Rechtssache T‑34/02
EURL Le Levant 001 u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Staatliche Beihilfen – Begriff des Beteiligten – Aufforderung zur Äußerung – Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG – Maßnahme in Form der steuerlichen Absetzbarkeit bestimmter Investitionen in Übersee – Entwicklungsbeihilfe im Schiffbau – Beurteilung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG – Begründungspflicht“
Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. Februar 2006
Leitsätze des Urteils
1. Verfahren – Klage einer juristischen Person des Privatrechts – Klageschrift
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 Absatz 5)
2. Verfahren – Klage einer natürlichen Person – Klageschrift
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 Absatz 3)
3. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern
(Artikel 88 Absatz 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1)
4. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern
(Artikel 86 Absatz 1 EG und 87 Absatz 1 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau – Richtlinie 90/684
(Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe e EG und 253 EG; Richtlinie 90/684 des Rates, Artikel 4 Absatz 7)
6. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen
(Artikel 88 Absatz 2 EG und 230 EG)
1. Die fehlende Datierung der dem Anwalt vom Kläger erteilten Vollmacht lässt nicht auf eine Unzulässigkeit der Klage nach Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts schließen, wenn sie der Klageschrift beiliegt und somit notwendigerweise vor Klageerhebung erteilt worden sein muss.
(vgl. Randnrn. 54-55)
2. Aus Artikel 44 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass ein Anwalt zur Klageerhebung keine formgerechte Vollmacht vorzulegen braucht, sondern die Bevollmächtigung nur auf Bestreiten nachzuweisen hat. Folglich ermöglicht die Verfahrensordnung des Gerichts natürlichen Personen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, ohne dass der Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, während dies für juristische Personen erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es aus, dass der Anwalt einer natürlichen Person eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Anwaltschaft eines Mitgliedstaats vorlegt.
(vgl. Randnrn. 62-64)
3. Aus Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG geht hervor, dass die Kommission den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt haben muss, bevor sie die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beilhilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt. Die Tragweite dieser Verpflichtung wird in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 659/1999 über Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] näher bestimmt, in der „Beteiligte“ definiert werden als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“. Wenn sich das förmliche Prüfverfahren auf eine rechtswidrige, ausgezahlte Beihilfe bezieht, ist die Bestimmung des Beihilfeempfängers von entscheidender Bedeutung, da Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt, dass im Falle von „Negativentscheidungen“ hinsichtlich der Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt „die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.
Folglich hätte im Rahmen der Prüfung einer in der Form von Steuererleichterungen durchgeführten Beihilfe den Investoren, denen diese gewährt wurden, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Frist zur Äußerung gesetzt werden müssen, da sie in der endgültigen Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, als unmittelbare Beihilfeempfänger bezeichnet werden und es sich bei ihnen um „Beteiligte“ im Sinne der vorstehenden Definition handelt. Die Feststellung des Beihilfeempfängers ist notwendigerweise eine „wesentliche Sach- und Rechtsfrage“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die gemäß dieser Bestimmung, wenn das in diesem Stadium des Verfahrens möglich ist, in der Eröffnungsentscheidung darzulegen ist, da die Kommission auf der Grundlage dieser Feststellung eine Rückforderungsentscheidung treffen kann. Wenn nämlich weder in der Eröffnungsentscheidung noch zu einem späteren Zeitpunkt des förmlichen Prüfverfahrens, das der endgültigen Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorausgeht, ein solcher Hinweis auf die Eigenschaft als Empfänger der streitigen Beihilfe erteilt wird, so kann keine Aufforderung eines solchen Beteiligten zur sachbezogenen Äußerung unterstellt werden, da dieser von der Entbehrlichkeit einer solchen Äußerung ausgehen darf, weil er nicht als Empfänger der zurückzufordernden Beihilfe bezeichnet wird.
(vgl. Randnrn. 77-83)
4. Im Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen verstößt die Kommission gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999, wenn sie zu dem von einem Beteiligten gestellten Antrag auf Verlängerung der den Beteiligten für die Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung eingeräumten einmonatigen Frist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht Stellung nimmt und diesem dadurch eine Stellungnahme zu dieser Entscheidung verwehrt, ohne auch nur darauf einzugehen, weshalb sein Antrag nicht „ordnungsgemäß begründet“ sei.
Im Bereich staatlicher Beihilfen kann sich die Kommission nicht auf eine formalistische Auslegung ihrer Verpflichtungen zurückziehen, soweit es hier darauf ankommt, dass eine Privatperson, die im Begriff ist, von der Kommission durch eine Entscheidung beschwert zu werden, in der sie als Empfänger einer unvereinbaren und von ihr zurückzuzahlenden Beihilfe bezeichnet wird, die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme vor dem Erlass einer solchen Entscheidung haben muss, entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Person, die von einer sie beschwerenden Entscheidung betroffen sein kann, in die Lage versetzt werden muss, sich in sachdienlicher Weise zu den Umständen zu äußern, die die Kommission zur Begründung dieser Entscheidung gegen sie vorbringt.
(vgl. Randnrn. 92-97)
5. Die Prüfung einer Beihilfe für den Schiffbau darf sich nicht allein darauf beschränken, diese gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie 90/684 über Beihilfen für den Schiffbau zu überprüfen, sondern sie erfordert zunächst eine Untersuchung, inwiefern die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erfüllt sind, da das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unerlässlich ist. Wenn nämlich eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht erfüllt sind, so ist die – auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG erlassene – Siebte Richtlinie nicht anwendbar, da diese zwingend voraussetzt, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG unvereinbar ist.
In Ermangelung von Angaben, die erkennen lassen, inwiefern die fragliche Beihilfe alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt, ist die Entscheidung der Kommission daher für nichtig zu erklären, soweit die Kommission gegen die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verstoßen hat.
(vgl. Randnrn. 112-123, 132)
6. Werden dem Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen Dokumente vorgelegt, die die Kläger im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht vorlegen konnten und die Tatsachen beinhalten, die im Widerspruch zu den Tatsachen stehen, die der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung standen und auf deren Grundlage sie die streitige Entscheidung getroffen hat, so kann der Gemeinschaftsrichter nicht anstelle der Kommission die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung beurteilen, die den genannten Tatsachen im Rahmen der Prüfung der Kommission hätte zukommen können. Ein solches Vorgehen des Gemeinschaftsrichters würde nämlich dazu führen, dass er eine eigene Beurteilung der neu geltend gemachten Tatsachen durchführte und daraus eigene Schlussfolgerungen zöge, statt die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu würdigen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gemeinschaftsrichters. Wenn der Gemeinschaftsrichter nicht befugt ist, seine eigene Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen der die Entscheidung erlassenden Stelle zu setzen, so ist er erst recht nicht befugt, eine erstmalige Würdigung von Tatsachen vorzunehmen, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission waren.
(vgl. Randnrn. 138-139)
URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
22. Februar 2006(*)
„Staatliche Beihilfen – Begriff des Beteiligten – Aufforderung zur Äußerung – Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG – Maßnahme in Form der steuerlichen Absetzbarkeit bestimmter Investitionen in Übersee – Entwicklungsbeihilfe im Schiffbau – Beurteilung anhand von Artikel 87 Absatz 1 EG – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑34/02
EURL Le Levant 001 mit Sitz in Paris (Frankreich) und weitere Kläger, die im Anhang zu diesem Urteil namentlich aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kirch und N. Chahid‑Nouraï, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval, das im Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betrieben werden soll (ABl. L 327, S. 37)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter J. D. Cooke und R. García‑Valdecasas, der Richterin I. Labucka und des Richters V. Trstenjak,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2005
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
Loi Pons und Entscheidung der Kommission, keine Einwände gemäß den Artikeln 87 EG und 88 EG zu erheben
1 Die Beihilfe, die Gegenstand dieser Rechtssache ist, ist Teil der Steuerermäßigungsmaßnahmen für bestimmte Investitionen in Übersee, die ursprünglich durch das französische Gesetz vom 11. Juli 1986 (Gesetz Nr. 86-824 mit dem Steuerberichtigungsgesetz 1986, JORF vom 12. Juli 1986, S. 8688), die so genannte „Loi Pons“, eingeführt wurden.
2 Am 13. August 1992 meldeten die französischen Behörden diese Maßnahmen bei der Kommission an, damit die Kommission über deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen entscheiden konnte.
3 Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 setzte die Kommission die französische Regierung von ihrer Entscheidung in Kenntnis, keine Einwände gemäß Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gegen die mit der Loi Pons vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen zu erheben.
Richtlinie 90/684/EWG des Rates über Beihilfen für den Schiffbau
4 Die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27, im Folgenden: Siebte Richtlinie) sieht besondere Vorschriften für Beihilfen in diesem Bereich vor, die eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) darstellen. Die Geltung der maßgebenden Bestimmungen der Siebten Richtlinie wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 332, S. 1) und Nr. 1904/96 des Rates vom 27. September 1996 (ABl. L 251, S. 5), beide Beihilfen für den Schiffbau betreffend, verlängert.
5 In Kapitel II („Betriebsbeihilfen“) bestimmt Artikel 4 Absatz 1 der Siebten Richtlinie: „Produktionsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen Bauauftrag gewährten Beihilfen – in Subventionsäquivalent – eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze, im Folgenden ‚Beihilfehöchstgrenze‘ genannt, nicht überschreitet.“
6 Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie lautet:
„Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau, die einem Entwicklungsland als Entwicklungshilfe gewährt werden, unterliegen nicht der Beihilfehöchstgrenze. Sie dürfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern sie den Bedingungen entsprechen, die zu diesem Zweck von der Arbeitsgruppe 6 der OECD in ihrer Vereinbarung über die Auslegung der Artikel 6 bis 8 der … Vereinbarung [vom 3. August 1981 über Exportkredite für Schiffe] oder in einem späteren Zusatz oder einer Berichtigung zu dieser Vereinbarung festgelegt worden sind.
Die einzelnen Beihilfevorhaben dieser Art müssen der Kommission zuvor mitgeteilt werden. Die Kommission prüft, welches besondere Entwicklungsziel mit der geplanten Beihilfe verfolgt wird und ob sie in den Anwendungsbereich der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung fällt.“
Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren
7 Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) ist am 16. April 1999 in Kraft getreten.
8 In Artikel 1 Buchstabe h dieser Verordnung werden „Beteiligte“ definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.
