Rechtssache C-336/02
Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH
gegen
Brangewitz GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf)
„Pflanzensorten – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte – Erbringer vorbereitender Dienstleistungen – Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen“
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel
9 der Verordnung Nr. 1768/95 – Befugnis des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, bei Anhaltspunkten für die Erbringung
vorbereitender Dienstleistungen hinsichtlich des geschützten Erzeugnisses bzw. die Aufbereitung dieses Erzeugnisses durch
einen Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter Auskunft zu verlangen
(Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 9)
Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung
mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist
der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte berechtigt, von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen
bzw. Aufbereiter die von diesem im Rahmen seiner normalen Tätigkeit gesammelten relevanten Informationen, soweit dies nicht
mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist, zu verlangen, wenn er über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser
hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden
gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz
2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen
erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
In einem solchen Fall muss der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber die relevanten
Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln, bezüglich deren dieser über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der
Erbringer bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen
hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut
der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt
bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde
oder auf andere Weise bekannt war.
(vgl. Randnrn. 54, 66 und Tenor 1-2)
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URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
14. Oktober 2004(1)
„Pflanzensorten – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte – Erbringer vorbereitender Dienstleistungen – Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskunft zu erteilen“
In der Rechtssache C-336/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2002, in dem Verfahren
Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH
gegen
Brangewitz GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter
K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004,unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- –
der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,
- –
der Brangewitz GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch im Beistand von Patentanwalt R. Wilhems und Rechtsanwalt M. Timmermann,
- –
der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
- –
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
- –
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt
R. Bierwagen,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2004,
folgendes
Urteil
- 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und des Artikels 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S. 14).
- 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden:
STV) und der Brangewitz GmbH (im Folgenden: Brangewitz) über die Informationen, die diese als Erbringerin vorbereitender
Dienstleistungen über die von ihr vorgenommene Aufbereitung des Ernteerzeugnisses von Pflanzensorten, die durch die Verordnung
Nr. 2100/94 und/oder nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, der STV auf Antrag übermitteln muss.
-
- Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
- 3
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch diese ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche
Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen.
- 4
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der als „Züchter“ bezeichneten
Person, „die die Sorten hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat bzw. ihrem Rechtsnachfolger“ zu.
- 5
Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:
„(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes,
im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen.
(2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut
der geschützten Sorte – beides im Folgenden ‚Material‘ genannt – der Zustimmung des Inhabers:
- a)
- Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),
- b)
- Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,
- c)
- Anbieten zum Verkauf,
- d)
- Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,
- e)
- Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
- f)
- Einfuhr in die Gemeinschaft,
- g)
- Aufbewahrung zu einem unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zweck.
Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.“
- 6
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht jedoch vor:
„Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vermehrungszwecken
im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut
einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine
synthetische Sorte handeln darf.“
- 7
Nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung gilt diese Befugnis, das so genannte Landwirteprivileg, nur für die dort aufgeführten
landwirtschaftlichen Pflanzenarten. Diese Arten sind in vier Kategorien eingeteilt, nämlich Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln
sowie Öl- und Faserpflanzen.
- 8
Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden „ [d]ie Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß
Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts ... vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung in einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 114 nach Maßgabe“ bestimmter Kriterien festgelegt. Zu diesen Kriterien
gehören das Fehlen quantitativer Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts, das Recht des Landwirts, das Ernteerzeugnis
selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorzubereiten, die Verpflichtung der Landwirte – mit
Ausnahme der Kleinlandwirte –, dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein
muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird,
und die ausschließliche Verantwortlichkeit der Sortenschutzinhaber für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 14.
- 9
Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 gehört zu diesen Kriterien auch eine Auskunftspflicht
der Landwirte und der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen:
„[D]ie Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag
relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können
relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt
wurden und dies nicht mit Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen
Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr personenbezogener Daten werden hinsichtlich
der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen nicht berührt.“
- 10
Nach der siebzehnten und der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2100/94 muss „die Ausübung des gemeinschaftlichen
Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu
gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten,
den Ernteertrag unter bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.“
- 11
Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält nach ihrem Artikel 1 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die
Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94.
