«Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a – Verfall der Rechte aus der Marke – Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist – Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise»
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(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004(1)
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a – Verfall der Rechte aus der Marke – Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist – Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise“
In der Rechtssache C-371/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Svea hovrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Björnekulla Fruktindustrier ABgegen
Procordia Food AB vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)erlässtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Björnekulla Fruktindustrier AB, vertreten durch I. Bernhult und B. A. Samuelson, advokater, der Procordia Food AB, vertreten durch B. Eliasson und M. Plogell, advokat, und der Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und N. B. Rasmussen, in der Sitzung vom 10. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Svea hovrätt mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden bestehen.|
Skouris |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
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Puissochet |
Schintgen |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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R. Grass |
V. Skouris |