1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrages – Anwendungsbereich – Regelung über die Bedingungen der Ausübung einer Tätigkeit – Einbeziehung
(Artikel 39 EG)
2. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Beschränkungen – Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen – Verbot der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen und in dessen Sitzmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs – Unzulässigkeit – Genehmigung der Nutzung eines solchen Fahrzeugs unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung die Haupterwerbstätigkeit darstellt und eine Steuer gezahlt wird – Unzulässigkeit
(Artikel 39 EG)
1. Eine Regelung, die die Bedingungen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, kann eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen.
Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen nämlich Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden, sofern sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen. Die Modalitäten der Ausübung einer Tätigkeit sind aber geeignet, auch den Zugang zu der betreffenden Tätigkeit zu beeinflussen.
(vgl. Randnrn. 35-37)
2. Gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstößt ein Mitgliedstaat,
– der nicht zulässt, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, die nicht ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt, ein Firmenfahrzeug beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem das Unternehmen ihres Arbeitgebers seinen Sitz hat, und
– der nur dann zulässt, dass Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, ein Firmenfahrzeug entweder beruflich oder beruflich und privat nutzen, das in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem ihr Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder seine Hauptniederlassung hat, und das weder im Wesentlichen dauerhaft im Inland genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird, wenn die Arbeit bei diesem Arbeitgeber ihre Haupterwerbstätigkeit darstellt und für die Nutzung eine Steuer gezahlt wird.
(vgl. Randnr. 85, Tenor 1)