Rechtssache T‑212/02

Commune de Champagne u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Nichtigkeitsklage – Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Beschluss, mit dem das Abkommen genehmigt wird – Rechtliche Bedeutung – Weinbauerzeugnisse – Geschützte Namen – Ausnahme bei Übereinstimmung – Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und Verordnung (EG) Nr. 753/2002 – Qualitätswein besonderer Anbaugebiete ‚Champagne‘ – Weine aus der Gemeinde Champagne des Kantons Waadt – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme – Klagebefugnis – Individuell betroffene Person – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Der Gemeinschaft zuzurechnender Schaden – Unzuständigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse

(Art. 230 EG; Abkommen EG–Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 7, Art. 5 Abs. 8; Beschluss 2002/309 des Rates und der Kommission, Art. 1)

2.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen

(Art. 230 EG und 299 EG; Abkommen EG–Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Art. 14 und 17 Abs. 1, Anhang 7, Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2; Beschluss 2002/309 des Rates und der Kommission)

3.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen

(Art. 230 EG; Abkommen EG–Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 7, Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2; Verordnung Nr. 2392/89 des Rates, Art. 29 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, Art. 36 Abs. 3 und Anhang VI; Beschluss 2002/309 des Rates und der Kommission)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang

(Art. 288 Abs. 2 EG; Abkommen EG–Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Anhang 7, Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2; Beschluss 2002/309 des Rates und der Kommission)

1.      Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann oder – anders gesagt – dass die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Unzulässig ist daher eine Nichtigkeitsklage von Erzeugern des unter dem Namen „Champagne“ vermarkteten Weins mit Ursprung im Schweizer Kanton Waadt, der waadtländischen Gemeinde Champagne, eines Weinbauverbands und einer Vereinigung zum Schutz des genannten Namens gegen den Beschluss 2002/309, soweit mit ihm im Namen der Europäischen Gemeinschaft Art. 5 Abs. 8 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigt wird, der nur bewirkt, dass während einer Übergangszeit von zwei Jahren bestimmte Weine mit Ursprung im Kanton Waadt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter dem Namen „Champagne“ vermarktet werden dürfen.

Mit dieser Bestimmung wird nämlich der ausschließliche Schutz, den der in der Liste von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in Anlage 2 zu Anhang 7 des Abkommens genannte Name „Champagne“ gemäß Art. 5 Abs. 1 bis 3 dieses Anhangs genießt, zugunsten bestimmter Weine mit Ursprung im Kanton Waadt eingeschränkt. Demgemäß brächte die Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/309, soweit mit ihm die fragliche Bestimmung genehmigt wird, nicht nur den Klägern keinerlei Vorteil, sondern wäre sogar zu ihrem Nachteil, weil sie die zu ihren Gunsten festgelegte Übergangszeit beseitigen würde.

(vgl. Randnrn. 39, 52-53)

2.      Der Beschluss 2002/309, mit dem im Namen der Europäischen Gemeinschaft u. a. das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigt wird, erzeugt keine verbindliche Rechtswirkung, die geeignet wäre, die Rechtsstellung der Kläger im Hoheitsgebiet der Schweiz zu ändern, und stellt daher keine Handlung dar, die gemäß Art. 230 EG anfechtbar wäre.

Ein in Anwendung des Vertrags ergangener Rechtsakt der Organe kann nämlich als einseitiger Akt der Gemeinschaft außerhalb des durch Art. 299 EG umschriebenen Hoheitsgebiets keine Rechte und Pflichten erzeugen, so dass der genannte Beschluss als Anwendungsbereich nur dieses Gebiet haben kann und jeglicher Rechtswirkung im Hoheitsgebiet der Schweiz entbehrt. Allein das Abkommen, das nicht anfechtbar ist, kann Rechtswirkungen im Hoheitsgebiet der Schweiz hervorrufen, und zwar nach den der Rechtsordnung dieses Staates eigenen Modalitäten und nach Ratifizierung entsprechend den dort geltenden Verfahren. Demnach ändert der vom Rat und von der Kommission im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft erlassene Beschluss die Rechtsstellung der Kläger im Hoheitsgebiet der Schweiz nicht, da diese allein durch die Vorschriften bestimmt wird, die dieser Staat in Ausübung seiner souveränen Zuständigkeit erlassen hat. Die abträglichen Wirkungen, die das Abkommen im Hoheitsgebiet der Schweiz für die Kläger deren Vortrag nach hervorruft, sind nämlich allein darauf zurückzuführen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft mit ihrer souveränen Entscheidung, dieses Abkommen zu ratifizieren, ihr Einverständnis damit erklärt hat, durch dieses gebunden zu sein, und sich gemäß Art. 14 des Abkommens verpflichtet hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten geeignet sind; dazu gehören die Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2 des Anhangs 7 des Abkommens, die eine Regelung des ausschließlichen Schutzes des Gemeinschaftsnamens „Champagne“ vorsehen.

(vgl. Randnrn. 90-91, 95)

3.      Eine Klage gemäß Art. 230 EG ist nur dann zulässig, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Dies ist bei dem Beschluss 2002/309, soweit mit ihm im Namen der Europäischen Gemeinschaft Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigt werden, in Bezug auf die Kläger – Erzeuger von Wein mit Ursprung im Schweizer Kanton Waadt, der unter dem Namen „Champagne“ vermarktet wird, die waadtländische Gemeinde Champagne, ein Weinbauverband und eine Vereinigung zum Schutz des genannten Namens – nicht der Fall, so dass ihnen ein Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen diesen Beschluss fehlt.

Auch wenn die genannten Vorschriften des Abkommens im Gebiet der Gemeinschaft die Ausschließlichkeit des Rechts auf den Namen „Champagne“ zugunsten bestimmter in der französischen Region Champagne erzeugter Weine sicherstellen, so bestand diese Rechtslage bezüglich der Kläger bereits beim Inkrafttreten des Abkommens sowie bei Erhebung der Klage. Denn nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste durfte bei Erhebung der Klage der Name „Champagne“ grundsätzlich nicht zur Bezeichnung eines importierten Weins verwendet werden. Die Ausnahme bei Übereinstimmung, die in Abs. 3 dieser Vorschrift unter bestimmten Umständen vorgesehen ist, wenn der geografische Name eines in der Gemeinschaft erzeugten Weins mit dem geografischen Namen eines in einem Drittland gelegenen Weinbaugebiets identisch ist, gilt im Übrigen nicht ipso iure, sondern nach einem Beschluss, mit dem ausdrücklich eine Abweichung gestattet wird. Am Tag der Klageerhebung gab es aber für den im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne erzeugten Wein keinen Beschluss, wonach von dem in Art. 29 Abs. 2 vorgesehenen Verbot abgewichen werden durfte, so dass die Kläger rechtlich außerstande waren, ihre Erzeugnisse unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben.

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlauben es den Klägern ebenfalls nicht, in der Gemeinschaft den Wein zu vertreiben, den sie im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne unter dem Namen „Champagne“ erzeugen. Die in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung ist nämlich nicht ipso iure anzuwenden, sondern setzt die Eintragung sowohl der für die Ausnahme in Betracht kommenden gleichlautenden geografischen Angaben der Drittländer, die für die Bezeichnung eines in einer bestimmten Region erzeugten Qualitätsweins b. A. verwendet werden, als auch der praktischen Bedingungen, die gewährleisten, dass sich diese geografischen Angaben voneinander unterscheiden, in Anhang VI der Verordnung Nr. 753/2002 voraus. Anhang VI ist aber bis heute leer und enthält daher nicht den Namen „Champagne“ als geografische Angabe von Drittländern, die einer Ausnahme bei Übereinstimmung zugänglich ist.

Schließlich scheint die Möglichkeit, dass diese Weine in Zukunft in den Genuss der in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Ausnahme bei Übereinstimmung kommen könnten, falls der Beschluss 2002/309 für nichtig erklärt werden sollte, nicht in Betracht zu kommen, da die Voraussetzungen, die das schweizerische Recht aufstellt, um in den Genuss der Gemeindebezeichnung „Champagne“ zu gelangen, nicht ausreichen. Im Übrigen könnte eine etwaige Änderung der Rechtsstellung der Kläger, die sich etwa daraus ergäbe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des waadtländischen Namens „Champagne“ geändert würden, kein Rechtsschutzinteresse der Kläger begründen, da dieses nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden darf.

(vgl. Randnrn. 128, 133-135, 138-139, 143-145, 149-151)

4.      Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne des Art. 288 Abs. 2 EG hängt von mehreren Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Bei der letztgenannten Voraussetzung muss der geltend gemachte Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein.

Für das Gebiet der Gemeinschaft haben Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die eine Regelung des ausschließlichen Schutzes des Gemeinschaftsnamens „Champagne“ vorsehen, keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der Kläger gehabt, da sie bereits bei Inkrafttreten des Abkommens aufgrund der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste daran gehindert waren, ihre Erzeugnisse unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben. Das Fehlen dieser Möglichkeit ergibt sich auch aus der Verordnung Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, die seit dem 1. August 2003 anwendbar ist. Demnach kann der Beschluss 2002/309, mit dem im Namen der Gemeinschaft das genannte Abkommen genehmigt wird, für das Gebiet der Gemeinschaft nicht Ursache des von den Klägern behaupteten Nachteils sein, da dieser, wie ihn die Kläger erlitten haben wollen, sich bereits aus der geltenden Gemeinschaftsregelung ergab.

Für das Gebiet der Schweiz sind die behaupteten abträglichen Wirkungen des Abkommens gegenüber den Klägern allein darauf zurückzuführen, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft mit ihrer souveränen Entscheidung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, mit dessen Verbindlichkeit einverstanden erklärt und gemäß Art. 14 des Abkommens verpflichtet hat, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der daraus folgenden Pflichten, darunter derjenigen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 bis 6 und Anlage 2 des Anhangs 7 ergeben, sicherzustellen. Folglich kann der Schaden, den die Kläger im Gebiet der Schweiz etwa infolge der in Durchführung des Abkommens ergriffenen Maßnahmen der schweizerischen Behörden erleiden könnten, nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, so dass der Gemeinschaftsrichter nicht für die Entscheidung über eine auf den Ersatz dieses Schadens gerichtete Klage zuständig ist.

(vgl. Randnrn. 200-201, 204-207)







BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)

3. Juli 2007(*)

„Nichtigkeitsklage – Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Beschluss, mit dem das Abkommen genehmigt wird – Rechtliche Bedeutung – Weinbauerzeugnisse – Geschützte Namen – Ausnahme bei Übereinstimmung – Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und Verordnung (EG) Nr. 753/2002 – Qualitätswein besonderer Anbaugebiete ‚Champagne‘ – Weine aus der Gemeinde Champagne des Kantons Waadt – Zulässigkeit – Beschwerende Maßnahme – Klagebefugnis – Individuell betroffene Person – Schadensersatzklage – Kausalzusammenhang – Der Gemeinschaft zuzurechnender Schaden – Unzuständigkeit“

In der Rechtssache T‑212/02

Gemeinde Champagne (Schweiz),

„Défense de l’appellation Champagne ASBL“ mit Sitz in Champagne (Schweiz),

Cave des viticulteurs de Bonvillars mit Sitz in Bonvillars (Schweiz) und die übrigen Kläger, deren Namen in der Liste im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind,

Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck und A. Vroninks, avocats,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery, dann durch F. Florindo Gijón und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch J. Forman und D. Maidani, dann durch Forman und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, S. 1), soweit mit ihm Art. 5 Abs. 8 des Titels II in Anhang 7 des Abkommens zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genehmigt wird, und wegen Ersatzes des den Klägern hierdurch ihrem Vortrag nach entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter J. Azizi und E. Cremona,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Rechtlicher Rahmen

1        Der in der französischen Region Champagne erzeugte Schaumwein ist in der Gemeinschaft durch die Bezeichnung „Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ (im Folgenden: b. A.) nach der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) in der geänderten Fassung sowie nach der gemäß Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlichten Liste der Qualitätsweine b. A. (ABl. 1999, C 46, S. 113) geschützt.

2        Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13) lautet:

„Zur Bezeichnung eines eingeführten Weines darf der Name einer für einen Tafelwein oder Qualitätswein b. A. verwendeten geografischen Einheit oder eines bestimmten Anbaugebiets in der Gemeinschaft weder in der Sprache des Erzeugerlandes, in dem sich diese Einheit oder dieses Gebiet befindet, noch in einer anderen Sprache angegeben werden.“

3        Art. 29 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Abweichungen von Absatz 2 können beschlossen werden, wenn der geografische Name eines in der Gemeinschaft erzeugten Weines mit dem geografischen Namen eines in einem Drittland gelegenen Weinbaugebiets identisch und die Verwendung dieses Namens für einen Wein in diesem Lande herkömmlich und üblich ist, unter der Voraussetzung, dass seine Verwendung von diesem Land geregelt ist.“

4        Durch die Art. 81 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurden die Verordnungen Nrn. 823/87 und 2392/89 mit Wirkung zum 1. August 2000 aufgehoben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2002 der Kommission vom 24. April 2002 (ABl. L 109, S. 20), wurde jedoch in Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung Nr. 1493/1999 die Geltung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 823/87 und der gesamten Verordnung Nr. 2392/89 in Erwartung der Fertigstellung und des Erlasses von Durchführungsvorschriften für die Verordnung Nr. 1493/1999 bis zum 31. Mai 2002 verlängert.

5        Am 29. April 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse erlassen (ABl. L 118, S. 1). Diese Verordnung gilt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/2002 der Kommission vom 25. November 2002 (ABl. L 321, S. 8) geänderten Fassung seit dem 1. August 2003.

6        Durch Art. 48 der Verordnung Nr. 753/2002 wird die Verordnung Nr. 1608/2000 aufgehoben, jedoch bleiben gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 in der geänderten Fassung in Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 823/87 und die gesamte Verordnung Nr. 2392/89 bis zum 31. Juli 2003 anwendbar.

7        Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:

„(1) Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder einer bestimmten Reblage ausschließlich einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zugewiesen hat.

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.“

8        Der Name „Champagne“ für Weine der französischen Region Champagne ist in der gemäß Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 veröffentlichten Liste der Qualitätsweine b. A. (ABl. 2006, C 41, S. 1, in ihrer neuesten Fassung) enthalten.

9        Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002 bestimmt:

„Der Name einer geografischen Angabe nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in der Etikettierung eines Weins, der aus einem Drittland, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist, eingeführt wird, einschließlich eines Weins aus überreifen Trauben oder eines zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmostes nur angegeben werden, wenn er den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind.“

10      Abs. 3 dieser Vorschrift lautet:

„Die geografischen Angaben nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A., eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weins verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Übereinkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist.

Bestimmte geografische Angaben der Drittländer nach Unterabsatz 1, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b. A., einen Tafelwein oder einen eingeführten Wein gleichlautend sind, dürfen jedoch unter praktischen Bedingungen verwendet werden, die gewährleisten, dass sie sich voneinander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Diese Angaben und Begriffe sowie die praktischen Bedingungen sind in Anhang VI aufgeführt.“

11      Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 753/2002 lautet in der durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 (ABl. L 55, S. 16) geänderten Fassung:

„Die geografische Angabe gemäß den Absätzen 1 und 2 eines Drittlands darf in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden, auch wenn der betreffende Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden.“

12      Der Name „Champagne“ für die Weine der Gemeinde Champagne des Kantons Waadt ist nicht in Anhang VI mit der Überschrift „Liste der gleichlautenden geografischen Angaben und der praktischen Bedingungen für ihre Verwendung nach Artikel 36 Absatz 3“ enthalten.