9 Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt, dass die Kommission ein förmliches Verfahren zur Prüfung angemeldeter Maßnahmen eröffnen muss, wenn diese nach einer vorläufigen Prüfung Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geben. Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung bestimmt: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt … ihre Entscheidungen nach Artikel 4 Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung.“
10 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht hinsichtlich des förmlichen Prüfverfahrens Folgendes vor:
„Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“
11 Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht hinsichtlich der Rückforderung von Beihilfen vor:
„In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“
Sachverhalt und Verfahren
Beschreibung der Maßnahme Le Levant
12 Wie aus der Beschreibung hervorgeht, die die französischen Behörden der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten, bestand die fragliche Maßnahme (im Folgenden: Maßnahme Le Levant) darin, im Rahmen der Loi Pons die Finanzierung und den Betrieb des Kreuzfahrtschiffs „Le Levant“ durch Investoren in Form von natürlichen Personen, die ausschließlich zu diesem Zweck Einpersonengesellschaften mit beschränkter Haftung (entreprises unipersonnelles à responsabilité limitée, im Folgenden: EURL) gegründet und sich zu einer so genannten maritimen Miteigentümergemeinschaft zusammengeschlossen hatten, während eines Zeitraums von ungefähr sieben Jahren sicherzustellen.
13 Das Interesse der Investoren an einer Beteiligung an dieser Maßnahme ergab sich daraus, dass ihnen unter Anwendung des mit der Loi Pons eingeführten Verfahrens die Möglichkeit eröffnet wurde, den Einstandspreis der Investition und die Belastungen, die mit deren Erwerb (Zinsen) und Haltung (Amortisierungen) verbunden sind, sowie die sich eventuell aus deren Betrieb ergebenden eventuellen Verluste von ihrem zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
14 Der rechtliche und finanzielle Rahmen der Maßnahme Le Levant wurde von den französischen Behörden wie folgt zusammengefasst: Am 9. Dezember 1996 begründete eine bedeutende französische Bank (im Folgenden: Bank) das Miteigentum an dem Schiff „Le Levant“, das in 740 Miteigentumsanteile (Schiffsanteile) aufgeteilt wurde. Die Geschäftsführung der Miteigentümergemeinschaft wurde im Rahmen eines Auftrags, der u. a. den Abschluss eines Bauvertrags mit der Werft Alstom Leroux Naval sowie den Betrieb des Schiffes zum Ziel hatte, auf die Compagnie des îles du Levant (im Folgenden: CIL) übertragen. Im Laufe des Jahres 1997 wurden von natürlichen Personen EURL gegründet, an die die Schiffsanteile von der Bank im Rahmen eines öffentlichen Sparaufrufs verkauft wurden. CIL war verpflichtet, sieben Jahre lang den Betrieb, die Instandhaltung sowie die technische und kaufmännische Verwaltung des Schiffes für die maritime Miteigentümergemeinschaft sicherzustellen. Außerdem verpflichtete sie sich den Investoren gegenüber, ein Mindest-Bruttobetriebsergebnis zu erzielen und die Vorausschätzungen übersteigende etwaige Verluste auszugleichen. Als Vergütung für ihren Auftrag sollte CIL jährlich für die Verwaltung des Schiffes u. a. einen Prozentsatz der Bruttoeinnahmen der Miteigentümergemeinschaft für die Verwaltung des Schiffes, einen Prozentsatz der positiven Bruttobetriebsergebnisse für die Betriebsgarantie und eine Pauschalsumme für die Geschäftsführung der Miteigentümergemeinschaft erhalten.
15 Die Bank verpflichtete sich gegenüber den Investoren, die Anteile der EURL bis zum 15. Dezember 2003 zu erwerben. Außerdem verpflichtete sich jede EURL, der Bank bis zum 29. Februar 2004 ihre Schiffsanteile zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtete sich CIL, sämtliche Schiffsanteile bis zum 31. Januar 2004 von der Bank zurückzukaufen, und Letztere verpflichtete sich zur Übertragung der Schiffsanteile bis zum 29. Februar 2004.
Verwaltungsverfahren
16 Die Kommission erfuhr Ende 1998 durch die Presse, dass das in Frankreich von der Werft Alstom Leroux Naval zu einem Vertragspreis von 228,55 Mio. FRF gebaute Passagierschiff „Le Levant“ durch Steuerermäßigungen zugunsten von Investitionen in den französischen Überseegebieten finanziert worden war.
17 Nach einer vorläufigen Prüfung, in deren Verlauf die Kommission die u. a. mit Schreiben vom 12. Mai 1999 von den französischen Behörden eingereichte Stellungnahme entgegennahm, teilte die Kommission den französischen Behörden mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 mit, dass sie hinsichtlich der nicht gemeldeten Beihilfe C 74/99 (ex NN 65/99) zur Entwicklungshilfe Frankreichs zugunsten von Saint-Pierre und Miquelon (Schiffbau) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG eröffnen werde. Die entsprechende Entscheidung wurde am 5. Februar 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 33, S. 6, im Folgenden: Eröffnungsentscheidung). Die Kommission äußerte dort Zweifel an der Bedeutung des Entwicklungsziels des fraglichen Projekts im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie. Mit der Eröffnungsentscheidung wurden ferner die Beteiligten zur Stellungnahme binnen eines Monats nach deren Veröffentlichung aufgefordert.
18 Die französischen Behörden nahmen mit Schreiben vom 12. Januar und 14. Juni 2000 sowie vom 27. April und vom 11. Juni 2001 Stellung. CIL gab mit Schreiben vom 18. November 1999 und vom 3. März 2000 ebenfalls eine Stellungnahme im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ab.
19 Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 ersuchte die EURL Le Levant 114, eine der an der Maßnahme Le Levant beteiligten EURL, die Kommission, genauer darzulegen, wen sie als die Empfänger der zu prüfenden Beihilfe ansehe. Sie bat die Kommission insbesondere, zu bestätigen, dass sie keine Beteiligte des laufenden Verwaltungsverfahrens sei.
20 Da die Kommission darauf nicht antwortete, erneuerte die EURL Le Levant 114 ihr Ersuchen mit Schreiben vom 19. Juli 2001. In diesem Schreiben wies sie ferner darauf hin, dass sie von der geplanten Prüfung des Falles durch die Kommission am 25. Juli 2001 erfahren habe, und stellte den Antrag, dass ihr die Kommission eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Verfahren gewähren solle. Sie machte verschiedene Argumente zur Begründung des Antrags geltend, der auf den letzten Satz des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 Bezug nahm, und trug u. a. vor, dass sie aufgrund der Angaben in der Eröffnungsentscheidung davon habe ausgehen dürfen, dass sie von dem genannten Verfahren nicht betroffen sei.
21 Mit Schreiben vom 24. Juli 2001 antwortete die Kommission auf die beiden Schreiben der EURL Le Levant 114 lediglich mit dem Hinweis, dass die den Beteiligten für die Abgabe von Stellungnahmen gesetzte Frist längst abgelaufen sei.
Angefochtene Entscheidung
22 Am 25. Juli 2001 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/882/EG über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval, das im Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betrieben werden soll (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde am 12. Dezember 2001 im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L 327, S. 37).
23 Nach der angefochtenen Entscheidung wurde die Beihilfe 1996 anlässlich des Erwerbs des Passagierschiffs „Le Levant“ durch eine Gruppe von Privatinvestoren, die sich zu diesem Zweck zu einer maritimen Miteigentümergemeinschaft zusammengeschlossen hatten, auf Initiative der Bank gewährt. Das Schiff sei anschließend an CIL vermietet worden, eine Tochtergesellschaft einer in Wallis und Futuna, einem französischen Überseegebiet, eingetragenen französischen Gesellschaft. Die Investoren hätten die Gelder, die sie in Anwendung der Loi Pons, mit der eine von der Kommission im Jahr 1992 genehmigte Steuerregelung eingeführt worden sei, eingebracht hätten, von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen dürfen. Aufgrund dieser Steuerermäßigungen habe CIL das Schiff zu günstigen Bedingungen betreiben können (5. und 6. Begründungserwägung). Die Beihilfe aufgrund der Steuerermäßigungen habe sich demnach auf 78 Mio. FRF (11,9 Mio. Euro) belaufen (7. Begründungserwägung). Die Investoren seien berechtigt und verpflichtet gewesen, ihre Schiffsanteile nach fünf Jahren, d. h. Anfang 2004, zu verkaufen. CIL sei ebenfalls berechtigt und verpflichtet gewesen, diese Anteile zu einem Preis zu erwerben, der dem Wert der Beihilfe Rechnung trage. Die Beihilfe sei von der Auflage abhängig gemacht geworden, dass CIL das Schiff mindestens fünf Jahre lang im Wesentlichen auf der Strecke von und nach Saint-Pierre und Miquelon an 160 Tagen im Jahr betreibe (5. Begründungserwägung).
24 In der angefochtenen Entscheidung wird die fragliche Beihilfe im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie überprüft, „da es sich um eine 1996 als Entwicklungshilfe gewährte Schiffbaubeihilfe aufgrund einer 1992 genehmigten Beihilferegelung (Loi Pons) handelt“ (16. Begründungserwägung).
25 Laut der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus der Prüfung, dass die Maßnahme Le Levant den von der OECD für Entwicklungshilfen definierten Kriterien entspricht, die die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. Januar 1989 mitgeteilt hat (18., 19. und 21. Begründungserwägung).
26 In Anwendung des vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑400/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I‑4701) aufgestellten Grundsatzes, wonach die Kommission die Einhaltung des Entwicklungsziels und der OECD-Kriterien gesondert zu prüfen hat, wurde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass mit der Maßnahme Le Levant wegen der unzureichenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für Saint-Pierre und Miquelon nicht tatsächlich ein Entwicklungsziel im Sinne der genannten Rechtsprechung verfolgt werde (20. und 22. bis 33. Begründungserwägung).
27 Folglich lautet Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung: „Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form von Steuerermäßigungen als Entwicklungshilfe für das … Schiff „Le Levant“ … gewährt hat, ist keine echte Entwicklungshilfe im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 der [Siebten] Richtlinie … und ist demnach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“
28 Im Rahmen der Ermittlung des Beihilfeempfängers, von dem die unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist, werden in der angefochtenen Entscheidung nacheinander die Situation der Investoren, des Schiffsbetreibers (CIL) und der Werft untersucht.
