Rechtssache T-338/02
Segi u. a.
gegen
Rat der Europäischen Union
„Schadensersatzklage – Justiz und Inneres – Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Maßnahmen gegenüber Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Offensichtliche Unzuständigkeit – Offensichtlich unbegründete Klage“
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. Juni 2004
Leitsätze des Beschlusses
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Schadensersatzklage wegen eines Gemeinsamen Standpunkts – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters
– Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs – Erklärung des Rates über ein Recht auf Schadensersatz – Unbeachtlich
– Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen Verkennung der Zuständigkeiten
der Gemeinschaft durch den Rat
(Artikel 5 EU, 34 EU und 46 EU)
2. Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rechtsgrundlage – Artikel 34 EU – Verpflichtung,
die Gemeinschaftsvorschriften zu beachten
(Artikel 61 Buchstabe e EG; Artikel 34 EU; Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2001/931/GASP, Artikel 4)
1. Das Gericht ist offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage, die den Ersatz des Schadens
betrifft, der eventuell durch einen auf Artikel 34 EU gestützten Gemeinsamen Standpunkt verursacht wurde, da nach Artikel
46 EU im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags keine Schadensersatzklage vorgesehen ist.
Auch wenn es wahrscheinlich ist, dass sich daraus das Fehlen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs ergibt, so kann diese
Situation für sich allein in einem Rechtssystem, das auf dem Grundsatz der Einzelermächtigung beruht, wie es sich aus Artikel
5 EU ergibt, kein Recht auf eine echte Gemeinschaftszuständigkeit begründen.
Auch die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz, die sich im Protokoll der Sitzung, in der der Gemeinsame Standpunkt
beschlossen wurde, befindet, greift nicht durch, da diese Erklärung in dem fraglichen Text keinen Ausdruck gefunden hat. Zudem
kann diese Erklärung keine Klage vor den Gemeinschaftsgerichten vorsehen, ohne dem im EU‑Vertrag organisierten Gerichtssystem
zu widersprechen.
Dagegen ist das Gericht für die Entscheidung über eine solche Schadensersatzklage zuständig, soweit die Kläger sich auf eine
Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft berufen. Denn die Gemeinschaftsgerichte sind dafür zuständig, den Inhalt eines
im Rahmen des EU‑Vertrags erlassenen Rechtsakts zu prüfen, um festzustellen, ob dieser Rechtsakt nicht die Zuständigkeiten
der Gemeinschaft beeinträchtigt.
(vgl. Randnrn. 33-34, 36, 38-41)
2. Der Erlass eines Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat könnte nur dann als Eingriff in die Befugnisse der Gemeinschaft rechtswidrig
sein, wenn er anstelle einer auf eine Vorschrift des EG‑Vertrags gestützten Handlung, deren Erlass zwingend wäre, alternativ
oder gleichzeitig, erlassen worden wäre.
Es kann nicht angenommen werden, dass ein Gemeinsamer Standpunkt, der die polizeiliche und justizielle Amtshilfe zwischen
Mitgliedstaaten nach Artikel 34 EU vorsieht, mit den im EG‑Vertrag enthaltenen gemeinschaftlichen Zuständigkeitsregelungen
unvereinbar ist, da, unabhängig von der Frage, ob Maßnahmen dieser Art gegebenenfalls auf Artikel 308 EG gestützt werden könnten,
Artikel 61 Buchstabe e EG den Erlass von Maßnahmen durch den Rat im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
in Strafsachen nach dem EU‑Vertrag vorsieht.