 Sachverhalt

13      Die Gemeinde Champagne liegt im Kanton Waadt in der Weinregion von Bonvillars. Im Gemeindegebiet von Champagne wird ein nicht schäumender Weißwein unter ausschließlicher Verwendung der Rebsorte Chasselas (Gutedel) erzeugt, der unter dem Namen „Champagne“ vertrieben wird.

14      Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben am 21. Juni 1999 sieben Abkommen unterzeichnet, darunter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2002, L 114, S. 132, im Folgenden: Abkommen).

15      Art. 5 des Anhangs 7 des Abkommens bestimmt:

„1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 angeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung der in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs zur Bezeichnung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses zu verhindern, für das die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt.

2. Die geschützten Namen einer Partei sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung in der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.

4. Bei Übereinstimmung von geografischen Angaben gilt Folgendes:

a)      Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Angaben miteinander überein, so werden beide Angaben geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Weinbauerzeugnisse irregeführt wird;

5. Bei Übereinstimmung von traditionellen Begriffen gilt Folgendes:

a)      Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Begriffe miteinander überein, so werden beide Begriffe geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weinbauerzeugnisses irregeführt wird;

8. Der ausschließliche Schutz nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt für den Namen ‚Champagne‘, wie er im Verzeichnis der Gemeinschaft in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist. Dieser ausschließliche Schutz steht jedoch der Verwendung des Wortes ‚Champagne‘ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud) während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen, sofern diese Weine nicht im Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden und der Verbraucher nicht hinsichtlich ihres tatsächlichen Ursprungs irregeführt wird.“

16      Art. 6 des Anhangs 7 des Abkommens lautet:

„Folgende Namen sind geschützt:

a)      bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft:

–        die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Weinbauerzeugnis seinen Ursprung hat;

–        die in Anlage 2 aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Begriffe;

–        die in Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben und traditionellen Begriffe;

b)      bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz:

–        die Begriffe ‚Suisse‘, ‚Schweiz‘, ‚Svizzera‘, ‚Svizra‘ oder jeder andere Name zur Bezeichnung dieses Landes;

–        die in Anlage 2 angeführten spezifisch schweizerischen Begriffe;

–        die in Anlage 2 angeführten geografischen Angaben und traditionellen Begriffe.“

17      Die Ratifizierungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde im Anschluss an die Ratifizierung des Abkommens durch die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 8. Oktober 1999 und durch Volksentscheid vom 21. Mai 2000 am 16. Oktober 2000 hinterlegt.

18      Mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) wurde das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

19      Gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 trat das Abkommen am 1. Juni 2002 in Kraft.

 Verfahren

20      Mit Klageschrift, die am 1. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit besonderen Schriftsätzen, die am 16. bzw. 30. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der Rat und die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben.

22      Am 25. Oktober 2002 hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 18. November 2002 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag entsprochen.

23      Die Französische Republik hat ihren auf die Zulässigkeit beschränkten Streithilfeschriftsatz am 20. Januar 2003 eingereicht.

24      Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden am 3. Februar 2003 und zu dem Streithilfeschriftsatz am 24. März 2003 eingereicht. Der Rat und die Kommission haben auf eine Stellungnahme zu dem Streithilfeschriftsatz verzichtet.

25      Mit Beschluss vom 17. Juni 2003 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten und mit prozessleitender Maßnahme gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, bestimmte schriftliche Fragen in ihren Schriftsätzen zu beantworten. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

 Anträge der Beteiligten

26      Die Kläger beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit der Rat mit ihm Art. 5 Abs. 8 des Titels II in Anhang 7 des Abkommens genehmigt hat;

–        diesen Beschluss, soweit erforderlich, für nichtig zu erklären, soweit der Rat und die Kommission mit ihm die übrigen Vorschriften des Abkommens sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit genehmigt haben;

–        die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, festzustellen und diese zum Ersatz jedes durch Art. 5 Abs. 8 des Titels II in Anhang 7 des Abkommens verursachten Schadens zu verurteilen;

–        den Parteien aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist den genau bezifferten Betrag des Schadens anzugeben, auf den sich die Parteien geeinigt haben, anderenfalls, sie zu verurteilen, zusätzliche Anträge mit genau bezifferten Beträgen zu stellen, hilfsweise den Rat zur Zahlung eines Betrags von 1 108 108 Schweizer Franken (CHF) zu verurteilen, vorbehaltlich näherer Angaben während des Verfahrens.

–        dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

27      Der Rat beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Französische Republik beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Gründe

30      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht gemäß Art. 114 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach Art. 230 Abs. 4 EG gehören (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg. 1993, I‑1125, Randnr. 23; Beschlüsse des Gerichts vom 26. März 1999, Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, T‑114/96, Slg. 1999, II‑913, Randnr. 24, und vom 8. Juli 1999, Area Cova u. a./Rat, T‑194/95, Slg. 1999, II‑2271, Randnr. 22).

31      Außerdem kann das Gericht gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

32      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten im schriftlichen Verfahren für hinreichend unterrichtet. Da die Akten alle zur Entscheidung erforderlichen Gesichtspunkte enthalten, beschließt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten, das mündliche Verfahren nicht zu eröffnen.

1.     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

 Zur Zulässigkeit

 Zu Art. 5 Abs. 8 in Anhang 7 des Abkommens als belastendem Akt

–       Vorbringen der Beteiligten/Parteien

33      Rat und Kommission machen geltend, dass Art. 5 Abs. 8 in Anhang 7 des Abkommens (im Folgenden: Champagne-Klausel) die Kläger nicht beschwere. Die Unzulässigkeit der Verwendung des Namens „Champagne“ zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, die bestimmte Kläger erzeugten, ergebe sich schon aus Art. 5 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 6 und Anlage 2 zu Anhang 7 des Abkommens. Die Champagne-Klausel bewirke somit für bestimmte Weine des Kantons Waadt nur die Schaffung einer Übergangszeit von zwei Jahren, in der die Verwendung des Namens „Champagne“ erlaubt sei, sofern diese Weine nicht im Gebiet der Gemeinschaft vermarktet würden und der Verbraucher nicht hinsichtlich ihres tatsächlichen Ursprungs irregeführt werde.

34      Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung, soweit die Kläger die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insoweit beantragten, als mit ihm die Champagne-Klausel genehmigt werde, als unzulässig abzuweisen sei.

35      Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sich zwar ganz allgemein der ausschließliche Schutz der Namen von Weinbauerzeugnissen aus Art. 5 Abs. 1 bis 3 des Anhangs 7 des Abkommens ergebe, die Champagne-Klausel jedoch für den Namen „Champagne“ eine strengere Regelung vorsehe. Während nämlich bei anderen Weinbauerzeugnissen die Ausnahme bei Übereinstimmung unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 4 und 5 des Anhangs 7 des Abkommens eingreife, bewirke die Champagne-Klausel nach Ablauf der Übergangszeit, dass jeglicher Vertrieb von Erzeugnissen unter dem Namen „Champagne“ untersagt und jede etwaige Ausnahme bei Übereinstimmung ausgeschlossen sei, auf die sich Weine, die aus der Gemeinde Champagne stammten, hätten berufen können.

36      Da die Champagne-Klausel den Klägern die Möglichkeit nehme, sich auf eine Ausnahme bei Übereinstimmung zugunsten der Weine aus der Gemeinde Champagne zu berufen, hätte die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zur Folge, dass die Gemeinschaftsorgane gemäß Art. 233 EG gezwungen wären, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Durchführung des Urteils des Gerichts mit sich bringe, und damit im Einklang mit den vom Gericht festgelegten Erfordernissen neue Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzunehmen. Nach Auffassung der Kläger beeinträchtigt die Champagne-Klausel ihre Rechtslage unmittelbar.

–       Würdigung durch das Gericht

37      Die vorliegende Klage ist ausdrücklich auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gerichtet, soweit dieser die Champagne-Klausel genehmigt. Nur hilfsweise und nur für den Fall, dass die sieben mit diesem Beschluss genehmigten sektoriellen Abkommen ein untrennbares Ganzes bilden sollten, zielt die Klage auch auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser das gesamte Abkommen und die sechs übrigen sektoriellen Abkommen betrifft.

38      Daraus folgt, dass die Kläger entsprechend der Formulierung ihrer Anträge zumindest der Form nach die Champagne-Klausel als die Vorschrift betrachten, die sie beschwert, und nur insoweit, als diese Klausel mit dem angefochtenen Beschluss genehmigt werde, dessen Nichtigerklärung beantragen, und zwar unabhängig davon, ob auf den Hauptantrag auf teilweise Nichtigerklärung oder auf den Hilfsantrag auf Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses abgestellt wird. Die Frage des Umfangs der beantragten Nichtigerklärung ist nämlich nach Darstellung der Kläger allein von der Trennbarkeit der sieben mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Abkommen abhängig und hat daher keine Auswirkung auf die Ermittlung der Vorschrift, die die Kläger als beschwerend ansehen.

39      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 et T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnr. 59; vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T‑102/96, Slg. 1999, II‑753, Randnr. 40; vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T‑212/00, Slg. 2002, II‑347). Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. September 2004, MCI/Kommission, T‑310/00, Slg. 2004, II‑3253, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder – anders gesagt – dass die Klage dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T‑28/02, Slg. 2005, II‑4119, Randnr. 34).

40      Somit ist zu prüfen, ob die Champagne-Klausel die Rechte der Kläger zu deren Nachteil beeinträchtigt, um festzustellen, ob sie ein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses haben, soweit die besagte Klausel mit diesem genehmigt wird, da diese Nichtigerklärung den Gegenstand ihrer Klage bildet.

41      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die geschützten Namen einer Partei gemäß Art. 5 Abs. 2 des Anhangs 7 des Abkommens den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei vorbehalten sind, für die sie gelten. Die geschützten Namen im Sinne dieses Anhangs sind in Art. 6 aufgeführt.

42      Bei Weinbauerzeugnissen, die aus der Gemeinschaft stammen, sind gemäß Art. 6 Buchst. a des Anhangs 7 des Abkommens geschützt:

–        die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Weinbauerzeugnis seinen Ursprung hat;

–        die in Anlage 2 aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Begriffe;

–        die in Anlage 2 aufgeführten geografischen Angaben und traditionellen Begriffe.

43      Nach den Bestimmungen des Art. 6 Buchst. b dieses Anhangs sind bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz geschützt:

–        die Begriffe „Suisse“, „Schweiz“, „Svizzera“, „Svizra“ oder jeder andere Name zur Bezeichnung dieses Landes,

–        die in Anlage 2 angeführten spezifisch schweizerischen Begriffe,

–        die in Anlage 2 angeführten geografischen Angaben und traditionellen Begriffe.

44      Die französische kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ist in dieser Anlage 2 als geografische Angabe im Sinne des Art. 6 Buchst. a dritter Gedankenstrich des Anhangs 7 des Abkommens angeführt.

45      Der Name „Champagne“ ist indessen nicht unter den für Weinbauerzeugnisse aus der Schweiz geschützten Namen der Anlage 2 genannt, und zwar weder als schweizerische geografische Angabe noch als schweizerischer traditioneller Begriff; im Übrigen enthält diese Anlage auch keinen der spezifischen Begriffe im Sinne des Art. 6 Buchst. b zweiter Gedankenstrich des Anhangs 7 des Abkommens. Da der Name „Champagne“ außerdem kein Name ist, der die Schweiz bezeichnet, ist er nicht als geschützter schweizerischer Name im Sinne des Anhangs 7 des Abkommens anzusehen.

46      Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des Anhangs 7 des Abkommens sieht nun vor: „Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Angaben miteinander überein, so werden beide Angaben geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Weinbauerzeugnisse irregeführt wird.“ Ebenso heißt es in Art. 5 Abs. 5 Buchst. a dieses Anhangs: „Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Begriffe miteinander überein, so werden beide Begriffe geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs des Weinbauerzeugnisses irregeführt wird.“

47      Somit sind die Ausnahmen bei Übereinstimmung in Art. 5 Abs. 4 und 5 des Anhangs 7 des Abkommens, die den Klägern ihrem Vortrag nach aufgrund der „Champagne-Klausel“ nicht zugute kommen können, nur bei Vorliegen zweier übereinstimmender Namen oder Begriffe anzuwenden, die gemäß Anhang 7 des Abkommens geschützt sind.

48      Wie bereits ausgeführt worden ist, ist der Name „Champagne“ kein gemäß Anhang 7 des Abkommens geschützter schweizerischer Name.

49      Folglich ergibt sich die Unmöglichkeit für die Kläger, sich auf die Ausnahmen bei Übereinstimmung, wie sie in Art. 5 Abs. 4 und 5 des Anhangs 7 des Abkommens vorgesehen sind, zu berufen, aus der Systematik dieser Vorschriften sowie daraus, dass der Name „Champagne“ kein gemäß Anhang 7 des Abkommens geschützter schweizerischer Name ist.

50      Die Kläger machen somit zu Unrecht geltend, dass die „Champagne-Klausel“ ihnen die Möglichkeit nehme, sich auf eine der Ausnahmen bei Übereinstimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 und 5 des Anhangs 7 des Abkommens zu berufen.

51      Diese Klausel lautet nämlich:

„Der ausschließliche Schutz nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt für den Namen ‚Champagne‘, wie er im Verzeichnis der Gemeinschaft in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist. Dieser ausschließliche Schutz steht jedoch der Verwendung des Wortes ‚Champagne‘ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud) während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen, sofern diese Weine nicht im Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden und der Verbraucher nicht hinsichtlich ihres tatsächlichen Ursprungs irregeführt wird.“

52      Die Champagne-Klausel bewirkt mithin nur, dass während einer Übergangszeit von zwei Jahren bestimmte Weine mit Ursprung im Kanton Waadt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter dem Namen „Champagne“ vermarktet werden dürfen. Mit der Champagne-Klausel wird daher der ausschließliche Schutz, den der in der Gemeinschaftsliste in Anlage 2 zu Anhang 7 des Abkommens genannte Name „Champagne“ gemäß Art. 5 Abs. 1 bis 3 dieses Anhangs 7 genießt, zugunsten bestimmter Weine mit Ursprung im Kanton Waadt eingeschränkt, wie dies im Übrigen der erste Satz dieser Klausel und das Wort „jedoch“ am Anfang des zweiten Satzes zum Ausdruck bringen.

53      Demgemäß ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit ihm die Champagne-Klausel genehmigt wird, nicht nur den Klägern keinerlei Vorteil brächte, sondern sogar zu ihrem Nachteil wäre, weil sie die zu ihren Gunsten festgelegte Übergangszeit beseitigen würde. Insoweit haben die Kläger gegenüber der Champagne-Klausel keinerlei Rechtsschutzinteresse, so dass ihre Klage als unzulässig abzuweisen ist.

54      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich unabhängig von der genauen Formulierung ihrer Anträge aus den von den Klägern dargelegten Klagegründen ergibt, dass diese im Kern das ihnen durch das Abkommen auferlegte Verbot bekämpfen, Weine mit Ursprung in der waadtländischen Gemeinde Champagne nach Ablauf der für die Champagne-Klausel vorgesehenen Übergangszeit von zwei Jahren unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben.

