Rechtssache C-360/02 P

Carlo Ripa di Meana

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel – Ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments – Vorläufige Ruhegehaltsregelung – Aussetzung der Ruhegehaltszahlung infolge der Wahl dieses Abgeordneten zum Mitglied eines Regionalrats – Nichtigkeitsklage – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Leitsätze des Beschlusses

1.        Verfahren – Klagefristen – Rechtsmittel – Voraussetzungen hinsichtlich der Zustellung zu Verfahrenszwecken – Fehlen einer Zustellungsbenachrichtigung durch die Kanzlei des Gerichts – Keine Ausschlusswirkung nach Artikel 44 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 2 Absatz 3, 100 § 2 und 114 § 1)

2.        Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Schriftliche Fragen an die Parteien – Keine automatischen Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits – Freie Beurteilung des den verschiedenen Sachverhaltselementen und Beweismitteln beizumessenden Wertes durch das Gericht

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 49, 64 und 65)

3.        Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Artikel 225 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 58)

4.        Verfahren – Keine Verpflichtung des Gerichts, über eine Einrede der Unzulässigkeit aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 114 §§ 1 bis 3)

5.        Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Tragweite

1.        Aus dem Fehlen einer von der Kanzlei des Gerichts mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel vorgenommenen Übermittlung einer Benachrichtigung über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses durch die Kanzlei ist noch nicht zu schließen, dass eine Ausschlussfrist dem Kläger die Einlegung eines Rechtsmittels verwehrt und dass er automatisch dem in Artikel 44 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Fall zuzuordnen wäre, wonach die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post des Gerichtssitzes als bewirkt gilt. Die letztgenannte Bestimmung kommt nämlich nur zur Anwendung, wenn keine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben worden ist und/oder keine Einverständniserklärung des Anwalts oder Bevollmächtigten des Klägers dafür vorliegt, dass Zustellungen an ihn mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen.

(vgl. Randnrn. 22-23)

2.        Das Gericht kann frei entscheiden, ob es schriftliche Fragen an die Parteien richten will, da es in jedem Verfahrensstadium eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 64 und 65 seiner Verfahrensordnung beschließen kann. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit hat jedoch keineswegs automatische Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits, da das Gericht in nicht revisibler Weise beurteilen kann, welcher Wert den verschiedenen Sachverhaltselementen und Beweismitteln beizumessen ist, die ihm vorgelegt werden oder die es selbst beibringen kann.

(vgl. Randnr. 28)

3.        Der Gerichtshof kann im Rechtsmittelverfahren nicht über die Bewertung der Sachverhalts- und Beweiselemente durch das Gericht befinden, sofern keine offensichtliche Verfälschung dieser Elemente durch das Gericht gegeben ist.

(vgl. Randnr. 29)

4.        Das Gericht kann beschließen, über eine Einrede der Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Erkenntnisse ausreichen, die es durch die Akten erlangt hat, da Artikel 114 §§ 1 bis 3 seiner Verfahrensordnung keineswegs zu einer mündlichen Verhandlung verpflichtet.

(vgl. Randnr. 35)

5.        Ein Rechtsbürger kann in Ausnahmefällen einen entschuldbaren Irrtum geltend machen, um nicht unter die Ausschlussfrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu fallen; dies gilt insbesondere dann, wenn das Gemeinschaftsorgan, das die angefochtene Handlung vorgenommen hat, ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maße geeignet war, eine entschuldbare Verwirrung bei einem gutgläubigen Rechtsbürger hervorzurufen, der die erforderliche Sorgfalt und Umsicht walten ließ.

(vgl. Randnr. 50)




BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
29. Oktober 2004(1)

„Rechtsmittel – Ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments – Vorläufige Ruhegehaltsregelung – Aussetzung der Ruhegehaltszahlung infolge der Wahl dieses Abgeordneten zum Mitglied eines Regionalrats – Nichtigkeitsklage – Bestätigende Handlung – Unzulässigkeit – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C-360/02 P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 2. Oktober 2002,

Carlo Ripa di Meana, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Montecastello di Vibio (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Caiola und G. Ricci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt



DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)



unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk, P. Kūris und J. Klučka,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden



Beschluss



1
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2002 in der Rechtssache T‑127/01, Ripa di Meana/Parlament, Slg. 2002, II‑3005 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2001 über die durch die Wahl des Rechtsmittelführers zum Regionalrat der Region Umbrien (Italien) bedingte Aussetzung der Ruhegehaltszahlung an den Rechtsmittelführer für unzulässig erklärt hat.


Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2
Da es kein einheitliches Altersversorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften für alle Abgeordneten des Parlaments gab, erließ das Präsidium des Parlaments am 24./25. Mai 1982 eine vorläufige Ruhegehaltsregelung für die Abgeordneten derjenigen Mitgliedstaaten, deren nationale Stellen keine Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsehen (im Folgenden: vorläufige Ruhegehaltsregelung). Diese Regelung, die auch für den Fall gilt, dass die Höhe des vorgesehenen Ruhegehalts oder die Bedingungen für seine Gewährung nicht denen entsprechen, die für die Mitglieder des Parlaments des Staates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde, ist in Anlage III der Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung) enthalten.

3
Anlage III der Kostenerstattungs‑ und Vergütungsregelung (im Folgenden: Anlage III) sah in der entscheidungserheblichen Fassung u. a. vor:

„Artikel 1

1.       Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt.

2.       Bis zur Schaffung eines endgültigen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein provisorisches Altersruhegehalt gezahlt.

Artikel 2

1.       Höhe und Bedingungen des provisorischen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder des Unterhauses des Parlaments des Staates, in dem das Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde.

2.       Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied leistet an den Haushalt der Gemeinschaft einen Beitrag, der so berechnet ist, dass seine entsprechenden Leistungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied des Unterhauses des Staates zu entrichten hat, in dem das Mitglied gewählt wurde.

Artikel 4

Für die Berechnung der Höhe des Altersruhegehalts wird die Zeit der Mitgliedschaft in dem Parlament eines Mitgliedstaats auf Antrag als Zeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament angesehen. Zeiten einer Doppelmitgliedschaft werden nur einmal berücksichtigt.“

Die nationale Regelung

4
Artikel 12 Absatz 1 Absatz 1 des Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati (Regelung über die lebenslängliche Rente der Mitglieder der italienischen Abgeordnetenkammer, im Folgenden: italienische Regelung) sieht vor:

„Wenn der Abgeordnete, dessen Mandat beendet ist, wieder in das nationale oder das Europäische Parlament oder aber als Regionalrat gewählt wird, wird die Zahlung der lebenslänglichen Rente, die er bereits erhält, während der gesamten Dauer seines Mandats ausgesetzt.“


Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

5
Der Rechtsmittelführer ist italienischer Staatsangehörigkeit und war in den Legislaturperioden 1979/1984 und 1994/1999 Abgeordneter des Europäischen Parlaments.

6
Infolge der Wahl des Rechtsmittelführers zum Mitglied des Regionalrats von Umbrien teilte ihm der Leiter der Abteilung Vergütung für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit Schreiben vom 26. Januar 2001 mit, dass die Zahlung des Ruhegehalts, das der Rechtsmittelführer als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezogen habe, während seines Mandats als Regionalrat ausgesetzt werde (im Folgenden: Schreiben vom 26. Januar 2001). Dieses Schreiben, das der Rechtsmittelführer am 31. Januar 2001 erhielt, lautet wie folgt:

„Ich erlaube mir, Sie auf die Bestimmungen des Artikels 12 des Regolamento per gli assegni vitalizi dei deputati (Kopie liegt bei) hinzuweisen, der für diejenigen italienischen Abgeordneten entsprechend gilt, die an das Europäische Parlament Ruhegehaltsbeiträge entrichtet haben. Diese Bestimmungen sehen die Aussetzung der Zahlung des Ruhegehalts während der Ausübung des Mandats als nationaler oder europäischer Abgeordneter oder aber als Regionalrat vor.

Meine Dienststellen haben erfahren, dass Sie ein Mandat als Regionalrat ausüben, und wir sind daher verpflichtet, Ihre Ruhegehaltsansprüche auszusetzen.

Um den Betrag des Ihnen zu Unrecht gezahlten Ruhegehalts berechnen zu können, bitte ich Sie, mir das Datum Ihrer Wahl als Regionalrat mitzuteilen.“

7
Nachdem der Rechtsmittelführer mit Schreiben vom 15. März 2001 seine Verwunderung über die Absicht des Europäischen Parlaments zum Ausdruck gebracht hatte, die Zahlung seines Ruhegehalts wegen seiner Wahl als Regionalrat auszusetzen, und er darin die Gründe dargelegt hatte, aus denen die italienische Rentenregelung seiner Ansicht nach nicht entsprechend auf seinen Fall angewandt werden konnte, übermittelte ihm das Parlament am 26. März 2001 ein zweites Schreiben (im Folgenden: Schreiben vom 26. März 2001) folgenden Inhalts:

„Auf Ihr oben erwähntes Schreiben in dieser Angelegenheit, in dem Sie Ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen, dass Ihr Ruhegehalt als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments infolge Ihrer Wahl als Regionalrat ausgesetzt werden soll, bestätige ich Ihnen, dass diese Entscheidung Artikel 12 Absatz 1 der Regelung der [italienischen] Abgeordnetenkammer und der Praxis der Abgeordnetenkammer entspricht.

Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass der gegenwärtige Wortlaut der Regelung der Abgeordnetenkammer unvollständig ist. Während er dagegen vollständig ist, was die Aussetzung des Ruhegehalts betrifft, fehlt im Fall des Wiederauflebens der Ansprüche die Bezugnahme auf die Tätigkeit als Regionalrat.

Trotzdem erscheinen die von den politischen Stellen erlassenen Bestimmungen klar, die die Kumulierung eines Ruhegehalts als Abgeordneter oder Regionalrat mit einem Gehalt als Abgeordneter oder Regionalrat ausschließen sollen, und ich bitte Sie daher, mir umgehend das Datum Ihrer Wahl als Regionalrat mitzuteilen.

Zu Ihrer Information weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Ruhegehalt inzwischen ausgesetzt worden ist.“

8
Daraufhin hat der Rechtsmittelführer mit Klageschrift, die am 12. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben und hierbei insbesondere beantragt, das Schreiben vom 26. März 2001 für nichtig zu erklären, soweit es die Entscheidung des Parlaments enthält, die Ruhegehaltszahlung infolge seiner Wahl zum Mitglied des Regionalrats von Umbrien auszusetzen.

9
Mit Schriftsatz, der am 27. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Parlament gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gegenüber der Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, der das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben hat, nachdem es die Parteien aufgefordert hatte, bestimmte Fragen zu beantworten.


Der angefochtene Beschluss

10
Die Abweisung der Klage durch das Gericht beruht im Wesentlichen auf einer zweifachen Grundlage.

11
Das Gericht hat in Randnummer 25 des Beschlusses zunächst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, durch die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist. Es hat sodann in Randnummer 29 des Beschlusses in erster Linie festgestellt, dass „außer Zweifel [steht], dass die ursprüngliche Entscheidung des Parlaments vom 26. Januar 2001 eine Handlung darstellt, die die Rechtsstellung des Klägers direkt und unmittelbar beeinträchtigte und die hätte angefochten werden müssen“.

12
Hierbei hat sich das Gericht zum einen auf den Wortlaut des Schreibens vom 26. Januar 2001 gestützt, der zweifelsfrei erkennen lasse, dass das Parlament entschieden habe, die Ruhegehaltsansprüche des Klägers wegen dessen Wahl in den Regionalrat auszusetzen (Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Beschlusses), und zum anderen auf die Antwort des Parlaments auf eine schriftliche Frage des Gerichts, wonach die Entscheidung, die Ruhegehaltszahlung für den Kläger auszusetzen, ab der ersten monatlichen Fälligkeit nach dem Schreiben vom 26. Januar 2001, also ab Februar 2001, umgesetzt worden sei. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, es ergebe sich in der Tat aus dem Kontoauszug des Klägers vom 1. März 2001, den dieser dem Gericht vorgelegt habe, dass ihm kein Ruhegehalt für Februar 2001 gutschrieben worden sei, so dass er nach der Ruhegehaltszahlung für Januar 2001, die am 26. Januar 2001 geleistet worden sei, kein Ruhegehalt mehr als ehemaliges Mitglied des Parlaments erhalten habe (Randnr. 28 des angefochtenen Beschlusses).

13
Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass der Kläger das genannte Schreiben vom 26. Januar 2001 nicht angefochten habe, hat es in zweiter Linie die Art des Schreibens vom 26. März 2001 untersucht und hierzu insbesondere Folgendes ausgeführt:

„31
[Es] ist festzustellen, dass das Parlament im Schreiben vom 26. März 2001 nur darlegte, dass die italienische [Renten-]Regelung in bestimmten Punkten unvollständig sei, aber dass die Vorschriften, die eine Kumulierung eines Ruhegehalts als Abgeordneter oder als Regionalrat mit einem Gehalt als Abgeordneter oder als Regionalrat ausschließen sollen, klar erschienen und dass die Entscheidung vom 26. Januar 2001 der italienischen Praxis entspreche. Diese Ausführungen können in ihrem Zusammenhang nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass die Entscheidung, die Zahlung des Ruhegehalts des Klägers auszusetzen, die ihm mit Schreiben vom 26. Januar 2001 mitgeteilt worden war, Gegenstand einer erneuten Prüfung war. Sie sind so zu verstehen, dass die Gründe, aus denen das Parlament das Ruhegehalt des Klägers aussetzte, unverändert fortbestehen. Das Parlament beschränkte sich nämlich darauf, auf den Zweck der Bestimmung hinzuweisen, die in der Entscheidung vom 26. Januar 2001 angewandt worden war, und dem Kläger, ohne die schon mitgeteilte Begründung zu ändern, darzulegen, dass diese Entscheidung mit der italienischen Praxis übereinstimme.