(vgl. Randnrn. 45-46)
-
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
7. Juni 2004(1)
„Schadensersatzklage – Justiz und Inneres – Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Maßnahmen gegenüber Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind – Offensichtliche Unzuständigkeit – Offensichtlich unbegründete Klage“
In der Rechtssache T-338/02
Segi,Araitz Zubimendi Izaga, wohnhaft in Hernani (Spanien), undAritza Galarraga, wohnhaft in Saint Pée sur Nivelle (Frankreich),Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bauer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durchKönigreich Spanien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,und durchVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch P. Ormond, dann durch C. Jackson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
wegen Ersatz des angeblich den Klägern entstandenen Schadens durch die Aufnahme von Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen
und Körperschaften nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung
besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates
vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) und des Gemeinsamen
Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und
zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter A.W. H. Meij und N. J. Forwood,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
-
- Sachverhalt
- 1
Aus den Akten ergibt sich, dass Segi eine Organisation ist, die zum Ziel hat, die Forderungen der jungen Basken sowie die
baskische Identität, Kultur und Sprache zu verteidigen. Den Klägern zufolge wurde diese Organisation am 16. Juni 2001 gegründet
und ist in Bayonne (Frankreich) und Donostia (Spanien) niedergelassen. Sie habe Frau Araitz Zubimendi Izaga und Herrn Aritza
Galarraga als Sprecher bestimmt. Dazu wurde keine offizielle Dokumentation beigebracht.
- 2
Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), in der er insbesondere
beschloss, dass alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang
mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen gewähren, einschließlich Hilfe bei der Beschaffung des
für die Verfahren notwendigen Beweismaterials, das sich in ihrem Besitz befindet.
- 3
Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen tätig werden müsse, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93). Dieser Gemeinsame Standpunkt erging aufgrund des Artikels 15 EU, der zu
Titel V des EU‑Vertrags („Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ [im Folgenden: GASP]) gehört, und
des Artikels 34 EU, der zu Titel VI des EU‑Vertrags („Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in
Strafsachen“ [allgemein Justiz und Inneres – im Folgenden: JI – genannt]) gehört.
- 4
Die Artikel 1 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bestimmen:
„Artikel 1
(1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten
Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.
…
(6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr
einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt
ist.“
„Artikel 4
Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von
Titel VI des [EU-]Vertrags möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem
Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder
Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen
Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem
Umfang.“
- 5
Der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verweist in seiner Nummer 2 („Vereinigungen und Körperschaften“) auf
„*– Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.)
(Folgende Organisationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Seki, Gestoras pro-amnistía)“.
- 6
Die Fußnote dieses Anhangs lautet: „Die mit * gekennzeichneten Personen fallen nur unter Artikel 4.“
- 7
Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat auch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl.
L 344, S. 90), die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der
Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 83). Keiner dieser Texte nennt die Kläger.
- 8
In der Erklärung des Rates, die als Anhang in das Protokoll bei der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und dem Erlass
der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgenommen wurde (im Folgenden: Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz), steht:
„Der Rat weist im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts [2001/931] darauf hin, dass jeder Irrtum
in Bezug auf die genannten Personen, Gruppen oder Organisationen den Geschädigten dazu berechtigt, vor Gericht Schadenersatz
zu verlangen.“
- 9
Mit Beschlüssen vom 5. Februar und vom 11. März 2002 erklärte das zentrale Ermittlungsgericht für Strafsachen Nr. 5 der Audiencia
Nacional in Madrid (Spanien) die Aktivitäten von Segi für illegal und ordnete die Inhaftierung einiger vermutlich führender
Mitglieder von Segi an, da diese Organisation wesentlicher Bestandteil der baskischen Unabhängigkeitsorganisation ETA sei.
- 10
Mit Entscheidung vom 23. Mai 2002 wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage der Kläger gegen fünfzehn
Mitgliedstaaten wegen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 als unzulässig ab, da die gerügte Situation ihnen keine Eigenschaft
als Opfer eines Verstoßes gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden:
EMRK) verleihe.
- 11
Am 2. Mai und am 17. Juni 2002 erließ der Rat nach den Artikeln 15 EU und 34 EU die Gemeinsamen Standpunkte 2002/340/GASP
und 2002/462/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75, und ABl. L 160, S. 32).