55      Nun ist zwar die Champagne-Klausel, wie bereits dargelegt wurde, nicht die Rechtsgrundlage für dieses Verbot, gleichwohl ist richtig, dass das Abkommen gemäß Art. 5 Abs. 1 bis 6 seines Anhangs 7 sowie der Anlage 2 zu diesem Anhang der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich vorschreibt, den ausschließlichen Schutz des Gemeinschaftsnamens „Champagne“ sicherzustellen, und jede Möglichkeit einer Ausnahme bei Übereinstimmung zugunsten der Weine mit Ursprung in der waadtländischen Gemeinde Champagne ausschließt. Außerdem unterstreicht die Champagne-Klausel diesen Umstand ausdrücklich in ihrem ersten Satz, wo es heißt: „Der ausschließliche Schutz nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt für den Namen ‚Champagne‘, wie er im Verzeichnis der Gemeinschaft in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist“; sie stellt somit eine ausdrückliche Formulierung der Regelung dar, die sich aus der Aufnahme des Namens „Champagne“ in die einzige Liste der Namen ergibt, die für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt sind.

56      Folglich richtet sich die Klage in Wirklichkeit gegen die Regelung des ausschließlichen Schutzes des Gemeinschaftsnamens „Champagne“, wie er sich aus Art. 5 Abs. 1 bis 6 und der Anlage 2 zu Anhang 7 des Abkommens ergibt, deren ausdrückliche Ausprägung die Champagne-Klausel und insbesondere ihr erster Satz ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass Rat und Kommission unabhängig von ihren legitimen Einwänden gegen die von der Klägerin behauptete belastende Natur der Champagne-Klausel die Klage, wie ihren Schriftsätzen zu entnehmen ist, in diesem Sinn verstanden haben, so dass die streitige Erörterung nicht unter der Ungenauigkeit der Kläger bei der Bezeichnung des sie beschwerenden Aktes gelitten hat.

57      Demzufolge wird das Gericht die Zulässigkeit der Klage auch insoweit prüfen, als sich diese auf die Nichtigerklärung des Art. 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, soweit mit diesem die Regelung des ausschließlichen Schutzes des Gemeinschaftsnamens „Champagne“, wie er sich aus Art. 5 Abs. 1 bis 6 und der Anlage 2 zu Anhang 7 des Abkommens (im Folgenden: streitige Abkommensvorschriften) ergibt, genehmigt wird.

58      Insoweit ist danach zu unterscheiden, ob es sich um die Beeinträchtigung der Kläger durch die streitigen Abkommensvorschriften im Gebiet der Schweiz oder aber im Gebiet der Gemeinschaft handelt.

 Zur Beeinträchtigung der Kläger durch den angefochtenen Beschluss im Gebiet der Schweiz

–       Vorbringen der Beteiligten

59      Der Rat weist darauf hin, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht zur Gemeinschaft gehöre, so dass dort gemäß Art. 299 Abs. 1 EG keine Entscheidung und kein Akt der Gemeinschaft gelte. Der angefochtene Beschluss könne daher nicht zur Aufnahme des Abkommens in die schweizerische Rechtsordnung führen, weil er dort keinerlei Rechtswirkung erzeuge.

60      Der Rat verweist darauf, dass gemäß Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) jeder in Kraft befindliche Vertrag die Vertragsparteien binde und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen sei und dass gemäß Art. 29 dieses Übereinkommens ein Vertrag, sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgehe oder anderweitig festgestellt sei, jede Vertragspartei hinsichtlich ihres gesamten Hoheitsgebiets binde. Mithin sei bezüglich der sieben Abkommen, die am 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits abgeschlossen worden seien, jede Partei verpflichtet, diese Abkommen einzuhalten und zu erfüllen, und ihre Anwendung im Gebiet der Schweiz sei ausschließlich Sache der Behörden der Schweiz.

61      Art. 16 des Abkommens stelle klar, dass sein Anwendungsbereich zum einen das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft gelte, und zum anderen das Gebiet der Schweiz sei; Anhang 7 dieses Abkommens lege in Art. 5 Abs. 1 fest, dass „jede Partei geeignete Rechtsmittel ein[setzt], um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs zur Bezeichnung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses zu verhindern, für das die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt“.

62      Der Rat schließt hieraus, dass das Abkommen lediglich aufgrund der schweizerischen Entscheidung zur Ratifizierung nach den schweizerischen Verfassungsbestimmungen und unter den für ihre Rechtsordnung maßgebenden Bedingungen und Modalitäten für das Gebiet der Schweiz anwendbar werde. Lediglich die schweizerischen Behörden seien zuständig und verantwortlich, die geeigneten Rechtsmittel einzusetzen, um die Rechte und Pflichten gemäß Art. 5 des Anhangs 7 des Abkommens im Gebiet der Schweiz anzuwenden, die gegebenenfalls für die Lage der Kläger gälten. Zwar kenne die Schweizerische Eidgenossenschaft so wie die Gemeinschaft ein System der Inkorporierung internationaler Verträge monistischer Art, doch besitze sie eigenständige Regeln, um zu ermitteln, inwieweit ein Abkommen, an dem sie beteiligt sei, den Einzelnen Rechte übertrage, so dass ihre Gerichte Lösungen für die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften von mit der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen finden könnten, die sich von denen der Gemeinschaftsgerichte unterschieden. Als Beispiel für eine solche Abweichung sei das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Januar 1979, Bosshard Partners Intertrading/Sunlight AG, anzuführen.

63      Schließlich sei die von den Klägern angeführte Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Vorschrift eines von der Gemeinschaft mit Drittländern abgeschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar sei, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung, weil der angefochtene Beschluss auf die Lage der Kläger keine Anwendung finde. Im Übrigen führe eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht gemäß Art. 46 des Wiener Übereinkommens nicht zur Ungültigkeit des Abkommens, so dass die schweizerischen Behörden weiterhin verpflichtet wären, es einzuhalten, und die von den schweizerischen Behörden in Anwendung des Abkommens getroffenen Maßnahmen in Kraft blieben.

64      Die Kommission weist darauf hin, dass es Zweck des Beschlusses sei, die sieben am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der Gemeinschaft zu ratifizieren und sie damit für das Gebiet der Gemeinschaft in Geltung zu setzen.

65      Nach ständiger Rechtsprechung stelle ein vom Rat und/oder der Kommission gemäß den Vorschriften des Vertrags geschlossenes Abkommen für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans dar, und die Bestimmungen eines solchen Abkommens bildeten von dessen Inkrafttreten an einen integralen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteile des Gerichtshofs vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, Slg. 1974, 449, Randnrn. 4 und 5, und vom 30. September 1987, Demirel, 12/86, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7).

66      Die Handlungen der Organe hätten grundsätzlich den gleichen Anwendungsbereich wie der Gründungsvertrag, auf den sie gestützt seien. Somit gelte die Handlung eines Gemeinschaftsorgans gemäß Art. 299 Abs. 1 des Vertrags nicht im Staatsgebiet eines Drittstaats und könne daher Rechte, die im Gebiet dieses Staates nach dessen Rechtsvorschriften entstanden seien und ausgeübt würden, nicht beeinträchtigen.

67      Die streitigen Abkommensvorschriften seien daher nur anwendbar und könnten auf die Kläger nur angewandt werden aufgrund einer Ratifizierung durch die schweizerischen Stellen, mit der diese amtlich ihre Zustimmung, durch das Abkommen gebunden zu sein, und ihre Zusage zum Ausdruck brächten, die für seine Anwendung in ihrem Staatsgebiet gemäß den Art. 14 und 16 des Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

68      Somit gelte der angefochtene Beschluss, also der Ratifizierungsbeschluss im Namen der Gemeinschaft, im Staatsgebiet der Schweiz nicht und habe nicht den Zweck – und könne nicht den Zweck haben –, die Tätigkeit der Kläger in der Schweiz zu regeln, und somit auch nicht, irgendein Verbot ihnen gegenüber auszusprechen. Damit habe eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses keine Auswirkung auf ihre Rechtslage im Staatsgebiet der Schweiz, die weiterhin allein durch die Entscheidungen der schweizerischen Behörden geregelt werde, so dass die Kläger gegenüber dem angefochtenen Beschluss kein Rechtsschutzinteresse hätten.

69      Die Französische Republik als Streithelferin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss derjenige sei, mit dem im Namen der Gemeinschaft die sieben am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommen abgeschlossen worden seien. Er habe den Zweck, diese im Gebiet der Gemeinschaft in Geltung zu setzen. Aus Art. 299 Abs. 1 EG folge, dass die Handlung eines Gemeinschaftsorgans nur im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und nicht in dem eines Drittstaats gelte. Dieser Beschluss gelte mithin im Staatsgebiet der Schweiz nicht, so dass die Rechte der Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht beeinträchtigt werden könnten. Die Abkommen erlangten im Staatsgebiet der Schweiz erst Geltung, wenn die Stellen dieses Staates sie ratifiziert hätten.

70      Im Übrigen stelle Art. 5 Abs. 1 des Anhangs 7 des Abkommens bezüglich der geografischen Angaben klar, dass „jede Partei geeignete Rechtsmittel ein[setzt], um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs zur Bezeichnung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses zu verhindern, für das die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt“. Nur eine Entscheidung der schweizerischen Stellen könne im Ergebnis die Rechte und Pflichten der Kläger in der Schweiz beeinträchtigen.

71      Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handlung des Rates, die zum Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens führe, als solche eine Maßnahme sei, die mit der Klage nach Art. 230 EG angefochten werden könne (Urteile des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Frankreich/Kommission, C‑327/91, Slg. 1994, I‑3641, Randnr. 16, und vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, Slg. 1998, I‑973, Randnrn. 41 und 42; Gutachten des Gerichtshofs 3/94 gemäß Art. 228 EG vom 13. Dezember 1995, Slg. 1995, I‑4577, Randnr. 22).

72      Das Vorbringen des Rates und der Kommission stütze sich auf die irrige Prämisse, dass ein Gemeinschaftsakt seiner Natur nach keine Wirkungen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft haben könne. Der Akt, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen mit einem Drittstaat abschließe, sei Voraussetzung für dessen Geltung auf völkerrechtlicher Ebene. Im vorliegenden Fall sei das Abkommen erst im Anschluss an die Ratifizierungsentscheidung des schweizerischen Bundesrats vom 16. Oktober 2000 einerseits und des Beschlusses des Rates vom 4. April 2002 zur Genehmigung dieses Abkommens andererseits verbindlich geworden. Es sei daher unzutreffend, dass die Kläger nur durch die Ratifizierung der streitigen Abkommensvorschriften durch die Schweizerische Eidgenossenschaft betroffen worden seien, weil ihnen ohne den angefochtenen Beschluss nicht ihr Recht genommen worden wäre, den Wein zu vertreiben, den sie unter dem Namen „Champagne“ erzeugten.

73      Die Kläger unterstreichen insoweit, dass der angefochtene Beschluss zeitlich später liege als die Ratifizierung des Abkommens durch die Schweizerische Eidgenossenschaft. Vor Erlass dieses Beschlusses habe die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht der Verpflichtung unterlegen, die sich aus den streitigen Abkommensvorschriften ergebe; erst nach dem Erlass dieses Beschlusses, der Voraussetzung für das Inkrafttreten des Abkommens gewesen sei, sei diese Verpflichtung entstanden. Das für die Kläger geltende Verbot, weiterhin den Gemeindenamen „Champagne“ zu benutzen, gehe daher unmittelbar auf den angefochtenen Beschluss zurück.

74      Der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit eines Aktes auf das Zusammenwirken zweier Faktoren, d. h. der Ratifizierungsentscheidungen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zurückzuführen sei, bedeute nicht, dass keiner der beiden Faktoren durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden könne; dazu führe aber der Standpunkt des Rates.

75      Der Gerichtshof habe im Übrigen die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Handlungen bejaht, mit denen völkerrechtliche Verträge genehmigt worden seien, ohne nach ihren externen oder internen Wirkungen zu unterscheiden (Urteile Frankreich/Kommission und Deutschland/Rat, beide oben in Randnr. 71 angeführt; Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑29/99, Slg. 2002, I‑11221, und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑281/01, Slg. 2002, I‑12049).

76      Außerdem wären nach dem Standpunkt des Rates die Gemeinschaftsorgane frei, gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere gegen die Grundrechte zu verstoßen, solange sie im Rahmen ihrer externen Kompetenz tätig seien und die betreffende Handlung Wirkungen nur im Staatsgebiet eines Drittstaats zeitige.

77      Die Auslegung des Art. 299 EG durch den Rat verkenne, dass der räumliche Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung über die Addition der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten hinausgehe und sich auf jeden Ort erstrecke, an dem ein Mitgliedstaat in welcher Weise immer im Bereich der Zuständigkeiten der Gemeinschaft handele. Die Gemeinschaft sei demnach zuständig, um außergemeinschaftliche Wettbewerbsabsprachen zu ahnden oder Zusammenschlüsse zu untersagen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1988, 5193, und vom 28. April 1998, Javico, C‑306/96, Slg 1998, I‑1983; Urteil Gencor/Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt).

78      Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Wortlaut der Champagne-Klausel, dass diese Wirkungen sowohl im Gebiet der Gemeinschaft als auch in dem der Schweiz entfalten wolle. Sie untersage nämlich für das letztgenannte Gebiet die Verwendung des Namens „Champagne“, obwohl dieser doch nach schweizerischem Recht den Weinerzeugern der waadtländischen Gemeinde Champagne vorbehalten sei. Hierzu machen die Kläger geltend, dass das am 14. Mai 1974 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Französischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Namen (im Folgenden: französisch-schweizerisches Abkommen) aufgrund der in seinem Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahme bei Übereinstimmung die Verwendung dieses Namens für Weine mit Ursprung in Champagne im Kanton Waadt zuließ. Dies sei im Übrigen von den Erzeugern aus der Champagne nicht bestritten worden.

79      Im Übrigen sehe Art. 46 des Wiener Übereinkommens, auf den der Rat sein Vorbringen stütze, lediglich vor, dass ein Staat sich nicht darauf berufen könne, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen erteilt worden und daher ungültig sei. Dieser Sachverhalt habe aber nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun, in dem gegen ein Grundrecht verstoßen worden sei. Auf jeden Fall behalte Art. 46 den Fall vor, dass die Verletzung offenkundig sei, was hier der Fall sei, weil die streitigen Abkommensvorschriften eine offensichtliche und schwere Verletzung des Eigentumsrechts und des Rechts der Kläger auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellten. Außerdem nähme die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses den streitigen Abkommensvorschriften jeglichen Wert, und die Abkommensparteien brauchten sie gemäß den Art. 60 ff. des Wiener Übereinkommens nicht länger anzuwenden.

80      Zum Vorbringen des Rates schließlich, die streitigen Abkommensvorschriften beträfen die Kläger nicht unmittelbar, weisen diese darauf hin, dass ein Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts unmittelbar betroffen sei, wenn die Gemeinschaftshandlung eine unmittelbare Wirkung für ihn habe, ohne dass eine nachfolgende Ermessensentscheidung einer nationalen oder gemeinschaftlichen Behörde dazwischentrete. Jedoch werde die unmittelbare Verbindung zwischen der Gemeinschaftshandlung und dem Kläger durch das Dazwischentreten einer rein ausführenden Handlung nicht gelöst (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 1971, International Fruit Company u. a./Kommission, 41/70 bis 44/70, Slg. 1971, 411).

81      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei ein Einzelner dann unmittelbar betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse, ihr Erlass vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergebe, ohne dass weitere dazwischentretende Vorschriften angewandt würden (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C‑386/96 P, Slg. 1998, I‑2309, Randnr. 43).

82      Es sei einzuräumen, dass bei einer Maßnahme, die den Mitgliedstaaten, die für ihre Umsetzung in staatliches Recht zu sorgen hätten, tatsächlich einen weiten Handlungsspielraum lasse, nur die erlassenen Durchführungsvorschriften die Rechtslage der Parteien beeinträchtigen könnten.

83      Solches gelte allerdings nicht im vorliegenden Fall, weil die Champagne-Klausel klar, genau und in eindeutigen Worten gefasst sei und beim Erlass der erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung und effektive Anwendung der streitigen Abkommensvorschriften keinerlei Beurteilungsspielraum lasse. Rat und Kommission bestünden übrigens selbst darauf, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Art. 14 des Abkommens verpflichtet sei, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die die Durchführung des Abkommens sicherstellen könnten, um nicht auf völkerrechtlicher Ebene haftbar zu werden.

84      Außerdem beruhe die Verletzung des Gemeinschaftsrechts nicht auf dem etwaigen Verhalten der Schweiz, sondern auf den streitigen Abkommensvorschriften, die diese verpflichteten, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um deren ordnungsgemäße Durchführung wie in dem Sachverhalt sicherzustellen, der Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (C‑476/98, Slg. 2002, I‑9855), gewesen sei.

85      Die Kläger sind somit der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfalte und das Gericht für die Entscheidung über die Klage zuständig sei, da der abkommensrechtliche Kontext insoweit unerheblich sei, zumal der Gerichtshof unterstrichen habe, dass die Ausübung der Zuständigkeiten, die der Gemeinschaft für den völkerrechtlichen Bereich übertragen worden seien, der gerichtlichen Kontrolle gemäß Art. 230 EG nicht entzogen werden könnten (Urteile Frankreich/Kommission und Deutschland/Rat, beide oben in Randnr. 71 angeführt).

–       Würdigung durch das Gericht

86      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage gemäß Art. 230 Abs. 1 EG nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene Rechtsakt eine Handlung eines Organs ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 62; Urteil des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T‑87/96, Slg. 1999, II‑203, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne ebenfalls Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1971, Kommission/Rat, „AETR“, 22/70, Slg. 1971, 263, und Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 14).

87      Wenn ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation andererseits als Rechtsinstrument, das deren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringt, nicht als Rechtsakt der Organe betrachtet werden und daher nicht mit der Klage nach Art. 230 EG angefochten werden könnte, wäre nach ständiger Rechtsprechung die Handlung, mit der das zuständige Gemeinschaftsorgan dieses Abkommen abschließen wollte, eine Handlung der Organe im Sinne dieses Artikels und könnte daher mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 17; Gutachten 3/94, Randnr. 22, und Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 42, alle oben in Randnr. 71 angeführt).

88      Demnach kann sich die Klage der Kläger nur auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses richten und ist nur insoweit zulässig, als dieser Beschluss verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen.

89      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 2 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Grundsatz der Souveränität der Staaten bedeutet, dass es grundsätzlich Sache der Staaten ist, in ihrem Hoheitsgebiet Recht zu setzen, und dementsprechend ein Staat grundsätzlich einseitig verbindliche Regeln nur für sein eigenes Hoheitsgebiet aufstellen kann. Ebenso ist, was die Gemeinschaft betrifft, hervorzuheben, dass nach Art. 299 EG und den besonderen Modalitäten für bestimmte Gebiete, die in dieser Bestimmung angeführt sind, der EG-Vertrag nur für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gilt.

90      Folglich kann ein in Anwendung des Vertrags ergangener Rechtsakt der Organe als einseitiger Akt der Gemeinschaft außerhalb des so umschriebenen Hoheitsgebiets keine Rechte und Pflichten erzeugen. Der angefochtene Beschluss kann daher als Anwendungsbereich nur dieses Gebiet haben und entbehrt jeglicher Rechtswirkung im Hoheitsgebiet der Schweiz. Allein das Abkommen, das, wie bereits dargelegt, nicht anfechtbar ist, kann Rechtswirkungen im Hoheitsgebiet der Schweiz hervorrufen, und zwar nach den der Rechtsordnung dieses Staates eigenen Modalitäten und nach Ratifizierung entsprechend den dort geltenden Verfahren.

91      Demnach ändert der vom Rat und von der Kommission im Namen und für Rechnung der Gemeinschaft erlassene Beschluss die Rechtsstellung der Kläger im Hoheitsgebiet der Schweiz nicht, da diese allein durch die Vorschriften bestimmt wird, die dieser Staat in Ausübung seiner souveränen Zuständigkeit erlassen hat. Die abträglichen Wirkungen, die das Abkommen im Hoheitsgebiet der Schweiz für die Kläger deren Vortrag nach hervorruft, sind nämlich allein darauf zurückzuführen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft mit ihrer souveränen Entscheidung, dieses Abkommen zu ratifizieren, ihr Einverständnis damit erklärt hat, durch dieses gebunden zu sein, und sich gemäß Art. 14 des Abkommens verpflichtet hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten, darunter die aus den streitigen Abkommensvorschriften folgenden, geeignet sind.

92      Dies entspricht im Übrigen Art. 16 des Abkommens, der bestimmt, dass dieses Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags gilt sowie andererseits für das Gebiet der Schweiz, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens, wonach das Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren bedarf.

93      Der bloße Umstand, dass nach der Regelung des Inkrafttretens in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens, wonach das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der zuletzt erfolgenden Notifizierung der Niederlegung der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden für die sieben sektoriellen Abkommen in Kraft treten wird, der angefochtene Beschluss zu dessen Inkrafttreten geführt hat, kann keinerlei Einfluss auf den vorstehend genannten allgemeinen Grundsatz haben, wonach jeder Staat grundsätzlich allein befugt ist, in seinem Hoheitsgebiet einseitig verbindliche Regeln aufzustellen. Selbst wenn nämlich die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 17 des Abkommens zu seiner Aufhebung führen können sollte, ist doch festzustellen, dass dies zum einen auch bei Nichtigerklärung der Ratifizierungsentscheidung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich des Abkommens der Fall wäre und dass vor allem zum anderen diese Möglichkeit nur die schlichte Folge der Verfahrens- und Formvoraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens wäre und offensichtlich nicht zu dem Schluss führen könnte, dass der Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses sich auf das Gebiet der Schweiz erstreckt.

94      Schließlich ist zwar entschieden worden, dass die Ausübung der Kompetenzen, die den Gemeinschaftsorganen im internationalen Verkehr zustehen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG nicht entzogen werden darf (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 16), doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zulassung der Klage, soweit sie gegen die Wirkungen der streitigen Abkommensvorschriften im Hoheitsgebiet der Schweiz gerichtet ist, dazu führen würde, dass der Gemeinschaftsrichter sich zur Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht der einem Drittland zugestandenen Rechte oder der von ihm übernommenen Pflichten aufgrund eines völkerrechtlichen Abkommens zu äußern hätte, dem dieses frei und souverän im Rahmen der Verwaltung seiner auswärtigen Angelegenheiten zugestimmt hat. Eine solche Kontrolle würde offensichtlich den Rahmen der Zuständigkeiten des Gerichts, wie er im EG-Vertrag festgelegt ist, überschreiten.

95      Nach alledem erzeugt der angefochtene Beschluss keine verbindliche Rechtswirkung, die geeignet wäre, die Rechtsstellung der Kläger im Hoheitsgebiet der Schweiz zu ändern, und stellt daher keine Handlung dar, die gemäß Art. 230 EG anfechtbar wäre. Aus diesen Gründen ist das Vorbringen der Kläger, mit dem diese dartun wollen, dass sie von diesem Beschluss im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffen seien, als unerheblich zurückzuweisen, weil diese Fragestellung voraussetzt, dass der angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen ihnen gegenüber hat.

96      Die Klage ist daher, soweit sie auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf das Gebiet der Schweiz gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen.

 Zur Beeinträchtigung der Kläger durch den angefochtenen Beschluss im Gebiet der Gemeinschaft

–       Vorbringen der Beteiligten

97      Der Rat trägt vor, dass Wein mit Ursprung in der französischen Region Champagne in der Gemeinschaft ausschließlichen Schutz als Qualitätswein b. A. genieße, woran die streitigen Abkommensvorschriften nichts geändert hätten.

98      In seiner Klagebeantwortung ergänzt der Rat in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts, dass gemäß Art. 36 der Verordnung Nr. 735/2002, der die Voraussetzungen regele, unter denen der Name einer geografischen Angabe in der Etikettierung eines Weins, der in die Gemeinschaft eingeführt werde, angegeben werden dürfe, eine solche geografische Angabe nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein dürfe, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A., eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weins verwendet werde, der in den Verzeichnissen der Übereinkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt sei.

99      Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Rates die in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 3 vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung nicht auf die Weine mit Ursprung in der waadtländischen Gemeinde Champagne anzuwenden, weil augenscheinlich wegen der Übereinstimmung die Gefahr der Irreführung der Verbraucher bestehe. Außerdem machten der sehr viel höhere Rang der französischen kontrollierten Ursprungsbezeichnung hinsichtlich Status und Ruf die Teilung eines solchen Namens entgegen den Voraussetzungen dieser Vorschrift besonders unbillig.

100    Der Rat weist ferner darauf hin, dass keine geografische Angabe eines Drittstaats gemäß Art. 36 Abs. 3 für eine Verwendung im Gebiet der Gemeinschaft genehmigt worden sei. Anhang VI der Verordnung Nr. 753/2002, der für die geografischen Angaben und traditionellen Begriffe vorgesehen sei, für die die Ausnahme bei Übereinstimmung gelte, sei nämlich leer. Damit komme die schweizerische geografische Angabe „Champagne“ für die in dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimung nicht in Betracht, so dass die Kläger nicht berechtigt seien, Weine mit Ursprung in der Gemeinde Champagne unter diesem Namen zu vertreiben.

101    Daher seien sowohl vor dem Abkommen als auch danach der Schutz sowie die Regeln der Verwendung innerhalb der Gemeinschaft für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ in der Verordnung Nr. 1493/1999 und der Verordnung Nr. 753/2002 geregelt. Auch wenn die Möglichkeit für die Kläger, den Namen „Champagne“ für die Weine mit Ursprung in der Gemeinde Champagne im Kanton Waadt zu verwenden, durch diese Verordnungen eingeschränkt worden sei, sei sie durch das Abkommen nicht geändert worden, das keine Regeln über den Schutz vorsehe, den jede Partei ihren eigenen geografischen Angaben in ihrem Hoheitsgebiet zu bieten habe. Folglich führe der angefochtene Beschluss keinerlei neue Vorschrift über den Vertrieb von aus der Schweiz eingeführten Weinen im Gemeinschaftsgebiet unter dem Namen „Champagne“ ein, so dass dieser Beschluss die Kläger nicht unmittelbar betreffe.

102    Diese Schlussfolgerung werde durch das französisch-schweizerische Abkommen nicht entkräftet, das nur einen einzigen Namen „Champagne“ anerkenne, nämlich den zur Bezeichnung der Schaumweine aus der französischen Region Champagne. Art. 2 Abs. 3 dieses Abkommens sehe eine Ausnahme von den Pflichten des Abs. 1 vor und laute wie folgt:

„Wenn eine der nach Abs. 1 geschützten Bezeichnungen mit dem Namen einer Region oder eines Ortes außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik übereinstimmt, schließt es Abs. 1 nicht aus, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren verwendet wird, die in dieser Region oder an diesem Ort hergestellt wurden. Ergänzende Vorschriften können in einem Protokoll festgelegt werden.“

103    Diese Vorschrift erlaube somit letztlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der in Abs. 1 festgelegten Pflicht abzuweichen, nach der die Bezeichnung „Champagne“ „im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft französischen Erzeugnissen und Waren“ vorbehalten ist. Diese Vorschrift solle indessen nicht den Schutz regeln, der dem Namen „Champagne“ im Hoheitsgebiet Frankreichs zu gewähren sei, und stehe folglich nicht im Widerspruch zu den Weinbauvorschriften der Gemeinschaft, die diese kontrollierte Ursprungsbezeichnung im Gebiet der Gemeinschaft bestimmten Weinen der französischen Region Champagne vorbehielten.

104    Im Übrigen hat der Rat in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts vorgebracht, dass die Kläger nicht rechtlich hinreichend dargelegt hätten, dass der Name „Champagne“ nach schweizerischem Recht als kontrollierte Ursprungsbezeichnung geschützt sei.

105    Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 7. Dezember 1998 über Weinbau und Weineinfuhr lege drei Arten von Bezeichnungen fest: die Ursprungsbezeichnung, die kontrollierte Ursprungsbezeichnung und die Herkunftsangabe. Nach dieser Ordonnance sei die Ursprungsbezeichnung Weinen aus Trauben vorbehalten, die in der entsprechenden geografischen Gegend geerntet worden seien und einen Mindestgehalt an natürlichem Zucker aufwiesen. Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung müsse hingegen neben dem besagten für die Ursprungsbezeichnung vorgesehenen Zuckergehalt „zusätzlichen vom Kanton festgelegten Erfordernissen“ genügen, die zumindest „die Abgrenzung der Anbauzonen …, die Rebsorten … die Anbaumethoden … den Gehalt an natürlichem Zucker … den Höchstertrag je Flächeneinheit … die Weinbereitungsmethoden [und] die organoleptische Analyse und Prüfung“ umfassen müssten.

106    Der Rat räumt ein, dass gemäß Art. 16 der Verordnung vom 19. Juni 1985 über die Ursprungsbezeichnungen von waadtländischen Weinen (im Folgenden: Verordnung über die Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine) der „im Gebiet einer Gemeinde geerntete Wein Anrecht auf die Bezeichnung dieser Gemeinde [hat]“. Dieses Anrecht widerspreche indessen der späteren Ordonnance des Schweizerischen Bundesrats vom 7. Dezember 1998 über Weinbau und Weineinfuhr, der die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen Weinen vorbehalte, die strengeren Qualitätsanforderungen entsprächen als die einfache Anforderung bei Gemeindebezeichnungen, bei der verlangt werde, dass 51 % des Weins im Gebiet der betreffenden Gemeinde geerntet worden seien.

107    Der Rat führt weiter aus, dass gemäß Art. 3 der Verordnung vom 28. Juni 1995 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen für waadtländische Weine allein den Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung vorbehalten und unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung die traditionellen Begriffe oder geografischen Angaben zu verstehen seien, nicht aber die Weine der Kategorie 1 im Sinne der Art. 1 bis 4 der Verordnung vom 26. März 1993 über die Qualität der waadtländischen Weine.

108    Hierzu macht der Rat geltend, dass gemäß Art. 1 der letztgenannten Verordnung nur die Weine aus Trauben, die einen bestimmten – je nach Rebsorte und Ursprungsbezeichnung unterschiedlich festgelegten – Mindestzuckergehalt aufweisen, eine Ursprungsbezeichnung nach Weinbauregion, Erzeugungsgegend oder Untergliederung der Erzeugungsgegend (Gemeinde, Weingarten, Schloss, Kloster, Domäne, Katastername oder Flurstelle) führen dürften. Es sei hervorzuheben, dass zwar der Name „Bonvillars“, nicht aber der Name „Champagne“ in der Liste der Ursprungsbezeichnungen zu finden sei.