32
Im Übrigen kann der Umstand, dass dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2001 mitgeteilt wurde, dass sein Ruhegehalt inzwischen tatsächlich ausgesetzt worden sei, kein neues Element darstellen, das aus dem genannten Schreiben eine neue beschwerende Entscheidung machte. Diese Mitteilung stellt nämlich nur die Umsetzung der beschwerenden Handlung dar, nämlich der Entscheidung vom 26. Januar 2001.“

14
Demgemäß ist das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das Schreiben vom 26. März 2001 eine Entscheidung darstelle, die die Entscheidung vom 26. Januar 2001 nur bestätigt habe. Da Letztere, wie das Gericht festgestellt hat, nicht fristgerecht angefochten wurde, hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.


Das Rechtsmittel

15
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die beim Gericht erhobene Klage für zulässig zu erklären, die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht zurückzuverweisen und dem Parlament die Kosten der beiden Verfahren aufzuerlegen.

16
Der Rechtsmittelführer macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Diese beruhen erstens auf einem Verfahrensfehler „des Gerichts, der die Interessen des Klägers beeinträchtigt“, zweitens auf einer Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte, drittens auf einer fehlerhaften rechtlichen Qualifizierung der Schreiben vom 26. Januar und 26. März 2001 und einer fehlerhaften Anwendung der Gemeinschaftsrechtsprechung bei bestätigenden Handlungen sowie schließlich auf einer fehlerhaften Anwendung der Gemeinschaftsrechtsprechung bei entschuldbarem Irrtum.

17
Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten aufzuerlegen.

18
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 119 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch mit Gründen versehenen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen kann, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

19
Das Parlament macht in seiner Rechtsmittelbeantwortung vorab die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend. Da – so führt es aus – der Rechtsmittelführer keine Zustellungsanschrift in Luxemburg gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts angegeben habe und außerdem Urteile und Beschlüsse des Gerichts nach Artikel 100 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung nicht zu den Verfahrensschriftstücken gehörten, die dem Empfänger mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel zugestellt werden könnten, selbst wenn sich der Empfänger gemäß Artikel 44 § 2 Absatz 2 mit derartigen Zustellungsmodalitäten einverstanden erklärt habe, könne im vorliegenden Fall nur Artikel 44 § 2 Absatz 3 anwendbar sein, wonach die Zustellung mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post des Gerichtssitzes als bewirkt gelte.

20
Da die Aufgabe des angefochtenen Beschlusses zur Post in Luxemburg am 17. Juli 2002 erfolgt sei und aus den Akten hervorgehe, dass die Kanzlei des Gerichts entgegen der Vorschrift des Artikels 100 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Kläger nicht durch Fernkopierer oder sonstige technische Kommunikationsmittel von der Übermittlung dieses Beschlusses benachrichtigt habe, sei die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss unter Berücksichtigung der Versendungsdauer am 27. September 2002 abgelaufen. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am 2. Oktober 2002, also nicht fristgerecht, eingelegt worden und müsse somit als unzulässig zurückgewiesen werden.

21
Ohne weiteres zurückzuweisen ist die Auffassung des Parlaments, dass Artikel 44 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorliegend anwendbar sei. Wie nämlich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, erfolgen alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens auf dem Postweg durch Einschreiben an den Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei, wenn „die Klageschrift nicht den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 [des Artikels 44 § 2 entspricht]“, die die Angabe einer Zustellungsanschrift am Ort des Gerichtssitzes und zusätzlich oder alternativ hierzu eine Einverständniserklärung des Anwalts oder Bevollmächtigten des Klägers damit vorsehen, dass Zustellungen an ihn mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen. Die Rechtsmittelschrift des Rechtsmittelführers entspricht indessen unstreitig diesen Voraussetzungen, da dessen Anwälte sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihnen die Schriftstücke des Verfahrens mittels Fernkopierer oder E‑Mail zugestellt werden. Somit ist die Anwendung von Artikel 44 § 2 Absatz 3 auszuschließen.