29 Nach der angefochtenen Entscheidung sind die Investoren, die in den Genuss von Steuerermäßigungen gekommen sind, die unmittelbaren Beihilfeempfänger (35. Begründungserwägung). In diesem Zusammenhang greift die Entscheidung die Argumente der französischen Behörden auf, wonach die Investoren aufgrund der Steuerermäßigungen Vorteile erhalten haben und gemeinsam Eigentümer des Schiffes sind (36. Begründungserwägung). Somit ergebe sich „eindeutig, dass die Beihilfe von den Investoren als den unmittelbaren Beihilfeempfängern und gegenwärtigen Eigentümern des Schiffes zurückgezahlt werden müsste“ (39. Begründungserwägung).
30 Hinsichtlich des Schiffsbetreibers (CIL) wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Investoren bis zum Zeitpunkt des Verkaufs des Schiffes an CIL, d. h. bis Anfang 2004, weiterhin von den Steuerermäßigungen profitieren müssten und dass sich aus den vorliegenden Informationen ergebe, dass durch den bei diesem Verkauf angewandten Preis die Beihilfe an CIL weitergegeben werde. Demnach werde CIL die Hauptbegünstigte sein, sobald sie das Schiff preisgünstig erworben habe (36. Begründungserwägung). In der angefochtenen Entscheidung heißt es weiter: „Wäre das Schiff an CIL zu einem niedrigeren als dem Marktpreis verkauft worden und wäre die Beihilfe folglich an das Unternehmen weitergegeben worden, so müsste CIL die Beihilfe zurückzahlen. Da aber der Transfer nicht vor Mitte 2003 stattfinden wird, kann der Schiffsbetreiber CIL für die Rückzahlung der Beihilfe im gegenwärtigen Stadium nicht verantwortlich gemacht werden“ (40. Begründungserwägung).
31 Hinsichtlich der Werft wird in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, sie habe indirekt von der Beihilfe profitiert, da sie durch diese einen Auftrag habe erhalten können, der ihr vielleicht sonst nicht zuteil geworden wäre (37. Begründungserwägung). Gleichwohl dürfe die Beihilfe nicht von der Werft zurückgefordert werden, da diese für die Verwendung des Schiffes nach seiner Lieferung nicht verantwortlich gemacht werden könne und die in der vorliegenden Sache angewandten Vorschriften sie nicht beträfen (41. Begründungserwägung).
32 Daher wird die Französische Republik in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung angewiesen, alle Maßnahmen zu ergreifen, „um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Investoren, die die unmittelbaren Empfänger der Beihilfe und gegenwärtigen Eigentümer des Passagierschiffs sind, zurückzufordern und alle weiteren Beihilfezahlungen einzustellen“.
Gerichtsverfahren
33 Am 8. Oktober 2001 erhob Frankreich beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, mit der es die Auffassung der Kommission beanstandete, dass die streitige Beihilfe keine Entwicklungshilfe sei.
34 Am 20. Februar 2002 haben EURL Le Levant 001 und weitere Kläger, juristische und natürliche Personen, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, die vorliegende Klage beim Gericht erhoben.
35 Herr B und 255 weitere Kläger haben mit besonderem Schriftsatz, der am 23. April 2002 eingereicht worden ist, die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage und die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts über den ersten Antrag beantragt.
36 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T‑34/02 R (B/Kommission, Slg. 2002, II‑2803) zurückgewiesen worden.
37 Die Rechtssache T‑34/02 ist durch Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 30. April 2002 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C‑394/01 ausgesetzt worden.
38 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C‑394/01 (Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I‑8245) die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Argumente der Französischen Republik gegen die Würdigung der induzierten Beschäftigung und der wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Kommission unbegründet oder von diesem Mitgliedstaat nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebracht worden seien. Infolge dieses Urteils wurde die Aussetzung des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache aufgehoben.
39 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien am 22. Oktober 2004 aufgefordert, zu zwei Fragen Stellung zu nehmen; darauf haben die Kläger mit Schreiben vom 19. November 2004 und die Kommission mit Schreiben vom 18. November 2004 geantwortet.
40 Mit der ersten Frage hat das Gericht die Parteien um Auskunft darüber gebeten, ob der Verkauf des Passagierschiffs an CIL stattgefunden hat, zu welchem Preis dies geschehen ist und ob durch den Preis der Wert der Beihilfe weitergegeben worden ist.
41 Die Kläger haben geantwortet, dass der Verkauf des Passagierschiffs „Le Levant“ an CIL am 2. Januar 2004 stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe CIL die 738 Schiffsanteile, die sich nicht in ihrem Besitz befunden hätten, für 17 731 821 Euro gekauft. Dieser Betrag sei gemäß den Kauf- und Verkaufsversprechen ermittelt worden, die zu Beginn der Maßnahme eingegangen worden seien, und entspreche ca. 50 % des ursprünglichen Wertes der Miteigentumsanteile, die für einen Gesamtbetrag in Höhe von 35 789 508 Euro gekauft worden seien. Seit dem 2. Januar 2004 sei CIL daher alleinige Eigentümerin der 740 Schiffsanteile, aus denen die in der angefochtenen Entscheidung untersuchte Miteigentümergemeinschaft am Passagierschiff „Le Levant“ bestanden habe, und diese Miteigentümergemeinschaft sei aufgelöst worden.
42 Die Kommission hat angegeben, sie verfüge über keinerlei Informationen zum Verkaufspreis und wisse nicht, ob mit diesem der Wert der Beihilfe weitergegeben worden sei.
43 Die zweite Frage des Gerichts an die Parteien geht dahin, ob die fragliche Beihilfe von den Investoren zurückgefordert werden kann, wenn die Investoren gegenwärtig nicht mehr Eigentümer des Passagierschiffs „Le Levant“ sind und durch den Kaufpreis des Passagierschiffs der Wert der Beihilfe an CIL weitergegeben worden ist.
44 Die Kläger haben geantwortet, dass die fragliche Beihilfe nicht mehr von ihnen zurückgefordert werden könne, da CIL seit dem 2. Januar 2004 Eigentümerin des Schiffes „Le Levant“ und tatsächliche Empfängerin der fraglichen Beihilfe sei, denn diese Gesellschaft habe als Eigentümerin des Schiffes und auf dem Markt tätiges Unternehmen von einem wirtschaftlichen Vorteil profitiert, den sie aufgrund des Eingreifens der französischen Behörden außerhalb der normalen Marktkonditionen erlangt habe. Daher stellten sie sich die Frage, ob nicht Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, wonach Frankreich alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe von den Investoren zu ergreifen habe, gegenstandslos geworden sei. Wie die angefochtene Entscheidung selbst in der 36. und der 40. Begründungserwägung nahelege, werde Artikel 2 des verfügenden Teils an dem Tag gegenstandslos, an dem der Wert der Beihilfe an CIL als Betreiberin des Schiffes weitergegeben werde. Wenn sie ihre Nichtigkeitsklage aufrechterhielten, könne das Gericht jedenfalls unabhängig von den Nichtigkeitsgründen feststellen, dass die fragliche Beihilfe nach der angefochtenen Entscheidung nicht von den Privatinvestoren zurückgefordert werden könne.
45 Die Kommission macht geltend, dass die zweite Frage des Gerichts in keinem Zusammenhang mit dieser Rechtssache stehe, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffe und daher ausschließlich auf der Grundlage der Informationen zu würdigen sei, die ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestanden hätten. Die zweite Frage des Gerichts beziehe sich in Wahrheit auf die Frage des Vollzugs der streitigen Entscheidung, im Rahmen dessen es Aufgabe des betreffenden Mitgliedstaats sei, sich aufgrund der administrativen Zusammenarbeit an die Kommission zu wenden, um diese von etwaigen Fragen oder Schwierigkeiten in Kenntnis zu setzen, die bei dem genannten Vollzug auftreten könnten.
46 Am 16. Dezember 2004 sind die Parteien vor das Gericht geladen worden, um an einer informellen Sitzung mit dem Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer und dem Berichterstatter teilzunehmen. Diese Sitzung hat am 24. Januar 2005 im Gericht stattgefunden.
47 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen sind die Kläger und die Kommission zur Vorlage bestimmter Dokumente aufgefordert worden.
48 Die Kläger haben mit Schreiben vom 9. August 2005, und die Kommission hat mit Schreiben vom 28. Juli 2005 die vom Gericht angeforderten Dokumente vorgelegt.
49 In der Sitzung vom 27. September 2005 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
50 Die Kläger beantragen,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise festzustellen, dass die fragliche Beihilfe nicht auf der Grundlage von Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung von den Privatinvestoren zurückgefordert werden kann;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
51 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– den Klägern die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit der Klage hinsichtlich bestimmter Kläger
1. Zu den Vollmachten für bestimmte EURL
– Vorbringen der Parteien
52 Die Kommission trägt vor, dass der Anwalt der Kläger in der vorliegenden Rechtssache auf der Grundlage von Vollmachten tätig werde, die ihm vom Geschäftsführer der verschiedenen klagenden EURL und vom Alleingesellschafter der jeweiligen EURL erteilt worden seien. In diesem Zusammenhang führt sie an, dass die dem Anwalt vom Geschäftsführer der verschiedenen EURL erteilten Vollmachten durch Anbringen eines Stempels „unterzeichnet“ worden und nicht datiert seien. Außerdem seien die von den Alleingesellschaftern von zehn EURL – den EURL Le Levant 3, Le Levant 4, Le Levant 73, Le Levant 96, Le Levant 150, Le Levant 153, Le Levant 182, Le Levant 209, Le Levant 272 und Le Levant 273 – erteilten Vollmachten nicht datiert. Ferner sei dem Anwalt von den Alleingesellschaftern von acht EURL – den EURL Le Levant 15, Le Levant 20, Le Levant 46, Le Levant 144, Le Levant 203, Le Levant 250, Le Levant 251 und Le Levant 269 – keine Vollmacht erteilt worden. Sie stellt die Entscheidung über die Wirksamkeit der genannten Vollmachten in das Ermessen des Gerichts.
53 Die Kläger machen geltend, dass gemäß Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts lediglich der Nachweis vorzulegen sei, dass die Prozessvollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt sei, ohne dass besondere Formvorschriften auferlegt würden. Im vorliegenden Fall bestreite die Kommission nicht, dass der Geschäftsführer einer EURL unbeschränkt befugt sei, namens und für Rechnung der von ihm geleiteten Gesellschaft gerichtliche Schritte einzuleiten. Außerdem könnten sie, soweit das Gericht dies für erforderlich halte, in jedem Fall zur Behebung des Mangels gemäß Artikel 44 § 6 der Verfahrensordnung aufgefordert werden.
