Schlüsselwörter
Leitsätze

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1. Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Milch und Milcherzeugnisse — Zusätzliche Abgabe für Milch — Nationale Regelung, die eine vom Gerichtshof für diskriminierend erklärte Regelung ersetzt — Rückwirkende Anwendung auf Produktionen, die unter der Geltung der aufgehobenen Regelung stattgefunden haben — Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots — (Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates)

2. Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Ziele — Rationalisierung der Milcherzeugung und Gewährleistung eines angemessenen Einkommens für die Erzeuger — Einführung einer zusätzlichen Abgabe für Milch — Rechtmäßigkeit — (Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates)

Leitsätze

1. Es verstößt nicht gegen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, wenn ein Mitgliedstaat für die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung über die Festlegung von Produktionsquoten, wie der Regelung, die durch die Verordnungen Nr. 856/84 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 aufgestellt wurde, anstelle einer ersten Regelung, die der Gerichtshof für diskriminierend erklärt hat, eine neue Regelung erlässt, die es ermöglicht, rückwirkend die Überschreitung von Produktionsquoten zu ahnden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungen, aber unter der Geltung der ersetzten nationalen Regelung stattgefunden haben.

Im Hinblick auf eine korrekte und wirksame Durchführung des Systems der Zusatzabgabe auf Milch erfordert nämlich der Zweck, der mit einer solchen nationalen Regelung verfolgt wird, dass sie Rückwirkung entfaltet. Außerdem können die Wirtschaftsteilnehmer nicht damit rechnen, dass die Erzeuger von einer Zusatzabgabe auf Milchmengen verschont bleiben, die sie über die ihnen zugeteilten Quoten hinaus erzeugen, wenn die zuständigen nationalen Stellen niemals den geringsten Zweifel daran gelassen haben, dass die diskriminierende nationale Regelung durch eine neue, rückwirkende Regelung ersetzt würde.

(vgl. Randnrn. 27, 32-33, 38 und Tenor)

2. Die durch die Verordnungen Nr. 856/84 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehene Zusatzabgabe für Milch kann nicht als eine Sanktion angesehen werden, die den in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor vorgesehenen Strafbeträgen entspräche.

Sie stellt nämlich eine Beschränkung dar, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergibt, da sie Teil der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte ist und der Finanzierung von Ausgaben im Milchsektor dient. Folglich hat die Zusatzabgabe neben ihrem offenkundigen Zweck, die Milcherzeuger zur Einhaltung der ihnen zugeteilten Referenzmengen zu zwingen, auch einen wirtschaftlichen Zweck, da sie der Gemeinschaft die Mittel verschaffen soll, die für den Absatz der von den Erzeugern durch Überschreitung ihrer Quoten erreichten Produktion benötigt werden.

(vgl. Randnrn. 36-37)