1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission

(Rechtssache T-300/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2009/C 180/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.