– Würdigung durch das Gericht
54 Artikel 44 § 5 der Verfahrensordnung lautet:
„Juristische Personen des Privatrechts haben mit der Klageschrift ferner
a) ihre Satzung oder einen neueren Auszug aus dem Handelsregister oder einen neueren Auszug aus dem Vereinsregister oder einen anderen Nachweis ihrer Rechtspersönlichkeit einzureichen;
b) den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist.“
55 Erstens ist zu der Tatsache, dass die dem Anwalt vom Geschäftsführer der verschiedenen EURL erteilten Vollmachten nicht datiert sind, darauf hinzuweisen, dass die Vollmachten notwendigerweise vor Klageerhebung erteilt worden sein müssen, da sie der Klageschrift beiliegen. Die fehlende Datierung der Vollmachten lässt daher nicht auf eine Unzulässigkeit der Klage der EURL schließen. Dasselbe gilt für das Vorbringen zu der fehlenden Datierung der Vollmachten, die dem Anwalt von den Alleingesellschaftern von zehn EURL – den EURL Le Levant 3, Le Levant 4, Le Levant 73, Le Levant 96, Le Levant 150, Le Levant 153, Le Levant 182, Le Levant 209, Le Levant 272 und Le Levant 273 – erteilt worden sind.
56 Zweitens ist zu der Tatsache, dass die dem Anwalt vom Geschäftsführer der verschiedenen EURL erteilten Vollmachten durch Anbringen eines Stempels unterzeichnet wurden, der Unterschrift, Name und Funktion des genannten Geschäftsführers wiedergibt, darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung eines solchen Stempels daraus erklärt, dass die verschiedenen EURL alle denselben Geschäftsführer als Unterzeichner aufweisen und dieser statt einer handschriftlichen Unterzeichnung aller Vollmachten seine Zustimmung durch Verwendung eines Stempels bekundet hat. Mangels sonstiger Umstände, die die Zustimmung des Geschäftsführers fraglich erscheinen lassen könnten, lässt sich aus der Unterzeichnung der betreffenden Vollmachten durch Anbringen eines Stempels daher nicht auf die Unzulässigkeit der Klage der EURL schließen.
57 Hinsichtlich der Tatsache, dass dem Anwalt von den betreffenden Alleingesellschaftern von acht EURL – den EURL Le Levant 15, Le Levant 20, Le Levant 46, Le Levant 144, Le Levant 203, Le Levant 250, Le Levant 251 und Le Levant 269 – keine Vollmacht erteilt wurde, genügt drittens die Feststellung, dass die dem Anwalt vom Geschäftsführer erteilte Vollmacht für die Vertretung der Interessen dieser Gesellschaften ausreicht, und dies umso mehr, als die Stellungnahmen der Kommission die Befugnisse des Geschäftsführers nicht in Frage stellen, sondern sich auf die Beanstandung bestimmter formaler Aspekte der genannten Befugnisse beschränken, nämlich der fehlenden Datierung und der Verwendung eines Stempels zur Unterzeichnung.
58 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von der Kommission geltend gemachten Argumente die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der verschiedenen EURL in Frage stellt.
2. Zu den von einigen natürlichen Personen im eigenen Namen erteilten Vollmachten
– Vorbringen der Parteien
59 Die Kommission trägt vor, die von vier der 256 natürlichen Personen, die Klage erhoben haben, erteilten Vollmachten enthielten weder Ort noch Datum der Unterschrift. Sie stellt die Entscheidung über die Wirksamkeit der genannten Vollmachten in das Ermessen des Gerichts.
60 Die Kläger machen geltend, dass aus der Verfahrensordnung nicht hervorgehe, dass die Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage sei. Es sei nämlich ausreichend, dass der ermächtigte Anwalt seine Zulassung nachweise, und er habe nur bei Bestreiten des Vorliegens einer Vollmacht eine solche vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Februar 1965 in der Rechtssache 14/64, Barge/Hohe Behörde, Slg. 1965, 69, sowie Urteil des Gerichts vom 26. September 1990 in der Rechtssache T‑139/89, Virgili-Schettini/Parlament, Slg. 1990, II‑535).
– Würdigung durch das Gericht
61 Die Investoren als Privatpersonen werden in der vorliegenden Rechtssache in doppelter Eigenschaft tätig. Erstens sind sie Alleingesellschafter der klagenden EURL, und in dieser Eigenschaft haben die Investoren die vorstehend behandelten Vollmachten erteilt, um dem designierten Anwalt die Vertretung der EURL vor dem Gericht zu ermöglichen. Zweitens sind die Investoren als natürliche Personen beteiligt, und in dieser Eigenschaft haben sie den Anwalt mit ihrer Vertretung in der vorliegenden Rechtssache beauftragt.
62 Artikel 44 § 3 der Verfahrensordnung lautet:
„Der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.“
63 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Anwalt zur Klageerhebung keine formgerechte Vollmacht vorzulegen braucht, sondern die Bevollmächtigung nur auf Bestreiten nachzuweisen hat (Urteil Barge/Hohe Behörde, S. 82).
64 Folglich ermöglicht die Verfahrensordnung natürlichen Personen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, ohne dass der Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, während dies für juristische Personen erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es aus, dass der Anwalt eine Bescheinigung über seine Zulassung zur Anwaltschaft eines Mitgliedstaats vorlegt. Diese Formalität ist ausreichend und wurde im vorliegenden Fall erfüllt.
65 Ohnehin bezieht sich die Stellungnahme der Kommission auf die Tatsache, dass die von vier der 256 natürlichen Personen, die Klage erhoben haben, erteilten Vollmachten weder Ort noch Datum der Unterschrift enthalten. Die genannten Vollmachten sind jedoch vor Klageerhebung erteilt worden, da sie der Klageschrift beiliegen, und die Frage nach dem Ort der Unterzeichnung ist für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung. Somit stellt die fehlende Orts- und Datumsangabe auf diesen Vollmachten keinen Mangel dar, dessen Behebung erforderlich sein könnte.
66 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keines der von der Kommission geltend gemachten Argumente die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der klagenden natürlichen Personen in Frage stellt.
67 Folglich sind die von der Kommission geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
68 Die Kläger stützen ihre Klage auf elf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügen sie die Unzuständigkeit der Kommission und die Verletzung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG, 5 EG, 87 EG und 211 EG sowie die Verletzung von Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). Mit dem zweiten Klagegrund beanstanden sie die Verletzung der Verfahrensgarantien gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG, Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 und Artikel 6 EMRK. Mit dem dritten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG. Mit dem vierten Klagegrund bemängeln sie einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie. Mit dem fünften Klagegrund beanstanden sie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der sechste Klagegrund bezieht sich auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Mit dem siebten Klagegrund rügen die Kläger einen Verstoß gegen Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/1999. Der achte Klagegrund betrifft inhaltliche Fehler und eine offenkundig falsche Tatsachenwürdigung. Mit dem neunten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht beanstandet. Der zehnte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Artikel 153 Absatz 2 EG. Der elfte Klagegrund richtet sich gegen einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30).
69 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, und anschließend wird das Vorbringen zum dritten und zum neunten Klagegrund untersucht.
1. Zum zweiten Klagegrund
– Vorbringen der Parteien
70 Die Kläger werfen der Kommission vor, sie habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 88 Absatz 2 EG und dem zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die in Artikel 6 EMRK aufgeführten Grundsätze verstoßen. Sie seien durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da diese sie als unmittelbare Empfänger einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe bestimme, die sie zurückzahlen müssten, und sie seien insoweit zu keinem Zeitpunkt wirksam dazu aufgefordert oder berechtigt worden, hierzu eine Stellungnahme einzureichen.
71 Erstens habe die Eröffnungsentscheidung nicht den Schluss zugelassen, dass sie als Beihilfeempfänger bestimmt werden könnten, da aus ihr hervorgegangen sei, dass die genannte Beihilfe der Werft oder CIL als Betreiberin des Schiffes gewährt worden sei. Da die Kommission ihre Bewertung hinsichtlich der Beihilfeempfänger nach Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung geändert habe, hätte sie eine neue Eröffnungsentscheidung veröffentlichen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gewähren oder alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sie auf den neuen Status aufmerksam zu machen, der ihnen in der endgültigen Entscheidung zugemessen würde und der sich erheblich von dem in der Eröffnungsentscheidung in Aussicht gestellten Status unterscheide. Eine solche Stellungnahme sei umso notwendiger gewesen, als die angefochtene Entscheidung eine Änderung der bisherigen Praxis der Kommission hinsichtlich des Begriffes des „begünstigten Unternehmens“ darstelle, indem dieser Begriff auf Privatinvestoren angewendet werde, die aufgrund ihrer Kapitalanlage beteiligt seien, und als die Entscheidung die vorhergehende Billigung der Loi Pons durch die Kommission nicht berücksichtige und auch nicht dem Verhalten der französischen Behörden Rechnung trage, die ihnen – als angeblichen Beihilfeempfängern – die Eröffnungsentscheidung nicht bekannt gegeben hätten, obwohl die Eröffnungsentscheidung dies verlangt habe.
72 Die Kommission macht geltend, dass Artikel 88 Absatz 2 EG nach der Rechtsprechung keine individuelle Aufforderung zur Stellungnahme verlange, sondern lediglich vorschreibe, dass alle potenziell Betroffenen über die Einleitung eines Verfahrens unterrichtet würden und Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt sei demnach ein angemessenes und ausreichendes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T‑129/95, T‑2/96 und T‑97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II‑17, Randnr. 232). Im vorliegenden Fall seien diese Anforderungen durch die am 5. Februar 2000 im Amtsblatt veröffentlichte Eröffnungsentscheidung erfüllt, da diese Veröffentlichung die Beteiligten allgemein über die wesentlichen Umstände des Beihilfevorhabens unterrichtet und die Aspekte des Falles erläutert habe, die bei ihr Bedenken hervorgerufen hätten.
