«Verbrauchsteuern – Befreiung von der Mineralölsteuer – Richtlinie 92/81/EWG – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c – Begriff der Schifffahrt»
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(Richtlinie 92/81 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
1. April 2004(1)
„Verbrauchsteuern – Befreiung von der Mineralölsteuer – Richtlinie 92/81/EWG – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c – Begriff der Schifffahrt“
In der Rechtssache C-389/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e. G.gegen
Hauptzollamt Kiel vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) erlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. Oktober 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle ist dahin auszulegen, dass unter „Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); … ausgenommen … die private nichtgewerbliche Schifffahrt“ jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt.
Jann |
Rosas |
La Pergola |
Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |