SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
L. A. GEELHOED
vom 29. April 2004(1)



In der Rechtssache C-70/03



Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Königreich Spanien


„Vertragsverletzung – Unzureichende Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“






I – Einleitung

1.        Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG macht die Kommission geltend, dass das Königreich Spanien die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) (nachstehend: Richtlinie) nicht vollständig in das nationale Recht umgesetzt und dadurch gegen die ihm nach dem Vertrag und dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen verstoßen habe.

2.        Die Kommission beanstandet insbesondere zweierlei: erstens habe das Königreich Spanien die in Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie enthaltene Auslegungsregel nicht korrekt in das nationale Recht übernommen, zweitens habe es Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie, der eine Regelung bezüglich der Wahl des anwendbaren Rechts enthält, nicht richtig umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist am 31. Dezember 1994 abgelaufen.

II – Die erste Rüge der Kommission: Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie

3.        Die erste Rüge der Kommission betrifft die Umsetzung von Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie in das spanische Recht. Artikel 5 stellt die grundlegende Regel auf, dass in Verträgen mit Verbrauchern schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen. Weiter enthält er in Satz 2 und Satz 3 folgende Auslegungsregel:

„Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

Die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren sind die so genannten kollektiven Verbotsklagen, „wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen“ (Verbandsklagen). Eine Klausel wird nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie als „missbräuchlich“ angesehen, wenn sie „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht“.

4.        Die Richtlinie wurde in das spanische Recht umgesetzt durch das Gesetz Nr. 7/1998 vom 13. April 1998 betreffend allgemeine Vertragsbedingungen (3) (nachstehend: Gesetz Nr. 7/1998), mit dem das Allgemeine Gesetz Nr. 26/1984 zum Schutz der Verbraucher und Benutzer vom 19. Juli 1984 (4) (nachstehend: Allgemeines Gesetz Nr. 26/1984) geändert wurde. In Artikel 10 Satz 2 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7/1998 wird Artikel 5 der Richtlinie mit folgenden Worten umgesetzt:

„Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung.“

Eine Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie entsprechende Vorschrift ist im spanischen Recht nicht enthalten.

5.        Die Kommission trägt vor, der spanische Gesetzgeber habe Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt, da er nicht vorgeschrieben habe, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsregel zugunsten des Verbrauchers nicht im Rahmen von Verbandsklagen gelte. Sie argumentiert, der Verbandsklage könnte ihre Berechtigung genommen werden, wenn ein Gewerbetreibender gerade unter Berufung auf diese Auslegungsregel erreichen könnte, dass eine Klausel nicht als missbräuchlich angesehen werde. Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung könne aus Artikel 10 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der geänderten Fassung nicht hergeleitet werden, dass diese Auslegungsregel ausschließlich im Rahmen von Einzelklagen anwendbar sei. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung, die die Anwendbarkeit dieser Regel auf Einzelklagen beschränke, müsse davon ausgegangen werden, dass sie auf beide Arten von Klagen anwendbar sei.

6.        Die spanische Regierung macht geltend, das spanische Recht sehe sowohl Einzelklagen als auch Verbandsklagen vor, und die in Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Auslegungsregel gelte nur im Rahmen von Einzelklagen. Wenn bei Verbandsklagen eine Klausel nach den üblichen Auslegungsmethoden als unklar oder missbräuchlich angesehen werde, so müsse die Klage Erfolg haben, ohne dass durch eine engere Auslegung zugunsten dieses oder jenes Verbrauchers daran etwas geändert werden könne. Das spanische Recht, das einen weitergehenden Schutz des Verbrauchers vorsehe als die Richtlinie, enthalte eine Liste von Klauseln, die unter allen Umständen als missbräuchlich anzusehen seien. Der zwingende Charakter dieser Liste stehe der Berufung auf die Auslegung zugunsten des Verbrauchers in der Absicht, Verbandsklagen ihre Berechtigung zu entziehen, entgegen. Da dies offensichtlich sei, sei nicht einzusehen, welchem Interesse mit einer wörtlichen Wiedergabe des Artikels 5 Satz 3 der Richtlinie in den spanischen Rechtsvorschriften gedient würde. Nach Meinung der spanischen Regierung ist die Anwendung dieser Regel im spanischen Recht vollständig sichergestellt. Die Regierung weist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 1228 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hin, der bestimme, dass „die Auslegung unklarer Klauseln in einem Vertrag die Partei, die für diese Unklarheit verantwortlich ist, nicht begünstigen darf“. Außerdem habe das Tribunal Supremo entschieden, dass diese Regel auch für Beitrittsabkommen gelte.