22
Wie das Parlament in seiner Rechtsmittelbeantwortung zu Recht ausführt, ergibt sich zwar aus Artikel 100 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts auch, dass Urteile und Beschlüsse des Gerichts bei fehlender Angabe einer Zustellungsanschrift des Empfängers abweichend von der in vorstehender Randnummer dargelegten Regelung dem Empfänger stets nach Maßgabe des Artikels 100 § 1, nämlich durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Urteils oder Beschlusses auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe einer derartigen Abschrift gegen Quittung, zugestellt werden, wobei der Empfänger zudem mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel von der durch die Kanzlei vorgenommenen Übermittlung benachrichtigt wird.

23
Aus dem Fehlen einer derartigen Benachrichtigung durch die Kanzlei des Gerichts ist noch nicht zu schließen, dass eine Ausschlussfrist dem Rechtsmittelführer die Einlegung eines Rechtsmittels verwehrt und dass er automatisch dem in Artikel 44 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Fall zuzuordnen wäre. Zum einen kommt dieser Absatz nämlich, wie in vorstehender Randnummer 21 festgestellt wurde, nur zur Anwendung, wenn keine Zustellungsanschrift in Luxemburg angegeben worden ist und/oder keine Einverständniserklärung des Anwalts oder Bevollmächtigten des Klägers dafür vorliegt, dass Zustellungen an ihn mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel erfolgen, was auf den vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft. Zum anderen gilt ein Einschreiben der Kanzlei gemäß Artikel 100 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung am zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post am Ort des Gerichtssitzes als dem Empfänger zugestellt, sofern nicht durch Rückschein nachgewiesen wird, dass der Zugang zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist, oder der Empfänger dem Kanzler binnen drei Wochen nach der Benachrichtigung mittels Fernkopierer oder sonstiger technischer Kommunikationsmittel mitteilt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist.

24
Da unstreitig der vom Rechtsmittelführer angefochtene Beschluss am 22. Juli 2002, nämlich fünf Tage nach seiner Aufgabe zur Post durch Einschreiben in Luxemburg, zugegangen ist und der Schriftsatz zur Einlegung des Rechtsmittels am 2. Oktober 2002 durch Fax bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist – die Urschrift dieses Schriftsatzes ist gemäß Artikel 37 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes binnen weniger als zehn Tagen nach dem Zugang dieses Fax eingereicht worden –, ist das vorliegende Rechtsmittel zulässig.

25
Demnach entspricht die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts. Sie ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründetheit des Rechtsmittels

Zum ersten Rechtsmittelgrund

26
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen einen Verfahrensfehler des Gerichts geltend, da es in Randnummer 12 des angefochtenen Beschlusses zu der Auffassung gelangt sei, dass die Parteien innerhalb der gesetzten Frist seiner Aufforderung nachgekommen seien, schriftlich bestimmte Fragen zu beantworten, obgleich das Parlament nur eine dieser Fragen beantwortet habe. Hierdurch würden die Interessen des Rechtsmittelführers stark beeinträchtigt, da sich die Beurteilung des Gerichts auf diese unvollständige Antwort des Parlaments stütze, wobei der Zeitpunkt, zu dem das Parlament dem Rechtsmittelführer seine Entscheidung über die Aussetzung der Ruhegehaltszahlung mitgeteilt habe, mit dem Zeitpunkt vermengt werde, zu dem der Rechtsmittelführer von der tatsächlichen Aussetzung dieser Zahlung benachrichtigt worden sei. Indessen zeige sowohl die Tatsache, dass das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien für zweckmäßig gehalten habe, als auch der Inhalt dieser Frage, dass das Gericht dieser Unterscheidung wesentliche Bedeutung beigemessen habe.

27
Ohne weiteres zurückzuweisen ist insoweit die Auffassung des Rechtsmittelführers, dass sowohl der Umstand, dass das Gericht schriftliche Fragen an die Parteien für zweckmäßig gehalten habe, als auch der Inhalt dieser Fragen die Zweifel des Gerichts hinsichtlich des Entscheidungscharakters des Schreibens vom 26. Januar 2001 bestätigten.

28
Wie nämlich aus dem Wortlaut von Artikel 49 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorgeht, kann dieses frei entscheiden, ob es schriftliche Fragen an die Parteien richten will, da es in jedem Verfahrensstadium eine prozessleitende Maßnahme oder eine Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 64 und 65 der Verfahrensordnung beschließen kann. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit hat jedoch keineswegs automatische Folgen für die Entscheidung des Rechtsstreits, da das Gericht in nicht revisibler Weise beurteilen kann, welcher Wert den verschiedenen Sachverhaltselementen und Beweismitteln beizumessen ist, die ihm vorgelegt werden oder die es selbst beibringen kann.

