URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

18. September 2003

Rechtssache T-221/02

Giorgio Lebedef u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Dienstbezüge — Reisekosten — Berechnungsmethode“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1037

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Verfahren zur Berechnung der Kosten der jährlichen Reise nach Griechenland in Bezug auf die Wegstrecke über Brindisi ab 1996 oder 1997 geändert wurde, sowie Aufhebung sämtlicher Gehaltsabrechnungen der Kläger, mit denen die Entscheidung durchgeführt wurde.

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Geänderte Berechnung der Kosten der jährlichen Reise aufgrund von Änderungen der von den Eisenbahngesellschaflen vorgeschlagenen Reisewege und Tarife – Keine Entscheidung – Unzulässigkeit – Gehaltsabrechnung, aus der sich die geänderte Berechnung der Kosten der jährlichen Reise unter Zugrundelegung eines bestimmten Reisewegs ergibt – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91; Anhang VII, Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 Unterabsatz 1)

  2. Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Reise – Grundlage für die Berechnung – Üblicher kürzester und billigster Reiseweg mit der Eisenbahn – Begriff

    (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2)

  3. Beamte – Kostenerstattung – Kosten der jährlichen Reise – Änderung des der Berechnung zugrunde gelegten Reisewegs – Keine Verpflichtung, die betroffenen Beamten anzuhören

    (Beamtenstatut; Anhang VII, Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2)

  4. Beamte – Beschwerende Entscheidung – Begründungspflicht – Gehaltsabrechnung, aus der sich eine aufgrund einer Änderung der vorgeschlagenen Reisewege und/oder Tarife geänderte Berechnung der Reisekosten nicht ergibt – Begründungspflicht bei der Zurückweisung einer Beschwerde

    (Beamtenstatut, Artikel 25; Anhang VII, Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2)

  1.  Da die Kosten für die jährliche Reise nach Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage einer Fahrkarte für den üblichen kürzesten und billigsten Reiseweg mit der Eisenbahn zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort berechnet werden, ist eine geänderte Berechnung der Kosten dieser Reise nach Maßgabe der von den Eisenbahngesellschaften vorgeschlagenen geänderten Reisewege und Tarife nicht Folge einer Entscheidung des Gemeinschaftsorgans, die Berechnungsmethode oder das Berechnungsverfahren zu ändern, sondern der unmittelbaren Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Statuts. Eine Klage, die sich gegen eine solche Änderung richtet, ist daher unzulässig.

    Dagegen stellt eine Gehaltsabrechnung, aus der sich eine Berechnung der Reisekosten nach Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs VII des Status auf der Grundlage eines bestimmten Reisewegs ergibt, eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar, die Gegenstand einer Beschwerde und einer Klage sein kann.

    (Randnrn. 21. 22, 24 und 27)

    Vgl. Gerichtshof. 19. Januar 1984. Andersenu. a./Parlament. 262/80, Slg. 1984, 195, Randnr. 4; Gerichtshof, 4. Juli 1985, Délhez u. a./Kommission, 264/83, Slg. 1985, 2179, Randnr. 20; Gericht, 27. Oktober 1994, Chavance de Dalmassy u. a./Kommission. T-64/92, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 20; Gericht, 29. Januar 1997. Adriaenssensu. a./Kommission, T-7/94, Slg. ÖD 1997, I-A-1 und II-1 Randnr. 29

  2.  Die Berechnung der Kosten für eine jährliche Reise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts ist unter Zugrundelegung der Modalitäten des Artikels 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieses Anhangs vorzunehmen, d. h. auf der Grundlage des üblichen kürzesten und billigsten Reisewegs mit der Eisenbahn. In diesem Zusammenhang ist ein Reiseweg, der in der offiziellen Preistabelle der Eisenbahngesellschaft des Ortes der dienstlichen Verwendung der betroffenen Beamten aufgeführt ist, als üblicher Reiseweg anzusehen. Für die Vergütung des Tarifs für diesen Reiseweg wird nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts „der Eisenbahnfahrpreis ... zugrunde gelegt“, auch wenn dieser Weg eine Seereise mitumfasst.

    (Randnrn. 39 und 41 bis 43)

  3.  Da die Verwaltung bei der Bestimmung des den Beamten für die Kosten der jährlichen Reise geschuldeten Betrages die Reisekostenpauschale anhand des Eisenbahnfahrpreises für den üblichen kürzesten und billigsten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort zugrunde zu legen hat, ergibt sich eine Änderung in der Berechnung der Reisekosten unmittelbar aus einer Änderung der von der am Dienstort der betroffenen Beamten ansässigen Eisenbahngesellschaft vorgeschlagenen Reisewege und/oder Tarife. In Anbetracht der für die Berechnung der Reisekosten geltenden Automatik besteht keine Verpflichtung, die betroffenen Beamten anzuhören, bevor in ihren Gehaltsabrechnungen der Betrag der Reisekosten auf der Grundlage des neuen Reisewegs festgesetzt wird.

    (Randnrn. 55 und 56)

  4.  Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, die Gehaltsabrechnungen ihrer Beamten zu begründen, soweit sie Rechtsakte von allgemeiner Geltung wie etwa die Berechnungsmethode der Pauschal Vergütung der jährlichen Reise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts anwendet, ohne dabei über ein Ermessen zu verfügen. Sind jedoch Beamte der Ansicht, dass sie durch diese Gehaltsabrechnungen beschwert werden, und legen Beschwerde ein, so ist die Entscheidung, mit der diese Beschwerde zurückgewiesen wird, zu begründen, wobei die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Gehaltsabrechnungen, gegen die die Beschwerde gerichtet war, zusammenfallen muss.

    (Randnr. 62)

    Vgl. Gericht, 8. November 2000, Bareyt u. a./Kommission, T-158/98, Slg. ÖD 2000, I-A-235 und II-1085, Randnr. 78