7.        Was die Parteien hinsichtlich der ersten Rüge trennt, ist nicht so sehr der Inhalt der sich aus Artikel 5 ergebenden Verpflichtung als vielmehr die Art und Weise der Festlegung dieser Verpflichtung im nationalen Recht. Die Kommission meint, dass sich die in Artikel 5 Satz 3 vorgesehene Einschränkung der Reichweite der Auslegungsregel zugunsten des Verbrauchers, die spiegelbildlich auch als interpretatio contra preferentem bekannt sei, ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müsse. Die spanische Regierung beruft sich darauf, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang der spanischen Vorschriften ergebe, dass diese Auslegungsregel ausschließlich für Einzelklagen gelte, und deshalb nicht ausdrücklich bestimmt zu werden brauche, dass sie im Zusammenhang mit den Verbandsklagen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie nicht gelte. In der Sache selbst macht sie geltend, dass im Rahmen einer Klage, die auf das Verbot der allgemeinen Verwendung bestimmter missbräuchlicher Klauseln gerichtet sei, für eine Auslegung zugunsten des (einzelnen) Verbrauchers auch gar kein Raum sei.

8.        Die Freiheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 249 EG, die Form und die Mittel zur Erreichung des von einer Richtlinie vorgeschriebenen Zieles zu wählen, ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung näher definiert worden. Dabei hat er ausgeführt, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise verlangt, dass ihre Bestimmungen förmlich und wörtlich in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleistet, dass – soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll – die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (5) . Dieser letzte Punkt ist von besonderer Bedeutung, wenn eine Richtlinie Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte einräumt, was auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes stets der Fall sein dürfte.

9.        Der nationale rechtliche Rahmen muss daher gewährleisten, dass das von der Richtlinie angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird. Rechte, die sich für Einzelne aus einer Richtlinie ergeben, müssen klar und verständlich bezeichnet werden. Des Weiteren muss ihre Einhaltung wirksam vor den zuständigen nationalen (gerichtlichen) Instanzen durchgesetzt werden können. Soweit die nationalen Vorschriften Ungewissheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen einer Richtlinie, die Einzelnen Rechte verleihen sollen, bestehen lassen, kann diese Ungewissheit nicht unter Berufung auf die Möglichkeit der systematischen Auslegung dieser Vorschriften oder mit dem Hinweis auf eine richtlinienkonforme Auslegung durch die nationalen Gerichte beseitigt werden. Wie der Gerichtshof dargelegt hat, kann insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes eine etwa bestehende nationale Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinn auslegt, der als den Anforderungen einer Richtlinie entsprechend angesehen wird, nicht die Klarheit und Bestimmtheit schaffen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. (6)

10.      Da Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie wörtlich in das spanische Recht übernommen wurde, stellt sich hier die Frage, ob sich daraus auch hinreichend klar ergibt, dass der Geltungsbereich dieser Auslegungsregel auf Einzelklagen beschränkt ist und sie deshalb im Einklang mit Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie nicht für Verbandsklagen gilt. Um beurteilen zu können, ob das insoweit von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel erreicht wird, ist zunächst die Ratio dieser ziemlich paradox erscheinenden Bestimmung näher zu untersuchen.

11.      Die in Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Auslegungsregel hat subsidiären Charakter, da sie erst dann angewandt wird, wenn nach der Prüfung einer Klausel anhand der üblichen Auslegungsmethoden Zweifel hinsichtlich der Bedeutung dieser Klausel bestehen bleiben. In einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden über eine in einem Vertrag enthaltene Klausel wird die Klausel in diesem Fall zugunsten des Verbrauchers ausgelegt. Die Unklarheit der Klausel und die sich daraus ergebenden Folgen werden dem Gewerbetreibenden zugerechnet. Hierbei geht es um Fälle, in denen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und nachträglich beurteilt werden muss, ob die Klausel missbräuchlichen Charakter hat oder nicht. Diese Auslegungsregel entspricht dem Ziel der Richtlinie, den Verbraucher beim Abschluss von (grenzüberschreitenden) Geschäften zu schützen.

