebliche Asbeststaubbelastung, die der Kläger in seinem Antrag geltend macht, noch den möglichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Invalidität und seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst, wie er sich aus den dem Antrag beigefügten medizinischen Unterlagen ergibt. Aus diesen Unterlagen hat die Kommission nur die Erwähnung einer „gegenwärtig“ bestehenden Invalidität herausgegriffen und daraus den Schluss gezogen, dass die vom Statut aufgestellten Voraussetzungen in keinem Fall erfüllt werden könnten.
55. Unter derartigen Umständen hinderte jedoch nichts daran, die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ab der definitiven Erkenntnis des Wesens und der Auswirkungen der Krankheit zu ermöglichen, vielmehr wies alles darauf hin, dass dies notwendig sei. Hier sind die legitimen Erfordernisse der Rechtssicherheit und das Allgemeininteresse gewahrt, wenn die Einreichung des Antrages innerhalb einer „angemessenen Frist“ ab dem Zeitpunkt der ersten medizinischen Erkenntnis der Krankheit erfolgt(35).
56. Hilfsweise verdient eine letzte Frage die Erörterung. Muss man annehmen, dass die Kommission dem Kläger deswegen das Recht nehmen durfte, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu beantragen, weil dieser, wie sie in der mündlichen Verhandlung vortrug, u. a. dank der in Artikel 73 des Statuts garantierten Krankenversicherung über andere Existenzmittel(36) und über eine andere Klagemöglichkeit im Wege einer Schadensersatzklage nach Artikel 236 EG-Vertrag(37) verfügte? Dieses Vorbringen ist hinsichtlich beider Teile zurückzuweisen. Erstens ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass ein nach Artikel 73 des Statuts erlangter Kapitalbetrag als eine Entschädigung gilt, die einem nach Artikel 78 des Statuts gewährten Ruhegehalt weder gleichgestellt noch mit diesem vereinbar ist(38). Zweitens muss klar sein, dass Invalidengeld weder seinem Zweck noch seinen Wirkungen nach im Schadensersatz aufgeht. Zum einen setzt letzterer die Feststellung einer qualifizierten Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Kommission voraus. Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass die auf der Grundlage der vom Statut vorgesehenen Versicherungsregelung erlangte Entschädigung Schadensersatz nach dem allgemeinen Recht der Haftung grundsätzlich nicht ausschließt. In dem Urteil vom 8. Oktober in den Rechtssachen 169/83 und 136/84 erkannte der Gerichtshof grundsätzlich den „Anspruch des Beamten oder der sonstigen Anspruchsberechtigten auf ergänzende Entschädigung [an], wenn das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen“(39). Praktisch schließt der Gerichtshof damit nur aus, dass dieser Grundsatz zu einer doppelten Entschädigung für denselben Schaden führen kann(40).
57. Aus all den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die streitige Entscheidung offensichtlich auf einem Irrtum über die Auslegung bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts beruht. Die Entscheidung der Kommission, die es ablehnt, auf Antrag des Klägers ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts zu eröffnen, ist folglich aufzuheben.
IV – Ergebnis
58. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass den Rechtsmittelgründen stattzugeben und folglich das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01 (Nardone/Kommission) aufzuheben ist.
59. Außerdem schlage ich dem Gerichtshof vor, zur Begründetheit zu entscheiden:
– die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 1998 über die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zugunsten des Rechtsmittelführers aufzuheben;
– der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
1 – Originalsprache: Portugiesisch.
2 – Slg. 2003, II-0000.
3 – Vgl. insbesondere Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABl. L 263, S. 25), geändert durch die Richtlinien 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 16), 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131, S. 11) und 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl. L 97, S. 48). Vgl. allgemein zu diesem Punkt Bothwell, E., „The Asbestos Problem and the European Economic Community“, Columbia Journal of Transnational Law, 1993, S. 205.
4 – Zum Invaliditätsausschuss siehe Artikel 7 bis 9 des Anhangs II des Statuts. Zu dem dem Invaliditätsausschuss belassenen Ermessen bei der Prüfung des Falles des Klägers vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80 (Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357). Zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Ausschuss und der Verwaltung siehe insbesondere Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 76/84 (Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315, Randnrn. 8 bis 12).
5 – Urteil in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155).
6 – Urteil in der Rechtssache T-295/97 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-103 und II-577).
7 – „Neque leges senatus consulta ita scribi possunt, ut omnes casus qui quandoque inciderint comprehendantur“. „Weder Gesetz noch Senatsbeschlüsse können so gefasst werden, dass sie alle Fälle berücksichtigen, die irgendwann vorkommen.“ (Julian, D.I.3.10).
8 – Zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 12 und 13.
9 – Schlussanträge von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Velozzi/Kommission (Urteil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 29/71, Slg. 1972, 513, 524). In diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P (Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779, Randnr. 17), in dem der Gerichtshof im Umkehrschluss ausführt, dass der Beamte verpflichtet ist, zum Nachweis einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Krankheit oder ihrer Verschlimmerung und der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften zu beweisen.
10 – Dies ergibt sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-27/98 (Nardone/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-267 und II-1293, Randnr. 11), mit dem über eine auf Artikel 73 des Statuts gestützte Entscheidung der Kommission entschieden wurde, in der über dieselben tatsächlichen Umständen zu befinden war wie im vorliegenden Fall. Ich weise darauf hin, dass die Krankheiten, die mit einer Asbestbelastung zusammenhängen, wie die Asbestose und das Mesotheliom, in dem durch die Empfehlung der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (ABl. L 238, S. 28) aufgestellten Verzeichnis aufgeführt sind.
11 – Nach Artikel 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten greift die „Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt“. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-76/95 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-5501, Randnr. 86).