73 Auch wenn die Kläger glaubten, nicht Empfänger der Beihilfe zu sein, sei ihre Behauptung, dass sie von dem genannten Verfahren nicht betroffen gewesen seien, unbegründet, denn nach der Rechtsprechung seien Beteiligte im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG nicht nur das oder die Unternehmen, die durch eine Beihilfe begünstigt würden, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen (Urteil Intermills/Kommission, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T‑69/96, Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Slg. 2001, II‑1037, Randnr. 40).
74 Was das Vorbringen der Kläger betreffe, dass sie ihre Bewertung hinsichtlich der Beihilfeempfänger nach Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung geändert habe, was um der Einhaltung der Verfahrensgarantien willen zur Veröffentlichung einer neuen Eröffnungsentscheidung hätte führen müssen, so seien die von ihr gegenüber der Französischen Republik vorgebrachten Rügen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht geändert worden. Denn in der Eröffnungsentscheidung seien ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Siebten Richtlinie dargelegt, und in der endgültigen Entscheidung werde die Beihilfe im Hinblick auf die Anforderungen in Artikel 4 Absatz 7 dieser Richtlinie gewürdigt und ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt.
75 Die Kläger machen zweitens geltend, die Kommission habe gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, als sie der EURL Le Levant 114 die mit Schreiben vom 19. Juli 2001 beantragte Verlängerung der einmonatigen Frist zur Stellungnahme verweigert habe. Der Antrag auf Fristverlängerung sei jedoch ordnungsgemäß begründet gewesen, da die Investoren davon hätten ausgehen dürfen, dass sie von der Eröffnungsentscheidung nicht betroffen seien und dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Entscheidungen über staatliche Beihilfen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen.
76 Die Kommission weist darauf hin, dass aus dem Schreiben der EURL Le Levant 114 vom 13. Juli 2001 hervorgehe, dass diese verspätet von der am 5. Februar 2000 veröffentlichten Eröffnungsentscheidung Kenntnis genommen habe. Von dieser verspäteten Kenntnisnahme seien auch die übrigen EURL Le Levant betroffen, da sie alle einen Mitarbeiter der Bank zum Geschäftsführer hätten und der Geschäftsführer der EURL Le Levant 114 den Rechtsberater dieser Gesellschaft zum Tätigwerden gegenüber der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ermächtigt habe. Somit sei die Untätigkeit der EURL Le Levant 114 in dem Verfahren, das zur Verabschiedung der angefochtenen Entscheidung geführt habe, nicht auf den Inhalt der Eröffnungsentscheidung zurückzuführen, sondern lediglich auf die verspätete Entdeckung der Eröffnungsentscheidung und des förmlichen Prüfverfahrens durch diese Gesellschaft. Die Kläger könnten daher nicht geltend machen, dass sie aufgrund des Inhalts der Eröffnungsentscheidung geglaubt hätten, von dem Verfahren nicht betroffen zu sein, und dass aus diesem Grund die ihnen zustehenden Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Wie sie in ihrer Erwiderung auf die beiden Schreiben der EURL Le Levant 114 mit Schreiben vom 24. Juli 2001 erläutert habe, sei außerdem die übliche Frist von einem Monat ab Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung längst abgelaufen gewesen.
– Würdigung durch das Gericht
77 Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG lautet:
„Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“
78 Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kommission den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt haben muss, bevor sie die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beilhilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt.
79 Die Tragweite dieser Verpflichtung wird in Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 659/1999 näher bestimmt, in der „Beteiligte“ definiert werden als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.
80 Wenn sich das förmliche Prüfverfahren wie im vorliegenden Fall auf eine rechtswidrige, ausgezahlte Beihilfe bezieht, ist die Bestimmung des Beihilfeempfängers von entscheidender Bedeutung, da Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt, dass im Falle von „Negativentscheidungen“ hinsichtlich der Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt „die Kommission [entscheidet], dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.
81 Folglich hätte den Klägern in der vorliegenden Rechtssache, d. h. den Investoren, die zum Abzug ihrer Investitionen von ihrem zu versteuernden Einkommen berechtigt waren, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Frist zur Äußerung gesetzt werden müssen, da sie in der angefochtenen Entscheidung als unmittelbare Beihilfeempfänger bezeichnet werden (35. Begründungserwägung) und es sich bei ihnen um „Beteiligte“ im Sinne der vorstehenden Definition handelt.
82 Die Feststellung des Beihilfeempfängers ist notwendigerweise eine „wesentliche Sach- und Rechtsfrage“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999, die gemäß dieser Bestimmung, wenn das in diesem Stadium des Verfahrens möglich ist, in der Eröffnungsentscheidung darzulegen ist, da die Kommission auf der Grundlage dieser Feststellung eine Rückforderungsentscheidung treffen kann.
83 Wenn nämlich weder in der Eröffnungsentscheidung noch zu einem späteren Zeitpunkt des förmlichen Prüfverfahrens, das der endgültigen Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorausgeht, ein solcher Hinweis auf die Eigenschaft als Empfänger der streitigen Beihilfe erteilt wird, so kann keine Aufforderung eines solchen Beteiligten zur sachbezogenen Äußerung unterstellt werden, da dieser von der Entbehrlichkeit einer solchen Äußerung ausgehen darf, weil er nicht als Empfänger der zurückzufordernden Beihilfe bezeichnet wird.
84 Bei der Klärung der Frage, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die Empfänger der zurückzufordernden Beihilfe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Äußerung aufgefordert worden sind, ist zunächst die am 5. Februar 2000 im Amtsblatt veröffentlichte Eröffnungsentscheidung zu untersuchen.
85 In dieser Entscheidung wies die Kommission auf ihre Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie hin. Ferner forderte sie die Beteiligten zur Stellungnahme binnen eines Monats nach der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung auf. Jedoch enthielt die Eröffnungsentscheidung an keiner Stelle einen Hinweis auf die Investoren als eventuelle Empfänger der angeführten Beihilfe, sondern erweckte vielmehr den Eindruck, CIL sei die genannte Empfängerin; sie wurde als Betreiberin und endgültige Eigentümerin des Schiffes bezeichnet.
86 So führte die Eröffnungsentscheidung im dritten Absatz des mit „Zusammenfassung“ betitelten Abschnitts hinsichtlich der Privatinvestoren aus:
„Das Schiff wurde von privaten Investoren finanziert, die es anschließend an CIL vermieteten. Die Investoren durften aufgrund einer von der Kommission genehmigten Steuerregelung … ihre Investitionskosten von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen.“
87 Zu CIL enthielt die Entscheidung dagegen den folgenden Hinweis:
„Diese Abzüge beliefen sich auf eine Nettobeihilfeintensität von rund 34 % und versetzten CIL in die Lage, das Schiff zu einem sehr niedrigen Preis zu mieten. CIL ist die Betreiberin (und endgültige Eigentümerin) des Schiffes … Sie muss die Auflage erfüllen, das Schiff mindestens fünf Jahre lang vornehmlich nach und von Saint-Pierre und Miquelon zu betreiben. Außerdem muss sie nach Ablauf dieser fünf Jahre das Schiff von den Investoren erwerben.“
88 Folglich konnten die Investoren berechtigterweise glauben, dass sie von der Eröffnungsentscheidung nicht betroffen waren, da darin dargelegt wurde, dass die Steuerregelung, aufgrund deren sie zum Abzug ihrer Investitionen von ihrem zu versteuernden Einkommen berechtigt waren (Loi Pons), von der Kommission genehmigt worden war.
89 Ferner ergibt sich aus den Gesprächen, die zwischen den französischen Behörden und der Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens stattfanden, dass in diesem Stadium des Verfahrens nur CIL, die „betreibende Reederei“ des Schiffes, und nicht die Privatinvestoren als Beihilfeempfänger genannt wurden (vgl. Schreiben der französischen Behörden an die Kommission vom 12. Mai 1999). Im Übrigen ist dies der Grund, weshalb CIL – und nicht die Privatinvestoren – an dem Verwaltungsverfahren teilnehmen konnte (vgl. angefochtene Entscheidung, 10. und 11. Begründungserwägung).
90 Die Tatsache, dass ursprünglich CIL als Empfängerin der angeführten Beihilfe bestimmt wurde, wird ferner durch den Umstand bekräftigt, dass der Begriff des Beihilfeempfängers in der Eröffnungsentscheidung, wie auch in der angefochtenen Entscheidung, im Singular und nicht im Plural verwendet wird. So forderte die Kommission die französischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung (vorletzter Absatz des Abschnitts „Schreiben“) dazu auf, „dem Beihilfeempfänger“ unverzüglich eine Kopie der Entscheidung zukommen zu lassen.
91 Da die Privatinvestoren in der Eröffnungsentscheidung nicht als Beihilfeempfänger bezeichnet wurden, ist ihnen daher zu diesem Zeitpunkt weder eine „Frist zur Äußerung“ gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG gesetzt worden, noch sind sie „zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgefordert worden.
92 Unter diesen Umständen ist es umso wichtiger, die Antwort der Kommission auf den mit Schreiben der EURL Le Levant 114 vom 19. Juli 2001 gestellten Antrag um Verlängerung der einmonatigen Frist zu untersuchen, die den Beteiligten für die Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung eingeräumt worden war. Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 lautet: „In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission [die übliche Frist von einem Monat, die den Beteiligten für die Stellungnahme zu der Eröffnungsentscheidung eingeräumt wird,] verlängern.“
93 In ihrer Antwort auf das Schreiben der EURL Le Levant 114 stellte die Kommission jedoch mit Schreiben vom 24. Juli 2001 fest, dass die den Beteiligten für die Abgabe von Stellungnahmen gesetzte Frist von einem Monat ab Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung „längst abgelaufen“ sei, ohne zu dem Antrag auf Fristverlängerung der EURL Le Levant 114 Stellung zu nehmen. Letzteres ist umso mehr zu beanstanden, als die Eröffnungsentscheidung keinen Hinweis auf die Investoren als potenzielle Empfänger der zurückzufordernden Beihilfe enthielt, sondern vielmehr den Eindruck erweckte, die Empfängerin sei CIL, da diese als Betreiberin und endgültige Eigentümerin des Schiffes bezeichnet wurde.
94 Folglich verstieß die Kommission gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999, als sie der EURL Le Levant 114 durch Verweigerung der beantragten Fristverlängerung eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung verwehrte, ohne auch nur darauf einzugehen, weshalb der Antrag vom 19. Juli 2001 nicht „ordnungsgemäß begründet“ sei.
