62002B0321(01)

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. Mai 2003. - Paul Vannieuwenhuyze-Morin gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/58/EG - Natürliche oder juristische Personen - Klagebefugnis - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-321/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite II-01997


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Vorschriften, die die unerbetene elektronische Kommunikation näher regeln - Internet-Nutzer - Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2002/58 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 13 Absätze 1 bis 3)

Leitsätze


$$Jemand, der nicht Adressat einer Handlung ist, ist nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn diese Handlung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Ein Internet-Nutzer, der das Internet nutzt, um spontane Bewerbungen an potenzielle Arbeitgeber zu verschicken, wenn er eine Arbeitsstelle sucht, sowie für elektronische Postwurfsendungen, mit denen er sich vorstellt und seine Ideen verbreitet, ist durch Artikel 13 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, die die unerbetene elektronische Kommunikation näher regeln, nicht individuell betroffen.

Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften, insbesondere Artikel 13 Absätze 1 bis 3, sind in allgemeiner Form niedergelegt, haben einen objektiven Tatbestand und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich denjenigen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, und den Nutzern oder Teilnehmern dieser Dienste. Die Richtlinie 2002/58 betrifft den genannten Nutzen daher objektiv nur als Internet-Nutzer und dies in gleichem Maße wie alle anderen professionellen Nutzer des Netzes.

( vgl. Randnrn. 26, 28-29, 32 )

Parteien


In der Rechtssache T-321/02

Paul Vannieuwenhuyze-Morin, wohnhaft in Grigny (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Dupaigne,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Duintjer Tebbens und A. Caiola als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.-C. Giorgi Fort als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe


Rechtlicher Rahmen

1 Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37; im Folgenden: streitige Richtlinie oder Richtlinie 2002/58), dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

2 Die Richtlinie 2002/58 detailliert und ergänzt hierzu die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) und regelt darüber hinaus den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um juristische Personen handelt.

3 Die 40. Begründungserwägung der Richtlinie 2002/58 lautet:

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten."

4 Die ersten drei Absätze des mit der Überschrift Unerbetene Nachrichten" versehenen Artikels 13 der Richtlinie 2002/58 haben daher folgenden Wortlaut:

(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln."

Sachverhalt und Verfahren

5 Der Kläger ist Internet-Nutzer und Initiator der Website Internet-libre.net. Er nutzt das Internet, um spontane Bewerbungen an potenzielle Arbeitgeber zu verschicken, wenn er eine Arbeitsstelle sucht, sowie für elektronische Postwurfsendungen, mit denen er sich vorstellt und seine Ideen verbreitet. Diese Nachrichten werden im Betreff des Schreibens als Postwurfsendung von Internet-libre bezeichnet und enthalten einen Vermerk, der eine einfache und kostenlose Abbestellung ermöglicht.

6 Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

7 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 3. und am 5. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Parlament und Rat jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Der Kläger hat am 17. Februar 2003 zu diesen Einreden Stellung genommen.

8 Mit Schriftsätzen, die am 13. und am 20. Februar 2003 beim Gericht eingegangen sind, haben das Königreich Spanien und die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Die Parteien haben zu diesen Anträgen nicht Stellung genommen.

Anträge der Parteien

9 In der Klageschrift beantragt der Kläger,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/58 sowie Artikel 13 Absatz 3, soweit er die Wendungen entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer ... oder" und welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln" enthält, für nichtig zu erklären;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

10 Das Parlament beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Der Rat beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage durch Beschluss als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 In seiner Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

- die Einreden der Unzulässigkeit des Rates und des Parlaments zurückzuweisen;

- die Fortführung des Verfahrens anzuordnen.

Rechtliche Würdigung

13 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch das Aktenstudium für ausreichend informiert, um über die Anträge der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.

Vorbringen der Parteien

14 Das Parlament und der Rat machen geltend, dass die Klage wegen der Natur der angefochtenen Handlung für offensichtlich unzulässig zu erklären sei. Gemäß Artikel 230 EG stehe natürlichen oder juristischen Personen kein Recht zu, eine Richtlinie beim Gemeinschaftsgericht anzufechten (Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 führten, Slg. 2002, I-11453, Nrn. 49 und 50).