- 12
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:
„(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt
so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.
(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass
der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung
gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde.“
- 13
Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:
„(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3
Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muss, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter
vertraglich geregelt werden.
(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Aufbereiter auf Verlangen des
Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten
eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:
- a)
- Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,
- b)
- Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zweck des
Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,
- c)
- im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte
und der aufbereiteten Gesamtmenge,
- d)
- Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und
- e)
- Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.“
Nationales Recht
- 14
§ 10a Absatz 6 des Sortenschutzgesetzes 1985 (in der Fassung vom 25. Juli 1997, BGBl. 1997 I, S. 3165), der eine Informationspflicht
für nach deutschem Recht geschützte Pflanzensorten festlegt, bestimmt:
„Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter sind gegenüber den
Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
- 15
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist die STV eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern.
- 16
Die STV macht gegenüber Brangewitz Auskunftsansprüche für die Wirtschaftsjahre 1997/98 bis 1999/2000 wegen der Aufbereitung
des Ernteguts von etwa 500 Sorten geltend, von denen ein Teil durch die Verordnung Nr. 2100/94 und die Übrigen durch nationales
Recht geschützt sind.
- 17
Da die STV die verlangten Auskünfte nicht erhielt, verklagte sie Brangewitz vor dem Landgericht Düsseldorf.
- 18
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die STV zur Stützung ihrer Klage eine große Zahl von Nachbauerklärungen der Kunden
von Brangewitz sowie von dieser ausgestellte „Rechnungen“ und „Lieferscheine“ vorgelegt hat. In den Rechnungen seien das Reinigen,
das Sortieren und das Beizen jeder Getreidesorte nach der jeweiligen Menge berechnet. Die Rechnungen enthielten auch einen
Teil der Angaben über die aufbereiteten Pflanzensorten.
- 19
Dem vorlegenden Gericht zufolge behauptet die STV, aus diesen Nachbauerklärungen, Rechnungen und Lieferscheinen ergebe sich,
dass Brangewitz die Aufbereitung von Nachbausaatgut des Ernteerzeugnisses von mindestens 71 Pflanzensorten vorgenommen habe,
die zugunsten des Sortenschutzinhabers oder des ausschließlichen Lizenznehmers, der STV mit der Geltendmachung seiner Rechte
beauftragt hätte, geschützt seien. Brangewitz sei deshalb zur Auskunft über die von ihr durchgeführte Aufbereitung von Nachbausaatgut
des Ernteerzeugnisses verpflichtet.
- 20
Brangewitz trägt vor, der STV stehe kein allgemeiner Auskunftsanspruch zu.
- 21
Das vorlegende Gericht führt aus, dem Vorbringen der STV sei zwar zu entnehmen, dass Brangewitz in den Wirtschaftsjahren 1997/98
bis 1999/2000 als Aufbereiter für wenigstens 71 geschützte Sorten tätig geworden sei. Es ergebe sich aber nicht daraus, dass
Brangewitz alle Sorten aufbereitet habe, für die die STV Auskunft verlange.
- 22
Die STV mache jedoch geltend, nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sei nicht erforderlich, dass sich aus ihrem Vorbringen ergebe, dass Brangewitz alle vom
Auskunftsersuchen erfassten Sorten aufbereitet habe.
- 23
Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der
Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I‑3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann
als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet
habe.
- 24
Seien nur Aufbereiter, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte aufbereitet hätten, verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber
Auskunft über die Aufbereitung des Ernteguts dieser Sorte zum Zweck ihres Anbaus zu erteilen, so stelle sich zum anderen die
Frage, ob sich diese Auskunftspflicht auf alle Landwirte erstrecke, für die der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden
Sorte durchgeführt habe, und nicht nur auf die Landwirte, von denen dem Sortenschutzinhaber bekannt sei und hinsichtlich deren
er dargelegt habe, dass sie die geschützten Sorten beim Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.
- 25
Das Landgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
- 1.
- Sind Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen,
dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94 geschützten Sorte von dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen
bzw. dem Aufbereiter die in den Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen eine vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der betreffenden
geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die betreffende geschützte Sorte aufbereitet hat?
