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1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission
(Rechtssache T-300/02) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2009/C 180/69
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. |
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3. |
Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.