109    Der Rat ist daher der Auffassung, dass der Name „Champagne“ weder eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung noch eine Ursprungsbezeichnung sei, sondern eine schlichte geografische Angabe ohne jeden Zusammenhang mit Qualität oder Ruf. Dieser Name bedeute nach schweizerischem Recht nur ein rein geografisches Erfordernis, dass nämlich der Wein zu mindestens 51 % aus in der Gemeinde Champagne geernteten Trauben gekeltert worden sei.

110    Dieses Verständnis werde durch die Verordnung des Kantons Waadt vom 16. Juli 1993 über die Erzeugungsbeschränkung und die amtliche Weinlesekontrolle bestärkt. Gemäß Art. 1 dieser Verordnung gebe das Kantonale Rebenregister die Weinbauparzellen jedes Eigentümers wieder, der gemäß Art. 3 dieser Verordnung die Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung über die Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine anzugeben habe. Das von den Klägern vorgelegte Rebenregister zeige eindeutig, dass die Bezeichnung, die allen Klägern zustehe, „Bonvillars“ sei.

111    Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass die Verwendung des Namens „Champagne“ im Gebiet der Gemeinschaft seit Langem den Weinen mit Ursprung in der französischen Region Champagne vorbehalten sei, was die streitigen Abkommensvorschriften in keiner Weise geändert hätten.

112    In Beantwortung von schriftlichen Fragen des Gerichts hat die Kommission geltend gemacht, dass die Ausnahme bei Übereinstimmung gemäß dem bis zum 1. August 2003 in Kraft gewesenen Art. 29 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2392/89 auf einen Antrag auf Abweichung von den Bestimmungen des Abs. 2 dieses Artikels durch Beschluss der Kommission zugelassen werden konnte. Für Weine mit Ursprung in der Gemeinde Champagne der Schweiz sei ein solcher Antrag nicht gestellt worden.

113    Außerdem könne die Ausnahme bei Übereinstimmung, die in dem seit dem 1. August 2003 in Kraft befindlichen Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen sei, nur dann angewandt werden, wenn die betreffende geografische Bezeichnung durch den Drittstaat als solche anerkannt und geschützt sei; dies gelte gemäß Art. 24 Abs. 9 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (ABl. L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPs-Übereinkommen), wonach „[d]ieses Übereinkommen … keine Verpflichtung [begründet], geografische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder die in diesem Land außer Gebrauch gekommen sind“.

114    Somit könne, da die Schweizerische Eidgenossenschaft die geografische Angabe „Champagne“ im Kanton Waadt im Rahmen des Abkommens nicht habe schützen wollen, die in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung nicht angewandt werden. Außerdem sei Anhang VI dieser Verordnung, der für die Angaben und die praktischen Voraussetzungen der übereinstimmenden geografischen Angaben der Drittländer vorgesehen sei, leer, da bisher kein Antrag wegen Übereinstimmung gestellt worden sei.

115    Im Übrigen hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts zur Geltung einer kontrollierten Ursprungsabgabe der Gemeinde Champagne angegeben, dass sich aus der Verordnung über die Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine ergebe, dass der Name „Champagne“ nur eine einfache Herkunftsangabe sei, die nicht auf ein gewerbliches Schutzrecht zurückgehe, da es in der geltenden schweizerischen Regelung an jeder Anerkennung und Festlegung der typischen Eigenschaften der im Gebiet dieser Gemeinde erzeugten Weine fehle.

116    Die Kommission verweist schließlich darauf, dass die Kläger selbst einräumten, den von ihnen erzeugten Wein niemals unter dem Namen „Champagne“ in der Gemeinschaft vertrieben zu haben, sondern lediglich etwa tausend Flaschen jährlich unter dem Namen „Arquebuse“ in die Gemeinschaft auszuführen; das belege, dass die Ausnahme bei Übereinstimmung in der Gemeinschaftsregelung niemals auf sie angewandt worden sei.

117    Der angefochtene Beschluss beeinträchtige die Rechtsstellung der Kläger nicht, so dass ihnen für eine Klage gegen diesen Beschluss das Rechtsschutzinteresse fehle.

118    Die Französische Republik macht als Streithelferin geltend, dass der französische Wein der Champagne in der Gemeinschaft als Qualitätswein b. A. geschützt sei und daher ausschließlich er das Recht habe, den Namen „Champagne“ zu tragen. Der angefochtene Beschluss beeinträchtige daher die Rechtsstellung der Kläger nicht unmittelbar, so dass die Klage unzulässig sei.

119    Die Französische Republik vertritt ferner die Auffassung, dass die Nennung der Gemeinde nach der geltenden schweizerischen Regelung einer klarstellenden Angabe über den Ursprung des Weins innerhalb der Erzeugungsgegend gleichkomme, die eine Einheit darstelle, und dass eine solche Angabe nicht einer Ursprungsbezeichnung gleichgestellt werden könne. Eine Ursprungsbezeichnung bedeute nämlich, dass bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Merkmale des Erzeugnisses erfüllt seien, was für die Bezeichnung „Bonvillars“, nicht aber für die Gemeinde Champagne zutreffe. Andernfalls hätte die Gemeinde in der Verordnung über die Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine besonders erwähnt werden müssen, was nicht der Fall sei. Die Geltung einer vom schweizerischen Recht geschützten kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ sei somit nicht belegt.

120    Die Kläger treten dem Vorbringen des Rates, der Kommission und der Französischen Republik entgegen, wonach ihre Rechtsstellung im Gemeinschaftsgebiet durch die streitigen Abkommensvorschriften nicht beeinträchtigt werde. Sie berufen sich insoweit darauf, dass zwar der Name „Champagne“ eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts sein möge, dass dies aber den Vertrieb des von ihnen erzeugten waadtländischen Weins in der Gemeinschaft nicht verhindert habe. Die Kläger vertreten unter Berufung auf Schreiben des Vertreters der Erzeuger aus der Champagne die Meinung, dass diese nicht gegen einen Vertrieb des im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne erzeugten Weins unter dem Namen „Champagne“ eingestellt seien.

121    In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts haben die Kläger klargestellt, dass sich nach Überprüfung gezeigt habe, dass die in der Klageschrift erwähnten Ausfuhren von in der Gemeinde Champagne erzeugtem Wein mit einer Menge von etwa tausend Flaschen im Jahr nach Belgien nicht unter dem Namen „Champagne“, sondern als „Arquebuse“ erfolgt seien.

122    Die Kläger verweisen indessen darauf, dass bei Übereinstimmung gemäß Art. 26 Abs. 1 und Art. 29 der Verordnung Nr. 2392/89 der Name eines Weins mit Ursprung in einem Drittland verwendet werden dürfe, wenn er in diesem Land nach alten und beständigen Gebräuchen für einen Wein gebraucht werde, wenn seine Verwendung in diesem Land geregelt sei, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutreffe. Wenn Art. 29 Abs. 3 dieser Verordnung den Erlass von Ausnahmeentscheidungen vorsehe, um in den Genuss der Ausnahme bei Übereinstimmung zu kommen, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich, weil Art. 2 Abs. 3 des französisch-schweizerischen Abkommens ipso iure eine Ausnahme bei Übereinstimmung einräume. Dieser Vorschrift sei nämlich zu entnehmen, dass, falls ein gemäß Abs. 1 geschützter Name dem Namen einer Region oder eines Ortes außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik entspreche, dieser Schutz nicht ausschließe, dass der Name für Erzeugnisse oder Waren, die in dieser Region oder an diesem Ort hergestellt würden, verwendet werde. Dies werde übrigens durch das Gutachten des Staatsrats des Kantons Waadt vom 22. Dezember 2003 bestätigt.

123    Zur Verordnung Nr. 753/2002 unterstreichen die Kläger, ihr Art. 36 sehe ebenfalls vor, dass bestimmte geografische Angaben, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b. A. gleichlautend sind, unter praktischen Bedingungen verwendet werden dürften, die gewährleisteten, dass sie sich voneinander unterschieden, wobei zu berücksichtigen sei, dass die betreffenden Erzeuger gleichzubehandeln seien und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürften. Es sei aber unbestreitbar, dass der Name „Champagne“ für die von den Klägern erzeugten Weine eine geografische Angabe im Sinne des Art. 22 des TRIPs-Übereinkommens sei, auf den Art. 3 des Abkommens verweise. Ferner erfülle die Verwendung dieses Namens durch die Kläger die Voraussetzungen des Art. 36 der Verordnung Nr. 753/2002, so dass dieser Name unter die Ausnahme bei Übereinstimmung falle. Unerheblich sei insoweit, dass Anhang VI dieser Verordnung keinen Namen anführe, weil jede andere Auslegung Art. 36 dieser Verordnung jeden Sinn nähme und die Pflichten der Gemeinschaft gemäß Art. 23 Abs. 3 des TRIPs-Übereinkommens verletzte. Auf jeden Fall sei die Verordnung Nr. 753/2002 erst ab 1. Januar 2003, d. h. nach Inkrafttreten des Abkommens, anwendbar geworden. Da dieses für die Weine der Gemeinde Champagne die Ausnahme bei Übereinstimmung ausschließe, könne von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht verlangt werden, einen Antrag auf Einräumung dieser Ausnahme im Rahmen der Verordnung Nr. 753/2002 zu stellen.

124    Zum Schutz des Namens „Champagne“ nach geltendem schweizerischen Recht verweisen die Kläger darauf, dass gemäß Art. 16 der Verordnung vom 28. Juni 1995 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine der im Gebiet einer Gemeinde geerntete Wein Anrecht auf die Bezeichnung dieser Gemeinde habe.

125    Sie führen hierzu aus, dass der Kanton Waadt sechs Weinbauregionen umfasse. Ihre geografische Ausbreitung sei in Art. 2 der besagten Verordnung festgelegt, der bestimme, dass die Region von Bonvillars alle Weinbaugemeinden des Bezirks Grandson sowie die Gemeinden Montagny und Valuyres-sous-Montagny des Bezirks Yverdon umfasse. Diese sechs Regionen bestünden aus 26 Erzeugungsgebieten mit insgesamt 148 Weinbaugemeinden. Gemäß den Art. 13 bis 15 der Verordnung bildeten drei dieser Regionen ein Erzeugungsgebiet für sich. Bei diesen drei Regionen, von denen jede ein Erzeugungsgebiet für sich bilde und zu denen die Region Bonvillars gehöre, könne wegen der Übereinstimmung zwischen Weinbauregion und Erzeugungsgebiet kein Zweifel bezüglich der Zugehörigkeit der in ihrem Gebiet liegenden Gemeinden zu dem einen oder anderen Erzeugungsgebiet bestehen. Das erkläre, weshalb die Verordnung vom 28. Juni 1995 über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine diese Gemeinden nicht besonders erwähne. Gemäß Art. 16 stehe den Erzeugern von Wein aus diesen Gemeinden jedoch das Recht zu, deren Namen zur Bezeichnung ihrer Erzeugnisse zu verwenden.

126    Die Kläger unterstreichen, dass der Staatsrat des Kantons Waadt in zwei Stellungnahmen vom 8. Januar und 22. Dezember 2003 bestätigt habe, dass der Name „Champagne“ nach schweizerischem Recht eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Gemeinden darstelle. Auf jeden Fall sei daher das Vorbringen des Rates, dass der schweizerische Name „Champagne“ keine kontrollierte Ursprungsbezeichnung, sondern eine einfache Ursprungsbezeichnung sei, nicht schlüssig. Da dieser Name nämlich ein besonderes Recht der Kläger sei, sei es für die Anwendung der Ausnahme bei Übereinstimmung, wie sie in der Verordnung Nr. 2392/1989 und Nr. 753/2002 vorgesehen sei, ohne Bedeutung, ob dieser nach schweizerischem Recht gegenüber dem französischen Namen „Champagne“ einen höheren, einen niedrigeren oder den gleichen Rang einnehme.

–       Würdigung durch das Gericht

127    Der Rat und die Kommission machen mit Unterstützung der Französischen Republik im Wesentlichen geltend, dass es der Schutz der in der französischen Region Champagne erzeugten Weine aufgrund des Gemeinschaftsrechts den Klägern verbiete, ihren Wein unter dem Namen „Champagne“ im Gebiet der Gemeinschaft zu vertreiben. Die streitigen Vorschriften des Abkommens änderten daher die Rechtsstellung der Kläger in diesem Gebiet nicht.

128    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Randnr. 86 angeführten Rechtsprechung eine Klage gemäß Art. 230 EG nur dann zulässig ist, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

129    Es ist daher zu prüfen, ob die Kläger, wie der Rat, die Kommission und die Französische Republik geltend machen, bereits vor dem Inkrafttreten der streitigen Abkommensvorschriften kraft geltenden Gemeinschaftsrechts daran gehindert waren, den von ihnen erzeugten Wein unter dem Namen „Champagne“ in der Gemeinschaft zu vertreiben, so dass die streitigen Abkommensvorschriften ihre Rechtsstellung nicht in qualifizierter Weise geändert hätten.

130    Unter diesem Blickwinkel ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2392/89, wie in den Randnrn. 4 bis 6 ausgeführt, am Tag der Erhebung der Klage, dem 10. Juli 2002, die auf die Lage der Kläger anwendbare Regelung war.

131    Gemäß Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung darf zur Bezeichnung eines eingeführten Weins der Name einer für einen Tafelwein oder Qualitätswein b. A. verwendeten geografischen Einheit oder eines bestimmten Anbaugebiets in der Gemeinschaft weder in der Sprache des Erzeugerlands, in dem sich diese Einheit oder dieses Gebiet befindet, noch in einer anderen Sprache angegeben werden.

132    Bei Erhebung der Klage stand aber, wie in Randnr. 1 ausgeführt, den in der französischen Region unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ hergestellten Weinen in der Gemeinschaft das Prädikat Qualitätsweine b. A. zu, was die Kläger im Übrigen auch nicht bestreiten.

133    Folglich durfte bei Erhebung der Klage gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2392/89 der Name „Champagne“ grundsätzlich nicht zur Bezeichnung eines importierten Weins und insbesondere nicht zur Bezeichnung des in der waadtländischen Gemeinde Champagne erzeugten Weins verwendet werden.

134    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2392/89 Abweichungen von Abs. 2 dieses Artikels beschlossen werden können, wenn der geografische Name eines in der Gemeinschaft erzeugten Weins mit dem geografischen Namen eines in einem Drittland gelegenen Weinbaugebiets identisch und die Verwendung dieses Namens für einen Wein in diesem Land herkömmlich und üblich ist, sofern seine Verwendung von diesem Land geregelt ist.

135    Die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung gilt daher nicht ipso iure, sondern nach einem Beschluss, mit dem ausdrücklich eine Abweichung gestattet wird. Hierzu hat die Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt, dass zum einen einem solchen Beschluss ein entsprechender Antrag vorausgehen müsse und dass zum anderen für Weine aus dem Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne kein Ausnahmeantrag gestellt worden sei.

136    Weiterhin ist festzustellen, dass die Kläger zwar zunächst angegeben haben, dass sie aufgrund geltenden Gemeinschaftsrechts nie daran gehindert worden seien, ihren Wein unter dem Namen „Champagne“ in der Gemeinschaft zu vertreiben, dann aber weder bestritten haben, dass eine in der Verordnung Nr. 2392/89 vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung den Erlass einer Ausnahmeentscheidung fordere, noch angegeben haben, dass insoweit irgendeine Entscheidung getroffen oder auch nur eine Ausnahme für die im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne erzeugten Weine beantragt worden sei.

