URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichter)

25. März 2004

Rechtssache T‑145/02

Armin Petrich

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Erforderliche Berufserfahrung – Begründungspflicht – Grundsatz der guten Verwaltung und Fürsorgepflicht“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/7/01 vom 11. Februar 2002, mit der die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeit des Klägers verweigert und seine Bewerbung abgelehnt wurde, und sämtlicher späteren Vorgänge und Maßnahmen dieses Auswahlverfahrens sowie auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Hilfsantrag, dem Kläger den Beweis dafür zu gestatten, dass die Aufgaben eines Sonderschulrektors unter die in der Ausschreibung geforderte Berufserfahrung fallen, wird zurückgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.     Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Ausschreibung eines Auswahlverfahrens – Gegenstand

(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 1 Absatz 1)

2.     Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Festlegung durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Beurteilung der Berufserfahrung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2)

3.     Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Vorlage der Belege für die Zulassung zu den Prüfungen – Verpflichtung der Bewerber gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Umfang

(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 und 5)

4.     Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2)

5.     Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Belege – Anforderung zusätzlicher Auskünfte durch den Prüfungsausschuss – Bloße Möglichkeit – Keine Verpflichtung, die Vorlage sämtlicher erforderlichen Unterlagen zu verlangen

(Beamtenstatut, Anhang III, Artikel 2 Absatz 2)

6.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Nichtvorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Verwaltung – Abweisung

(Beamtenstatut, Artikel 91)

1.     Der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren ist an den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens und insbesondere auch an die darin festgelegten Zulassungsvoraussetzungen gebunden. Denn die entscheidende Rolle der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nach dem Statut besteht darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen und welche Nachweise für die Arbeit des Prüfungsausschusses von Wichtigkeit sind und daher den Bewerbungsunterlagen beigefügt werden müssen.

(Randnr. 34)

Vgl. Gericht, 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament, T‑386/00, Slg. ÖD, I‑A‑13 und II‑55, Randnr. 73

2.     Es ist Aufgabe des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung des Bewerbers dem in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Niveau entspricht. Der Prüfungsausschuss verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Statuts über die Auswahlverfahren über ein Ermessen bei der Beurteilung sowohl der Art und der Dauer der früheren Berufserfahrung des Bewerbers als auch ihres mehr oder weniger engen Zusammenhangs, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann. Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob dieses Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt worden ist.

(Randnr. 37)

Vgl. Gericht, 13. Dezember 1990, González Holguera/Parlament, T‑115/89, Slg. 1990, II‑831, Randnr. 54; Gericht, 28. November 1991, Van Hecken/CES, T‑158/89, Slg.1991, II‑1341, Randnr. 22; Gericht, 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, Slg. ÖD, I‑A‑257 und II‑1169, Randnrn. 69 und 71

3.     Bei der Prüfung der Frage, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, darf sich der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren nur auf die Angaben der Bewerber in ihrem Bewerbungsfragebogen und die Belege stützen, die sie diesem beizufügen haben. Der Prüfungsausschuss kann nicht verpflichtet sein, selbst Nachforschungen anzustellen, um herauszufinden, ob die Bewerber alle in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Stellen also die klaren Bestimmungen der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens unmissverständlich die Verpflichtung auf, dem Bewerbungsfragebogen Belege beizufügen, so kann die Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch einen Bewerber den Prüfungsausschuss oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Ausschreibung zu handeln.

(Randnrn. 45 und 49)

Vgl. Gerichtshof, 31. März 1992, Burban/Parlament, C‑255/90 P, Slg. 1992, I‑2253, Randnr. 12; Gonçalves/Parlament, Randnr. 74 und die dort zitierte Rechtsprechung; Carrasco Benítez/Parlament, Randnr. 77

4.     Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen. Eine solche Verpflichtung soll es insbesondere dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für eine ihm gegenüber erlassene Entscheidung in Erfahrung zu bringen, damit er gegebenenfalls von den zur Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen erforderlichen Rechtsbehelfen Gebrauch machen kann. Insbesondere muss der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren bei einer Entscheidung über die Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren genau angeben, welche Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens bei dem Bewerber als nicht erfüllt angesehen wurden.

(Randnr. 54)

Vgl. Gerichtshof, 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 36; Gericht, 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T‑133/89, Slg. 1990, II‑245, Randnr. 43; Gonçalves/Parlament, Randnrn. 61 und 62; Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 173

5.     Ein Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren ist keineswegs verpflichtet, einen Bewerber aufzufordern, zusätzlich zu den seinem Bewerbungsfragebogen beigefügten Belegen weitere Unterlagen vorzulegen, um seine Berufserfahrung im Hinblick auf die Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu beurteilen. Aus Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ergibt sich nämlich, dass dieser dem Prüfungsausschuss nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzliche Auskünfte zu verlangen, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass das, was der Gemeinschaftsgesetzgeber als eine bloße Ermächtigung für den Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren konzipiert hat, in eine Verpflichtung umgewandelt wird.

(Randnrn. 76)

Vgl. Burban/Parlament, Randnrn. 16 und 20; Gericht, 21. Mai 1992, Almeida Antunes/Parlament, T‑54/91, Slg. 1992, II‑1739, Randnr. 40; Gericht, 16. September 1998, Jouhki/Kommission, T‑215/97, Slg. ÖD, I‑A‑503 und II‑1513, Randnr. 58; Carrasco Benítez/Kommission, Randnr. 78

6. Die Begründung der Haftung der Kommission setzt voraus, dass eine Reihe von Voraussetzungen in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist.

Der Antrag eines Bewerbers für ein Auswahlverfahren auf Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Entscheidung des Prüfungsausschusses entstanden sein soll, mit der dieser sich weigert, seine schriftliche Prüfungsarbeit zu korrigieren, und seine Bewerbung ablehnt, ist abzuweisen, wenn die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nicht nachgewiesen ist.

(Randnrn. 87 und 88)

Vgl. Gerichtshof, 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg.1987, 5345, Randnr. 30; Gericht, 17. Oktober 2002, Cocchi und Hainz/Kommission, T‑330/00 und T‑114/01, Slg. ÖD, I‑A‑193 und II‑987, Randnr. 97; Gericht, 17. Juli 2003, Wagemann-Reuter/Rechnungshof, T‑81/02, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40