Die Anhänge dieser beiden Gemeinsamen Standpunkte enthalten den Namen Segi, der mit demselben Wortlaut wie in dem Gemeinsamen
Standpunkt 2001/931 eingetragen wurde.
Verfahren und Anträge der Parteien
- 12
Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 13. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende
Klage erhoben.
- 13
Mit besonderem, bei der Kanzlei des Gerichts am 12. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit
nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben, zu der die Kläger Stellung genommen haben.
- 14
Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 5. Juni 2003 hat das Gericht das Königreich Spanien und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.
Das Vereinigte Königreich hat darauf verzichtet, eine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit vorzulegen. Das Königreich
Spanien hat innerhalb der festgesetzten Frist seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.
- 15
Der Rat beantragt in seiner Unzulässigkeitseinrede, unterstützt durch das Königreich Spanien,
- –
- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
- –
- der „Klägerin“ die Kosten aufzuerlegen.
- 16
Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zu dieser Einrede,
- –
- die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;
- –
- hilfsweise, einen Verstoß des Rates gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festzustellen;
- –
- jedenfalls dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
EntscheidungsgründeVorbringen der Parteien
- 17
Der Rat und das Königreich Spanien machen erstens geltend, dass Segi nicht parteifähig sei. Sie ergänzen, dass Frau Zubimendi
Izaga und Herr Galarraga weder eine Vollmacht, Segi zu vertreten, noch, wie das Königreich Spanien geltend macht, ein Rechtsschutzbedürfnis
vor dem Gericht hätten.
- 18
Der Rat und das Königreich Spanien tragen zweitens vor, dass Artikel 288 Absatz 2 EG voraussetze, dass der geltend gemachte
Schaden von einer Handlung der Gemeinschaft herrühre (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 99/74,
Grands moulins/Kommission, Slg. 1975, 1531, Randnr. 17). Da der Rat im Rahmen seiner Befugnisse in den Bereichen GASP und
JI gehandelt habe, gebe es keine Gemeinschaftshandlung.
- 19
Drittens setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Ansicht des Rates und des Königreichs Spanien den Beweis
der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens voraus. Das Gericht sei aber nach den Artikeln 35 EU und 46 EU
nicht zuständig für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung im Bereich GASP oder JI.
- 20
Einleitend tragen die Kläger vor, dass es besonders schockierend sei, dass der Rat das Bestehen und die Rechtsfähigkeit der
klagenden Vereinigung nur zu dem Zweck verneine, sie daran zu hindern, ihre Aufnahme in den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts
2001/931 anzufechten und Schadensersatz zu erhalten. Dies stelle einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
dar, wie sie insbesondere in den Artikeln 1, 6 Absatz 1 und 13 EMRK niedergelegt seien.
- 21
Zur klagenden Vereinigung trugen die Kläger vor, dass nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, dem Gemeinschaftsrecht
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer tatsächlichen Vereinigung die Parteifähigkeit
zuerkannt werde, insbesondere wenn sie tätig werde, um ihre Rechte zu verteidigen (Urteile des Gerichtshofes vom 8. Oktober
1974 in der Rechtssache 18/74, Allgemeine Gewerkschaft/Kommission, Slg. 1974, 933, und vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache
135/81, Groupement des Agences de Voyages/Kommission, Slg. 1982, 3799, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in
der Rechtssache T‑161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II‑695, Randnr. 34). Durch seine Erklärung über das Recht
auf Schadensersatz habe der Rat die Parteifähigkeit von in dem betreffenden Gemeinsamen Standpunkt genannten „Gruppen“ und
„Organisationen“ im Zusammenhang mit Schadensersatz anerkannt. Außerdem habe der Rat die klagende Vereinigung dadurch, dass
er sie in die betreffende Liste aufgenommen habe, als unabhängige rechtliche Einheit behandelt.
