BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
12. Dezember 2003 ( *1 )
In der Rechtssache C-258/02 P
Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH mit Sitz in Kirchheimbolanden (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. van Maidegem und C. Mereu,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00 (Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
sowie
Eurobrom BV mit Sitz in Rijswijk (Niederlande),
Lonza GmbH mit Sitz in Wuppertal (Deutschland),
Arch Chemicals SA mit Sitz in Paris (Frankreich)
und
Troy Chemical Company BV mit Sitz in Maassluis (Niederlande),
Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters A. La Pergola und der Richterin R. Silva de Lapuerta,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH (im Folgenden: Bactria) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2002 in der Rechtssache T-339/00 (Bactria/Kommission, Slg. 2002, II-2287, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6) als unzulässig abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
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2 |
Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) hat zum Ziel, ein Gemeinschaftssystem für die Bewertung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zu errichten. |
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3 |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie schreiben „[d]ie Mitgliedstaaten... vor, dass in ihrem Gebiet ein Biozid-Produkt erst in Verkehr gebracht und verwendet werden darf, wenn es nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen ist“. Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sieht abweichend von Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten Wirkstoffen zum Zweck der Verwendung als Biozide gestatten, sobald sie in Anhang IB der Richtlinie aufgenommen worden sind. |
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4 |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Biozid-Produkt nur dann zulassen, „wenn der Wirkstoff oder die Wirkstoffe, die darin enthalten sind, in Anhang I oder IA aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind“. |
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5 |
Artikel 11 der Richtlinie legt das Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffs in deren Anhang I, IA oder IB fest. Die Aufnahme eines Wirkstoffs oder die spätere Änderung in Bezug auf eine solche Aufnahme setzt die Stellung eines Antrags voraus. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie hat der Antragsteller der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Unterlagen über den Wirkstoff, die den Anforderungen von Anhang IIA, IIIA oder IVA der Richtlinie genügen, und den Anforderungen von Artikel 8 der Richtlinie genügende Unterlagen über zumindest ein Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, vorzulegen. Nach ihrer Beurteilung werden die Unterlagen u. a. der Kommission zugeleitet, und nach dem Verfahren des Artikels 28 der Richtlinie wird über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie entschieden. |
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6 |
Artikel 12 der Richtlinie enthält Bestimmungen über die Verwendung der vom Antragsteller übermittelten und sich im Besitz der zuständigen Behörden befindenden Informationen zugunsten anderer Antragsteller. Nach diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten die Informationen, die sie bei der Stellung eines Zulassungsantrags erhalten haben, nur in bestimmten Ausnahmefällen zugunsten weiterer Antragsteller verwenden. |
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7 |
Artikel 16 der Richtlinie, der die Übergangsregelungen enthält, bestimmt in Absatz 1, dass ein Mitgliedstaat abweichend u. a. von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 14. Mai 2000 weiterhin seine derzeit für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten geltende Regelung oder Praxis anwenden kann. Insbesondere kann er nach seinen einzelstaatlichen Vorschriften in seinem Gebiet das Inverkehrbringen eines Biozid-Produkts zulassen, das Wirkstoffe enthält, die für diese Produktart in Anhang I oder IA der Richtlinie nicht aufgeführt sind. Solche Wirkstoffe müssen am 14. Mai 2000 bereits als Wirkstoffe eines Biozid-Produkts in Verkehr sein, das zu anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie genannten Zwecken verwendet wird. |
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8 |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie sieht den Erlass eines Zehnjahresarbeitsprogramms zur systematischen Prüfung dieser Wirkstoffe vor. Innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums kann ab dem 14. Mai 2000 entschieden werden, „ob und unter welchen Bedingungen ein Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB aufgenommen wird oder dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 10 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt wurden, nicht in die Anhänge I, IA oder IB aufgenommen wird“. |
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9 |
Die Verordnung Nr. 1896/2000 dient der Durchführung der ersten Phase des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, insbesondere derjenigen, die am 14. Mai 2000 bereits als Wirkstoffe von Biozid-Produkten in Verkehr waren (im Folgenden: Prüfprogramm). |
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10 |
