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Leitsätze

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Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Stuhlunterlagen – Einreihung in die Unterposition 3918 10 90 der Kombinierten Nomenklatur betreffend Bodenbeläge aus Kunststoff, die genauer als diejenige betreffend Möbel ist

Leitsätze

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96, der Verordnung Nr. 2086/97, der Verordnung Nr. 2261/98 und der Verordnung Nr. 2204/99 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus unterschiedlich geformten Kunststoffplatten, die speziell dazu gedacht sind, in den Bereich, in dem Stühle mit Rollen bewegt werden, gelegt zu werden, um das Rollen zu erleichtern und dabei den Boden vor Abnutzung zu schützen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.

(vgl. Randnr. 26 und Tenor)