- 22
Zu den beiden natürlichen Personen unter ihnen tragen die Kläger vor, dass sie rechtswirksam in doppelter Eigenschaft, nämlich
sowohl als individuelle Kläger als auch als Vertreter der Vereinigung, handelten.
- 23
In einer Rechtsgemeinschaft, in der die Grundrechte, insbesondere die der EMRK, angewandt würden, müssten sie einen wirksamen
Rechtsbehelf haben, um ihren Schaden feststellen zu lassen und Schadensersatz zu erhalten. Anderenfalls wäre eine Rechtsverweigerung
gegeben, was bedeuten würde, dass die Organe, wenn sie im Rahmen der Union tätig würden, völlig willkürlich handelten.
- 24
Der Rat habe die Rechtsgrundlage für die betreffende Handlung in der rechtswidrigen Absicht ausgewählt, jede demokratische
Kontrolle, richterlich oder nicht richterlich, zu vermeiden. Dieser Verfahrensmissbrauch sei vom Europäischen Parlament insbesondere
in seiner Entschließung P5_TA(2002)0055 vom 7. Februar 2002 klar verurteilt worden. Die Wahl der verschiedenen Rechtsgrundlagen
für die vom Rat am 27. Dezember 2001 erlassenen Texte über Terrorismus habe zum Ziel gehabt, bestimmten Kategorien von Personen,
insbesondere den in Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entgegen
dem, was in der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehen sei, vorzuenthalten. Das Gericht sei für die Ahndung eines solchen Verfahrensmissbrauchs
im Rahmen einer Schadensersatzklage zuständig.
- 25
In Bezug auf die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz obliege es dem Gericht, deren Auslegung und rechtliche
Bedeutung zu bestimmen. Die Haftung der Mitgliedstaaten sei insoweit unteilbar, erstens weil es sich um eine Handlung des
Rates handele, zweitens weil die nationalen Gerichte für die Entscheidung über vom Rat verursachte Schäden nicht zuständig
seien und drittens weil es unangemessen wäre, den Geschädigten zu zwingen, gegenüber den fünfzehn Mitgliedstaaten tätig zu
werden. Durch diese Erklärung sei das Gericht für die Entscheidung hinsichtlich der Kategorie der in Artikel 4 des Gemeinsamen
Standpunkts 2001/931 genannten Personen sowie hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 2580/2001 und in Artikel 3 dieses Gemeinsamen
Standpunkts genannten Personen zuständig, die sich auf eine Handlung der Gemeinschaft berufen könnten. Der in dieser Erklärung
genannte Irrtum stelle einen Mangel dar und bestehe im vorliegenden Fall aus Tatsachenfehlern, Fehlern der rechtlichen Qualifizierung,
Rechtsfehlern und einem Ermessensmissbrauch.
- 26
Wenn das Gericht sich für die Entscheidung über die vorliegende Klage für unzuständig erklären sollte, so wäre ein Verstoß
gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts festzustellen, die insbesondere in den Artikeln 1, 6 Absatz 1 und
13 EMRK niedergelegt seien.
- 27
Zu den Kosten tragen die Kläger vor, es sei unbillig, sie ihnen aufzuerlegen, da sie in einem juristisch komplexen und schwierigen
Zusammenhang Ersatz des geltend gemachten Schadens zu erlangen versuchten.
Würdigung durch das Gericht
- 28
Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.
Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
- 29
Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht über eine Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt,
ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
- 30
Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag zu
entscheiden.
- 31
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kläger mit ihrer Klage anstreben, den Ersatz des Schadens zu erlangen, den sie durch
die Aufnahme von Segi in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, aktualisiert durch die Gemeinsamen Standpunkte
2002/340 und 2002/462, erlitten haben.
- 32
Weiter ist festzustellen, dass es sich bei den Handlungen, von denen behauptet wird, dass sie die Ursache für den den Klägern
angeblich entstandenen Schaden seien, um Gemeinsame Standpunkte handelt, die auf der Grundlage des Artikels 15 EU, der unter
Titel V des EU-Vertrags fällt, und des Artikels 34 EU, der unter Titel VI des EU-Vertrags über JI fällt, erlassen wurden.
- 33
Schließlich ist festzustellen, dass die Kläger nur durch Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beeinträchtigt sein
können, wie in der Fußnote des Anhangs dieses Gemeinsamen Standpunkts ausdrücklich festgestellt wird. Dieser Artikel weist
darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im
Rahmen von Titel VI des EU-Vertrags möglichst weitgehende Amtshilfe leisten, und impliziert keinerlei Maßnahme im Bereich
der GASP. Daher ist Artikel 34 EU die einzige einschlägige Rechtsgrundlage für die Handlungen, zu denen vorgetragen wird,
dass sie den angeblichen Schaden verursacht hätten.
- 34
Es ist festzustellen, dass im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags keine Schadensersatzklage vorgesehen ist.
- 35
Denn im Rahmen des EU-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrages sind die Zuständigkeiten des Gerichthofes abschließend
in Artikel 46 EU aufgezählt. Dieser Artikel sieht in seinen im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen, die durch den
Vertrag von Nizza nicht geändert worden sind, Folgendes vor:
„Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen
dieses Vertrags:
…
- b)
- die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35 [EU];
…
- d)
- Artikel 6 Absatz 2 [EU] in Bezug auf Handlungen der Organe, sofern der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
…“
- 36
Aus Artikel 46 EU ergibt sich, dass die einzigen im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags vorgesehenen Rechtsbehelfe in Artikel
35 Absätze 1, 6 und 7 EU stehen. Es handelt sich dabei um das Vorabentscheidungsersuchen, die Nichtigkeitsklage und die Regelung
von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten.
- 37
Es ist auch festzustellen, dass die Garantie der Achtung der Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 2 EU im vorliegenden Fall nicht
einschlägig ist, da Artikel 46 Buchstabe d EU dem Gerichtshof keine zusätzliche Zuständigkeit eröffnet.
- 38
Zum von den Klägern geltend gemachten Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs ist festzustellen, dass die Kläger wahrscheinlich
über keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor den Gemeinschaftsgerichten oder den nationalen Gerichten gegen die Aufnahme
von Segi in die Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, verfügen.
Denn entgegen dem Vorbringen des Rates nützt es den Klägern nichts, die individuelle Haftung jedes Mitgliedstaats für die
nationalen Handlungen zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in einem Prozess geltend zu machen, wenn sie den
eventuellen Ersatz des angeblich durch die Aufnahme von Segi in den Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts verursachten Schadens
erlangen wollen. Für die Geltendmachung der individuellen Haftung des jeweiligen Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten
wegen seiner Teilnahme am Erlass der betreffenden Gemeinsamen Standpunkte erscheint ein solches Vorgehen wenig wirksam. Außerdem
ist es wegen der Wahl eines gemeinsamen Standpunkts und nicht, beispielsweise, eines Beschlusses nach Artikel 34 EU unmöglich,
die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Segi in diesen Anhang insbesondere durch ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit
in Frage zu stellen. Das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs kann für sich allein jedoch in einem Rechtssystem, das auf
dem Grundsatz der Einzelermächtigung beruht, wie es sich aus Artikel 5 EU ergibt, kein Recht auf eine echte Gemeinschaftszuständigkeit
begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P, Unión de Pequeños
Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677, Randnrn. 44 und 45).