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 bestimmt dass „[j]eder Hersteller eines alten Wirkstoffs, der zur Verwendung in Biozid-Produkten in Verkehr ist,... den betreffenden Wirkstoff identifizieren [muss], indem er der Kommission die Informationen gemäß Anhang I über diesen Wirkstoff übermittelt“, und dass jeder „Formulierer“, d. h. jeder Hersteller des Biozid-Produkts und jede in der Gemeinschaft niedergelassene, für die Zwecke dieser Verordnung zu seinem alleinigen Vertreter bestimmte Person, einen alten Wirkstoff identifizieren können muss. |
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11 |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie „[müssen] Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die die Aufnahme eines alten Wirkstoffs für eine oder mehrere Produktarten in die Anhänge I oder IA der Richtlinie beantragen möchten,... den betreffenden Wirkstoff durch Vorlage der Informationen gemäß Anhang II dieser Verordnung bei der Kommission notifizieren, wobei die Informationen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen müssen“. |
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12 |
Nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1896/2000 können die Mitgliedstaaten andere alte Wirkstoffe als jene, die in der Liste aller Wirkstoffe, die als alte Wirkstoffe identifiziert worden sind, stehen, identifizieren und ihr Interesse an der möglichen Aufnahme eines alten Wirkstoffs, für den keine Notifizierung von der Kommission anerkannt worden ist, in den Anhang I oder IA der Richtlinie in den Produktarten bekunden, in denen seine Verwendung nach ihrer Ansicht insbesondere für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt wesentlich ist. |
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13 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1896/2000 sieht als Folge der Identifizierung und der Notifizierung den Erlass einer Verordnung vor, die u. a. eine abschließende Liste alter Wirkstoffe enthält, die in der zweiten Phase des Prüfprogramms zu überprüfen sind. Diese Liste enthält insbesondere die alten Wirkstoffe, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat oder für die die Mitgliedstaaten ihr Interesse bekundet haben. |
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14 |
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 bestimmt, dass „[u]nbeschadet des Artikels 16 Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie... alle Hersteller eines in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgenommenen Wirkstoffs und alle Formulierer von Biozid-Produkten, die diesen Wirkstoff enthalten, den Wirkstoff als solchen oder in Biozid-Produkten in der oder den Produktarten, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat, erstmals oder weiterhin in Verkehr bringen [dürfen]“. |
Verfahren vor dem Gericht
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Mit am 8. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat Bactria, die den Wirkstoff mit der Bezeichnung „Peressigsäure“ und diesen enthaltende Biozid-Produkte herstellt und vertreibt, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1896/2000 erhoben. |
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Zur Begründung ihrer Klage machte Bactria geltend, dass die Verordnung Nr. 1896/2000 gegen die Richtlinie, die ihre Rechtsgrundlage bilde, verstoße. Insbesondere gehe sie dadurch über die in der Richtlinie enthaltenen Datenschutzbestimmungen hinaus, dass sie den durch die Richtlinie gewährleisteten Schutz der wirtschaftlich sensiblen und kostspieligen Informationen über Wirkstoffe während der Dauer von deren Prüfung missachte. Außerdem verfälsche die Verordnung den Wettbewerb unter Verstoß gegen den EG-Vertrag, indem sie es den nicht am Prüfprogramm beteiligten Unternehmen ermögliche, unentgeltlich die Notifizierungen auszunutzen, die von den eifrigeren daran beteiligten Unternehmen, zu denen sie selbst gehöre, vorgenommen worden seien. |
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Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede gegen die Nichtigkeitsklage von Bactria erhoben. |
Angefochtener Beschluss
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18 |
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. |
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In den Randnummern 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1896/2000 für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber generell und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge, obwohl Bactria deren Verordnungscharakter vor dem Gericht in Frage stelle. Aufgrund ihrer allgemeinen Geltung habe sie normativen Charakter und stelle keine Entscheidung im Sinne des Artikels 249 EG dar. |
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Die Randnummern 47 bis 55 des Beschlusses haben folgenden Wortlaut:
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Das Rechtsmittel
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Bactria beantragt,
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Die Kommission beantragt,
