Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Muldenfahrzeug mit einer komplexen Kippfunktion – Einreihung in die Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur

Leitsätze

Die Tatsache, dass ein Muldenfahrzeug mit einer komplizierten, vielseitigen und präzisen Kippfunktion ausgestattet ist, steht seiner Tarifierung als „Muldenkipper“ im Sinne der Unterposition 8704 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnungen Nr. 3115/94 und Nr. 3009/95 nicht entgegen.

Aus den Beschreibungen dieser Fahrzeuge in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und zum Harmonisierten System ergibt sich nämlich, dass ein wesentliches Merkmal der Muldenkipper das Vorhandensein einer Kippmulde oder eines Aufbaus mit Klappboden ist, der den Transport von Abraum oder anderem Schüttgut ermöglicht. Dagegen enthalten diese Erläuterungen keinen Hinweis darauf, dass Form oder Funktionsweise der Kippmulden für sich allein ein entscheidendes Kriterium für die Tarifierung eines Fahrzeugs als Muldenkipper sein könnte.

(vgl. Randnrn 32, 37 und Tenor)