Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 – Projekt, das vor dem Datum, an dem die Umsetzungsfrist endete, Gegenstand einer Genehmigung war – Unterwerfung unter die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Voraussetzungen

(Richtlinie 85/337 des Rates in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung)

2. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 – Begriff – Stoff, dessen man sich entledigt – Dung – Ausschluss – Voraussetzungen – Körper von Zuchttieren, die in einem Betrieb verendet sind – Einbeziehung

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 1 Buchstabe a)

3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 75/442 – „Andere Rechtsvorschriften“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b – Gemeinschaftliche oder nationale Vorschriften – Voraussetzungen

(Richtlinie 75/442 des Rates in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

4. Umwelt – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Richtlinie 91/676 – Geltungsbereich – Dung – Einbeziehung – Verwendung von Dung als landwirtschaftliches Düngemittel – Ausschluss von der durch die Richtlinie 80/68 eingeführten Regelung zum Schutz des Grundwassers

(Richtlinien des Rates 80/68, Artikel 5, und 91/676)

Leitsätze

1. Nach der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung sind selbst Projekte, die vor dem Datum verwirklicht wurden, an dem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337 endete, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn diese Projekte ohne vorherige Durchführung einer solchen Prüfung genehmigt wurden und Gegenstand eines nach diesem Datum eingeleiteten neuen Genehmigungsverfahrens sind.

(vgl. Randnr. 80)

2. Der Anwendungsbereich des Begriffes „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung hängt von der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ in Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 dieser Richtlinie ab.

So kann in bestimmten Situationen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellen, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne der genannte Bestimmungen „entledigen“ will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. In einem derartigen Fall sind Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen, nicht den Bestimmungen der genannten Richtlinie unterworfen, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, vorausgesetzt, ihre Wiederverwendung ist nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss.

Bei Dung kann somit unter denselben Voraussetzungen eine Einstufung als Abfall ausscheiden, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird. Dass dieser Dung nicht auf den Geländen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebes verwendet wird, der ihn produziert hat, sondern für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender, ist insoweit ohne Belang.

Dagegen können Körper von Zuchttieren auf keinen Fall in einer Weise verwendet werden, die es ermöglichte, sie nicht als Abfall im Sinne der genannten Richtlinie einzustufen, wenn die betreffenden Tiere in dem Betrieb verendet sind und nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden. Der Besitzer dieser Körper ist verpflichtet, sich ihrer zu entledigen; diese Stoffe sind daher als Abfälle anzusehen.

(vgl. Randnrn. 86-87, 89-91, 93)

3. Der Begriff „andere Rechtsvorschriften“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung kann sich sowohl auf gemeinschaftliche als auch auf nationale Vorschriften über eine der in dieser Bestimmung genannten Abfallgruppen beziehen, wenn diese gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist.

(vgl. Randnr. 99)

4. Der Regelung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Dung liegt nicht die Richtlinie 80/68 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, sondern die Richtlinie 91/676 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zugrunde, die gerade bezweckt, die Verunreinigung der Gewässer durch Dung oder die Ausbringung von Ausscheidungen von Tieren sowie durch die übermäßige Verwendung von Dünger zu verhindern, und Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsieht, die die Mitgliedstaaten den Betreibern von Landwirtschaftsbetrieben auferlegen müssen. Würde Artikel 5 der Richtlinie 80/68 dahin ausgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung von Dung als landwirtschaftlichem Dünger einer vorherigen Prüfung unterwerfen müssen, die insbesondere eine hydrogeologische Prüfung des betroffenen Gebietes umfasst, würde die mit der Richtlinie 80/68 eingeführte Schutzregelung teilweise an die Stelle derjenigen der Richtlinie 91/676 treten.

(vgl. Randnr. 107)