- 2.
- Für den Fall, dass Anhaltspunkte für den unter 1 genannten Tatbestand bestehen müssen:
- Hat der vorbereitende Dienstleister bzw. der Aufbereiter Auskunft nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung
Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 im Hinblick auf alle Landwirte zu erteilen, für die er
die vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. die Aufbereitung der betreffenden
geschützten Sorte durchgeführt hat, oder nur im Hinblick auf die Landwirte, hinsichtlich deren dem Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass der Dienstleister vorbereitende Dienstleistungen in Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht
bzw. der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden geschützten Sorte durchgeführt hat?
Zur ersten Frage
- 26
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich
der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass er dem Inhaber
des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen
von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür
verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber
gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel
14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, solche Dienstleistungen
erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
- 27
Die STV und die deutsche Regierung machen geltend, dass den Sortenschutzinhabern hinsichtlich ihrer Pflanzensorten ein umfassender
Auskunftsanspruch gegen die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter (im Folgenden einheitlich: Aufbereiter)
zustehe. Hierfür berufen sie sich auf den Wortlaut und die Systematik des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 2100/94 und des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sowie auf deren Sinn und Zweck und auf den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit.
- 28
Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnungen Nr. 2100/94 und Nr. 1768/95 ergebe sich, dass der Aufbereiter zur Auskunft
über seine Aufbereitung von Erntesaatgut zum Zweck des Nachbaus nur unter der Voraussetzung verpflichtet sei, dass der Sortenschutzinhaber
ihn zur Auskunft auffordere.
- 29
Zur Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften trägt die STV vor, Sinn und Zweck der Auskunftspflicht des Aufbereiters sei
es, die Auskünfte der Landwirte zu kontrollieren. Würde der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter
auf die Landwirte beschränkt, die Vermehrungsmaterial erworben hätten, so könnte ein Landwirt, der nicht angebe, ob er einen
Nachbau des Ernteguts betrieben habe oder ob und gegebenenfalls bei wem er eine Aufbereitung des Saatguts habe vornehmen lassen,
nicht kontrolliert werden.
- 30
Zum Zweck der in Rede stehenden Verordnungen führt die deutsche Regierung aus, dass sich der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers
gegen den Aufbereiter nicht als Begleitrecht eines Entschädigungsanspruchs darstelle, sondern als einzige, originäre Rechtsbeziehung
zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem Aufbereiter. Wäre der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers davon abhängig,
dass dieser konkrete Aufbereitungshandlungen im Hinblick auf für ihn geschützte Pflanzensorten darlege, so hätte dieser Anspruch
nur den Zweck, bereits bekannte Informationen zu bestätigen, und sei kein eigenständiger Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter.
- 31
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemerkt die STV, dass die Dienstleistungen der Aufbereiter wegen der in der Verordnung
Nr. 2100/94 eröffneten Möglichkeit, Erntesaatgut geschützter Pflanzensorten ohne Erlaubnis aufzubereiten, ein einträgliches
Gewerbe seien, in dem beachtliche Gewinne erzielt werden könnten. Das Auskunftsverlangen verursache weder besondere Kosten,
noch belaste es die Aufbereiter unverhältnismäßig. Dagegen seien die Sortenschutzinhaber in einer weitaus schwächeren Position,
da sie ihrer Tätigkeit ohne die Einziehung von Lizenz- und Nachbaugebühren nicht nachgehen könnten.
- 32
Brangewitz vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, allein auf die Tätigkeit als Aufbereiter abzustellen. Der
Aufbereiter sei nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber darlege, dass seine geschützte Sorte im Betrieb
des Aufbereiters aufbereitet worden sei. Andernfalls könnten die jeweiligen Sortenschutzinhaber an alle Aufbereiter eine unbegrenzte
Zahl von Auskunftsverlangen stellen.
