Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Verfahren – Streithilfe – Argumente, die von denen der unterstützten Partei abweichen

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 116 § 3)

2. Europäische Gemeinschaften – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001

(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 4)

Leitsätze

1. Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen; dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

(vgl. Randnr. 40)

2. Der bloße Umstand, dass ein Dokument, das in einem Antrag auf Zugang nach der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bezeichnet wird, ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzt hätte und ob zweitens – in den Fällen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung – nicht ein höherrangiges öffentliches Interesse bestand, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigte. Überdies muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ grundsätzlich durchzuführen hat, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen. Außerdem ergibt sich aus der Verordnung, dass alle in ihrem Artikel 4 Absätze 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument („zu einem Dokument“) anzuwenden sind. Die genannte konkrete Prüfung muss daher für jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden.

Im Übrigen kann nur eine konkrete und individuelle Prüfung – im Gegensatz zu einer abstrakten und globalen Prüfung – es dem Organ ermöglichen, zu beurteilen, ob dem Antragsteller nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung teilweiser Zugang gewährt werden kann; hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit der Ausnahmen vom Zugangsrecht sieht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung vor, dass die Ausnahmen gemäß seinen Absätzen 1 bis 3 nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz aufgrund des „Inhalts des Dokuments“ gerechtfertigt ist.

Bei der Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu beurteilen, handelt es sich somit um eine grundsätzliche Verpflichtung, die bei allen in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung genannten Ausnahmen Anwendung findet, unabhängig davon, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören, sei es etwa zum Bereich Kartelle oder dem der Kontrolle öffentlicher Beihilfen. Immerhin kann diese Prüfung dann entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden sind. Im Übrigen kommt ausnahmsweise und nur dann eine Befreiung von der Prüfungspflicht in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maße belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann.

(vgl. Randnrn. 77-79, 85-86, 94)