95 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach den in Artikel 87 Absatz 1 EG definierten Kriterien zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn dieser Verstoß unterblieben wäre, d. h., wenn die Kläger oder die EURL Le Levant 114 tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme zu ihrer Einstufung als Empfänger der zurückzufordernden Beihilfe einzureichen.
96 Außerdem ist hervorzuheben, dass sich die Kommission nicht auf eine formalistische Auslegung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich staatlicher Beihilfen zurückziehen kann, soweit es hier darauf ankommt, dass eine Privatperson, die im Begriff ist, von der Kommission durch eine Entscheidung beschwert zu werden, in der sie als Empfängerin einer unvereinbaren und von ihr zurückzuzahlenden Beihilfe bezeichnet wird, die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme vor dem Erlass einer solchen Entscheidung haben muss.
97 Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung getroffen wurde, ohne dass den Privatinvestoren eine solche Möglichkeit eingeräumt worden wäre. Durch die Verweigerung der Anhörung der EURL Le Levant 114 und die in der Eröffnungsentscheidung unterbliebene Benennung der Investoren als Empfänger einer eventuell unvereinbaren und zurückzufordernden Beihilfe hat die Kommission gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dieser Grundsatz gebietet es, dass jede Person, die von einer sie beschwerenden Entscheidung betroffen sein kann, in die Lage versetzt werden muss, sich in sachdienlicher Weise zu den Umständen zu äußern, die die Kommission zur Begründung der streitigen Entscheidung gegen sie vorbringt. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG (früher Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag), in dem wie bei staatlichen Beihilfen der betreffende Staat Adressat der Entscheidung der Kommission ist, ist den Unternehmen, die von der fraglichen staatlichen Maßnahme begünstigt sind, daher vom Gerichtshof der Anspruch auf rechtliches Gehör zuerkannt worden, da diese Unternehmen durch die streitige staatliche Maßnahme unmittelbar begünstigt und in dieser namentlich bezeichnet waren, sie in der streitigen Entscheidung ausdrücklich genannt waren und die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung sie unmittelbar trafen (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C‑48/90 und C‑66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I‑565, Randnrn. 50 und 51).
98 Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission gegen Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen hat.
99 Folglich greift der zweite Klagegrund durch, ohne dass eine Verletzung der in Artikel 6 EMRK niedergelegten Grundsätze geprüft zu werden braucht.
2. Zum dritten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG – und zum neunten Klagegrund – Verletzung der Begründungspflicht
– Vorbringen der Parteien
100 Die Kläger machen erstens geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstoße, da sie die Privatinvestoren als Beihilfeempfänger qualifiziere, obgleich die fragliche Maßnahme ihnen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige. Nur bevorzugte Wirtschaftsteilnehmer, die sich durch die Beihilfe in einer vorteilhafteren Position als seine Wettbewerber befänden, könnten als begünstigte Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Die Ermittlung des tatsächlichen Beihilfeempfängers, der nicht mit dem formalen Adressaten der Maßnahme identisch sein müsse, erfordere daher die Bestimmung des Unternehmens, das den tatsächlichen Nutzen aus einem wirtschaftlichen Vorteil ziehe, der mit seiner Geschäftstätigkeit verbunden sei und das Risiko der Verfälschung des Wettbewerbs in sich berge (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C‑303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 57).
101 Im vorliegenden Fall bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen den Privatinvestoren als den unmittelbaren Adressaten der gewährten Steuervorteile und dem betreffenden Unternehmen, der Betreiberin CIL, das von dem wirtschaftlichen Vorteil auf dem fraglichen Markt mittelbar begünstigt und folglich Empfänger der staatlichen Beihilfe sei (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem Begünstigten eines Steuervorteils und dem Begünstigten eines wirtschaftlichen Vorteils das Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C‑156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I‑6857, Randnrn. 26 und 27). Der Steuervorteil sei nur ein Instrument im Rahmen des Beihilfeverfahrens und kein tatsächlicher Vorteil, der den Wettbewerb unter den Privatinvestoren verfälsche. Somit verwechsle die angefochtene Entscheidung den Steuervorteil, von dem die Privatinvestoren, wie in der 35. Begründungserwägung ausgeführt sei, unmittelbar begünstigt seien, mit dem Wettbewerbsvorteil, der sich daraus mittelbar ergeben könne und von dem allein CIL begünstigt sei. Die Begünstigung der Investoren durch einen Steuervorteil lasse nicht den Schluss zu, dass diesen auf einem bestimmten Markt ein Wettbewerbsvorteil zugute komme, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.
102 Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht, da sie nicht darlege, worin der von den Privatinvestoren erlangte Vorteil liegen solle (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C‑329/93, C‑62/95 und C‑63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I‑5151, Randnr. 56). Insoweit rügen die Kläger, dass die angefochtene Entscheidung sie, ohne den wirtschaftlichen Vorteil zu ermitteln, von dem sie, die in keiner Weise für die Nutzung des Schiffes verantwortlich seien, begünstigt sein könnten, allein aufgrund ihrer Begünstigung durch die Einkommensteuerermäßigung als Beihilfeempfänger bezeichne, indem in der 39. Begründungserwägung Folgendes ausgeführt werde: „Obwohl bezweifelt werden muss, dass irgendeiner der Privatinvestoren ... wegen der missbräuchlichen Verwendung der Beihilfe zur Verantwortung gezogen werden kann, waren und sind sie es, die in den Genuss der Steuerermäßigungen gekommen sind und diese Vorteile als Eigentümer eines zu günstigen Bedingungen gekauften Schiffes weiterhin erhalten werden.“
103 Darüber hinaus weise die angefochtene Entscheidung einen Widerspruch in ihrer Begründung auf, da sie den Privatinvestoren die Auswirkungen eines wirtschaftlichen Vorteils zuschreiben wolle, obgleich dieser tatsächlich entweder der Werft im Rahmen des Schiffbaus oder CIL im Rahmen der Nutzung und des Betriebs des Schiffes gewährt werde. So führe die 41. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Werft aus, dass die Beihilfe nicht von dieser zurückgefordert werden dürfe, da sie für die Verwendung des Schiffes nach seiner Lieferung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Kurz davor werde in der 37. Begründungserwägung jedoch festgestellt, dass die Werft indirekt von der Beihilfe profitiert habe, da diese ihr die Erlangung eines Auftrags ermöglicht habe, der ihr vielleicht sonst nicht zuteil geworden wäre. Was CIL betreffe, so hätte die Kommission dieser die Verantwortung für den angeblichen Verstoß gegen die OECD-Grundsätze zuschreiben müssen, soweit sie für die Nutzung des Schiffes verantwortlich sei. Insoweit lege die angefochtene Entscheidung nicht dar, wie eine Rückforderung von den Privatinvestoren dazu führen solle, dass dem Betreiber und Verwalter der Miteigentümergemeinschaft die endgültige Begünstigung in Form eines wirtschaftlichen Vorteils entzogen werde, nachdem ihm das Schiff bereits zu einem günstigen Preis verkauft worden sei.
104 Zweitens machen die Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 87 Absatz 1 EG und die Begründungspflicht, da sie nicht darlege, inwiefern die fragliche Beihilfe den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen könne (Urteil Intermills/Kommission, Randnr. 38, Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnrn. 22 bis 24, und Urteil Deutschland u. a./Kommission, Randnrn. 52 und 53). Insbesondere enthalte die angefochtene Entscheidung keine Bestimmung des Marktes, auf dem der Wettbewerb verfälscht worden sein solle und die Privatinvestoren begünstigt worden sein sollten. So lasse sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, ob es sich bei dem maßgebenden Markt um den für Kreuzfahrtleistungen oder um den für Produkte für Kreuzfahrtschiffe handle, und ebenso wenig könne man der Entscheidung das räumliche Ausmaß eines solchen Marktes entnehmen, da dieser weltweit, regional oder lokal auf Saint-Pierre und Miquelon beschränkt sein könne. Ferner lege die angefochtene Entscheidung nicht dar, worin hier die fragliche Wettbewerbsverzerrung bestehen solle, was umso schwieriger zu beantworten sei, als die Loi Pons auf alle Steuerpflichtigen anwendbar sei und eine Steuermaßnahme, die allen Steuerpflichtigen auf dieselbe Art und Weise zugute komme, keine Verfälschung des Wettbewerbs darstellen könne (vgl. Mitteilung [EG] 96/C 266/14 der Kommission gemäß Artikel [88] Absatz 2 EG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten über spanische Beihilfen im Zusammenhang mit dem Kauf von Nutzfahrzeugen, Plan Renove Industrial [ABl. 1996, C 266, S. 10]). Die Loi Pons sei nur hinsichtlich der endgültigen Begünstigten selektiv, indem sie nur bestimmten Unternehmen, die in den französischen Überseegebieten niedergelassen seien, voll zugute komme. Überdies werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Situation der Privatinvestoren in keiner Weise beeinträchtigt.
105 Drittens tragen die Kläger vor, die Unterscheidung zwischen Investor und Unternehmen finde sich in der Entscheidung 1999/719/EG der Kommission vom 30. März 1999 über das Beihilfevorhaben Frankreichs in Form einer Entwicklungshilfe für den Verkauf von zwei in den Chantiers de l’Atlantique für Renaissance Financial in Französisch-Polynesien gebauten Passagierschiffen (ABl. L 292, S. 23, im Folgenden: Entscheidung Renaissance), mit der ein Beihilfevorhaben Frankreichs in Form von Steuervorteilen für Privatinvestoren im Rahmen der Loi Pons für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde. In ihr werde nämlich dargelegt, dass Renaissance Financial, und nicht die als Investoren auftretenden natürlichen Personen, als tatsächlicher Beihilfeempfänger angesehen werden müsse. Außerdem werde in der Entscheidung Renaissance auch festgestellt, dass die Werft tatsächliche Beihilfeempfängerin sei, wenn die Entscheidung nicht befolgt werde, insbesondere wenn die Beihilfe gegen Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie verstoße. Was die Anwendung der OECD-Kriterien und insbesondere die Voraussetzung der Gebietsansässigkeit des tatsächlichen Eigentümers und die Voraussetzung, dass das begünstigte Unternehmen keine nichtoperationelle Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft sein dürfe, betreffe, so würden weder in der Entscheidung Renaissance oder der Entscheidung 92/569/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über eine Beihilfe Deutschlands für den Auftrag der chinesischen Reederei Cosco zum Bau von vier Containerschiffen (ABl. L 367, S. 29, im Folgenden: Entscheidung Cosco) noch in der Eröffnungsentscheidung in der vorliegenden Rechtssache die betreffenden Investoren als tatsächliche Eigentümer des Schiffes oder Beihilfeempfänger bezeichnet.