- 39
Die Kläger berufen sich noch auf die Erklärung des Rates über das Recht auf Schadensersatz, nach dem „jeder Irrtum in Bezug
auf die genannten Personen, Gruppen oder Organisationen den Geschädigten dazu berechtigt, vor Gericht Schadenersatz zu verlangen“.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die in einem Protokoll enthaltenen Erklärungen von begrenztem Wert, da sie nicht zur Auslegung
einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden können, wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung
keinen Ausdruck gefunden hat und ihm somit keine rechtliche Bedeutung zukommt (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1991
in der Rechtssache C‑292/89, Antonissen, Slg. 1991, I‑745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C‑329/95, VAG
Sverige, Slg. 1997, I‑2675, Randnr. 23). Es ist festzustellen, dass die betreffende Erklärung weder die Rechtsbehelfe noch
gar deren Voraussetzungen bestimmt. Auf jeden Fall kann sie keine Klage vor den Gemeinschaftsgerichten vorsehen, da sie dann
dem im EU‑Vertrag organisierten Gerichtssystem widerspräche. Demzufolge kann eine solche Erklärung ohne jegliche durch den
genannten Vertrag dem Gericht zufallende Zuständigkeit dieses nicht dazu veranlassen, die vorliegende Klage zu prüfen.
- 40
Nach alledem ist das Gericht offensichtlich unzuständig für die Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage, soweit
sie den Ersatz des Schadens betrifft, der eventuell durch die Aufnahme von Segi in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts
2001/931 in der durch die Gemeinsamen Standpunkte 2002/340 und 2002/462 aktualisierten Fassung verursacht wurde.
- 41
Dagegen ist das Gericht zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Schadensersatzklage, soweit die Kläger sich auf
eine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft berufen. Denn die Gemeinschaftsgerichte sind dafür zuständig, den Inhalt
eines im Rahmen des EU‑Vertrags erlassenen Rechtsakts zu prüfen, um festzustellen, ob dieser Rechtsakt nicht die Zuständigkeiten
der Gemeinschaft beeinträchtigt (vgl. entsprechend die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C‑124/95,
Centro‑Com, Slg. 1997, I‑81, Randnr. 25, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C‑170/96, Kommission/Rat, Slg. 1998, I‑2763,
Randnr. 17).
- 42
Soweit die Kläger einen vom Rat durch das Tätigwerden im JI‑Bereich begangenen Verfahrensmissbrauch geltend machen, der im
Eingriff in die Befugnisse der Gemeinschaft bestehe und dazu geführt habe, dass sie keinerlei Rechtsschutz hätten, fällt die
vorliegende Klage somit in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG.
- 43
Das Gericht hält es daher für angemessen, zunächst die Begründetheit dieser Klage nur im Rahmen des in Randnummer 42 Festgelegten
zu klären.
- 44
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung der Gemeinschaften an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft;
es ist erforderlich, dass die vorgeworfene Handlung rechtswidrig ist, dass ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und dass
zwischen der Handlung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- 45
Im vorliegenden Fall fehlt es offensichtlich an der behaupteten Rechtswidrigkeit. Denn wie sich aus Randnummer 42 ergibt,
könnte das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten nur im Fehlen einer auf eine Vorschrift des EG‑Vertrags gestützten Handlung
bestehen, deren Erlass zwingend wäre, alternativ oder gleichzeitig zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931. Wie in Randnummer
33 festgestellt wurde, sind die Kläger nur von Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der in den Gemeinsamen Standpunkten
2002/340 und 2002/462 bestätigt wurde, betroffen. Diese Vorschrift enthält für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung, in
vollem Umfang die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte sowie die anderen bestehenden Übereinkünfte, Regelungen
und internationalen Übereinkünfte in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen die genannten Personen, Vereinigungen oder
Körperschaften zu nutzen und einander im Wege der Zusammenarbeit nach Titel VI des EU-Vertrags möglichst weitgehende Amtshilfe
zu leisten. Der Inhalt dieser Vorschrift gehört somit zu Titel VI des EU‑Vertrags, und die maßgebliche Rechtsgrundlage für
ihren Erlass ist Artikel 34 EU.