29
Zu dem Argument des Rechtsmittelführers, das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, die Parteien seien seiner Aufforderung nachgekommen, obgleich das Parlament nur eine der ihm gestellten Fragen beantwortet habe, ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht über die Bewertung der Sachverhalts‑ und Beweiselemente durch das Gericht befinden kann, sofern keine offensichtliche Verfälschung dieser Elemente durch das Gericht gegeben ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C-488/01 P, Martinez/Parlament, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 53, und Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I‑0000, Randnr. 40). Im vorliegenden Fall geht indessen aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, keine derartige Verfälschung hervor.

30
Zum einen hat das Parlament in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bestätigt, dass die Entscheidung, die Ruhegehaltszahlung für den Rechtsmittelführer auszusetzen, „sofort umgesetzt“ und das Ruhegehalt nach dem 26. Januar 2001 nicht mehr gezahlt worden sei.

31
Selbst wenn zum anderen die Antwort des Parlaments unvollständig erscheinen könnte, was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem der Rechtsmittelführer über die tatsächliche Aussetzung der Ruhegehaltszahlung informiert worden ist, so war doch diese Antwort keineswegs der einzige Umstand, den das Gericht herangezogen hat, um über die Frage der Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Es wurde nämlich auch die Antwort des Rechtsmittelführers und, wie aus Randnummer 28 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, insbesondere auch ein dem Gericht vom Rechtsmittelführer vorgelegter Kontoauszug vom 1. März 2001 berücksichtigt, aus dem sich klar ergibt, dass ihm für Februar 2001 kein Ruhegehalt als ehemaligem Abgeordneten des Parlaments gutgeschrieben wurde.

32
Demgemäß geht das Argument des Rechtsmittelführers fehl, das Gericht habe sich bei seiner Bewertung auf eine unvollständige Antwort des Parlaments auf die Fragen gestützt, die das Gericht dem Parlament gestellt habe.

33
Der erste Rechtsmittelgrund ist somit als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

34
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Verteidigungsrechte nicht beachtet, da es zum einen unmittelbar über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden habe, ohne den Parteien Gelegenheit zu ergänzenden schriftlichen Erklärungen zu geben und ohne zur mündlichen Verhandlung überzugehen, und zum anderen nicht auf die Antworten eingegangen sei, die der Rechtsmittelführer auf die vom Gericht gestellten Fragen gegeben habe. Hierbei rügt der Rechtsmittelführer insbesondere, das Gericht habe nicht beachtet, dass er wegen eines schweren Augenleidens während seines Genesungsaufenthalts in seinem Wohnort Montecastello di Vibio erst Anfang April 2001 von seinem an seinen Wohnsitz in Rom übermittelten Kontoauszug vom 1. März 2001 habe Kenntnis nehmen können.

35
Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass nach Artikel 114 §§  1 bis 3 der Verfahrensordnung des Gerichts dann, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen will, der Präsident des Gerichts eine Frist bestimmt, innerhalb deren die Gegenpartei hierzu schriftliche Anträge zu stellen und zu begründen hat. Über den Antrag wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Gericht keineswegs zu einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist. Es konnte daher im vorliegenden Fall beschließen, über die Einrede des Parlaments ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es der Auffassung war, dass die Erkenntnisse ausreichten, die es durch die Akten und insbesondere durch die Antworten auf die schriftlichen Fragen erlangt hatte, die seines Erachtens zweckmäßigerweise an die Parteien zu richten waren.

36
Ferner greift auch die Rüge des Rechtsmittelführers nicht durch, wonach der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet worden sei, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, zu der Antwort des Parlaments auf die Fragen des Gerichts Stellung zu nehmen. Abgesehen von der – je nach Ansicht der Parteien unterschiedlichen – Antwort auf die Frage, ob es dem Rechtsmittelführer möglich war, vor dem Gericht die Antwort auf die Fragen des Gerichts an das Parlament zu erörtern, hätte sich durch eine etwaige Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens gleichwohl nichts an der Entscheidung des Rechtsstreits geändert. Wie nämlich aus Randnummer 28 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat sich das Gericht bei seiner Bewertung der Antworten der Parteien auf seine Fragen allein darauf gestützt, dass sie die Tatsache verdeutlichten, dass die Entscheidung vom 26. Januar 2001 vom Parlament sofort umgesetzt wurde. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsmittelführer tatsächlich über die effektive Aussetzung der Ruhegehaltszahlung informiert wurde, ist hingegen bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses keineswegs berücksichtigt worden.