12.      Verbandsklagen von Verbraucherschutzorganisationen unterscheiden sich ihrer Art nach in einer Reihe von wesentlichen Punkten von Klagen, die von einem einzelnen Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben werden. Sie sind u. a. darauf gerichtet, durch vorbeugendes Tätigwerden den Verbraucher allgemein vor der Anwendung von in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln, die als missbräuchlich anzusehen sind, zu schützen. Auf diese Weise wird die Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem durch ein Eingreifen von dritter Seite, die vom Verbraucher unabhängig ist, ausgeglichen (7) . Die Beurteilung derartiger Klauseln erfolgt hier abstrakt, ohne dass der Kläger ein konkretes eigenes Interesse an dem Ergebnis hat.

13.      Bei einer Klage wie der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bezeichneten muss die betreffende gerichtliche oder Verwaltungsinstanz anhand der im nationalen Recht gebräuchlichen Auslegungsmethoden prüfen, ob eine Klausel als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie anzusehen ist, und sie gegebenenfalls für unanwendbar erklären. Wenn es möglich wäre, die betreffende Klausel bei fortbestehenden Zweifeln unter Anwendung der Contra-preferentem-Regel zugunsten des Verbrauchers auszulegen, würde sie anwendbar bleiben, was letztlich nicht unbedingt im Interesse des Verbrauchers liegen würde. Um das für den Verbraucher vorteilhafteste Ergebnis zu erzielen, muss im Rahmen einer abstrakten Prüfung bei Verbandsklagen von den negativen Auswirkungen einer Klausel für die Interessen des Verbrauchers ausgegangen werden. Das Paradox besteht deshalb darin, dass hier eine verbraucherfeindliche Auslegung zu einem verstärkten Schutz des Verbrauchers führt.

14.      Dies ist der Grund, warum die Auslegungsregel des Artikels 5 Satz 2 im Zusammenhang mit einer Verbandsklage nicht anwendbar ist. In allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln, die zur Anwendung auf zahlreiche Vertragsverhältnisse bestimmt sind, müssen nach Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie hinreichend deutlich und für den Verbraucher verständlich sein. Ihre Bedeutung darf nicht von unterschiedlichen Auslegungen abhängen, die ihr möglicherweise gegeben werden.

15.      Infolgedessen muss im inländischen Recht sichergestellt werden, dass die Prüfung von zur allgemeinen Verwendung bestimmten Klauseln im Rahmen von Verbandsklagen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 letztlich zu dem für die Verbraucher vorteilhaftesten Ergebnis führt. Nach dem System der Richtlinie wird dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass ausgeschlossen wird, dass im Rahmen dieser Prüfung die Contra-preferentem-Regel zur Anwendung kommen kann, so dass dabei ausschließlich von den im nationalen Recht bestehenden Auslegungsmethoden ausgegangen wird.

16.      Die spanische Regierung macht geltend, dass das von der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis durch den systematischen Zusammenhang der Verbraucherschutzvorschriften einerseits und der allgemeinen Vertragsbedingungen andererseits gewährleistet werde. Daraus, dass Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie ausschließlich in die Bestimmungen aufgenommen worden sei, die sich auf Einzelklagen bezögen (Artikel 10 Absatz 2 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7/1998), ergebe sich, dass die darin enthaltene Auslegungsregel im Einklang mit Artikel 5 Satz 3 der Richtlinie bei Verbandsklagen nicht anwendbar sei. Diese seien im Abschnitt IV des Gesetzes Nr. 7/1998 (Artikel 12 bis 20) geregelt. Zudem gewähre das spanische Recht dadurch einen weiter gehenden Schutz als die Richtlinie, dass es eine schwarze Liste von Klauseln enthalte, die ipso iure nichtig seien. Auf diese Weise werde die uneingeschränkte Wirksamkeit der Richtlinie auch bei der Prüfung von Klauseln im Rahmen von Verbandsklagen sichergestellt.

17.      Dem steht entgegen, dass es, wie die Kommission geltend macht, im spanischen Recht Hinweise darauf gibt, dass die Auslegungsregel zugunsten des Verbrauchers sehr wohl allgemein gültig ist. So bestimmt Artikel 10 Absatz 3 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7/1998, der auf die diese Auslegungsregel enthaltende Bestimmung folgt, dass Klauseln, die im Sinne des Gesetzes über allgemeine Vertragsbedingungen den Charakter einer allgemeinen Bedingung haben, „gleichermaßen“ den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen. Dieses Gesetz enthält in Artikel 6 Absatz 2 ebenfalls eine Auslegungsregel zugunsten des Verbrauchers: Zweifel betreffend die Auslegung unklarer allgemeiner Bedingungen werden zugunsten der dem Vertrag beitretenden Partei beseitigt. Hätte der spanische Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Auslegungsregel auf Einzelklagen beschränken wollen, so hätte er dies entweder in Artikel 10 Satz 3 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 oder in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 7/1998 ausdrücklich bestimmen können. Daraus, dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass diese Regel für beide Klagearten gilt.