12 – In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass „kein stichhaltiger Grund für die Annahme [besteht], dass der Begriff ‚Berufskrankheit‘ einen anderen Inhalt hat, je nachdem, ob es sich um Ansprüche auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit gemäß Artikel 78 des Statuts oder um die Sicherung für den Fall von Berufskrankheiten gemäß Artikel 73 des Statuts handelt“ (Urteil Kommission/Gill, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).
13 – Schlussanträge in der Rechtssache Bähr/Kommission, zitiert in Fußnote 5.
14 – Diese Regel ergibt sich eindeutig aus dem Urteil vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 257/81 (K/Rat, Slg. 1983, 1, Randnr. 12).
15 – Urteil Bähr/Kommission, zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 15 und 16. Hervorhebung nur hier.
16 – In dieser Rechtssache hatte der Kläger bei der Kommission eine Erklärung über einen Unfall eingereicht, der sich am 26. Oktober 1993 ereignet hatte, als er noch im Dienst war; aufgrund dieser Erklärung erhielt er eine Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts. Erst nach dieser Bewilligungsentscheidung stellte er fast vier Jahre, nachdem er aus dem Dienst ausgeschieden war, einen Antrag auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts, der auf denselben Sachverhalt gestützt war.
17 – Hierzu weise ich darauf hin, dass das neue Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, hervorgegangen aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1), die nach Artikel 78 gezahlte Leistung als „Invalidengeld“ und nicht mehr als „Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit“ bezeichnet. Demgegenüber bleibt die Überschrift des Anhangs VIII über die „Versorgungsordnung“ unverändert.
18 – In ihrer Antwort in der Rechtssache Becker/Rechnungshof (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2002 in der Rechtssache T-9/01, Slg. ÖD 2002, I-A-79 und II-379). Die Kommission führt aus, dass sie im Fall eines Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen nach Artikel 40 Absatz 3 des Statuts bereit sei, ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einzuleiten, obwohl dieser Beamte keine Ruhegehaltsansprüche erwerbe. Grund dafür sei, dass der betroffene Beamte in diesem Fall nicht in der Situation eines „ehemaligen Beamten“ sei, der in den Genuss des Ruhegehalts komme. Die Bestimmungen des Statuts müssten in diesem besonderen Fall den Vorrang vor der Formulierung des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts haben.
19 – Entscheidung Nr. 436 vom 25. März 1988, abgedruckt in GiurisprudenzaCostituzionale 1988, S. 1978.
20 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-251/99 (Jauch, Slg. 2001, I-1901, Randnrn. 20 bis 22) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Alber in dieser Rechtssache (Nrn. 62 und 63).
21 – Urteil vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z/Parlament, Slg. 2001, I-9197, Randnr. 21).
22 – Urteil K/Rat, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 11.
23 – Vgl. in diesem Sinne Nummer 26 dieser Schlussanträge.
24 – Dies war u. a. der im Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89 (Gill/Kommission, Slg. 1990, II-173, Randnr. 7) anerkannte Fall.
25 – Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 35).
26 – ABl. 2000, C 364, S. 1.
27 – Vgl. in diesem Sinne Nummer 28 der Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache BECTU (Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, Slg. 2001, I-4881) sowie die Nummern 82 und 83 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Rat/Hautala (Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565).
28 – In Fußnote 19 zitierte Entscheidung.
29 – So sieht in Frankreich das Gesetz Nr. 98-1194 vom 23. Dezember 1998 über die Finanzierung der Sozialversicherung für 1999 in seinem Artikel 40 die Wiedereröffnung der Ansprüche auf Leistungen und Entschädigungen der Sozialversicherung zugunsten von Personen vor, die Opfer einer asbestbedingten Krankheit sind, ohne dass ihnen der Fristablauf entgegengehalten werden kann.
30 – Es handelt sich um einen der charakteristischsten Auslegungsgrundsätze der Gemeinschaftsrechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52).
31 – Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651, Randnr. 37).
32 – Zum Zweck des Artikels 78 des Statuts vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache T-47/97 (Plug/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-119 und II-527, Randnr. 73).
33 – Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P (Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38).
34 – Vgl. auch Artikel 24 des Statuts, der eine Beistandspflicht der Gemeinschaften im Hinblick auf ihre Bediensteten verankert.
35 – Der Begriff „angemessene Frist“ erscheint bereits im Rahmen der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, die nach Artikel 73 des Statuts erlassen wurde. Artikel 17 Absatz 1 dieser Regelung bestimmt: „Der Beamte, der die Anwendung dieser Regelung aus Anlass einer Berufskrankheit verlangt, hat dies der Verwaltung des Organs, dem er angehört, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen. Anzeigeberechtigt ist der Beamte oder, falls die auf die frühere Berufstätigkeit zurückgeführte Krankheit erst nach dem Ausscheiden aus dem Dienst manifest wird, der frühere Beamte; …“ Dieser Begriff ist aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu durch den EG-Vertrag nicht gelösten Fristenproblemen bekannt (vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4).
36 – Vgl. hierzu Urteil Nardone/Kommission, zitiert in Fußnote 10.
37 – Auf dieser Grundlage wurde vom Kläger eine Klage beim Gericht erhoben (Nardone/Kommission, T-57/99). Diese Rechtssache wurde jedoch in Erwartung der Entscheidungen ausgesetzt, die die Kommission aufgrund des Urteils Nardone/Kommission (zitiert in Fußnote 10) treffen muss.
38 – Vgl. insbesondere Urteil K/Rat, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 10.
39 – Leussink u. a/Komission, Slg. 1986, 2801, Randnr. 13.
40 – Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Luccacioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 21).