- 46
Die Kläger haben keinerlei Rechtsgrundlage im EG‑Vertrag genannt, gegen die verstoßen worden sein soll. Soweit sie insofern
jedoch darauf hinweisen, dass der Rat am 27. Dezember 2001 verschiedene Arten von Handlungen zum Kampf gegen den Terrorismus
und insbesondere die Verordnung Nr. 2580/2001 aufgrund der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG erlassen habe, kann nicht angenommen
werden, dass die polizeiliche und justizielle Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts
2001/931 gegen diese Vorschriften des EG‑Vertrags verstößt. Denn diese Vorschriften sehen eindeutig, soweit erforderlich,
die Durchführung der im Bereich der GASP erlassenen Maßnahmen und nicht die der im JI‑Bereich erlassenen vor. Artikel 308 EG
ermöglicht zwar den Erlass von geeigneten Gemeinschaftsvorschriften, wenn ein Tätigwerden erforderlich erscheint, um eines
der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, und im EG‑Vertrag die Befugnisse hierfür nicht vorgesehen sind. Wenngleich aber
Artikel 61 Buchstabe e EG den Erlass von Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
vorsieht, so sieht er doch ausdrücklich vor, dass der Rat diese Maßnahmen nach dem EU‑Vertrag erlässt. Unter diesen Umständen
und unabhängig davon, ob Maßnahmen dieser Art gegebenenfalls auf Artikel 308 EG gestützt werden könnten, ist der Erlass des
Artikels 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 allein auf der Grundlage des Artikels 34 EU nicht mit den im EG‑Vertrag enthaltenen
gemeinschaftlichen Zuständigkeitsregelungen unvereinbar. Zur Entschließung des Parlaments vom 7. Februar 2002, in der dieses
bedauert, dass für die Aufstellung der Liste terroristischer Vereinigungen eine in den JI‑Bereich fallende Rechtsgrundlage
gewählt wurde, ist festzustellen, dass sich diese Kritik gegen eine politische Entscheidung richtet und die Rechtmäßigkeit
der gewählten Rechtsgrundlage als solche nicht in Frage stellt oder die Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht verkennt. Wenn
sich aus der Aufnahme einer Liste von Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt
sind, in einen gemeinsamen Standpunkt ergibt, dass die genannten Personen keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vor dem Gemeinschaftsrichter
haben, so stellt dies für sich genommen keine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft dar.
- 47
Soweit sich die Klage auf eine Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft durch den Rat bei seinem Handeln im JI‑Bereich
stützt, ist sie daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates entschieden
zu werden braucht (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache C‑23/00 P, Rat/Boehringer, Slg. 2002,
I‑1873, Randnr. 52).
- 48
Der Hilfsantrag der Kläger, trotz der Abweisung ihrer Klage einen Verstoß des Rates gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
festzustellen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Im Verfahren vor den Gerichten der Gemeinschaft gibt es keinen Rechtsbehelf,
der es dem Gericht ermöglichte, im Wege einer allgemeinen Erklärung zu einer Frage Stellung zu nehmen, deren Gegenstand den
Rahmen des Rechtsstreits überschreitet. Daher ist das Gericht auch für die Entscheidung über diesen Antrag offensichtlich
unzuständig.
Kosten
- 49
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger, dass der Rat sämtliche
Kosten trägt, auch wenn ihre Klage abgewiesen wird. Dazu ist zum einen zu sagen, dass die Erklärung des Rates über das Recht
auf Schadensersatz die Kläger getäuscht haben kann, und zum anderen, dass diese berechtigt waren, ein Gericht zu ermitteln,
das für die Entscheidung über ihre Rügen zuständig ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt.
- 50
Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten
sind, ihre eigenen Kosten. Die Streithelfer haben folglich ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
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DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
- 1.
- Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
- Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. Juni 2004
Der Kanzler
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Der Präsident
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- 1 –
- Verfahrenssprache : Französisch.