BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
17. Oktober 2002
Rechtssache T-215/02 R
Santiago Gómez-Reino
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Beamte — Zulässigkeit — Beschwerende Maßnahme“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II-1019
Gegenstand:
Antrag auf einstweilige Anordnung, 1. bestimmte Unterlagen vorzulegen, 2. eine Reihe von Entscheidungen oder das Verbot aufzuheben, über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Zukunft Entscheidungen zu erlassen, und 3. Maßnahmen nach Artikel 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu erlassen.
Entscheidung:
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zulässigkeit der Klage – Unerheblichkeit – Grenzen
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidungen über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Kein Bericht mit einen Beamten persönlich belastenden Schlussfolgerungen – Ausschluss
(Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 9)
Beamte – Klage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags mit der Folge der Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag, einem Organ die Feststellung aufzugeben, dass keine neuen Gesichtspunkte vorliegen, die die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens rechtfertigen könnten – Antrag, für den der Richter der einstweiligen Anordnung nicht zuständig ist
(Beamtenstatut, Anhang IX, Artikel 11)
Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu untersuchen, sondern muss der Prüfung der Klage vorbehalten bleiben, Hauptsacheverfahren zu prüfen, außer wenn diese auf den ersten Blick offensichtlich unzulässig erscheint. Würde im Verfahren der einstweiligen Anordnung über die Zulässigkeit entschieden, wenn diese prima facie völlig ausgeschlossen ist, so liefe dies darauf hinaus, dass der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde.
(Randnr. 26)
Vgl. Gericht, 4. Februar 1999, Peña Abizandau. a./Kommission, T-196/98 R, Slg. ÖD 1999, I-A-5 und II-15, Randnr. 10 und die dort zitierte Rechtsprechung; Gericht, 12. Oktober 2000, Barleycorn Mongolue und Boixader Rivas/Parlament und Rat, T-208/00 R, Slg. ÖD 2000. I-A-209 und II-941, Randnr. 13
Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass in einem Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anzuführen sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ist (fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt.
(Randnr. 27)
Vgl. Gericht, 10. Februar 1999, Willeme/Kommission, T-211/98 R, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18
Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das für ihn zuständige Organ. Gegen Handlungen oder Entscheidungen kann aber nur dann Anfechtungsklage erhoben werden, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort dadurch beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern.
Eine solche Maßnahme liegt nicht vor, wenn sich ein Beamter darüber beschwert, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Unregelmäßigkeiten, die ihm zur Last gelegt werden könnten, untersucht, und es keinen der Verantwortung des Direktors des OLAF erstellten und dem betroffenen Organ übermittelten Bericht des OLAF im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 über die von ihm durchgeführten Untersuchungen mit den Beamten persönlich belastenden Schlussfolgerungen gibt und außerdem gegen den Betroffenen im Anschluss an einen solchen Bericht keine gerichtliche oder disziplinarische Maßnahme eingeleitet wurde.
(Randnrn. 42, 46 bis 48 und 54)
Vgl. Gerichtshof, 10. Dezember 1969, Grasselli/Kommission, 32/68, Slg. 1969, 505, Randnrn. 4 bis 7; Gerichtshof, 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 10; Gericht, 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T-20/92, Slg. 1993, II-799, Randnr. 39; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T-391/94, Slg. ÖD 1996, I-A-269 und II-787, Randnr. 34; Gericht, 18. Juni 1996, Vela Palacios/WSA, T-293/94, Slg. ÖD, I-A-305 und II-893, Randnr. 22
Auf den Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gerichtete Anträge in Beamtenklagen sind zurückzuweisen, soweit sie mit gleichzeitig gestellten Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen sind.
(Randnr. 55)
Vgl. Gericht, 15. Mai 1997, N/Kommission, T-273/94, Slg. ÖD 1997, I-A-97 und II-289, Randnr. 159; Gericht, 23. Januar 2002, Goncalves/Parlament, T-386/00, Slg. ÖD 2002, I-A-13 und II-55, Randnr. 92
Der Antrag eines Beamten, einem Gemeinschaftsorgan im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gemäß seiner Beistandspflicht eine Erklärung abzugeben, wonach es keine neue Tatsache gebe, die zur Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens führen könnte, das zuvor gegen den Betroffenen eingeleitet wurde und keine Sanktion zur Folge hatte, ist zurückzuweisen. Es ist nämlich nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, sich zu nicht erwiesenen Tatsachen zu äußern, deren Vorliegen dazu noch ungewiss ist, und es ist nicht seine Aufgabe, der Verwaltung aufzugeben, im Voraus auf die Wahrnehmung der ihr nach dem Statut ausdrücklich vorbehaltenen Möglichkeiten zu verzichten. Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts ergibt, ist es nämlich Sache der Anstellungsbehörde, so weiter zu verfahren, wie sie es für zweckdienlich hält, wenn sie auf derartige neue Tatsachen stößt.
(Randnr. 58)