37
Demnach geht die Rüge der Nichtbeachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens fehl.

38
Dieser erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

39
Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der darauf beruht, dass das Gericht nicht den Gesundheitszustand des Rechtsmittelführers berücksichtigt habe, durch den er daran gehindert worden sei, vor April 2001 von seinem Kontoauszug vom 1. März 2001 Kenntnis zu nehmen, überschneidet sich weitgehend mit dem vierten Rechtsmittelgrund und wird daher zusammen mit diesem geprüft.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

40
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund widerspricht der Rechtsmittelführer der rechtlichen Qualifizierung der Schreiben vom 26. Januar und 26. März 2001 durch das Gericht.

41
Der Rechtsmittelführer bestreitet den Entscheidungscharakter des Schreibens vom 26. Januar 2001, da das Parlament dieses Schreiben in allgemeine Worte gefasst habe und zudem die Untersuchung seines Falles noch nicht beendet gewesen sei, denn er habe dem Parlament ergänzende Auskünfte über den Zeitpunkt seiner Wahl in den Regionalrat von Umbrien erteilen müssen.

42
Ferner bestreitet der Rechtsmittelführer, dass das Schreiben vom 26. März 2001 rein bestätigenden Charakter habe, da es mehrere neue Gesichtspunkte gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar enthalte und ihm eine erneute Prüfung der Situation infolge seines Schreibens vom 15. März 2001 an das Parlament vorausgegangen sei.

43
Hierbei ist die Auffassung des Rechtsmittelführers ohne weiteres zurückzuweisen, dass das Schreiben vom 26. Januar 2001 nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, da ihm nur die Eigenschaft eines Zwischenbescheids zukomme. Das Gericht konnte nämlich, ohne rechtlich fehlerhaft zu handeln, zu dem Schluss gelangen, dass das Parlament sowohl nach dem Wortlaut dieses Schreibens, das in Randnummer 6 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist, als auch nach den vom Parlament angeführten Gründen in der Tat entschieden hatte, die Ruhegehaltszahlung an den Rechtsmittelführer aufgrund seiner Wahl in den Regionalrat auszusetzen, wobei das an den Rechtsmittelführer gerichtete Auskunftsersuchen allein dazu diente, den Betrag des seit dem effektiven Zeitpunkt der Wahl des Rechtsmittelführers zum Mitglied des Regionalrats von Umbrien zu Unrecht gezahlten Ruhegehalts berechnen zu können.

44
Zu der vom Rechtsmittelführer vertretenen Auffassung, das Gericht hätte seine Klage für zulässig erklären müssen, da das Schreiben vom 26. März 2001 keinen nur bestätigenden Charakter habe, ist festzustellen, dass unstreitig keiner der vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Behauptung angeführten Gründe das Ergebnis in Frage stellen kann, zu dem das Gericht hierbei gelangt ist.

45
So enthält der Hinweis des Parlaments auf die Praxis der italienischen Abgeordneten und auf die Absicht der politischen Stellen, die Kumulierung eines Ruhegehalts als Abgeordneter oder Regionalrat mit den Vergütungen für die Ausübung eines Mandats als Abgeordneter oder Regionalrat zu vermeiden, offensichtlich kein neues Element gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar 2001, in dem der Rechtsmittelführer bereits am Anfang auf die Bestimmungen des in der Anlage zu diesem Schreiben enthaltenen Artikels 12 der italienischen Rentenregelung hingewiesen hat, der die Aussetzung der Ruhegehaltszahlung für die Dauer der Ausübung eines Mandats als nationaler oder europäischer Abgeordneter oder als Regionalrat vorsieht.

46
Ferner ist die Mitteilung an den Rechtsmittelführer, dass die Ruhegehaltszahlung inzwischen ausgesetzt worden sei, als rein informative Mitteilung als Antwort auf das Schreiben des Rechtsmittelführers vom 15. März 2001 anzusehen, was sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut des Schreibens des Parlaments vom 26. März 2001 ergibt. Eine derartige Mitteilung kann keinesfalls als neuer Faktor gegenüber dem Schreiben vom 26. Januar 2001 betrachtet werden, da darin bereits unmissverständlich die Aussetzung der Ruhegehaltszahlung des Parlaments an den Rechtsmittelführer erwähnt wird.

47
Was schließlich das Argument des Rechtsmittelführers anbelangt, dem Schreiben vom 26. März 2001 sei eine erneute Prüfung seiner Situation vorausgegangen, da das Parlament infolge seines Schreibens an das Parlament vom 15. März 2001 den unvollständigen Charakter der italienischen Rentenregelung anerkannt habe, so ist festzustellen, dass sich diese Anerkennung nur auf die fehlende Bezugnahme auf die Tätigkeit als Regionalrat im Fall des Wiederauflebens der Ruhegehaltsansprüche am Ende einer derartigen Tätigkeit bezieht. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft jedoch nicht das Wiederaufleben der Ruhegehaltsansprüche, sondern die Aussetzung dieser Ansprüche infolge der Wahl eines ehemaligen europäischen Abgeordneten zum Mitglied eines Regionalrats.