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Bactria macht im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe geltend. Erstens rügt sie, dass die Argumentation, mit der das Gericht ihr Vorbringen, dass sie einer „geschlossenen Gruppe“ von Wirtschaftsteilnehmern angehöre, abgewiesen habe, widersprüchlich sei und auf einem Rechtsfehler beruhe. Zweitens beanstandet sie, dass das Gericht ihr durch eine zu restriktive Auslegung Verfahrensrechte abgesprochen habe. Drittens bringt sie vor, dass die Argumentation, mit der das Gericht die Existenz von zu ihren Gunsten bestehenden Rechten ausgeschlossen habe, fehlerhaft sei. Viertens macht sie geltend, dass zum einen die Auslegung des Begriffes „individuell betroffene Person“ durch das Gericht übermäßig restriktiv und im Hinblick auf seine jüngere Rechtsprechung überholt sei und dass ihr zum anderen kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, um den Schutz ihrer Rechte sicherzustellen. |
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24 |
Die Kommission erwidert, dass die ersten drei Rechtsmittelgründe von Bactria unzulässig, hilfsweise unbegründet seien. Der vierte Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ein Rechtsmittel gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
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Bactria macht geltend, dass die Argumentation, mit der das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses die Existenz einer „geschlossenen Gruppe“ von Wirtschaftsteilnehmern zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1896/2000 verneine, widersprüchlich sei. Das Gericht stelle einerseits fest, dass diese Verordnung die Personen betreffe, die ein Interesse an der Identifizierung und der Notifizierung von alten Wirkstoffen und diese Wirkstoffe enthaltenden Biozid-Produkten hätten, und nicht nur die Wirtschaftsteilnehmer, die vor dem 14. Mai 2000 ein Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht hätten, während es andererseits den besonderen Status der Notifizierer bestätige, wenn es feststelle, dass die Verordnung allen Herstellern und Formulierern erlaube, alte Wirkstoffe, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt habe, erstmals oder weiterhin in den Verkehr zu bringen. Das Gericht unterscheide folglich zwischen einer abstrakten Gruppe, die sich aus „allen Wirtschaftsteilnehmern, die ein Interesse an der Identifizierung und der Notifizierung haben“, zusammensetze, und der bestimmten, geschlossenen Gruppe der Gesellschaften, deren Notifizierung die Kommission anerkannt habe. Dadurch werde implizit eingeräumt, dass die erste Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern nur auf dem Markt bleiben könne, weil Notifizierer die Voraussetzungen der angefochtenen Verordnung erfüllt hätten. |
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27 |
Das Gericht erkenne so die besondere Situation der Notifizierer an und hätte folglich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Verordnung Nr. 1896/2000 auf diese als ein Bündel von Einzelfallentscheidungen individuell anwendbar sei, wobei jede einzelne von diesen die Rechtsstellung des jeweiligen Notifizierers berühre. |
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28 |
Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe, dass ein alter Wirkstoff von jedem Wirtschaftsteilnehmer notifiziert werden könne, der nachweisen könne, dass der Wirkstoff vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht worden sei. Die nach Anhang II der Verordnung Nr. 1896/2000 für die Notifizierung erforderlichen Informationen seien selektiv und sehr detailliert, und sie seien nicht jedem Wirtschaftsteilnehmer zugänglich, sondern nur denjenigen, die die notifizierten Wirkstoffe vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht hätten und dies nachweisen könnten. |
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Außerdem habe die Verordnung Nr. 1896/2000 eine Frist für die Notifizierung bestimmt, nämlich den 28. März 2002, und daher sei es zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss des Gerichts ergangen sei, nicht mehr allen Wirtschaftsteilnehmern möglich gewesen, eine Notifizierung vorzunehmen, sondern es habe eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern — darunter auch Bactria — gegeben, die eine solche Notifizierung vorgenommen hätten. Dies sei erst kürzlich von der Kommission bestätigt worden, die eine Liste mit den Namen der von ihr anerkannten Notifizierer veröffentlicht habe. |
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Die Kommission macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil Bactria zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu einer „geschlossenen Gruppe“ von Wirtschaftsteilnehmern nur wiederhole, was sie bereits vor dem Gericht ausgeführt habe. Demnach führe die Rechtsmittelführerin keine rechtlichen Gesichtspunkte an, sondern kritisiere nur die Feststellungen des Gerichts. Jedenfalls sei das Vorbringen unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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31 |
Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, in denen speziell der Rechtsfehler herausgearbeitet wird, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Denn ein solches Rechtsmittel stellt in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnrn. 15 und 16). |
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32 |
Im vorliegenden Fall wendet Bactria gegen die Randnummern 48 und 49 des angefochtenen Beschlusses ein, dass die Argumentation des Gerichts widersprüchlich sei und auf einem Rechtsfehler beruhe. Daher ist die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückzuweisen, die damit begründet wird, dass dieser Rechtsmittelgrund nur wiederhole, was die Rechtsmittelführerin bereits vor dem Gericht ausgeführt habe. |
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33 |
