Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 − Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission

(Rechtssache T‑92/02)

(„Staatliche Beihilfe – Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben – Entscheidung, mit der im Stadium der Vorprüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage“)

1.                     Staatliche Beihilfe – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase (Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 46-56)

2.                     Staatliche Beihilfe – Begriff – Selektivität der Maßnahme (Artikel 87 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 67-93, 96-102, 108-114)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 3967 fin. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt

Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.