137    Außerdem haben die Kläger, nachdem sie zunächst versichert hatten, dass sie in Belgien jährlich etwa tausend Flaschen unter dem Namen „Champagne“ abgesetzt hätten, auf eine schriftliche Frage des Gerichts klargestellt, dass diese Flaschen in Wirklichkeit unter dem Namen „Arquebuse“ vertrieben worden seien. Im Übrigen haben die Kläger keinen Nachweis für eine andere Ausfuhr ihrer Erzeugnisse unter dem Namen „Champagne“ oder einem anderen Namen in die Gemeinschaft erbracht.

138    Abgesehen davon, dass nach dem Vorstehenden das Vorbringen der Kläger unklar, ja widersprüchlich erscheint, ist festzustellen, dass diese nicht in der Lage waren, das Vorbringen der Kommission, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung für den im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne erzeugten Wein keinerlei Ausnahmeentscheidung im Hinblick auf das Verbot des Art. 29 Abs.2 der Verordnung Nr. 2392/89 vorgelegen habe, so dass die Kläger rechtlich außerstande waren, ihre Erzeugnisse unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben. Aufgrund der von den Klägern selbst durchgeführten Überprüfungen und entgegen ihrem ursprünglichen Vorbringen zeigt sich im Übrigen, dass diese ihre Weine in der Gemeinschaft tatsächlich nicht unter dem Namen „Champagne“ in den Handel gebracht haben.

139    Demgemäß ist, wenn die streitigen Abkommensvorschriften entsprechend den Ausführungen in den Randnrn. 41 bis 49 des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Gemeinschaft die Ausschließlichkeit des Rechts auf den Namen „Champagne“ zugunsten bestimmter Weine sicherstellen, die in der französischen Region Champagne erzeugt werden, und somit in dem gleichen Gebiet den Vertrieb bestimmter waadtländischer Weine, die im Gebiet der Gemeinde Champagne hergestellt werden, unter diesem Namen verbieten, festzustellen, dass diese Rechtslage bezüglich der Kläger bereits beim Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 sowie bei Erhebung der Klage am 10. Juli 2002 bestand.

140    Was die Verordnung Nr. 753/2002 betrifft, kann dahinstehen, ob die Kläger bei Berücksichtigung des Umstands, dass diese Verordnung zwar erst ab dem 1. August 2003, also nach Klageerhebung, anwendbar geworden, aber am 11. Mai 2002, d. h. vor Klageerhebung, in Kraft getreten ist, unter Berufung auf die Rechtslage bei Anwendung dieser Verordnung ein Rechtsschutzinteresse darlegen können; jedenfalls hätten sie auch aufgrund dieser Verordnung kein Recht, in der Gemeinschaft den Wein zu vertreiben, den sie im Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne unter dem Namen „Champagne“ erzeugen.

141    Es ist nämlich daran zu erinnern, dass gemäß Art. 36 Abs. 1 „[d]er Name einer geografischen Angabe … in der Etikettierung eines Weins, der aus einem Drittland, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist, eingeführt wird, nur angegeben werden [darf], wenn er den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind“.

142    Gemäß Art. 36 Abs. 3 dürfen „[d]ie geografischen Angaben nach Absatz 1 und 2 … nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. … verwendet wird“. Diese Vorschrift sieht indessen die folgende Ausnahme bei Übereinstimmung vor:

„Bestimmte geografische Angaben der Drittländer nach Unterabsatz 1, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b. A. … gleichlautend sind, dürfen jedoch unter praktischen Bedingungen verwendet werden, die gewährleisten, dass sie sich voneinander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Diese Angaben und Begriffe sowie die praktischen Bedingungen sind in Anhang VI aufgeführt.“

143    Die genannte Ausnahme bei Übereinstimmung ist somit nicht ipso iure anzuwenden, sondern setzt die Eintragung sowohl der für die Ausnahme in Betracht kommenden gleichlautenden geografischen Angaben der Drittländer, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet werden, als auch der praktischen Bedingungen, die gewährleisten, dass sich diese geografischen Angaben voneinander unterscheiden, in Anhang VI der Verordnung Nr. 753/2002 voraus.

144    Anhang VI der Verordnung Nr. 753/2002 ist aber, wie der Rat und die Kommission hervorgehoben haben, bis heute leer und enthält daher nicht den Namen „Champagne“ als geografische Angabe von Drittländern, die einer Ausnahme bei Übereinstimmung zugänglich ist.

145    Demnach erlauben auf jeden Fall auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 753/2002 den Klägern nicht, den Wein zu vertreiben, den sie unter dem Namen „Champagne“ erzeugen.

146    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 36 Abs. 5 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 316/2004 geänderten Fassung, die ab dem 1. Februar 2004 gilt, die geografische Angabe eines Drittlands „in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden [darf], auch wenn der betreffende Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden“. Außerdem ergibt sich implizit aus dieser Formulierung und der Systematik des Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002, dass vor der mit der Verordnung Nr. 316/2004 eingeführten Änderung, die auch bei Weinen, die nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurden, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden, die Führung des diesem Gebiet entsprechenden Namens zulässt, eine geografische Angabe auf dem Etikett eines eingeführten Weins nur zulässig war, wenn dieser zu 100 % aus Trauben des Erzeugungsgebiets stammte, dessen Name der Wein trug.

147    Nun haben zwar die Kläger auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass der Name „Champagne“ gemäß Art. 16 der Verordnung über die Ursprungsbezeichnungen der waadtländischen Weine für die aus dem Gebiet dieser Gemeinde stammenden Weine anerkannt und geschützt sei, doch zeigt ein Blick auf diese Vorschrift in ihrer Gesamtheit, dass nach ihrem Abs. 2 „Wein, der zum größten Teil (mindestens 51 %) in einer Gemeinde und im Übrigen im Gebiet der Erzeugungsgegend geerntet wurde, zu dem diese gehört, Anrecht auf die Bezeichnung dieser Gemeinde hat“.

148    Somit ist festzustellen, ohne dass es erforderlich wäre, sich zur genauen Natur und Einstufung des Namens „Champagne“ zu äußern, dass dieser Name nach schweizerischem Recht für Weine anerkannt ist, die zum größeren Teil aus dem Gebiet der waadtländischen Gemeinde Champagne stammen, so dass er nicht die implizite Voraussetzung des Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 753/2004 in der geänderten Fassung erfüllt, wonach die Weine, die zu 85 % aus Trauben gewonnen wurden, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden, im vorliegenden Fall also im Gebiet der waadtländichen Gemeinde Champagne, unter der geografischen Angabe dieses Erzeugungsgebiets in den Handel gebracht werden können. Erst recht kann dieser Name auch nicht als Bezeichnung der Weine angesehen werden, die vollständig aus Trauben gewonnen werden, die in dem Erzeugungsgebiet gelesen worden sind, dessen Namen sie tragen.

149    Somit hatten entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der Kläger nicht nur die Weine, die nach schweizerischem Recht den Namen „Champagne“ führen durften, nie Anspruch auf die entweder in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2392/89 oder in Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 7653/2004 vorgesehene Ausnahme bei Übereinstimmung, sondern es scheint außerdem die Möglichkeit, dass diese Weine in Zukunft in den Genuss der in der zweiten dieser Vorschriften vorgesehenen Ausnahme bei Übereinstimmung kommen könnten, falls der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt werden sollte, nicht in Betracht zu kommen, da die Voraussetzungen, die das schweizerische Recht aufstellt, um in den Genuss der Gemeindebezeichnung „Champagne“ zu gelangen, dem in Art. 36 Abs. 5 der Verordnung Nr. 753/2002 aufgestellten Erfordernis der Herkunft der Trauben nicht gerecht werden.

150    Im Übrigen könnte auch eine etwaige Änderung der Rechtsstellung der Kläger, die sich etwa daraus ergäbe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des waadtländischen Namens „Champagne“ geändert würden, eine Zulässigkeit der Klage nicht rechtfertigen, was die Kläger im Übrigen auch nicht annehmen. Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T‑16/96, Slg. 1998, II‑757, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Aus alledem folgt, dass der angefochtene Beschluss die Rechtsstellung der Kläger im Gebiet der Gemeinschaft nicht in qualifizierter Weise ändert, so dass sie kein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen diesen Beschluss haben.

152    Keines der weiteren Argumente der Kläger kann diesen Schluss in Frage stellen.

153    Die Kläger machen, erstens, nur geltend, es sei unerheblich, dass Anhang VI der Verordnung Nr. 753/2002 keinen Namen nenne; einer geografischen Angabe komme die Ausnahme bei Übereinstimmung schon dann zugute, dass sie die in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfülle. Jede andere Auslegung würde Art. 36 dieser Verordnung sinnlos werden lassen und gegen die Pflichten der Kommission nach Art. 23 Abs. 3 des TRIPs-Übereinkommens verstoßen.

154    Dieses Vorbringen ist offensichtlich völlig unbegründet.

155    Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass erstens gemäß Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 unter den dort genannten Voraussetzungen bei bestimmten geografischen Angaben Ausnahmen bei Übereinstimmung zugelassen werden können und dass zweitens Art. 36 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 753/2002 ausdrücklich regelt, dass die geografischen Angaben, denen die Ausnahme bei Übereinstimmung zugute kommt und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieses Artikels erfüllen, „in Anhang VI aufgeführt [sind]“. Mithin dient die Eintragung der geografischen Angabe, der eine Ausnahme bei Übereinstimmung zugute kommt, in Anhang VI nicht nur der Information und ist nicht nur fakultativ, sondern stellt eine zwingende Förmlichkeit dar, die eine vorherige Prüfung voraussetzt, ob die geografische Angabe die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 und die praktischen Bedingungen erfüllt, die gewährleisten, dass die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden können. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist allein diese Auslegung mit Systematik und Wortlaut des Art. 36 Abs. 3 dieser Verordnung vereinbar, zumal Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 als Ausnahme von dem in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 aufgestellten Grundsatz, dass die geografischen Angaben von Drittländern nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein dürfen, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird, eng auszulegen ist.

156    Zum anderen ist, was die behauptete Unvereinbarkeit dieser Auslegung mit Art. 23 Abs. 3 des TRIPs-Übereinkommens betrifft, darauf hinzuweisen, dass die Kläger in der Klageschrift im Gegenteil im Kern unterstrichen haben, dass die Verordnung Nr. 753/2002 im Unterschied zu den streitigen Abkommensvorschriften für bestimmte eingeführte Weine die Verwendung geografischer Angaben, die mit geografischen Angaben zur Bezeichnung von Qualitätsweinen b. A. übereinstimmten, nicht absolut ausschließe und daher eine verhältnismäßige Maßnahme sei.

157    Somit ist dieses in den Erklärungen der Kläger zu den vom Rat und von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden enthaltene und auf das TRIPs-Übereinkommen gestützte Vorbringen, wenn es als Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 753/2002 zu verstehen sein sollte, als im Laufe des Verfahrens vorgebrachtes neues Angriffsmittel zu betrachten und daher gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

158    Auf jeden Fall tun die Kläger nicht dar und erläutern nicht einmal, inwiefern die vorstehende Auslegung der Verordnung Nr. 753/2002 gegen Art. 23 Abs. 3 des TRIPs-Übereinkommens verstoßen sollte. Eine objektive und vollständige Untersuchung des TRIPs-Übereinkommens zeigt im Übrigen ganz im Gegenteil, dass die Verordnung Nr. 753/2002 in Einklang mit dessen Vorschriften zum Schutz geografischer Angaben steht. Es ist nämlich festzustellen, dass zum einen Art. 22 Abs. 1 dieses Übereinkommens geografische Angaben als Angaben definiert, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht. Im Übrigen sieht Art. 23 Abs. 3 vor, dass im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine jeder Angabe vorbehaltlich des Art. 22 Abs. 4 Schutz gewährt wird, der wiederum bestimmt, dass der Schutz geografischer Angaben auch gegen eine geografische Angabe anwendbar ist, die zwar in Bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem die Waren stammen, tatsächlich zutreffend ist, aber dem Publikum gegenüber fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen Hoheitsgebiet darstellt.

159    Entgegen dem, was die Kläger zu vertreten scheinen, schreibt das TRIPs-Übereinkommen mithin den Mitgliedern der WTO keinesfalls allgemein und voraussetzungslos einen Schutz übereinstimmender geografischer Angaben vor, sondern bestimmt, dass einer geografischen Angabe der Schutz versagt bleibt, wenn sie fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen Hoheitsgebiet andeutet. Außerdem legt gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 des TRIPs-Übereinkommens jedes Mitglied die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen übereinstimmenden Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

160    Genau dieses System hat aber die Verordnung Nr. 753/2002 geschaffen. Zum einen nämlich darf gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung der Name einer geografischen Angabe in der Etikettierung eines Weins, der aus einem Drittland, das Mitglied der WTO ist, eingeführt wird, angegeben werden, wenn er den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder an einem Ort eines Drittlands bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind; diese Voraussetzung stellt eine fast wörtliche Übernahme der Definition des Namens der geografischen Angabe in Art. 22 Abs. 1 des TRIPs-Übereinkommens dar. Zum anderen sieht Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 753/2002 ähnlich wie Art. 22 Abs. 4 des TRIPs-Übereinkommens vor, dass die geografischen Angaben von Drittländern, die Mitglied der WTO sind, nicht verwechselbar mit einer geografischen Angabe sein dürfen, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird.

161    Zu Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002, wonach bestimmte geografische Angaben der Drittländer in Abweichung vom Grundsatz des Verbots geografischer Angaben von Drittländern, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b. A. gleichlautend sind, unter praktischen Bedingungen verwendet werden dürfen, die gewährleisten, dass sie sich voneinander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichzubehandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen, ist festzustellen, dass Art. 23 Abs. 3 Satz 2 des TRIPs-Übereinkommens eine nahezu gleichlautende Regelung enthält.

162    Schließlich kann das Erfordernis, das sich, wie bereits ausgeführt, aus Art. 36 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 753/2002 ergibt, wonach die geografischen Angaben von Drittländern, für die eine Ausnahme bei Übereinstimmung gilt, sowie die praktischen Bedingungen, die gewährleisten sollen, dass sie sich von den geografischen Angaben zur Bezeichnung von Qualitätsweinen b. A. unterscheiden, im Anhang dieser Verordnung angegeben werden müssen, keineswegs als mit den Vorschriften des TRIPs-Übereinkommens unvereinbar angesehen werden. Das TRIPs-Übereinkommen sieht nämlich nicht nur keineswegs vor, dass die Ausnahme bei Übereinstimmung ohne Eingreifen irgendeiner Behörde ipso iure für jede gleichlautende geografische Angabe gilt, die dafür die Voraussetzungen erfüllt, sondern legt außerdem ausdrücklich fest, dass „[j]edes Mitglied … die praktischen Bedingungen fest[legt], unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden“, und lässt damit den Mitgliedern einen gewissen Beurteilungsspielraum für die Modalitäten der Gewährung der Ausnahme bei Übereinstimmung.

163    Zweitens sind die Kläger der Auffassung, es sei unerheblich, dass Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2392/89 den Erlass abweichender Entscheidungen vorsehe, um bestimmten geografischen Angaben eine Ausnahme bei Übereinstimmung zugute kommen zu lassen, weil das französisch-schweizerische Abkommen die Verwendung der Bezeichnung „Champagne“ für bestimmte Weine aus der waadtländischen Gemeinde Champagne ausdrücklich gestattet habe. Dieses Abkommen sehe nämlich in Art. 2 Abs. 3 eine Ausnahme bei Übereinstimmung ipso iure vor, ohne dass irgendeine Entscheidung hierüber getroffen werden müsste. Dies sei übrigens in einer Stellungnahme des Staatsrats des Kantons Waadt vom 22. Dezember 2003 bestätigt worden.