- 33
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass das allgemeine Prinzip, das der Verordnung Nr. 2100/94 zugrunde liege,
darin bestehe, ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen des Landwirts und des Aufbereiters einerseits und denen
des Sortenschutzinhabers andererseits zu finden. Es müsse dem Sortenschutzinhaber deshalb möglich sein, Auskünfte beim Landwirt
oder beim Aufbereiter zu erhalten, wenn er über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte
verwendet oder aufbereitet worden sei.
- 34
Die Kommission trägt vor, dass die Aufbereiter zum Sortenschutzinhaber weder als Käufer von Saatgut noch als Schuldner einer
Entschädigung in Beziehung träten. Sie würden auch als Dienstleister im Sinne der in Rede stehenden Verordnungen nur für die
Landwirte tätig. In diesem Sinne sollte der Kreis der in Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94
genannten Erbringer vorbereitender Dienstleistungen nicht weiter sein als der Kreis der in dieser Bestimmung genannten Landwirte,
für die sie tätig würden.
- 35
Aus Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95,
insbesondere dessen Buchstabe b, ergebe sich, dass nur jene Aufbereiter zur Auskunft verpflichtet seien, die geschützte Pflanzensorten
aufbereitet hätten und denen dies bekannt sei oder bekannt sein könne. Es sei daher Sache desjenigen, der Auskünfte erlangen
wolle, darzulegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Aufbereiter das geschützte Saatgut aufbereitet
habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
- 36
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder
Erntegut der geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung) und die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung
der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf.
- 37
Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen
Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil
Schulin, Randnr. 47).
- 38
Nach Artikel 14 Absatz 1 können die Landwirte zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis
verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz
fallenden Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten
Pflanzenarten gehört, gewonnen haben (im Folgenden: vom Privileg erfasste Sorte).
- 39
Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Artikels
14 Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung
nach Maßgabe einer Reihe von Kriterien festgelegt. So sieht Artikel 14 Absatz 3 im vierten Gedankenstrich vor, dass „andere
Landwirte [als Kleinlandwirte] ... verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen“,
und im sechsten Gedankenstrich, dass „die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen ... den Inhabern des
Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen [übermitteln]“.
- 40
Entgegen der Ansicht der STV ergibt sich aus der Systematik des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94, der mit „Abweichung
vom gemeinschaftlichen Sortenschutz“ überschrieben ist, und aus dem Wortlaut des Artikels 14 Absatz 3, dass der sechste Gedankenstrich
dieses Absatzes nicht alle Erbringer vorbereitender Dienstleistungen erfasst.
- 41
Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit
der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses
Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht
einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).
- 42
Zum einen geht aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hervor, dass diese Ausnahmeregelung nur für die dort ausdrücklich
aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gilt. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlussanträge
festgestellt hat, dass nur die Aufbereiter unter die Ausnahmeregelung fallen, die das Ernteerzeugnis von in Artikel 14 Absatz
2 genannten Pflanzen aufbereitet haben, da die Ausnahmeregelung nur auf diese Arten Anwendung findet.
- 43
Zum anderen folgt aus dem Recht der Landwirte, nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 das aus Vermehrungsmaterial
einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers anzubauen,
ihre Verpflichtung, auf Ersuchen des Sortenschutzinhabers die relevanten Informationen zu übermitteln und, mit Ausnahme der
Kleinlandwirte, diesem eine angemessene Entschädigung zu zahlen. So bleiben die legitimen Interessen der Landwirte und der
Sortenschutzinhaber in ihren direkten Beziehungen zueinander gewahrt.
- 44
Dagegen stellt hinsichtlich der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung
Nr. 2100/94 klar, dass das Ernteerzeugnis „von dem Landwirt selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen“ für die
Aussaat vorbereitet werden kann. Es sind also die Landwirte, die entscheiden, ob sie die Dienste eines Aufbereiters in Anspruch
nehmen oder das Ernteerzeugnis selbst vorbereiten wollen. Das Recht des Aufbereiters, die Aufbereitung vorzunehmen, leitet
sich also vom Recht des Landwirts nach Artikel 14 Absatz 1 ab, ohne vorherige Zustimmung des Sortenschutzinhabers das Ernteerzeugnis
auszusäen, das er durch Anbau einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen hat.