15 Zwar könne eine Handlung nach der Rechtsprechung der Gemeinschaft erst nach der Prüfung ihres Inhalts Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, damit ihre Rechtsnatur geklärt werden könne; doch handele es sich hier bei den angefochtenen Bestimmungen von Artikel 13 der streitigen Richtlinie um Bestimmungen, die aufgrund ihres Inhalts allgemeine Normen seien und nicht die Merkmale von an natürliche oder juristische Personen gerichteten Entscheidungen aufwiesen. Folglich müsse die vorliegende Klage allein wegen des Zusammentreffens von Form und Inhalt der Richtlinie 2002/58 für unzulässig erklärt werden, und es sei überfluessig, die Frage zu entscheiden, ob der Kläger durch die Richtlinie unmittelbar und individuell betroffen sei.

16 Hilfsweise bringen das Parlament und der Rat vor, dass der Kläger von den angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 weder unmittelbar noch individuell betroffen sei. Zum einen könne die streitige Richtlinie als solche die Rechtsposition des Klägers im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG nicht unmittelbar berühren. Überdies könne sie erst nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, hier der 31. Oktober 2003, und bei einem Fehlverhalten der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfalten. Zum anderen sei offensichtlich, dass der Kläger durch die streitige Richtlinie nicht unmittelbar betroffen sei, weil er sich in derselben Lage wie alle anderen professionellen Internet-Nutzer befinde.

17 Der Kläger ist zunächst der Ansicht, dass die Tatsache, dass es sich bei der Richtlinie 2002/58 um eine allgemeine Handlung und nicht um eine individuelle Entscheidung handele, die in Form einer Richtlinie getroffen worden sei, der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen dürfe. Artikel 230 Absatz 4 EG sei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach den Artikeln 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die jedem Bürger Zugang zu den Gerichten garantierten. Er habe in der vorliegenden Rechtssache keine andere Möglichkeit, vor nationalen Gerichten gegen die angefochtenen Bestimmungen der streitigen Richtlinie vorzugehen, da diese Bestimmungen keine oder jedenfalls nur solche nationalen Durchführungsmaßnahmen verlangten, die nicht vor den nationalen Gerichten angefochten werden könnten.

18 Nach alledem beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II-2365, Randnr. 51) und macht geltend, dass eine natürliche oder juristische Person als von einer allgemein geltenden Gemeinschaftsbestimmung, die sie unmittelbar betreffe, individuell betroffen anzusehen sei, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtige, indem sie ihre Rechte einschränke oder ihr Pflichten auferlege. Da er seit dem 31. Oktober 2003 verpflichtet sei, vor einer Postwurfsendung jedem seiner Korrespondenten zunächst ein Einschreiben zu schicken, und demnach größte Mühe habe, seine Tätigkeiten zu entwickeln, sei dies hier der Fall. Insoweit seien die Zahl und die Lage anderer Personen, die durch die angefochtenen Bestimmungen ebenfalls beeinträchtigt würden oder werden könnten, keine relevanten Gesichtspunkte.

19 Schließlich sei er auch durch die beanstandeten Bestimmungen unmittelbar betroffen, die nicht den Erlass zusätzlicher Maßnahmen auf Gemeinschafts- oder nationaler Ebene verlangten, um ihm gegenüber ihre Wirkungen zu entfalten. Im Übrigen verbiete keine Bestimmung, vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der streitigen Richtlinie eine Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit herbeizuführen.

Würdigung durch das Gericht

20 Jede natürliche oder juristische Person kann" gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

21 Zwar behandelt Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage von Einzelnen gegen eine Richtlinie; der Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass dies allein nicht ausreicht, um solche Klagen für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 63, Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 28). Die Gemeinschaftsorgane können im Übrigen den gerichtlichen Rechtsschutz, den diese Vertragsbestimmung für die Einzelnen vorsieht, nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung ausschließen (Beschlüsse des Gerichts vom 14. Januar 2002 in der Rechtssache T-84/01, Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-99, Randnr. 23, und Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 28). Daher ist zu prüfen, ob die streitige Richtlinie nicht eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betrifft.