164    Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn das französisch-schweizerische Abkommen in dem von den Klägern vertretenen Sinne auszulegen sein sollte, deren Vorbringen doch die Zulässigkeit der Klage nur unter der Voraussetzung rechtfertigen könnte, dass die Vorschriften dieses Abkommens über die Ausnahme bei Übereinstimmung geografischer Angaben trotz des Erlasses der Verordnung Nr. 2392/89 und dann der Verordnung Nr. 753/2002 Anwendung finden könnten.

165    Bekanntlich werden gemäß Art. 307 Abs. 1 EG die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits geschlossen wurden, durch den Vertrag nicht berührt.

166    Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt diese Bestimmung, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des EG-Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittländern aus einer früher geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früher geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betreffenden Mitgliedstaat Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Drittländer, die Parteien der Übereinkunft sind, noch verlangen können (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, T. Port, C‑364/95 und C‑365/95, Slg. 1998, I‑1023, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T‑3/99, Slg. 2001, II‑2123, Randnr. 70).

167    Eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat demnach gegenüber einer völkerrechtlichen Übereinkunft nur dann zurückzutreten, wenn diese zum einen vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossen wurde und wenn zum anderen das fragliche Drittland daraus Rechte herleiten kann, deren Beachtung es von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann (Urteile T. Port., Randnr. 61, und Banatrading/Rat, Randnr. 70, beide oben in Randnr. 166 angeführt).

168    Im vorliegenden Fall ist das französisch-schweizerische Abkommen, auf das sich die Kläger berufen, 1974 abgeschlossen worden, d. h. nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags. Mithin können sich die Kläger nicht auf die Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens berufen, um die Anwendung der Verordnung Nr. 2392/89 und dann der Verordnung Nr. 753/2002 zu verhindern. Das Vorbringen geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen.

169    Auf jeden Fall sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des französisch-schweizerischen Abkommens „die Bezeichnungen in Anhang A des vorliegenden Abkommens, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmen, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den französischen Erzeugnissen und Waren vorbehalten und können dort nur nach Maßgabe der Voraussetzungen benutzt werden, die das Recht der Französischen Republik festlegt“.

170    Art. 3 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt umgekehrt, dass „die Bezeichnungen in Anhang B des vorliegenden Abkommens, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmen, im Gebiet der Französischen Republik den schweizerischen Erzeugnissen und Waren vorbehalten [sind] und … dort nur nach Maßgabe der Voraussetzungen benutzt werden [können], die das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft festlegt“.

171    Während aber die französische kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ in Anhang A angeführt ist, erwähnt Anhang B die gleichnamige waadtländische Gemeindebezeichnung nicht.

172    Demnach ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen einerseits der Name „Champagne“ im Gebiet der Schweiz vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 ausschließlich den französischen Erzeugnissen vorbehalten, während andererseits die waadtländische Gemeindebezeichnung „Champagne“ im Gebiet Frankreichs keinerlei Schutz genießt.

173    Mithin würde, selbst wenn die Weine aus der waadtländischen Gemeinde Champagne den Schutz des Art. 2 Abs. 3 des französisch-schweizerischen Abkommens beanspruchen könnten, wonach, „[w]enn eine der gemäß Abs. 1 geschützten Bezeichnungen dem Namen einer Region oder eines Ortes außerhalb des Gebiets der Französischen Republik entspricht, … Abs. 1 die Verwendung der Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren, die in dieser Region oder an diesem Ort hergestellt wurden, nicht aus[schließt]“, dieser Umstand lediglich eine Ausnahme vom ausschließlichen Schutz darstellen, die die kontrollierte französische Ursprungbezeichnung „Champagne“ gemäß Art. 2 Abs. 1 und Anhang A dieses Abkommens im Gebiet der Schweiz genießt. Diese Ausnahme bei Übereinstimmung würde allerdings nicht den Vertrieb der Weine aus der waadtländischen Gemeinde Champagne unter der Bezeichnung „Champagne“ im Gebiet Frankreichs gestatten, da dies nur eine Eintragung in Anhang B dieses Abkommens bewirken könnte.

174    Im Übrigen ist dem Schriftwechsel zwischen dem Leiter der Abteilung Auswärtige Einrichtungen und Beziehungen des Kantons Waadt und der Gemeindeverwaltung von Champagne, der von den Klägern selbst vorgelegt wurde, und insbesondere dem Schreiben von Herrn C. R. vom 8. September 1998 zu entnehmen, dass bei den Verhandlungen über das Abkommen diese Auslegung des französisch-schweizerischen Abkommens nicht nur von der Französischen Republik, sondern auch von der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten wurde, die sich die Frage stellte, aus welchem Grund der waadtländische Name „Champagne“ in den Listen und im Protokoll des französisch-schweizerischen Abkommens nicht erwähnt war.

175    Demnach ist das Vorbringen der Kläger, das französisch-schweizerische Abkommen erlaube ihnen, Weine aus der Gemeinde Champagne im Gebiet Frankreichs unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben, nicht begründet.

176    Im Übrigen ist bezeichnend, dass die Kläger, wie bereits dargelegt, auf die Aufforderung des Gerichts, ihre Behauptung, dass sie jährlich etwa 1 000 Flaschen unter dem Namen „Champagne“ ausführten, unter Beweis zu stellen, nicht nur nichts Beweiskräftiges wie etwa Rechnungen vorgelegt haben, die bewiesen hätten, dass sie ihre Erzeugung unter dieser Bezeichnung in Frankreich verkauft haben, sondern außerdem erläutert haben, dass diese Ausfuhren im Wesentlichen unter dem Namen „Arquebuse“ nach Belgien gegangen seien.

177    Das von den Klägern vorgelegte Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei an die Cave des viticulteurs de Bonvillars ist nicht nur für die Untersuchung ihrer Rechtsstellung unerheblich, sondern kann auch auf keinen Fall als Beleg dafür verstanden werden, dass sich die Erzeuger aus der Champagne dem Vertrieb des von den Klägern erzeugten Weins unter dem Namen „Champagne“ nicht widersetzt hätten. Diesem Schreiben ist nämlich allenfalls zu entnehmen, dass das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (Berufsübergreifender Ausschuss für Weine der Champagne), nachdem es einen sehr strengen Standpunkt vertreten und der Cave de Bonvillars mit rechtlichen Schritten gedroht hatte, erklärt hat, „die Erzeugung von Produkten aus der Gemeinde Champagne nicht verhindern, sondern schlicht unnütze Missverständnisse vor allem für die Zukunft vermeiden [zu wollen],“ zugleich aber ein Gespräch anbot, „um die künftige Lage zu klären“. Da trotz einer schriftlichen Frage des Gerichts an die Kläger jede weitere Klarstellung von deren Seite insbesondere zu Inhalt oder Ergebnis dieser Unterredung fehlt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das Comité interprofessionnel du vin de Champagne sich der Verwendung des Namens „Champagne“ für das Gebiet Frankreichs zur Kennzeichnung der von den Klägern ausgeführten Weine nicht widersetzt hätte.

178    Demgemäß ändern die streitigen Abkommensvorschriften die Rechtsstellung der Kläger nicht in qualifizierter Weise, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, soweit sie auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

179    Vorsorglich ist festzustellen, dass die Kläger von dem angefochtenen Beschluss nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen sind.

180    Die streitigen Abkommensvorschriften, die mit dem angefochtenen Beschluss genehmigt wurden, haben nämlich gemäß Art. 5 Abs. 2 des Anhangs 7 des Abkommens die Wirkung, den geschützten Namen „Champagne“ den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft unter den in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Bedingungen vorzubehalten. Außerdem kann, wie bereits in den Randnrn. 41 bis 49 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, da der Name „Champagne“ nicht unter den im Sinne des Abkommens geschützten und in der Anlage 2 des Abkommens genannten schweizerischen Bezeichnungen genannt ist, die Ausnahme bei Übereinstimmung gemäß Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des Anhangs 7 des Abkommens nicht hinsichtlich des französischen Namens „Champagne“ angewandt werden, der als Qualitätswein b. A. mit Ursprung in Frankreich unter den geschützten Gemeinschaftsbezeichnungen im Sinne des Abkommens genannt ist.

181    Mithin verbieten die streitigen Abkommensvorschriften jede Verwendung des Namens „Champagne“ für Weine, die nicht aus der Gemeinschaft und insbesondere Frankreich stammen und nach der Gemeinschaftsregelung nicht die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Qualitätswein b. A. „Champagne“ erfüllen. Daher betreffen die streitigen Vorschriften des Abkommens in gleicher Weise alle – gegenwärtigen oder zukünftigen – Personen, die Weinbauprodukte erzeugen oder vertreiben, die nicht die Bezeichnung Qualitätswein b. A. „Champagne“ führen dürfen, weil sie insbesondere nicht aus der französischen Region Champagne stammen, darunter alle Erzeuger von Weinbauprodukten mit Ursprung in der Schweiz. Die streitigen Abkommensvorschriften entstammen somit einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG, der für objektiv bestimmte Sachverhalte gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2005, Arla Foods u. a./Kommission, T‑397/02, Slg. 2005, II‑5365, Randnrn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die ihrer Natur oder ihrer Tragweite nach eine Entscheidung mit allgemeiner Geltung ist, eine natürliche oder juristische Person individuell betreffen kann. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Entscheidung diese wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 18. Mai 1994, Codorníu/Rat, C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnrn. 19 und 20, Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T‑370/02, Slg. 2002, II‑2097, Randnr. 56).

183    Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger, sie befänden sich in einer solchen Situation, weil zum einen die Champagne-Klausel in das Abkommen aufgenommen worden sei, um die Lage eines bestimmten Kreises zum Zeitpunkt seines Abschlusses feststellbarer und feststehender Erzeuger zu regeln, und sie zum anderen die Einzigen seien, die nach schweizerischem Recht über das spezifische Recht zur Führung der Ursprungsbezeichnung „Champagne“ verfügten.

184    Dieses Vorbringen kann indessen nicht dazu führen, die Kläger als von den streitigen Abkommensvorschriften individuell betroffen anzusehen.

185    Diese Vorschriften dienen nämlich, wie bereits ausgeführt, nicht nur dem Zweck, die besondere Lage der Erzeuger von aus der waadtländischen Gemeinde Champagne stammendem Wein zu regeln, sondern sollen ganz allgemein die ausschließliche Benutzung des Namens „Champagne“ zugunsten der Weine aus Frankreich sicherstellen, die diese Bezeichnung kraft Gemeinschaftsrechts tragen. Lediglich Art. 5 Abs. 8 des Anhangs 7 des Abkommens erwähnt die Sonderstellung „bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud)“ und lässt eine vorübergehende Ausnahme zu, die die Verwendung des Wortes „Champagne“ für ihre Bezeichnung und Aufmachung unter den dort genannten Bedingungen gestattet. Der bloße Umstand, dass diese Bestimmung eine günstigere Übergangsvorschrift zugunsten „bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud)“ vorsieht, ist aber als solcher nicht geeignet, die Schlussfolgerung zu berühren, dass die streitigen Abkommensvorschriften, die die Ausschließlichkeit des Namens „Champagne“ sicherstellen, eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sind, die die Kläger nicht individuell betrifft.

186    Zum anderen kann auch das Recht der Kläger auf die schweizerische Ursprungsbezeichnung „Champagne“ ihnen kein individuelles Interesse an der Anfechtung der streitigen Abkommensvorschriften verschaffen, wobei Natur und Einstufung dieser Ursprungsbezeichnung dahinstehen können. Anders als beim Markenrecht, das der Klägerin in der Rechtssache zustand, in der das Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 182 angeführt) ergangen ist, in dem der Gerichtshof insoweit hervorgehoben hat, dass diese die Bildmarke Gran Cremant de Codorníu 1924 in Spanien hatte eintragen lassen und die Marke vor wie nach dieser Eintragung benutzt hatte, ergibt sich das Recht der Kläger auf Benutzung des Namens „Champagne“ aus der schweizerischen Regelung, die allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geltenden geografischen und qualitativen Voraussetzungen erfüllen, das Recht zuerkennt, diese unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben, und dieses Recht allen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für alle Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, T‑109/97, Slg. 1998, II‑3533, Randnr. 50, und vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort/Kommission, T‑381/02, Slg 2005, II‑5337, Randnr. 51).

187    Ebenso wie die streitigen Abkommensvorschriften zielt auch die anwendbare schweizerische Regelung nicht nur auf die Kläger, sondern entfaltet ihre Rechtswirkungen gegenüber einer unbestimmten Anzahl schweizerischer wie aus Drittländern stammender Erzeuger, die heute oder in der Zukunft ihre Erzeugnisse im Gebiet der Schweiz unter der Bezeichnung „Champagne“ vertreiben wollen.

188    Die Kläger können auch nicht schon deshalb von den streitigen Abkommensvorschriften individuell betroffen sein, weil sie bis heute für bestimmte von ihnen erzeugte Weine das Recht auf die Gemeindebezeichnung „Champagne“ besitzen, denn dies ergibt sich aus der Anwendung einer Regelung mit allgemeiner Geltung auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich der schweizerischen Regelung für Ursprungsbezeichnungen, die ihre Rechtswirkungen gegenüber Gruppen von Personen entfaltet, die allgemein und abstrakt festgelegt sind, also alle Unternehmen, die ein Produkt mit objektiv festgelegten Eigenschaften erzeugen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 51).

189    Dieser Befund wird übrigens durch die von den Klägern selbst vorgelegte Stellungnahme des Staatsrats des Kantons Waadt bestätigt, in der es heißt: „Alle Winzer oder Weinbauverbände, die Weine aus Trauben herstellen, die auf Parzellen der Gemeinde Champagne geerntet wurden, haben Anrecht auf diese Ursprungsbezeichnung. Auf dieser Grundlage benutzt die Cave des viticulteurs de Bonvillars u. a. die Bezeichnung ‚Champagne‘ für Weine, die sie vertreibt und die aus dieser Gemeinde stammen. Kein anderer waadtländischer Winzer ist berechtigt, diese Bezeichnung zu verwenden, wenn er nicht Eigentümer oder Pächter der im Gebiet der Gemeinde Champagne gelegenen Weinberge ist oder keinen Wein vertreibt, der aus in dieser Gemeinde geernteten Trauben erzeugt ist.“

190    Schließlich verliert nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund eines objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Sachverhalts erfolgt, der in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, C‑41/99 P, Slg. 2001, I‑4239, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2000, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, C‑447/98 P, Slg. 2000, I‑9097, Randnr. 64).

191    Demnach können die Kläger nicht als von den streitigen Abkommensvorschriften individuell betroffen angesehen werden, so dass ihre Klage auch unter diesem Blickwinkel als unzulässig abzuweisen ist.

192    Die Berufung der Kläger auf ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kann daran nichts ändern, da der Gerichtshof zur Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG klar entschieden hat, dass diese zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen ist, dass jedoch eine solche Auslegung nicht, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden, zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 44).

2.     Zu den Anträgen auf Schadensersatz

 Vorbringen der Parteien

193    Die Kläger sehen in dem angefochtenen Beschluss eine Verletzung des Eigentumsrechts, des Rechts auf freie Ausübung einer Berufstätigkeit sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft führe.