18.      Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die Contra-preferentem-Regel bei der Prüfung von Klauseln im Rahmen von Verbandsklagen tatsächlich im Widerspruch zu der Richtlinie angewandt wird, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das von der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis im spanischen Recht nicht erreicht wird. Gleichwohl ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften die rechtliche Möglichkeit, dass die Auslegungsregel in den in Artikel 7 Satz 2 der Richtlinie genannten Fällen angewandt wird. Wenn eine die Vorschriften einer Regelung betreffende Auslegungsregel mitbestimmend ist für den Inhalt dieser Vorschriften, muss diese Regel auf die gleiche Weise festgelegt werden wie die Vorschriften, auf die sie sich bezieht. Deshalb bin ich der Meinung, dass im spanischen Recht nur unzulänglich gewährleistet ist, dass die in Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Auslegungsregel im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bezeichneten Klagen nicht anwendbar ist.

19.      Die erste Rüge der Kommission greift somit durch.

III – Die zweite Rüge der Kommission: Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie

20.      Die zweite Rüge der Kommission betrifft die Art und Weise, wie Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie in das spanische Recht umgesetzt wurde. Diese Bestimmung lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.“

21.      Artikel 10bis Absatz 3 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7/1998, durch den Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie in das spanische Recht umgesetzt wurde, hat folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen sind, unabhängig von der Wahl des Rechts, das die Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt haben, unter den Voraussetzungen des Artikels 5 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 anwendbar.“

22.      Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (nachstehend: römisches Schuldrechtsübereinkommen von 1980) bestimmt zusammenfassend, dass die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen darf, dass der Verbraucher den durch die zwingenden Vorschriften des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährten Schutz verliert, wenn einer der in diesem Artikel genannten Fälle gegeben ist. Nach Artikel 5 Absatz 1 gilt diese Bestimmung für die von Verbrauchern geschlossenen Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie für Verträge zu deren Finanzierung.

23.      In diesem Zusammenhang ist weiter Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 7/1998 von Bedeutung, der wie folgt lautet:

„Ferner ist [dieses Gesetz] unbeschadet der in Verträgen und internationalen Übereinkommen enthaltenen Vorschriften auf Verträge anwendbar, die den Vorschriften eines ausländischen Rechts unterliegen, wenn die Partei ihre Willenserklärung im spanischen Hoheitsgebiet abgegeben hat und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

24.      Die Kommission trägt vor, während Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie bezwecke, alle Verbraucher beim Abschluss von Verträgen aller Art mit einem Gewerbetreibenden zu schützen, schränke Artikel 10bis des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der geänderten Fassung diesen Schutz auf bestimmte Arten von Verträgen (nämlich die in Artikel 5 Absatz 1 des römischen Schuldrechtsübereinkommens von 1980 bezeichneten Verträge) ein und mache ihn vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (nämlich der in Artikel 5 Absatz 2 des römischen Schuldrechtsübereinkommens von 1980 aufgestellten Voraussetzungen) abhängig. Diese seien enger als die einzige Voraussetzung, die Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie aufstelle, nämlich dass „der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist“.

25.      Nach dem Vorbringen der spanischen Regierung ergibt sich aus einer „integrierten“ (oder systematischen) Auslegung („interpretación integradora“) der spanischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln, dass diese Vorschriften zwingenden Charakter hätten. Sie seien ungeachtet der Wahl des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts durch die Parteien anwendbar. Diese Vorschriften trügen sowohl der Richtlinie als auch dem römischen Schuldrechtsübereinkommen von 1980 Rechnung. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 7/1998 bestimme, dass auf Verträge, die ausländischem Recht unterlägen, zwingend spanisches Recht anzuwenden sei, sofern eine Partei ihre Willenserklärung im spanischen Hoheitsgebiet abgegeben und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Auf diese Weise werde für Verträge, die einen Zusammenhang mit dem spanischen Recht aufwiesen, dem Erfordernis „eine[s] engen Zusammenhang[s] mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten“ genügt.