48
Aufgrund dieser Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

49
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der weitgehend die Rügen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wiedergibt, macht der Rechtsmittelführer hilfsweise geltend, dass der Gerichtshof, sofern er dem Schreiben vom 26. März 2001 nur einen bestätigenden Charakter beimesse, den angefochtenen Beschluss gleichwohl aufheben müsse, da das Gericht nicht die Gemeinschaftsrechtsprechung bezüglich eines entschuldbaren Irrtums angewandt habe. Er führt aus, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung seien im vorliegenden Fall gegeben, da zum einen das Schreiben vom 26. Januar 2001 als Zwischenbescheid zu betrachten sei und er guten Glaubens erwartet habe, dass die Frage einer entsprechenden Anwendung des Artikels 12 der italienischen Rentenregelung kontradiktorisch erörtert werde. Zum anderen habe ihn sein Augenleiden im Februar und März 2001 an jeder „visuellen Aktivität“ gehindert, so dass er erst Anfang April 2001 Kenntnis von seinem Kontoauszug vom 1. März 2001 habe nehmen können, aus dem hervorgehe, dass die Dienststellen des Parlaments ihm nicht mehr seine Bezüge als ehemaliger europäischer Abgeordneter gezahlt hätten.

50
Hierzu ist zu bemerken, dass ein Rechtsbürger nach gefestigter Rechtsprechung in Ausnahmefällen einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, um nicht unter die Ausschlussfrist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu fallen; dies gilt insbesondere dann, wenn das Gemeinschaftsorgan, das die angefochtene Handlung vorgenommen hat, ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maße geeignet war, eine entschuldbare Verwirrung bei einem gutgläubigen Rechtsbürger hervorzurufen, der die erforderliche Sorgfalt und Umsicht walten ließ (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C‑195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 26, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C‑193/01 P, Pitsiorlas/Rat und BEI, Slg. 2003, I‑4837, Randnr. 24). Der Rechtsmittelführer befand sich jedoch offensichtlich nicht in einer derartigen Ausnahmesituation und kann sich nicht auf die vorgenannte Rechtsprechung berufen, da keine der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines entschuldbaren Irrtums im vorliegenden Fall gegeben ist.

51
Zum einen kann der Rechtsmittelführer nämlich dem Parlament kein Verhalten zur Last legen, das geeignet gewesen wäre, bei ihm eine entschuldbare Verwirrung bezüglich der wahren Natur des Schreibens vom 26. Januar 2001 hervorzurufen, da – wie oben in Randnummer 43 dargelegt – der Wortlaut dieses Schreibens sowohl die Entscheidung des Parlaments, die Ruhegehaltszahlung für den Rechtsmittelführer effektiv auszusetzen, als auch die Gründe hierfür in klarer Weise zum Ausdruck bringt.

52
Zum anderen lässt der Inhalt der dem Gerichtshof unterbreiteten Unterlagen Zweifel an der Sorgfalt des Rechtsmittelführers aufkommen, da er zwar am 31. Januar 2001 den Empfang des Schreibens vom 26. Januar 2001 bestätigt, jedoch erst am 15. März 2001 reagiert hat, indem er dem Parlament ein Schreiben übermittelte, in dem er seine Verwunderung über die Entscheidung des Parlaments zum Ausdruck bringt, seine Ruhegehaltszahlung auszusetzen; zudem hat der Rechtsmittelführer erst am 12. Juni 2001 Klage beim Gericht erhoben.

53
Das Argument des Rechtsmittelführers, er habe im Februar und März 2001 keinerlei „visuelle Aktivität“ ausüben können und von seinem Kontoauszug vom 1. März 2001 erst Anfang April 2001 Kenntnis genommen, steht überdies im Widerspruch dazu, dass der Rechtsmittelführer selbst am 15. März 2001 ein Schreiben an das Parlament gerichtet hat, wobei es sich also um ein Datum handelt, das in den Zeitraum fällt, in dem er nach seinen Angaben wegen seines schweren Augenleidens an „jeder visuellen Aktivität“ gehindert war.

54
Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ebenso wie der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

55
Da die vier vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines Rechtsmittels geltend gemachten Gründe offensichtlich unbegründet sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.


Kosten

56
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:

1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.


1
Verfahrenssprache: Italienisch.