- 45
Die Auskunftspflicht eines Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber hängt folglich auch davon ab, dass der Landwirt
von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht und beschließt, die Dienste dieses
Aufbereiters für die Vorbereitung des Ernteerzeugnisses in Anspruch zu nehmen.
- 46
Das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, ist demnach grundsätzlich
dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 2100/94 vorgesehene Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nimmt oder nehmen wird, oder anders ausgedrückt, dass der Aufbereiter
das Ernteerzeugnis für die Aussaat vorbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten
Sorte gewonnen haben.
- 47
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Aufbereiter, wie die STV und die deutsche Regierung vortragen, in
ihrem eigenen Geschäftsinteresse alle ihnen von den Landwirten angedienten Sorten von Nachbausaatgut aufbereiten, zweifellos
einschließlich des Saatguts von Sorten, die vom gemeinschaftlichen Sortenschutz erfasst werden, während die Landwirte nach
Maßgabe des geografischen Standorts ihrer Anbauflächen, der klimatischen Bedingungen und der Absatzmöglichkeiten bewusst die
Sorten auswählen und über die Verwendung des Ernteerzeugnisses entscheiden.
- 48
Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung
ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung
festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können,
als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).
- 49
Im Übrigen heißt es in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen,
die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber übermitteln muss, zwischen „dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter“
vertraglich geregelt werden können. Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der „Aufbereiter“ für den Fall, dass ein solcher
Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des „Sortenschutzinhabers“ eine Aufstellung relevanter
Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und
den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).
- 50
Derselbe Gedanke liegt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 zugrunde, wonach der Aufbereiter auf Verlangen
des Sortenschutzinhabers angeben muss, ob er Erntegut einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten zum Zweck
des Anbaus aufbereitet hat, „sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war“.
Denn diese Vorschrift kann naturgemäß nur die Aufbereiter erfassen, die das Ernteerzeugnis einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden
gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte aufbereitet haben.
- 51
Nach alledem können Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt
werden, dass die Sortenschutzinhaber berechtigt sind, von allen Erbringern vorbereitender Dienstleistungen die Übermittlung
aller relevanten Informationen zu verlangen.
- 52
Aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, insbesondere dem zweiten und dem sechsten Gedankenstrich, ergibt sich
jedoch, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber es diesem ermöglichen soll, u. a.
im Hinblick auf die korrekte Berechnung der geschuldeten Entschädigungen zu überprüfen, ob und gegebenenfalls für welche Mengen
Landwirte die Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 bezüglich einer seiner vom gemeinschaftlichen Sortenschutz erfassten
Sorten für sich in Anspruch genommen haben, und dass diese Verpflichtung darauf beruht, dass der Aufbereiter Gehilfe des Landwirts
ist, wenn dieser von seinem Recht nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht.
- 53
Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung
einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut
gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung
Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil
Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg
erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut
dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Dieser Anspruch
des Sortenschutzinhabers besteht unabhängig davon, ob die betreffenden Sorten dem Aufbereiter angegeben wurden oder auf andere
Weise bekannt waren.
- 54
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94
in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen
Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser
hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers
gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis
aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
Zur zweiten Frage
- 55
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich
der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber
über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass ein Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter hinsichtlich des Ernteerzeugnisses,
das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, solche
Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten
beabsichtigt, dahin auszulegen ist, dass er den betreffenden Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter verpflichtet, Auskünfte
über alle Landwirte, für die er hinsichtlich der fraglichen Sorte solche Dienstleistungen erbracht bzw. für die er diese aufbereitet
hat, oder nur über die Landwirte zu erteilen, hinsichtlich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt,
dass der Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter für sie solche Dienstleistungen hinsichtlich seiner geschützten Sorte erbracht
bzw. diese aufbereitet hat.
Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
- 56
Brangewitz macht geltend, dass das an den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter (im Folgenden einheitlich:
Aufbereiter) gerichtete Auskunftsbegehren nur dazu dienen könne, die Angaben eines Landwirts auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen, da der Sortenschutzinhaber über hinreichende Möglichkeiten verfüge, um seine Rechte gegenüber den Landwirten
geltend zu machen, die seine geschützten Sorten verwendeten.