194    Diese Rechtsverletzung verursache ihnen einen Schaden, der sich zum einen aus den Kosten ergebe, die sie zu tragen hätten, um auf dem Weinmarkt mit einem anderen als dem Namen „Champagne“ auftreten zu können, und zum anderen aus dem entgangenen Gewinn infolge des vorauszusehenden Rückgangs des Preises in Höhe von 4 CHF je Flasche des von ihnen erzeugten Weins, wenn sie gegenwärtig bei den jährlich unter dem Namen „Champagne“ verkauften 150 000 Flaschen auf diese Bezeichnung verzichten müssten. Die Kläger behalten sich allerdings vor, dem Gericht genauer bezifferte Angaben vorzulegen, sobald die ersten Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses ihnen gegenüber sichtbar geworden seien.

195    Der Kausalzusammenhang zwischen dem den Organen vorgeworfenen Verhalten und dem erlittenen Schaden bestehe darin, dass die Französische Republik den Rat und die Kommission veranlasst habe, die streitigen Abkommensvorschriften auszuhandeln. Ohne den Druck dieses Mitgliedstaats hätte die Schweizerische Eidgenossenschaft diesen Vorschriften niemals zugestimmt, wozu sie allerdings gezwungen gewesen sei, um die Unterzeichnung der sieben zweiseitigen Abkommen zu erreichen.

196    Da die schweizerischen Behörden verpflichtet seien, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die streitigen Abkommensvorschriften durchzuführen, sei der Schaden entsprechend dem Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret International/Rat (T‑174/00, Slg. 2002, II‑17, Randnrn. 33 und 34), der Gemeinschaft zuzurechnen.

197    Insoweit sei unerheblich, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Partei des Abkommens für den Schaden mitverantwortlich sei, da sämtliche Voraussetzungen für den Ersatz des Schadens der Kläger erfüllt seien (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1959, Feram/Hohe Behörde, 23/59, Slg. 1959, 523).

198    Rat und Kommission sind der Auffassung, dass keine der Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall erfüllt sei. Insbesondere fehle, da der angefochtene Beschluss keine Rechtswirkungen auf die Lage der Kläger erzeuge, der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem angeblich rechtswidrigen angefochtenen Beschluss. Zum einen nämlich begründe der angefochtene Beschluss keine neue Verpflichtung zulasten der Kläger im Gemeinschaftsgebiet, und zum anderen ergebe sich der Schaden, den die Kläger im Gebiet der Schweiz erleiden könnten, aus dem Tätigwerden der schweizerischen Behörden, sei es, als diese das Abkommen in ihrem Gebiet für anwendbar erklärt, sei es, als sie die Vorschriften zur Durchführung der Pflichten verabschiedet hätten, die sie aufgrund des Abkommens übernommen hätten, da dieses ihnen die Wahl der Modalitäten überlassen habe.

199    Die Kommission macht weiter geltend, dass ein etwaiger Druck der Französischen Republik, um die Aufnahme der Champagne-Klausel durchzusetzen, unerheblich sei. Die Verhandlungen seien lediglich Vorbereitungshandlungen und könnten nicht die Ursache für einen Schaden sein, lediglich der normative Akt, mit dem sie abgeschlossen würden, könne einen Schadensersatzanspruch auslösen. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen als souveräner Staat ratifiziert habe, müssten sich die Kläger, wenn sie sich durch das Abkommen verletzt fühlten, an die schweizerischen Behörden wenden.

 Würdigung durch das Gericht

200    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne des Art. 288 Abs. 2 EG von mehreren Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44; vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T‑336/94, Slg. 1996, II‑1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997, Oleifici Italiani/Kommission, T‑267/94, Slg. 1997, II‑1239, Randnr. 20). Sobald eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Schadensersatzklage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft werden müssten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg. 1994, I‑4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg. 2002, II‑515, Randnr. 37).

201    Im vorliegenden Fall sind die Schadensersatzanträge zunächst in Bezug auf die dritte dieser Voraussetzungen zu prüfen, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betrifft. Bei dieser Voraussetzung fordert die Rechtsprechung, dass der geltend gemachte Schaden die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier frères u. a./Rat, 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995, Blackspur u. a./Rat und Kommission, T‑168/94, Slg. 1995, II‑2627, Randnr. 49, und vom 29. Oktober 1998, TEAM/Kommission, T‑13/96, Slg. 1998, II‑4073, Randnr. 74).

202    Die Kläger sind der Auffassung, dass der Schaden in Gestalt der Kosten, die sie aufwenden müssten, um unter einem anderen Namen als „Champagne“ auf dem Weinmarkt Fuß zu fassen, und des entgangenen Gewinns infolge des voraussehbaren Rückgangs des Preises ihrer Erzeugung, wenn diese ohne diesen Namen auskommen müssen, eine unmittelbare Folge des Erlasses des angefochtenen Beschlusses durch Rat und Kommission sei, mit der die streitigen Abkommensvorschriften gebilligt wurden.

203    Entsprechend den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Nichtigkeitsanträge ist nacheinander die Rechtslage der Kläger im Gemeinschaftsgebiet und im Gebiet der Schweiz zu prüfen.

204    Für das Gemeinschaftsgebiet ergibt sich aus den Randnrn. 130 bis 139 des vorliegenden Beschlusses, dass die streitigen Abkommensvorschriften keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der Kläger gehabt haben, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens aufgrund der Verordnung Nr. 2392/89 daran gehindert waren, ihre Erzeugnisse unter dem Namen „Champagne“ zu vertreiben. Das Fehlen dieser Möglichkeit ergibt sich entsprechend den Ausführungen in den Randnrn. 140 bis 150 des vorliegenden Beschlusses auch aus der Verordnung Nr. 753/2002, die seit dem 1. August 2003 anwendbar ist.

205    Demnach kann der angefochtene Beschluss für das Gebiet der Gemeinschaft nicht Ursache des von den Klägern behaupteten Nachteils sein, da dieser, wie ihn die Kläger erlitten haben wollen, sich bereits aus der geltenden Gemeinschaftsregelung ergab. Insoweit ist zudem darauf zu verweisen, dass die Kläger beim Verkauf ihrer Erzeugnisse unter dem Namen „Arquebuse“ in Belgien bereits vor Inkrafttreten des Abkommens unter Benutzung eines abweichenden Namens auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig geworden sein müssen.

206    Für das Gebiet der Schweiz ergibt sich aus Randnr. 91 des vorliegenden Beschlusses, dass die behaupteten abträglichen Wirkungen des Abkommens gegenüber den Klägern allein darauf zurückzuführen sind, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft mit ihrer souveränen Entscheidung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, mit dessen Verbindlichkeit einverstanden erklärt und gemäß Art. 14 dieses Abkommens verpflichtet hat, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der daraus folgenden Pflichten, darunter derjenigen, die sich aus den streitigen Abkommensvorschriften ergeben, sicherzustellen.

207    Folglich kann der Schaden, den die Kläger im Gebiet der Schweiz etwa infolge der in Durchführung des Abkommens ergriffenen Maßnahmen der schweizerischen Behörden erleiden könnten, nicht der Gemeinschaft zugerechnet werden, so dass das Gericht nicht für die Entscheidung über eine auf den Ersatz dieses Schadens gerichtete Klage zuständig ist.

208    Es trifft zwar zu, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sich mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des Abkommens völkerrechtlich verpflichtet hat, dessen Durchführung in vollem Umfang sicherzustellen, ohne dabei über einen Ermessensspielraum zu verfügen, doch folgt diese Pflicht zunächst aus der Äußerung eines souveränen Willens der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Verhandlungsführung, die zum Abschluss des Abkommens geführt hat, und im Weiteren aus ihren auswärtigen Beziehungen.

209    Das Vorbringen der Kläger, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe letztlich keine andere Wahl gehabt, als die streitigen Abkommensvorschriften zu akzeptieren, wenn sie nicht den Abschluss von sieben sektoriellen Abkommen habe scheitern lassen wollen, kann daher nicht zu dem Schluss führen, dass der behauptete Schaden der Gemeinschaft zuzurechnen wäre. Selbst wenn nämlich dieses Vorbringen dem tatsächlichen Ablauf entsprechen sollte, wäre doch die Annahme dieser Vorschriften durch die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen erfolgt, die auf gegenseitigen Zugeständnissen und Vorteilen beruhten und bei deren Abschluss dieser Staat unter Berücksichtigung des Interesses, das er insgesamt am Abschluss dieses Abkommens und allgemein der sieben sektoriellen Abkommen hatte, frei und souverän entscheiden konnte, auf den Schutz der Gemeindebezeichnung „Champagne“ zu verzichten.

210    Im Übrigen wird dies durch ein Schreiben des Leiters des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 24. März 1999 an den Verband der Winzer und Kellereien bestätigt, in dem es heißt:

„Nach Ihrer Lesart soll die Landwirtschaft ‚die Zeche für schlechte Abkommen mit der E[uropäischen] U[nion]‘ zugunsten anderer Sektoren unserer Wirtschaft zahlen. Der Bundesrat folgt dieser Betrachtungsweise nicht, da eine ausführliche Prüfung der am 26. Februar 1999 paraphierten Abkommen gezeigt hat, dass das Abkommen für den Sektor Landwirtschaft in sich ausgewogen ist und der schweizerischen Landwirtschaft interessante Ausfuhrmöglichkeiten für einen Markt von mehr als 370 Millionen Verbrauchern bieten wird, wie ihn die E[uropäische] U[nion] darstellt.“

211    Die Frage, ob der Standpunkt der Gemeinschaft im Rahmen der Verhandlungen der streitigen Abkommensvorschriften auf den Willen der Französischen Republik zurückzuführen ist, die französische kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ zu schützen, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Es ist nämlich rechtlich ohne Bedeutung, welchen Standpunkt die Französische Republik während der Verhandlungen über das Abkommen einnahm, da allein die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft hierbei Partner gewesen sind.

212    Da der angeblich im Gebiet der Schweiz erlittene Schaden letztlich den Behörden dieses Staates zuzurechnen ist, sind auch die schweizerischen Gerichte zuständig, sich zu dem etwaigen Anspruch auf Ersatz des Schadens zu äußern, den diese Behörden den Klägern zugefügt haben sollen.

213    Somit sind, ohne dass es erforderlich wäre, sich zu den vom Rat und von der Kommission erhobenen Unzuständigkeitsrügen zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnr. 52, und vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26), die vorliegenden Schadensersatzanträge, soweit sie den angeblich im Gebiet der Gemeinschaft entstandenen Nachteil betreffen, als offensichtlich rechtlich unbegründet und, soweit sie den angeblich im Gebiet der Schweiz entstandenen Nachteil betreffen, wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen.

214    Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass dem fünften Antrag der Kläger zu entsprechen wäre.

3.     Zu den während des Verfahrens geltend gemachten neuen Angriffsmitteln

215    Mit Schreiben vom 7. März 2007 haben die Kläger das Gericht ersucht, gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung neue Angriffsmittel zuzulassen.

216    Sie berufen sich auf den Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über den Handel mit Wein (ABl. 2006, L 87, S. 1), aus dem sich ergeben soll, das die in diesem Staat als halbgenerisch geltenden Bezeichnungen weiterhin auf den Etiketten der Erzeugnisse, die sie bezeichnen, verwendet werden dürfen, falls sie zu einem Ganzen gehören, das zuvor einer Typprüfung unterzogen worden ist. Den Klägern zufolge sollen damit bestimmte Winzer der Vereinigten Staaten unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Gebiet den Namen „Champagne“ benutzen dürfen. Dies belege die Unverhältnismäßigkeit und den diskriminierenden Charakter der angefochtenen Entscheidung.

217    Hierzu ist lediglich festzustellen, dass sich dieses Vorbringen der Kläger ausschließlich auf die Begründetheit der Klage bezieht, so dass es weder die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage noch die teilweise Unzuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die Klage auf Ersatz des angeblich im Gebiet der Schweiz entstandenen Schadens, wie sie bereits festgestellt worden sind, in Frage stellen kann. Im Übrigen kann dieses Vorbringen, soweit es ein etwaiges Fehlverhalten der Gemeinschaft als Ursache des Schadens, den die Kläger im Gebiet der Gemeinschaft erlitten haben wollen, belegen soll, auch nicht das zuvor festgestellte Fehlen eines Kausalzusammenhangs im Gemeinschaftsgebiet zwischen diesem Schaden und dem angeblichen Fehlverhalten in Frage stellen.

218    Das auf den Beschluss 2006/232 gestützte Vorbringen der Kläger ist daher, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall erfüllt sind, auf jeden Fall zurückzuweisen.

 Kosten

219    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten und entsprechend dem Antrag von Rat und Kommission deren Kosten zu tragen.

220    Die Französische Republik hat gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird, soweit sie auf Nichtigerklärung gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Schadensersatz gerichtet ist.

3.      Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates und der Kommission.

4.      Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Juli 2007

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger

ANHANG

Jacqueline Gonin Péroset-Grandson, wohnhaft in Champagne (Schweiz),

De Rahm und Cie SA mit Sitz in Lausanne (Schweiz),

Françoise Grin, wohnhaft in Champagne,

Janine Payot, wohnhaft in Champagne,

Rose-Marie Richard, wohnhaft in Morges (Schweiz),

Yolande Richardet, wohnhaft in Les Tuileries-de-Grandson (Schweiz),

Antoinette Schopfer, wohnhaft in Yverdon-les-Bains (Schweiz),

Huguette Verraires-Banderet, wohnhaft in Renens (Schweiz),

Dominique Dagon, wohnhaft in Onnens (Schweiz),

Susy Dagon, wohnhaft in Champagne,

Élisabeth Giroud, wohnhaft in Champagne,

Huguette Giroud, wohnhaft in Champagne,

Serge Gonin Péroset-Grandson, wohnhaft in Champagne,

Gilbert Guilloud, wohnhaft in Champagne,

Claude Loup, wohnhaft in Champagne,

Charles Madörin, wohnhaft in Champagne,

Claude Madörin, wohnhaft in Jongny (Schweiz),

Rudolf Moser-Perrin, wohnhaft in Payerne (Schweiz),

Marc Perdrix, wohnhaft in Champagne,

René Perdrix, wohnhaft in Giez (Schweiz),

Éric Schopfer, wohnhaft in Champagne,

Denis Tharin, wohnhaft in Champagne,

José Tharin, wohnhaft in Champagne,

Maxime Tharin, wohnhaft in Champagne,

Albert Banderet, wohnhaft in Champagne,

Gilbert Banderet, wohnhaft in Champagne,

Jean-Pierre Banderet, wohnhaft in Yverdon-les-Bains,

Emmanuel Borgeaud, wohnhaft in Champagne,

Paul André Cornu, wohnhaft in Champagne,

Ronald Dagon, wohnhaft in Champagne,

Jean-Michel Duvoisin, wohnhaft in Bonvillars (Schweiz),

Daniel Forestier, wohnhaft in Bonvillars,

Michel Forestier, wohnhaft in Champagne,

Edgar Giroud, wohnhaft in Torgon (Schweiz),

Edmond Giroud, wohnhaft in Champagne,

Georges Giroud, wohnhaft in Champagne,

Cofigo SA mit Sitz in Morges,

Jean Vogel, wohnhaft in Grandvaux (Schweiz),

Commune d’Yverdon (Schweiz).


* Verfahrenssprache: Französisch.