In Bezug auf die angeblich widersprüchliche Argumentation des Gerichts ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1896/2000 allen Herstellern und Formulierern erlaubt, alte Wirkstoffe und diese enthaltende Biozid-Produkte in der oder den Produktarten, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat, erstmals oder weiterhin in den Verkehr zu bringen, nicht im Widerspruch zu der Tatsache steht, dass die Verordnung sich an die Personen richtet, die ein Interesse an der Identifizierung und der Notifizierung von alten Wirkstoffen und diese Wirkstoffe enthaltenden Biozid-Produkten haben, und nicht nur an die Wirtschaftsteilnehmer, die vor dem 14. Mai 2000 ein solche Wirkstoffe enthaltendes Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht haben. Entgegen den Ausführungen von Bactria kann aus diesen beiden Tatsachen nicht hergeleitet werden, dass das Gericht eine Unterscheidung vornimmt zwischen der abstrakten Gruppe, die sich aus allen Wirtschaftsteilnehmern zusammensetzt, die ein Interesse an der Identifizierung und der Notifizierung haben, und der bestimmten, geschlossenen Gruppe der Wirtschaftsteilnehmer, deren Notifizierung die Kommission anerkannt hat, wobei eine solche Unterscheidung zur Folge hätte, dass die Notifizierer als durch die Verordnung individuell betroffen anzusehen wären. |
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34 |
In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass ein genereller Rechtsakt wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen kann, wenn er diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. insbesondere Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommis-sion/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 65). Die Verordnung Nr. 1896/2000 konnte bei ihrem Erlass grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Anwendung finden, die ein Interesse an der Notifizierung hatten, und nicht nur auf eine geschlossene Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, deren Notifizierung von der Kommission anerkannt worden war. |
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35 |
Dem Vorbringen von Bactria, dass die Schwierigkeit, die für die Notifizierung erforderlichen Informationen zusammenzustellen, einer Individualisierung der Wirtschaftsteilnehmer gleichkomme, die die Wirkstoffe vor dem 14. Mai 2000 in den Verkehr gebracht hätten und dies nachweisen könnten, kann ebenso wenig gefolgt werden. Diese Schwierigkeit hängt mit der Besonderheit des fraglichen Marktes zusammen und ist für sich allein nicht geeignet, die Möglichkeit auszuschließen, dass diese Informationen einer unbestimmten Zahl von Wirtschaftsteilnehmern bekannt sind. |
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36 |
Schließlich ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass es zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Beschlusses eine bestimmte Zahl von durch die Kommission anerkannten Notifizierungen gab, die nicht mehr geändert werden konnte. Wie aus Randnummer 34 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, war die Verordnung Nr. 1896/2000 nämlich so formuliert, dass sie grundsätzlich auf eine unbestimmte Zahl von Adressaten Anwendung finden konnte. |
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37 |
Daher ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Zugehörigkeit von Bactria zu einer „geschlossenen Gruppe“ von Wirtschaftsteilnehmern verneinte. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
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38 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Bactria geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es verkannt habe, dass es Verfahrensrechte zu ihren Gunsten gebe, durch die sie individualisiert werde. Sie macht hierzu zum einen geltend, dass die Feststellung in Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses, dass es keine Bestimmung gebe, die die Kommission verpflichte, vor dem Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 ein Verfahren anzuwenden, in dem Personen wie die Rechtsmittelführerin Anspruch darauf hätten, etwaige Rechte geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden, im Widerspruch zu der Feststellung in Randnummer 50 desselben Beschlusses stehe, dass die Verordnung darauf abziele, alle in Artikel 2 Buchstabe a dieser Verordnung definierten alten Wirkstoffe von Biozid-Produkten anhand der von allen interessierten Herstellern und Formulierern übermittelten Informationen zu erfassen; die zweite Feststellung impliziere eine Anerkennung der besonderen Situation, in der sich die Hersteller und die Formulierer, die diese Informationen erteilt hätten, im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1896/2000 befänden. |
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39 |
Zum anderen beanstandet Bactria die Feststellung des Gerichts, dass ihr die 23. Begründungserwägung der Richtlinie im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 keine Verfahrensrechte verleihe. Zum Nachweis ihrer Klagebefugnis in Bezug auf die Verordnung Nr. 1896/2000 nimmt sie Bezug auf das Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993,I-1125) und auf den Beschluss vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149). Dem fügt sie hinzu, die besondere Situation der Antragsteller werde in der Richtlinie wiederholt berücksichtigt und der Präsident des Gerichts habe im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht ausgeschlossen, dass sie möglicherweise zu einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehöre, deren Interessen beim Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 hätten berücksichtigt werden müssen. |
