«Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs – Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges – Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung»
|
||||
|
||||
(EG-Vertrag, Artikel 93 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])
(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz
3 EG])
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juli 2004(1)
„Staatliche Beihilfen – Begriff der Beihilfe – Kollektive Werbekampagnen zugunsten eines Wirtschaftszweigs – Finanzierung durch eine Sonderabgabe zu Lasten der Unternehmen dieses Zweiges – Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung“
In der Rechtssache C-345/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Pearle BV,Hans Prijs Optiek Franchise BV,Rinck Opticiëns BVgegen
Hoofdbedrijfschap Ambachten vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG)erlässtDER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Berᄐcksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. van Vliet, in der Sitzung vom 29. Januar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2004,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 27. September 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) und 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sind dahin auszulegen, dass Satzungen, die ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband erlässt, um eine zugunsten seiner Mitglieder organisierte und von ihnen beschlossene Werbekampagne durch bei diesen Mitgliedern erhobene und für die Finanzierung dieser Kampagne zweckgebundene Mittel zu finanzieren, nicht Bestandteil einer Beihilfemaßnahme im Sinne dieser Bestimmungen sind und bei der Kommission nicht vorher angemeldet werden müssen, wenn feststeht, dass diese Finanzierung mit Mitteln erfolgt ist, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.
Jann |
Rosas |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
Lenaerts |
|
Der Kanzler |
Der Präsident der Ersten Kammer |
R. Grass |
P. Jann |