Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 – Begriff – Stoff, dessen man sich entledigt – Unterwerfung unter die Verfahren der Abfallbeseitigung und Abfallverwertung im Sinne der Anhänge IIA und IIB – Unzulänglichkeit

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 sowie Anhänge IIA und IIB)

2. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 – Begriff – Möglichkeit der Einbeziehung wieder verwendeter Produktions- oder Verbrauchsrückstände

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1)

Leitsätze

1. Die Definition von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie abschließend Stoffe oder Materialien betrifft, die den in den Anhängen IIA und IIB dieser Richtlinie oder in diesen entsprechenden Verzeichnissen aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zugeführt oder unterworfen werden oder deren Besitzer den Willen oder die Verpflichtung dazu hat.

(vgl. Randnr. 40, Tenor 1)

2. Der Begriff „Abfall“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass davon alle Produktions- oder Verbrauchsrückstände ausgeschlossen sind, die entweder ohne vorherige Behandlung und ohne Schädigung der Umwelt oder aber nach einer vorherigen Behandlung, ohne dass jedoch eine Verwertung im Sinne des Anhangs IIB der Richtlinie 75/442 erforderlich wäre, in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wieder verwendet werden können oder wieder verwendet werden.

(vgl. Randnr. 53, Tenor 2)