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40 |
Die Kommission macht geltend, dass das Vorbringen, mit dem sich Bactria zum Nachweis ihrer Klagebefugnis auf ihre Beteiligung am Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 stütze, keine Rechtsfragen betreffe. Der zweite Rechtsmittelgrund sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls sei er unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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41 |
Zum einen ist daran zu erinnern, dass gemäß Randnummer 31 des vorliegenden Beschlusses nur diejenigen zur Begründung eines Rechtsmittels vorgebrachten Gründe als zulässig angesehen werden können, die die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. |
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42 |
Im vorliegenden Fall ist der zweite von Bactria vorgebrachte Rechtsmittelgrund als zulässig anzusehen, da sie damit beanstandet, dass das Gericht ihr Verfahrensrechte abgesprochen habe, und sie rechtliche Argumente für diesen Rechtsmittelgrund anführt. |
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43 |
Zum anderen ist erstens festzustellen, dass zwischen den beanstandeten Passagen der Randnummern 50 und 51 des angefochtenen Beschlusses kein Widerspruch besteht. Die durch die Verordnung Nr. 1896/2000 vorgesehene Erfassung der alten Wirkstoffe anhand der von allen interessierten Herstellern und Formulierern übermittelten Informationen steht nicht im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Kommission nicht verpflichtet war, Personen wie Bactria im Hinblick auf den Erlass der Verordnung anzuhören. Außerdem ist die Situation, auf die die Verordnung Nr. 1896/2000 abzielt, nämlich die Erfassung alter Wirkstoffe anhand der von allen interessierten Herstellern und Formulierern übermittelten Informationen, nicht mit derjenigen gleichzustellen, dass Hersteller und Formulierer diese Informationen bereits erteilt haben. |
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44 |
Zweitens ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass Bactria durch die 23. Begründungserwägung der Richtlinie keine Verfahrensrechte im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 verliehen werden. Diese Regelung sieht nämlich lediglich vor, dass die Umsetzung der Richtlinie, die Anpassung ihrer Anhänge an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Aufnahme der Wirkstoffe in die passenden Anhänge eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller erfordern und dass das Verfahren des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte hierfür, falls es zur Anwendung kommt, eine geeignete Grundlage bietet. Eine solche Regelung ist aber jedenfalls nicht geeignet, die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Verordnung zu individualisieren. |
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45 |
Drittens ist die wiederholte Berücksichtigung der besonderen Situation der Antragsteller — selbst wenn sie erwiesen wäre — für sich genommen nicht geeignet, Bactria in Bezug auf die Verordnung Nr. 1896/2000 zu individualisieren. |
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46 |
Viertens ist es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und insbesondere für die Beurteilung der Stichhaltigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes unerheblich, dass der Präsident des Gerichts in der einstweiligen Anordnung vom 15. Juni 2001 nicht ausgeschlossen hat, dass Bactria möglicherweise zu einer geschlossenen Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gehört. Das vorliegende Verfahren bezieht sich nämlich auf ein gegen den angefochtenen Beschluss eingelegtes Rechtsmittel und nicht auf die einstweilige Anordnung. Außerdem beruht die Einschätzung im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf einer Glaubhaftigkeitsprüfung und kann das Gericht nicht daran hindern, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu einer anderen Auffassung zu gelangen. |
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47 |
Aus alledem folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
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48 |
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Bactria geltend, dass das Gericht in den Randnummern 52 und 53 des angefochtenen Beschlusses sie zu Unrecht als nicht klagebefugt angesehen habe, obwohl die Verordnung Nr. 1896/2000 ihre spezifischen Rechte berühre, insbesondere ihre Eigentumsrechte und ihre Datenschutzrechte. Im vorliegenden Fall sei sie schon allein deshalb klagebefugt, weil ihr spezifische Rechte für den Vertrieb von Peressigsäure in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeräumt worden seien und sie fristgerecht eine Notifizierung auf Gemeinschaftsebene vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass dieser Wirkstoff weiterhin gemäß der Gemeinschaftsregelung vertrieben und verwendet werden könne. |
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49 |
Die Kommission macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, weil er auf ein offensichtlich neues Vorbringen gestützt werde, das nicht ausreichend begründet worden sei, und weil er eine Kritik an der Argumentation des Gerichts darstelle, die nicht auf rechtliche Gründe gestützt sei. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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50 |
