Rechtssache C-259/02
La Mer Technology Inc.
gegen
Laboratoires Goemar SA
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)
«Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 – Verfall der Rechte des Markeninhabers – Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke»
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Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. Januar 2004 |
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Leitsätze des Beschlusses
- 1.
- Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Gründe für den Verfall der Marke – Fehlende „ernsthafte Benutzung“ der Marke – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1)
- 2.
- Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Gründe für den Verfall der Marke – Fehlende „ernsthafte Benutzung“ der Marke – Berücksichtigung von Umständen, die nach der Stellung des Antrags auf Verfallserklärung liegen – Zulässigkeit – Entscheidung des nationalen Gerichts
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 12 Absatz 1)
- 1.
- Die Artikel 10 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken sind dahin auszulegen, dass eine Marke
„ernsthaft benutzt“ wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen,
für die sie eingetragen wurde, zu garantieren benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu
erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch diese Marke verliehenen
Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen
können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden
Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen
zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die
Häufigkeit der Benutzung der Marke. Wenn unter den genannten Voraussetzungen eine wirkliche geschäftliche Rechtfertigung vorliegt,
kann selbst eine geringfügige Benutzung der Marke oder eine Benutzung, die nur von einem Importeur in dem betroffenen Mitgliedstaat
ausgeht, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit im Sinne dieser Richtlinie zu belegen.
(vgl. Randnr. 27, Tenor 1)
- 2.
- Die Erste Richtlinie 89/104 über die Marken zieht zwar bei der Beurteilung der „ernsthaften Benutzung“ der Marke im Sinne
von ihrem Artikel 12 Absatz 1 nur Umstände in Betracht, die innerhalb des einschlägigen Zeitraums liegen und die der Stellung
des Antrags auf Verfallserklärung zeitlich vorausgehen, verbietet es aber nicht, bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung
für den einschlägigen Zeitraum gegebenenfalls Umstände zu berücksichtigen, die nach dieser Antragstellung liegen. Es ist Sache
des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob solche Umstände den Schluss bestätigen, dass die Benutzung der Marke in dem einschlägigen
Zeitraum ernsthaft war, oder ob sie vielmehr einen Willen des Inhabers, diesen Antrag abzuwehren, offenbaren.
(vgl. Randnr. 33, Tenor 2)