106 Die Kommission macht erstens geltend, dass die Maßnahme Le Levant durchgeführt worden sei, um Privatinvestoren Steuervorteile zu gewähren. Die Tatsache, dass dieses Modell nach französischem Recht rechtmäßig sei, führe nicht zu einer automatischen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die für staatliche Beihilfen geltenden Vorschriften. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass Fälle, in denen die Loi Pons auf den Schiffbau angewendet werden solle, ihr gemeldet werden müssten, und macht geltend, dass alle Privatinvestoren im Rahmen ihrer Einkommensbesteuerung aufgrund der steuerlichen Transparenz der EURL von den Ermäßigungen profitiert hätten, die die Loi Pons für bestimmte Unternehmen vorsehe, die in Übersee investierten. Folglich komme die staatliche Beihilfe, die sich aus der Begünstigung in Form von Steuererleichterungen durch die Loi Pons ergebe, in ihrer Wirkung einer Betriebsbeihilfe zugunsten des Angebots von Kreuzfahrten durch die Eigentümer und Betreiber des Schiffes gleich.
107 Zweitens trägt die Kommission vor, die angefochtene Entscheidung weise eindeutig schon in ihrer Überschrift darauf hin, dass die fragliche Beihilfe das Betreiben eines Passagierschiffs im Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betreffe. Die von ihr vorgenommene Prüfung des Entwicklungsziels und der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme Le Levant mache ebenfalls deutlich, dass sich die angefochtene Entscheidung auf den Betrieb eines Kreuzfahrtschiffs und das Angebot von Kreuzfahrten beziehe. Dies gehe schon aus dem Inhalt der Loi Pons und aus den Merkmalen der Maßnahme Le Levant hervor. Die angefochtene Entscheidung lege eindeutig dar, dass die Investoren als damalige Eigentümer des Schiffes Steuervorteile erhalten hätten, mit denen der Ausgleich der besonderen Schwierigkeiten einer produktiven Investition in Übersee für einen Zeitraum von fünf Jahren bezweckt worden sei, nach dessen Ablauf die Investoren das Schiff an CIL zu einem Preis hätten verkaufen müssen, der die Beihilfe an CIL weitergebe, so dass CIL nur dann endgültige Beihilfeempfängerin sei, wenn das Schiff ihr zu einem günstigen Preis verkauft worden sei (angefochtene Entscheidung, 36., 39. und 40. Begründungserwägung). In der 16. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung werde der rechtliche Rahmen festgelegt, in dem die fragliche Beihilfe gewürdigt werden müsse, nämlich Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie, und die 33. Begründungserwägung enthalte das Ergebnis dieser Würdigung, nämlich dass die Beihilfe gegen die Kriterien dieser Bestimmung verstoße. Keiner der Gesichtspunkte dieser Prüfung lasse den Schluss zu, dass die Werft als Beihilfeempfängerin angesehen werden müsse.
108 Drittens macht die Kommission geltend, die angefochtene Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zu ihrer bisherigen Entscheidungspraxis. Bei der Entscheidung Renaissance handle es sich tatsächlich um die Anwendung der Loi Pons, und die französischen Behörden hätten ihr angezeigt, dass der fragliche Finanzplan Maßnahmen bezüglich Privatpersonen vorsehe und dass die Behörden, wenn die Investition dem betreibenden Unternehmen auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellt werde, überprüfen würden, dass der Steuervorteil durch eine Reduzierung der von dem Unternehmen zu zahlenden Abgaben an Letzteres rückabgetreten werde. Diese Entscheidung sei jedoch auf Grundlage der vom Mitgliedstaat übermittelten Informationen erlassen worden, denen zufolge es sich bei den fraglichen Investoren um Gesellschaften aus dem französischen Mutterland gehandelt habe und das angewendete Modell die tatsächliche Rückabtretung der Steuerbeihilfe an die betreibende Reederei ermögliche, so dass es sich um eine andere Fallgestaltung als in der vorliegenden Rechtssache gehandelt habe. Die der Entscheidung Cosco zugrunde liegenden Umstände unterschieden sich grundsätzlich von den Umständen der vorliegenden Rechtssache, da die chinesische Reederei Cosco bei deutschen Werften Containerschiffe bestellt habe und die angemeldete Beihilfe einen Teil des vertraglich vereinbarten Kaufpreises der fraglichen Schiffe habe abdecken sollen.
– Würdigung durch das Gericht
109 Artikel 87 Absatz 1 EG lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“
110 Die Qualifizierung als Beihilfe im Sinne einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C‑142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 25, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C‑482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C‑280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I‑7747, Randnr. 74). Artikel 87 Absatz 1 EG enthält die folgenden Voraussetzungen: Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Leistung handeln. Zweitens muss die Leistung das Risiko der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in sich bergen. Drittens muss sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
111 Es ist ferner daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung einer beschwerenden Einzelfallentscheidung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink’s France, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).
112 Bei der Prüfung der Unvereinbarkeit der Beihilfe beschränkt sich die angefochtene Entscheidung auf den Hinweis, dass die dem Schiff Le Levant gewährte Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie zu überprüfen sei, „da es sich um eine 1996 als Entwicklungshilfe gewährte Schiffbaubeihilfe aufgrund einer 1992 genehmigten Beihilferegelung (Loi Pons) handelt“ (16. Begründungserwägung). In der Entscheidung wird festgestellt, dass die Beihilfe zwar den von der OECD für Entwicklungshilfen definierten Kriterien entspreche, die die Kommission den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. Januar 1989 mitgeteilt habe (18., 19. und 21. Begründungserwägung), dass mit ihr jedoch nicht tatsächlich ein Entwicklungsziel verfolgt werde (20. und 22. bis 33. Begründungserwägung). Aus diesem Grund erklärt die angefochtene Entscheidung die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
113 In der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht untersucht, inwiefern die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall erfüllt sind.
114 Das Gericht ruft in Erinnerung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG für die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unerlässlich ist. Wenn nämlich die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, weil die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht erfüllt sind, so ist die – auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG erlassene – Siebte Richtlinie nicht anwendbar, da diese zwingend voraussetzt, dass die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG unvereinbar ist.
115 Erstens geht hinsichtlich der Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die fragliche Beihilfe den Betrieb eines Passagierschiffs im Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betrifft (Überschrift und 5. Begründungserwägung).
116 Es ist daran zu erinnern, dass der Archipel Saint-Pierre und Miquelon eine französische Gebietskörperschaft ist, die sich im Nordatlantik entlang der Küste Neufundlands befindet. Er gehört zu den „überseeischen Ländern und Gebieten“, die nicht dem Gemeinschaftsgebiet zuzurechnen sind.
117 Da die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen zu diesem Umstand enthält, ist nicht erkennbar, inwiefern die im Rahmen der Maßnahme Le Levant gewährte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG beeinträchtigen könnte.
118 Zweitens vermerkt die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzung der Bestimmung des Vorteils, der dem Beihilfeempfänger gewährt wird, und der Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, dass unmittelbare Empfänger der Beihilfe zwar die Privatinvestoren seien, die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb aber mit der Tatsache verbunden seien, dass CIL das Schiff zu günstigen Bedingungen von Saint-Pierre und Miquelon aus betreiben könne (Artikel 1 und 5. Begründungserwägung).
119 Da jedoch die Werft nicht unmittelbare Empfängerin der Beihilfe ist (37. Begründungserwägung), die Privatinvestoren in der angefochtenen Entscheidung lediglich als Eigentümer eines Schiffes bezeichnet werden, das anschließend an CIL vermietet wird (5. Begründungserwägung), und CIL, die das genannte Schiff unter günstigen Bedingungen betreibt, zu diesem Zeitpunkt nicht Begünstigte der Beihilfe ist und daher nicht für deren Rückzahlung verantwortlich sein kann (40. Begründungserwägung), stellt sich die Frage, inwiefern unter diesen Umständen die Finanzierung des Baus eines Schiffes durch die genannten Investoren auf der Grundlage von Steuerermäßigungen den Investoren einen Vorteil verschafft, der eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige darstellt.
120 Da in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft wird, inwiefern die Gewährung eines Steuervorteils an die Privatinvestoren einen Wettbewerbsvorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt, obwohl der genannte Wettbewerbsvorteil in der angefochtenen Entscheidung CIL zugeschrieben wird, lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, weshalb die Privatinvestoren durch die fragliche Beihilfe einen Vorteil erlangt haben sollen.
121 Die angefochtene Entscheidung erläutert auch nicht, inwiefern die Vermietung des Schiffes an CIL durch die Privatinvestoren der Übertragung eines etwaigen Wettbewerbsvorteils der Privatinvestoren an die Betreiberin des Schiffes gleichkommen könnte.
122 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung von der Lösung abweicht, die die Kommission in der Entscheidung Renaissance gewählt hat. In jener Rechtssache hat die Kommission festgestellt, dass eine Beihilfe Frankreichs, die in Form von Steuervorteilen unter Anwendung der Loi Pons für den Bau von zwei Passagierschiffen für Renaissance Financial in Französisch-Polynesien gewährt wurde, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Das fragliche Finanzierungsmodell glich demjenigen der vorliegenden Rechtssache, da ebenfalls der Erwerb des Eigentums an den Schiffen durch die Privatinvestoren vorgesehen war, die die Schiffe anschließend an Renaissance Financial vermieteten, damit diese Gesellschaft die Schiffe fünf Jahre lang in Französisch-Polynesien betreiben konnte. In der Entscheidung Renaissance war die Kommission jedoch der Ansicht, dass der Vorteil aus der Beihilfe von den Privatinvestoren aufgrund der Vermietung der Schiffe an den Betreiber der Schiffe und dessen Verpflichtung, die Schiffe nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren zu erwerben, auf den Betreiber übertragen worden und Letzterer der tatsächliche Beihilfeempfänger sei.
123 Drittens ist hinsichtlich der Voraussetzung der Verfälschung oder drohenden Verfälschung des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung – wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – keinen Hinweis darauf enthält, inwiefern und auf welchem Markt der Wettbewerb durch die Beihilfe beeinträchtigt wird oder werden könnte.