Selbst wenn dieses Rechtsmittel zulässig wäre, wäre die von Bactria geschilderte Situation nicht geeignet, diese zu individualisieren. Denn der Umstand, dass Bactria das Recht für den Vertrieb von Peressigsäure in verschiedenen Mitgliedstaaten eingeräumt wurde und sie diesen Wirkstoff fristgerecht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 notifiziert hat, um sicherzustellen, dass sie ihn weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vertreiben und verwenden kann, hätte jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1896/2000 nicht als besondere Situation Bactrias berücksichtigt werden dürfen, die geeignet gewesen wäre, diese aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben. |
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51 |
Im Übrigen hat das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die angebliche Verletzung der Eigentumsrechte von Bactria diese noch nicht gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiert, die einen alten Wirkstoff notifizieren. |
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52 |
Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. |
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
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53 |
Die Rechtsmittelführerin bringt zur Begründung ihres vierten Rechtsmittelgrundes zwei Argumente vor. |
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54 |
Zum einen führt sie aus, dass die Argumentation des Gerichts in Randnummer 54 des angefochtenen Beschlusses nicht mit der durch das Gericht selbst in seinem Urteil vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Sig. 2002, II-2365) vorgenommenen neuen Auslegung des Begriffes „individuell betroffene Person“ vereinbar sei. Nach dieser neuen Auslegung sei eine juristische oder natürliche Person durch eine allgemein geltende Gemeinschaftsmaßnahme individuell betroffen, wenn diese unzweifelhaft und gegenwärtig ihre Rechte einschränke oder ihr neue Pflichten auferlege. Durch die Verordnung Nr. 1896/2000 sei sie unmittelbar betroffen, weil Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung den Gesellschaften, die keine Notifizierung vorgenommen hätten, gestatte, ihre Produkte unter Berufung auf die von ihr durchgeführte Notifizierung erstmals oder weiterhin zu verkaufen, selbst wenn sie dabei ihre Rechte aus Artikel 12 der Richtlinie verletzten. |
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55 |
Zum anderen sei das von ihr eingelegte Rechtsmittel ihre einzige Möglichkeit, Rechtsschutz gegen die durch den Erlass der Verordnung Nr. 1896/2000 bewirkte Verletzung ihrer Rechte zu erlangen, weil ihr kein anderer Rechtsweg als der zum Gemeinschaftsgericht zur Verfügung stehe. |
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56 |
Die Kommission weist erstens das Vorbringen von Bactria in Bezug auf die neue Auslegung des Begriffes „individuell betroffene Person“ durch das Gericht im Urteil Jégo-Quéré/Kommission zurück. Dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden, weil eine Verordnung im Hinblick auf ihre allgemeine Geltung immer eine bestimmte Anzahl von Menschen dadurch betreffe, dass sie ihre Rechte einschränke oder ihnen Pflichten auferlege. Im Übrigen habe das Gericht anscheinend nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses seine Auslegung noch einmal überdacht und sei zur überkommenen Rechtsprechung zurückgekehrt, die der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat bestätigt habe. Zweitens beruft sich die Kommission auf dieses Urteil und bestreitet das Vorbringen von Bactria, dass ihr Rechtsmittel für zulässig erklärt werden müsse, weil ihr kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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57 |
In Randnummer 34 des vorliegenden Beschlusses ist bereits darauf hingewiesen worden, dass ein genereller Rechtsakt wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen kann, wenn er diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten. |
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58 |
Außerdem wäre eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung selbst dann nicht möglich, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde (vgl. Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Ra t, Randnr. 43). |
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59 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder mit dem Vorbringen von Bactria zur neuen Auslegung des Begriffes „individuell betroffene Person“ noch mit dem angeblichen Fehlen eines anderen Rechtsbehelfs eine Klagebefugnis von Bactria in Bezug auf eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1896/2000 vor dem Gemeinschaftsrichter begründet werden kann. Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. |
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Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. |
Kosten
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Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist der unterliegende Verfahrensbeteiligte auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Bactria beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 12. Dezember 2003 Der Kanzler R. Grass Der Präsident der Fünften Kammer C. Gulmann |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.