26.      Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie will sicherstellen, dass die Schutzwirkung der Richtlinie nicht dadurch ausgehöhlt wird, dass die Vertragsparteien das Recht eines Drittlands für auf den Vertrag anwendbar erklären. Um dieses Ziel zu erreichen, wählt die Richtlinie ein weites Kriterium als Anknüpfungspunkt: Es muss ein enger Zusammenhang zwischen dem Vertrag und dem Gebiet der Mitgliedstaaten bestehen. Da Artikel 10bis des Allgemeinen Gesetzes in der geänderten Fassung auf Artikel 5 des Übereinkommens von Rom von 1980 verweist, stellt sich die Frage, ob der Schutzzweck der Richtlinie nicht beeinträchtigt wird.

27.      Meines Erachtens ist dies in der Tat der Fall. Das in die Richtlinie aufgenommene Kriterium eines engen Zusammenhangs zwischen dem Vertrag und dem Gebiet der Mitgliedstaaten lässt Raum für eine flexible Auslegung. Damit sieht es in den Fällen, in denen die Parteien für die Anwendung des Rechts eines Drittlands auf den von ihnen geschlossenen Vertrag optiert haben, eine niedrige Schwelle für die Aktivierung der Schutzwirkung der Richtlinie vor. Dagegen führt die Verweisung auf Artikel 5 des römischen Schuldrechtsübereinkommens von 1980 in Artikel 10bis Absatz 3 des Allgemeinen Gesetzes Nr. 26/1984 in der Fassung des Gesetzes Nr. 7/1998 Kriterien ein, die zur Folge haben, dass die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie im spanischen Recht nicht in allen Fällen gewährleistet ist, die Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie im Auge hat.

28.      Artikel 5 des römischen Schuldrechtsübereinkommens von 1980 schreibt ja die Anwendbarkeit des (zwingenden) Rechts des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ungeachtet der Wahl der Parteien vor, indem er sie von Voraussetzungen abhängig macht, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind. So muss a) dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen sein und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben, oder b) der Vertragspartner des Verbrauchers muss dessen Bestellung in diesem Staat entgegengenommen haben, oder c) der Verkäufer muss eine Reise mit dem Ziel veranstaltet haben, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen. Diese Einschränkungen vermindern den in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie vorgeschriebenen Schutzumfang. Außerdem ist der Anwendungsbereich des Artikels 5 des römischen Schuldrechtsübereinkommens von 1980 auf die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Verträge beschränkt. Wie weit die inhaltliche Reichweite dieser Vorschrift auch gehen mag – die Richtlinie bezieht sich auf alle Verträge, die ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden schließt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Arten von Verträgen zu Unrecht vom Anwendungsbereich des Artikels 10bis Absatz 3 ausgenommen sind.

29.      Zu dem Hinweis der spanischen Regierung auf Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 7/1998 ist ferner zu bemerken, dass sich diese Vorschrift ausschließlich auf allgemeine Vertragsbedingungen und somit nicht auf Verbraucherverträge im Besonderen bezieht und darüber hinaus zwei einschränkende Voraussetzungen enthält, die mit der Schutzregelung der Richtlinie nicht vereinbar sind. Denn auch hier gelten die kumulativen Voraussetzungen, dass der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet haben muss und dass er auch seine Willenerklärung dort abgegeben haben muss. Auch diese Erfordernisse schränken den durch Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie gewährten Schutz ein.

30.      Abschließend ist zu dem Vorbringen der spanischen Regierung, das von der Richtlinie angestrebte Ergebnis werde durch eine systematische oder integrierte Auslegung der spanischen Rechtsvorschriften erreicht, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Richtlinie (8) hinzuweisen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Rechte, die Einzelne aus der Richtlinie herleiten, bestimmt und klar im nationalen Recht festgelegt sein müssen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist dies hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie keineswegs der Fall.

31.      Auch die zweite Rüge der Kommission ist somit begründet.

IV – Ergebnis

32.      Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es die Artikel 5 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht vollständig in das nationale Recht umgesetzt hat, gegen die ihm nach dem Vertrag und dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


1
Originalsprache: Niederländisch.


2
ABl. L 95, S. 29.


3
Ley 7/1998, de 13 de abril, sobre Condiciones Generales de la Contratacíon (Boletin Oficial del Estado Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304).


4
Ley General 26/1984, de 19 de julio, para la Defensa de los Consumidores y Usarios (Boletin Oficial del Estado Nr. 176 vom 24. Juli 1984, S. 21686).


5
Vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 15) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-433/93 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2303, Randnr. 18).


6
Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-144/99 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I‑3541, Randnr. 21).


7
Urteile vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-240/98 bis 244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 27) und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C‑372/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-819, Randnrn. 14 und 15).


8
Zitiert in Fußnote 6.