- 57
Wären die Sortenschutzinhaber berechtigt, die Aufbereiter auszuforschen, erhielten sie Auskünfte über die Landwirte, die diese
selbst bei einem pauschalen Auskunftsbegehren nicht geben müssten und die nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr.
1768/95 nur bei Vorliegen einer Ermächtigung durch die Landwirte mitgeteilt werden dürften.
- 58
Die STV, die deutsche Regierung und die Kommission vertreten die Auffassung, dass ein Aufbereiter, der Saatgut einer geschützten
Sorte aufbereite, dem Sortenschutzinhaber gegenüber zur Auskunft über alle Landwirte verpflichtet sei, die ihn mit dem Aufbereiten
dieser Sorte beauftragt hätten, und nicht nur über die Landwirte, die dem Sortenschutzinhaber bereits bekannt seien.
- 59
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass sich die Auskunftspflicht des Aufbereiters auf alle Landwirte erstrecken
müsse, bei denen der Inhaber der geschützten Sorte über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass sie Saatgut dieser Sorte durch den
Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.
Würdigung durch den Gerichtshof
- 60
Wie sich aus Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Recht des Sortenschutzinhabers, von einem Aufbereiter
die relevanten Informationen anzufordern, grundsätzlich dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus
aufbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnen haben.
- 61
Ist der Sortenschutzinhaber aber, wie der Gerichtshof in Randnummer 53 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, berechtigt,
von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt
dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet
hat oder aufzubereiten beabsichtigt, so muss daraus grundsätzlich folgen, dass der Aufbereiter ihm gegebenenfalls relevante
Informationen über alle Landwirte übermitteln muss, für die er Aufbereitungen der betreffenden Sorte vorgenommen hat.
- 62
Wie die Kommission vorgetragen hat, knüpft die Auskunftspflicht des Aufbereiters nämlich, obwohl sie davon abhängt, dass der
Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht und beschließt, die Dienste
des Aufbereiters in Anspruch zu nehmen, an die von ihm aufbereiteten Sorten und nicht an seinen Kunden, den Landwirt, an.
- 63
Diese Auslegung wird durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestätigt, wonach der Aufbereiter auf Verlangen des
Sortenschutzinhabers eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln muss, u. a. über die Aufbereitung des Ernteguts
einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten durch den Aufbereiter zum Zweck des Anbaus, die Menge des zum
Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte, den Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung sowie Name und Anschrift desjenigen,
für den die Aufbereitung übernommen wurde. Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt
dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers
gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht
der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).
- 64
Die Verordnung Nr. 2100/94 verpflichtet die Aufbereiter jedoch nicht dazu, sich über die Sorte zu informieren, zu der das
Saatgut gehört, das sie aufbereiten. Hinsichtlich der Landwirte, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte
dafür verfügt, dass der Aufbereiter die betreffende Sorte für sie aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, besteht
die Verpflichtung des Aufbereiters, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen zu übermitteln, deshalb nur in den
Fällen, in denen die Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war, wie sich aus Artikel 9 Absatz
2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt.
- 65
Verfügt der Sortenschutzinhaber also über einen Anhaltspunkt dafür, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das der Landwirt
durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen hat, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder
aufzubereiten beabsichtigt, so muss ihm der Aufbereiter die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln,
bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen
hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen vorgenommen hat oder
vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
- 66
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in
Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen
bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich
des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers
gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis
aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte
übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen
vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch
Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder
zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter
diese Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
Kosten
- 67
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
-
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
- 1.
- Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen
Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser
hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden
gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz
2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht
hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
- 2.
- Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95
ist dahin auszulegen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber
über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut
einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte – außer Hybriden und synthetischen
Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben,
zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet
hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln
muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen
bzw. Aufbereiter solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder
vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut
der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt
bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde
oder auf andere Weise bekannt war.
Unterschriften.
- 1 –
- Verfahrenssprache: Deutsch.