22 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Richtlinie 2002/58 eine Handlung von normativer Art darstellt. Die Vorschriften, die sie enthält, insbesondere die ersten drei Absätze ihres Artikels 13, die die unerbetene elektronische Kommunikation näher regeln, sind in allgemeiner Form niedergelegt, haben einen objektiven Tatbestand und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich allen natürlichen oder juristischen Personen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, und allen Nutzern oder Teilnehmern dieser Dienste.

23 Die Tatsache, dass die angefochtene Handlung ihrem Wesen nach normativen Charakter hat und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, dagegen Nichtigkeitsklage zu erheben.

24 Darüber hinaus kann auch ein normativer Akt, der für alle fraglichen Wirtschaftsteilnehmer gilt, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell und unmittelbar betreffen (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, sowie Beschluss Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Randnr. 29).

25 Daraus folgt, dass die auf die normative Natur der angefochtenen Handlung gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist und dass daher zu prüfen ist, ob der Kläger durch die streitige Richtlinie individuell und unmittelbar betroffen ist.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen, wenn diese Handlung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Urteil UEAPME/Rat, Randnr. 69, und Beschluss Association contre l'heure d'été/Parlament und Rat, Randnr. 24).

27 Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung für die von einer natürlichen oder juristischen Person erhobene Klage hat der Gerichtshof erst vor kurzem in seinem Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36) noch einmal hingewiesen, und zwar in einer Formulierung, die identisch mit der eben in Randnummer 26 verwendeten Formulierung ist.

28 Hier sind, wie bereits erwähnt, die in der streitigen Richtlinie enthaltenen Vorschriften, insbesondere Artikel 13 Absätze 1 bis 3, die die unerbetene elektronische Kommunikation näher regeln, in allgemeiner Form niedergelegt, haben einen objektiven Tatbestand und erzeugen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen, nämlich denjenigen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, und den Nutzern oder Teilnehmern dieser Dienste.

29 Daraus folgt, dass die Richtlinie 2002/58 den Kläger objektiv nur als Internet-Nutzer betrifft und dies in gleichem Maße wie alle anderen professionellen Nutzer des Netzes.

30 Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen (vgl. Randnrn. 17 und 18), dass er unter Berücksichtigung des angeblichen Fehlens jeder Rechtsschutzmöglichkeit vor den nationalen Gerichten und zur Gewährleistung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz als durch die angefochtenen Bestimmungen der streitigen Richtlinie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG gemäß seiner Auslegung durch das Urteil Jégo-Quéré/Kommission individuell betroffen anzusehen sei, soweit diese Bestimmungen seine Rechtsposition unzweifelhaft und gegenwärtig beeinträchtigten, indem sie seine Rechte einschränkten oder ihm Pflichten auferlegten. Im Licht des Urteils Unión de Pequeños Agricultores/Rat (Randnrn. 43 und 44) ist dieses Vorbringen unbegründet und zurückzuweisen.

31 Ebenso ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass gemäß Randnummer 51 des Urteils Jégo-Quéré/Kommission die Zahl und die Lage anderer Personen, die durch die angefochtenen Bestimmungen des Artikels 13 der streitigen Richtlinie ebenfalls beeinträchtigt würden oder werden könnten, keine relevanten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage seien. Mit seiner Behauptung, diese Gesichtspunkte seien nicht relevant für seine Individualisierung, kann der Kläger weder darlegen noch beweisen, dass er gemäß der oben in den Randnummern 26 und 27 zitierten Rechtsprechung durch Artikel 13 der Richtlinie 2002/58 wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt werde und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert sei wie der Adressat.

32 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Kläger nicht als durch die angefochtenen Bestimmungen der streitigen Richtlinie individuell betroffen angesehen werden. Da er keine der von Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfuellt, ist es nicht erforderlich, den Vortrag der Beklagten zu prüfen, wonach der Kläger durch diese Bestimmungen nicht unmittelbar betroffen ist.

33 Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

34 Unter diesen Umständen haben sich die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Kommission erledigt.

Kostenentscheidung


Kosten

35 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm entsprechend den Anträgen von Parlament und Rat die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Streithilfeanträge des Königreichs Spanien und der Kommission haben sich erledigt.

3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.