124 Diese fehlende Prüfung ist umso augenfälliger, als die von den französischen Behörden am 14. Juni 2000 bei der Kommission eingereichte Stellungnahme mit dem Hinweis, dass Saint-Pierre und Miquelon von der von dem Schiff „Le Levant“ ausgehenden wirtschaftlichen Ausstrahlung profitiere, da mehrere Reedereien ihre Absicht bekundet hätten, künftig dort anzulaufen, in der 31. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung mit der Antwort beschieden wird, diese Stellungnahme brauche bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht berücksichtigt zu werden, da die betreffende Behauptung durch keine Zahlen belegt worden sei und dies wahrscheinlich auch gar nicht könne und da eine solche Behauptung nicht unmittelbar mit dem Entwicklungsziel der Maßnahme Le Levant zusammenhänge. Insoweit hat sich die Kommission geweigert, die Informationen zu einem etwaigen Kreuzfahrtmarkt im Archipel oder anderswo zu überprüfen, auf dem eine Wettbewerbsverzerrung eintreten könnte.
125 Folglich lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, inwiefern die fragliche Beihilfe drei der vier Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG zur Feststellung der Unvereinbarkeit der genannten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erfüllt.
126 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beihilfe in Anwendung einer Steuerregelung – der Loi Pons – erfolgte, die Steuerermäßigungen für Investitionen in den überseeischen Departements und Gebieten bewilligte und von der Kommission im Jahr 1992 genehmigt worden war (5. und 16. Begründungserwägung).
127 Laut der Pressemitteilung, die die Kommission am 23. Dezember 1992 zur Loi Pons veröffentlichte, stützte sich ihre Beurteilung auf „die sozioökonomische Situation der französischen überseeischen Departements, die es weiterhin rechtfertigt, sie den Gebieten zuzuordnen, die von der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag [jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG] profitieren können“. Diese Ausnahmeregelung betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.
128 Die angefochtene Entscheidung lässt somit auch nicht erkennen, inwiefern der fraglichen Beihilfe nicht die frühere Entscheidung der Kommission zugute kommen kann, keine Einwände gegen steuerliche Maßnahmen auf der Grundlage der Loi Pons zu erheben, insbesondere wenn es sich um produktive Investitionen im Tourismussektor in Saint-Pierre und Miquelon handelt.
129 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer bisherigen Praxis in anderen Entscheidungen zu Schiffbaubeihilfen geprüft hat, ob die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (Entscheidung Cosco; Entscheidung 1999/657/EG der Kommission vom 3. März 1999 über die Beihilfe, die Deutschland im Zusammenhang mit dem Bau zweier Schwimmbagger durch die Volkswerft Stralsund und den Verkauf der Bagger an Pengerukan [Rukindo] als Entwicklungshilfe an Indonesien vergeben hat [ABl. L 259, S. 19], und Entscheidung 1999/675/EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH [ABl. L 274, S. 23]).
130 Insbesondere in der Entscheidung Cosco überprüfte die Kommission die Beihilfe nicht nur auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 7 der Siebten Richtlinie, sondern auch im Hinblick auf Artikel 87 Absatz 1 EG. In jener Rechtssache bestand die fragliche Beihilfe aus einer Entwicklungshilfe, die die deutsche Regierung der Volksrepublik China in Form eines Darlehens zur Finanzierung von Containerschiffen gewähren wollte. Betreiberin der Schiffe sollte Cosco sein, eine staatliche Gesellschaft mit Sitz in Peking. Die Schiffe sollten in Deutschland von deutschen Werften gebaut werden. In der Entscheidung Cosco gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Beihilfen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschten oder zu verfälschen drohten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten sowohl im Schiffbau als auch im Schiffsfrachtsektor in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG beeinträchtigten.
131 Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel aufweist, so dass das Gericht seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen kann.
132 Folglich ist der neunte Klagegrund ebenfalls stichhaltig und daher die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission gegen die Begründungspflicht aus Artikel 253 EG verstoßen hat, ohne dass die übrigen Rügen und Klagegründe der Kläger untersucht werden müssen.
Zur Möglichkeit der Kläger und der Kommission, sich auf bestimmte, der Klageschrift beigefügte Dokumente zu berufen
– Vorbringen der Parteien
133 Die Kommission macht geltend, dass sich die Kläger vor dem Gericht auf Tatsachen, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T‑110/97, Kneissl Dachstein/Kommission, Slg. 1999, II‑2881, Randnr. 102), nicht mit dem Hinweis berufen könnten, dass die Frage der Beteiligung der Kläger an dem genannten Verfahren im Rahmen der materiell-rechtlichen Fragen des Rechtsstreits erörtert werde. Die betreffenden Tatsachenfeststellungen seien überflüssig, soweit es sich um eine Wiederholung von Tatsachen handle, die in Dokumenten enthalten seien, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, und sie seien unzulässig, soweit es sich um Tatsachen handle, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Aus dem letztgenannten Grund dürften sich die Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht auf die folgenden Dokumente berufen: Antrag der Bank und der CIL vom 19. August 1996 auf Bewilligung der Maßnahme Le Levant, Bewilligung der Maßnahme durch das französische Finanzministerium vom 26. November 1996, Vermerk und Merkblatt der Kommission vom 3. Dezember 1996 über französische Börsengeschäfte, Protokoll der Vereinbarung vom 9. Dezember 1996 zwischen der Bank und CIL, Geschäftsführungsauftrag zum Betrieb des Schiffes durch CIL, Kauf- und Verkaufsversprechen zwischen der Bank und CIL sowie zwischen den EURL und der Bank.
134 Gleichwohl ist die Kommission der Ansicht, dass sie sich ihrerseits mit Recht auf diese Dokumente stützen könne, um die Unbegründetheit des in der Klageschrift dargelegten Begehrens nachzuweisen, und dass das Gericht berechtigt sei, dieses Vorbringen zu berücksichtigen.
135 Die Kläger machen geltend, dass die Kommission bei ihrer Argumentation unterstelle, dass das Verwaltungsverfahren transparent und fair durchgeführt werde, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei. Ferner müssten die von der Kommission angeführten Dokumente notwendigerweise im Rahmen der Klage geprüft werden, da sie mit den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen zusammenhingen. Außerdem bezögen sich diese Dokumente und das daraus abgeleitete Vorbringen nicht auf das Verwaltungsverfahren, sondern auf die Maßnahme Le Levant, und sie dienten dem Nachweis der von der Kommission begangenen methodischen Fehler.
– Würdigung durch das Gericht
136 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei deren Vornahme verfügte (Urteil Frankreich/Kommission vom 3. Oktober 2002, Randnr. 34, Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T‑371/94 und T‑394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 81, Kneissl Dachstein/Kommission, Randnr. 47, und vom 11. Mai 2005 in den Rechtssachen T‑111/01 und T‑133/01, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 67).
137 Im vorliegenden Fall kann die Frage nach der Verwertbarkeit der streitigen Dokumente dahingestellt bleiben, da das Gericht entschieden hat, dass die angefochtene Entscheidung wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln für nichtig zu erklären ist.
138 Jedenfalls hat das Gericht im Rahmen des zweiten Klagegrundes festgestellt, dass die Kommission gegen ihre Pflichten verstoßen und nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die den Klägern das Einreichen einer Stellungnahme im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG ermöglicht hätten.
139 Daher konnten sich die Kläger zur Untermauerung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf die streitigen Dokumente berufen, und die Kommission konnte dieses Vorbringen im Rahmen des Gerichtsverfahrens bestreiten. Auf jeden Fall kann die Würdigung dieser Dokumente durch das Gericht jedoch nur im Rahmen der Befugnisse des Gerichts erfolgen. Wenn nämlich diese Dokumente Tatsachen beinhalten, die im Widerspruch zu den Tatsachen stehen können, die der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung standen und auf deren Grundlage sie die angefochtene Entscheidung getroffen hat, so kann das Gericht nicht anstelle der Kommission die wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung beurteilen, die den genannten Tatsachen im Rahmen der Prüfung der Kommission hätte zukommen können. Wie die Kommission zutreffend in ihren Schriftsätzen (Klagebeantwortung, Randnr. 110) hervorhebt, würde ein solches Vorgehen des Gerichts dazu führen, dass das Gericht eine eigene Beurteilung der neu geltend gemachten Tatsachen durchführte und daraus eigene Schlussfolgerungen zöge, statt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu würdigen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Wenn der Gemeinschaftsrichter nicht befugt ist, seine eigene Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen der die Entscheidung erlassenden Stelle zu setzen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑298/97, T‑312/97, T‑313/97, T‑315/97, T‑600/97 bis T‑607/97, T‑1/98, T‑3/98 bis T‑6/98 und T‑23/98, Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II‑2319, Randnr. 130), so ist er erst recht nicht befugt, eine erstmalige Würdigung von Tatsachen vorzunehmen, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission waren.
Kosten
140 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 2001/882/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe in Form einer Entwicklungshilfe Frankreichs für das Passagierschiff „Le Levant“ der Werft Alstom Leroux Naval, das im Gebiet Saint-Pierre und Miquelon betrieben werden soll, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Vesterdorf |
Cooke |
García-Valdecasas |
Labucka |
Trstenjak |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Februar 2006.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
B. Vesterdorf |
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Loi Pons und Entscheidung der Kommission, keine Einwände gemäß den Artikeln 87 EG und 88 EG zu erheben
Richtlinie 90/684/EWG des Rates über Beihilfen für den Schiffbau
Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren
Sachverhalt und Verfahren
Beschreibung der Maßnahme Le Levant
Verwaltungsverfahren
Angefochtene Entscheidung
Gerichtsverfahren
Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit der Klage hinsichtlich bestimmter Kläger
1. Zu den Vollmachten für bestimmte EURL
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
2. Zu den von einigen natürlichen Personen im eigenen Namen erteilten Vollmachten
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zur Begründetheit
1. Zum zweiten Klagegrund
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
2. Zum dritten Klagegrund – Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG – und zum neunten Klagegrund – Verletzung der Begründungspflicht
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Zur Möglichkeit der Kläger und der Kommission, sich auf bestimmte, der Klageschrift beigefügte Dokumente zu berufen
– Vorbringen der Parteien
– Würdigung durch das Gericht
Kosten
* Verfahrenssprache: Französisch.