Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 73)

2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Anerkennung der Unterscheidungskraft einer Farbe als solcher – Erwerb durch Benutzung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3)

Leitsätze

1. Nach Artikel 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke kann eine Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) ihre Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen können.

(vgl. Randrn. 42-43)

2. Wenn eine Farbe als solche für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beantragt wird, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann, lässt sich im Fall einer Farbe als solcher eine Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellen, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist.

(vgl. Randnr. 79)